Klage gegen die USA vor der WTO

ShortId
25.4117
Id
20254117
Updated
14.11.2025 01:36
Language
de
Title
Klage gegen die USA vor der WTO
AdditionalIndexing
24;08;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die USA haben in Verletzung des WTO-Rechts illegale Zölle u.a. gegen die Schweiz erlassen. Diese einseitige Zollerhöhung verstösst eindeutig gegen WTO-Recht. Die Berufung auf allfällige Ausnahmen, wie die Sicherheitsausnahme (Art. XXI GATT), ist nicht zulässig, da keine sicherheitspolitische Bedrohung vorliegt. Mehrere Staaten, darunter Australien, Kanada oder Indien haben bereits Klagen bei der WTO angekündigt oder wie Brasilien oder China eingereicht. Sie tun dies auch aus taktischen Überlegungen. Verhandelt die Schweiz in Washington einzig bilateral, gerät sie weiter unter den Druck US-amerikanischer Forderungen, z.B. betreffend der Schweizer Agrarzölle. In einem WTO-Verfahren wäre das nicht der Fall, insbesondere dann nicht, wenn sich mehrere Staaten oder Zollgebiete einer entsprechenden Klage anschliessen. Auch ohne Entscheid des Dispute Settlement Body könnte die Schweiz im Falle eines Verfahrens allenfalls völkerrechtlich konforme Gegenmassnahmen ergreifen, dies auch in anderen Bereichen als den Industriezöllen (Art. 22 DSU).&nbsp;</p>
  • <span><p><span>Das prioritäre Zeil des Bundesrats ist es, die Aufhebung der zusätzlichen Zölle zu bewirken, welche die Schweizer Exporte in die Vereinigten Staaten stark belasten und unseren Unternehmen und unserer Wirtschaft schaden. Derzeit sind Verhandlungen der vielversprechendste Weg, um rasch zu einer Lösung zu gelangen. Der Bundesrat schliesst jedoch eine Klage vor der WTO grundsätzlich nicht aus.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Aus praktischer Sicht dauert ein Streitbeilegungsverfahren in der WTO mindestens ein Jahr, oft sogar länger, und die Entscheidung könnte durch eine sogenannte «Berufung ins Leere» durch die USA blockiert werden, da das Berufungsgremium der WTO nicht funktionsfähig ist. Ein Verfahren würde somit nicht garantieren, dass die zusätzlichen US-Zölle aufgehoben werden – eine ähnliche Situation wie bei der Beschwerde der Schweiz gegen die 2018 von den Vereinigten Staaten eingeführten Zölle auf Stahl und Aluminium. Die Blockade des Berufungsgremiums hat zudem zur Folge, dass es für ein Mitglied, dessen Recht ein Panel anerkannt hat, praktisch unmöglich ist, vom WTO-Streitbeilegungsgremium die Genehmigung für Gegenmassnahmen zu erhalten. Die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens bei der WTO bietet daher derzeit keine solide Garantie dafür, dass rechtlich zulässige Gegenmassnahmen ergriffen werden können. </span></p><p><br></p><p><span>Derzeit haben nur China, Kanada und Brasilien ein Streitbeilegungsverfahren bei der WTO gegen die von den Vereinigten Staaten verhängten zusätzlichen Zölle eingeleitet. Die EU hatte im Mai 2025 ihre Absicht angekündigt, vor der WTO Klage einzureichen, hat dies aber bisher noch nicht getan. Die übrigen WTO-Mitglieder haben kein Verfahren eingeleitet. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es keine Frist für die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens bei vor WTO gibt – diese ist möglich, solange die betreffenden Massnahmen in Kraft sind.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die WTO und regelbasierte Handelsbeziehungen sind für eine so offene und auf den internationalen Handel ausgerichtete Volkswirtschaft wie die der Schweiz nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Der Bundesrat ist weiterhin überzeugt, dass es im Interesse der Schweiz liegt, sich in der WTO konstruktiv und aktiv für die Verteidigung des regelbasierten Handelssystems einzusetzen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, betreffend der von der US-Regierung gegen die Schweiz erhobenen Zölle Konsultationen mit den USA gemäss Art. 1 und 4 Dispute Settlement Understanding DSU, Artikel XXII des General Agreement on Tariffs and Trade 1994, Artikel 19 des Agreement on Implementation of Article VII of the GATT 1994 zu verlangen. Dies wegen vermuteter Verletzung verschiedener Bestimmungen des GATT-Abkommens und evtl. anderen Bestimmungen des WTO-Rechts. Entsprechende Massnahmen sollen in enger Absprache mit der Europäischen Union und anderen demokratischen Staaten erfolgen.</p>
