Missbrauch von Schweizer Digitaltechnologien in bewaffneten Konflikten verhindern
- ShortId
-
25.4119
- Id
-
20254119
- Updated
-
19.11.2025 16:33
- Language
-
de
- Title
-
Missbrauch von Schweizer Digitaltechnologien in bewaffneten Konflikten verhindern
- AdditionalIndexing
-
09;34;15;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweiz ist ein bedeutender Standort für die Entwicklung von Hochtechnologien, darunter auch im Bereich Software, künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste. Solche Technologien können sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke genutzt werden und sind damit potenzielle Dual-Use-Produkte.</p><p>Im Zusammenhang mit internationalen Projekten wie ''Project Nimbus'' zeigen sich die Herausforderungen, wenn in der Schweiz entwickelte Produkte in internen oder internationalen bewaffneten Konflikten zur Anwendung kommen.</p><p>Das EDA kommt in seiner bisherigen Einschätzung zum Schluss, dass gewisse Tätigkeiten von Cloud- und KI-Produzenten mit Sitz in der Schweiz „keinen engen Zusammenhang mit den Kernaufgaben der Streit- und Sicherheitskräfte“ hätten. Im Postulat ist vertieft zu prüfen, ob diese in der Schweiz entwickelten, betriebenen oder hergestellten Produkte und Dienstleistungen nicht unter das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) fallen. </p><p>Damit die Glaubwürdigkeit der Schweiz im Bereich Rüstungskontrolle und Menschenrechte gewahrt bleibt, sind Transparenz und eine klare Zuständigkeit bei der Kontrolle dieser Produkte und Dienstleistungen unabdingbar.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat ist sich den Herausforderungen der Exportkontrollen im Bereich der modernen Digitaltechnologien bewusst. </span></p><p><span>Das Güterkontrollgesetz (GKG; SR 946.202) gilt für doppelt verwendbare Güter (Dual-Use) und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind. </span></p><p><span>Der Bundesrat bestimmt nach Art. 2 GKG welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, diesem Gesetz unterstellt werden. Die Schweizer Exportkontrolle für Industriegüter stützt sich auf international harmonisierte Güterlisten ab, die in den völkerrechtlich nicht verbindlichen Exportkontrollregimen der Wassenaar-Vereinbarung (WA), der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG), der Australien-Gruppe (AG) und des Raketentechnologie-Kontrollregimes (MTCR) mit Partnerstaaten verhandelt und im Konsens beschlossen werden. Aufkommende Technologien mit konventioneller militärischer Anwendung sind insbesondere Gegenstand der Verhandlungen der Güterlisten in der WA. Als Güter gelten nebst Waren auch Technologien und Software in materieller und immaterieller Form. Die Schweiz setzt sich bei diesen Verhandlungen dafür ein, dass die zu kontrollierenden Gütern mit der technologischen Entwicklung Schritt halten und nicht erfasste Güter in die Güterlisten aufgenommen werden, sofern diese nebst einem zivilen Verwendungszweck auch ein militärisches Potential aufweisen. Die Übernahme der international harmonisierten Dual-Use-Güter-Listen erfolgt über den Anhang 2 der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1), sogenannte besondere militärische Güter werden im Anhang 3 GKV gelistet. Die Güterlisten werden in der Regel mindestens einmal im Jahr aktualisiert. </span></p><p><span>Nur die Ausfuhr jener Güter, die einer Exportkontrollnummer des Anhangs 2 oder 3 GKV zugeordnet werden können, unterliegen nach Artikel 3 Absatz 1 GKV einer Bewilligungspflicht. Insbesondere für Technologie und Software sind dabei auch die – ebenfalls in den erwähnten internationalen Kontrollregimen abgestimmten - Anmerkungen und Begriffsbestimmungen der Anhänge 1 und 3 GKV zu berücksichtigen. </span></p><p><span>Es liegt in der Natur der Sache, dass der grenzüberschreitende Immaterialgütertransfer schwieriger zu kontrollieren ist als die Ausfuhr von Waren, bei denen eine Zollbehandlung an der Grenze erforderlich ist. Der Exporteur ist aber dennoch verpflichtet, erforderliche Bewilligungen auch für immaterielle Güter einzuholen, sofern diese von den Anhängen zur GKV erfasst sind. Widerhandlungen werden nach Art. 18 GKG verfolgt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Gemäss Art. 10 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS, SR 935.41) unterliegen private Sicherheitsdienstleistungen einer Meldepflicht. Als private Sicherheitsdienstleistungen