  • Klage gegen die USA vor der WTO
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die USA haben in Verletzung des WTO-Rechts illegale Zölle u.a. gegen die Schweiz erlassen. Diese einseitige Zollerhöhung verstösst eindeutig gegen WTO-Recht. Die Berufung auf allfällige Ausnahmen, wie die Sicherheitsausnahme (Art. XXI GATT), ist nicht zulässig, da keine sicherheitspolitische Bedrohung vorliegt. Mehrere Staaten, darunter Australien, Kanada oder Indien haben bereits Klagen bei der WTO angekündigt oder wie Brasilien oder China eingereicht. Sie tun dies auch aus taktischen Überlegungen. Verhandelt die Schweiz in Washington einzig bilateral, gerät sie weiter unter den Druck US-amerikanischer Forderungen, z.B. betreffend der Schweizer Agrarzölle. In einem WTO-Verfahren wäre das nicht der Fall, insbesondere dann nicht, wenn sich mehrere Staaten oder Zollgebiete einer entsprechenden Klage anschliessen. Auch ohne Entscheid des Dispute Settlement Body könnte die Schweiz im Falle eines Verfahrens allenfalls völkerrechtlich konforme Gegenmassnahmen ergreifen, dies auch in anderen Bereichen als den Industriezöllen (Art. 22 DSU).&nbsp;</p>
    • <span><p><span>Das prioritäre Zeil des Bundesrats ist es, die Aufhebung der zusätzlichen Zölle zu bewirken, welche die Schweizer Exporte in die Vereinigten Staaten stark belasten und unseren Unternehmen und unserer Wirtschaft schaden. Derzeit sind Verhandlungen der vielversprechendste Weg, um rasch zu einer Lösung zu gelangen. Der Bundesrat schliesst jedoch eine Klage vor der WTO grundsätzlich nicht aus.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Aus praktischer Sicht dauert ein Streitbeilegungsverfahren in der WTO mindestens ein Jahr, oft sogar länger, und die Entscheidung könnte durch eine sogenannte «Berufung ins Leere» durch die USA blockiert werden, da das Berufungsgremium der WTO nicht funktionsfähig ist. Ein Verfahren würde somit nicht garantieren, dass die zusätzlichen US-Zölle aufgehoben werden – eine ähnliche Situation wie bei der Beschwerde der Schweiz gegen die 2018 von den Vereinigten Staaten eingeführten Zölle auf Stahl und Aluminium. Die Blockade des Berufungsgremiums hat zudem zur Folge, dass es für ein Mitglied, dessen Recht ein Panel anerkannt hat, praktisch unmöglich ist, vom WTO-Streitbeilegungsgremium die Genehmigung für Gegenmassnahmen zu erhalten. Die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens bei der WTO bietet daher derzeit keine solide Garantie dafür, dass rechtlich zulässige Gegenmassnahmen ergriffen werden können. </span></p><p><br></p><p><span>Derzeit haben nur China, Kanada und Brasilien ein Streitbeilegungsverfahren bei der WTO gegen die von den Vereinigten Staaten verhängten zusätzlichen Zölle eingeleitet. Die EU hatte im Mai 2025 ihre Absicht angekündigt, vor der WTO Klage einzureichen, hat dies aber bisher noch nicht getan. Die übrigen WTO-Mitglieder haben kein Verfahren eingeleitet. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es keine Frist für die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens bei vor WTO gibt – diese ist möglich, solange die betreffenden Massnahmen in Kraft sind.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die WTO und regelbasierte Handelsbeziehungen sind für eine so offene und auf den internationalen Handel ausgerichtete Volkswirtschaft wie die der Schweiz nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Der Bundesrat ist weiterhin überzeugt, dass es im Interesse der Schweiz liegt, sich in der WTO konstruktiv und aktiv für die Verteidigung des regelbasierten Handelssystems einzusetzen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, betreffend der von der US-Regierung gegen die Schweiz erhobenen Zölle Konsultationen mit den USA gemäss Art. 1 und 4 Dispute Settlement Understanding DSU, Artikel XXII des General Agreement on Tariffs and Trade 1994, Artikel 19 des Agreement on Implementation of Article VII of the GATT 1994 zu verlangen. Dies wegen vermuteter Verletzung verschiedener Bestimmungen des GATT-Abkommens und evtl. anderen Bestimmungen des WTO-Rechts. Entsprechende Massnahmen sollen in enger Absprache mit der Europäischen Union und anderen demokratischen Staaten erfolgen.</p>
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