gelten gemäss Art. 4 BPS u.a. die Ausbildung, Beratung und logistische Unterstützung von Streit- und Sicherheitskräften. Die Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (VPS, SR 935.411) präzisiert, dass als Ausbildung, Beratung oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften Tätigkeiten gelten, die ein Unternehmen zugunsten dieser Kräfte in engem Zusammenhang mit deren Kernaufgaben erbringt. Als Beispiel von logistischer Unterstützung wird unter anderem der Aufbau, der Betrieb oder die Instandhaltung von Infrastruktur genannt. Die Kernaufgabe von Streitkräften ist die Verteidigung eines Landes und die Wahrung seiner Interessen mit militärischen Mitteln. Ein enger Zusammenhang mit diesen Aufgaben wäre beispielsweise dann gegeben, wenn ein Unternehmen Dienstleistungen erbringt, die spezifisch auf den Aufbau oder den Unterhalt der militärischen Cyberinfrastruktur einer Streitkraft ausgerichtet sind. Ob eine Meldepflicht nach BPS vorliegt, wird jeweils bei allen Tätigkeiten, von denen die zuständige Behörde Kenntnis erhält, im Einzelfall überprüft. Erweist sich eine meldepflichtige Tätigkeit als nicht im Einklang mit den in Artikel 1 BPS festgelegten Zielen – namentlich der Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, der Verwirklichung ihrer aussenpolitischen Ziele, der Wahrung der schweizerischen Neutralität sowie der Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts – kann die zuständige Behörde die Tätigkeit verbieten oder, wenn sie nicht gemeldet wurde, den Fall der Bundesanwaltschaft anzeigen. </span></p><p><span>Sowohl das GKG als auch das BPS sehen einen Mechanismus vor, der eine effiziente Koordination aller beteiligten Verwaltungsstellen gewährleistet.</span></p><p><span>Die Ausarbeitung eines Postulatsberichts erscheint dem Bundesrat als unverhältnismässig, da die gesetzlichen Grundlagen im Rahmen des GKG und im Rahmen BPS und deren Umsetzung in der Praxis genügend klar und ausreichend geregelt sind. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, darzulegen, wie er sicherstellt, dass in der Schweiz entwickelte, betriebene oder hergestellte Produkte und Dienstleistungen, in den Bereichen Informationstechnologie, künstliche Intelligenz und Cloud-Infrastruktur, nicht in internen oder internationalen bewaffneten Konflikten zur Anwednung kommen. Dabei soll er insbesondere:</p><p>1. Darlegen, welche Verfahren bestehen, um Dual-Use-Produkte (zivil und militärisch verwendbar) frühzeitig zu identifizieren;</p><p>2. Aufzeigen, welche Rolle das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und andere Behörden bei der Prüfung und Bewilligung solcher Technologien spielen;</p><p>3. Erläutern, wie sichergestellt wird, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) eingehalten werden;</p><p>4. Prüfen, ob die bestehenden gesetzlichen Grundlagen ausreichend sind, um auf neue Entwicklungen im Bereich Digitalisierung, KI und Cloud-Dienste zu reagieren;</p><p>5. Im internationalen Vergleich darlegen, wie andere Staaten mit vergleichbaren Technologien umgehen und ob die Schweiz ihre Kontrollmechanismen entsprechend anpassen sollte.</p>
- Missbrauch von Schweizer Digitaltechnologien in bewaffneten Konflikten verhindern
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Schweiz ist ein bedeutender Standort für die Entwicklung von Hochtechnologien, darunter auch im Bereich Software, künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste. Solche Technologien können sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke genutzt werden und sind damit potenzielle Dual-Use-Produkte.</p><p>Im Zusammenhang mit internationalen Projekten wie ''Project Nimbus'' zeigen sich die Herausforderungen, wenn in der Schweiz entwickelte Produkte in internen oder internationalen bewaffneten Konflikten zur Anwendung kommen.</p><p>Das EDA kommt in seiner bisherigen Einschätzung zum Schluss, dass gewisse Tätigkeiten von Cloud- und KI-Produzenten mit Sitz in der Schweiz „keinen engen Zusammenhang mit den Kernaufgaben der Streit- und Sicherheitskräfte“ hätten. Im Postulat ist vertieft zu prüfen, ob diese in der Schweiz entwickelten, betriebenen oder hergestellten Produkte und Dienstleistungen nicht unter das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) fallen. </p><p>Damit die Glaubwürdigkeit der Schweiz im Bereich Rüstungskontrolle und Menschenrechte gewahrt bleibt, sind Transparenz und eine klare Zuständigkeit bei der Kontrolle dieser Produkte und Dienstleistungen unabdingbar.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat ist sich den Herausforderungen der Exportkontrollen im Bereich der modernen Digitaltechnologien bewusst. </span></p><p><span>Das Güterkontrollgesetz (GKG; SR 946.202) gilt für doppelt verwendbare Güter (Dual-Use) und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind. </span></p><p><span>Der Bundesrat bestimmt nach Art. 2 GKG welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, diesem Gesetz unterstellt werden. Die Schweizer Exportkontrolle für Industriegüter stützt sich auf international harmonisierte Güterlisten ab, die in den völkerrechtlich nicht verbindlichen Exportkontrollregimen der Wassenaar-Vereinbarung (WA), der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG), der Australien-Gruppe (AG) und des Raketentechnologie-Kontrollregimes (MTCR) mit Partnerstaaten verhandelt und im Konsens beschlossen werden. Aufkommende Technologien mit konventioneller militärischer Anwendung sind insbesondere Gegenstand der Verhandlungen der Güterlisten in der WA. Als Güter gelten nebst Waren auch Technologien und Software in materieller und immaterieller Form. Die Schweiz setzt sich bei diesen Verhandlungen dafür ein, dass die zu kontrollierenden Gütern mit der technologischen Entwicklung Schritt halten und nicht erfasste Güter in die Güterlisten aufgenommen werden, sofern diese nebst einem zivilen Verwendungszweck auch ein militärisches Potential aufweisen. Die Übernahme der international harmonisierten Dual-Use-Güter-Listen erfolgt über den Anhang 2 der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1), sogenannte besondere militärische Güter werden im Anhang 3 GKV gelistet. Die Güterlisten werden in der Regel mindestens einmal im Jahr aktualisiert. </span></p><p><span>Nur die Ausfuhr jener Güter, die einer Exportkontrollnummer des Anhangs 2 oder 3 GKV zugeordnet werden können, unterliegen nach Artikel 3 Absatz 1 GKV einer Bewilligungspflicht. Insbesondere für Technologie und Software sind dabei auch die – ebenfalls in den erwähnten internationalen Kontrollregimen abgestimmten - Anmerkungen und Begriffsbestimmungen der Anhänge 1 und 3 GKV zu berücksichtigen. </span></p><p><span>Es liegt in der Natur der Sache, dass der grenzüberschreitende Immaterialgütertransfer schwieriger zu kontrollieren ist als die Ausfuhr von Waren, bei denen eine Zollbehandlung an der Grenze erforderlich ist. Der Exporteur ist aber dennoch verpflichtet, erforderliche Bewilligungen auch für immaterielle Güter einzuholen, sofern diese von den Anhängen zur GKV erfasst sind. Widerhandlungen werden nach Art. 18 GKG verfolgt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Gemäss Art. 10 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS, SR 935.41) unterliegen private Sicherheitsdienstleistungen einer Meldepflicht. Als private Sicherheitsdienstleistungen gelten gemäss Art. 4 BPS u.a. die Ausbildung, Beratung und logistische Unterstützung von Streit- und Sicherheitskräften. Die Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (VPS, SR 935.411) präzisiert, dass als Ausbildung, Beratung oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften Tätigkeiten gelten, die ein Unternehmen zugunsten dieser Kräfte in engem Zusammenhang mit deren Kernaufgaben erbringt. Als Beispiel von logistischer Unterstützung wird unter anderem der Aufbau, der Betrieb oder die Instandhaltung von Infrastruktur genannt. Die Kernaufgabe von Streitkräften ist die Verteidigung eines Landes und die Wahrung seiner Interessen mit militärischen Mitteln. Ein enger Zusammenhang mit diesen Aufgaben wäre beispielsweise dann gegeben, wenn ein Unternehmen Dienstleistungen erbringt, die spezifisch auf den Aufbau oder den Unterhalt der militärischen Cyberinfrastruktur einer Streitkraft ausgerichtet sind. Ob eine Meldepflicht nach BPS vorliegt, wird jeweils bei allen Tätigkeiten, von denen die zuständige Behörde Kenntnis erhält, im Einzelfall überprüft. Erweist sich eine meldepflichtige Tätigkeit als nicht im Einklang mit den in Artikel 1 BPS festgelegten Zielen – namentlich der Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, der Verwirklichung ihrer aussenpolitischen Ziele, der Wahrung der schweizerischen Neutralität sowie der Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts – kann die zuständige Behörde die Tätigkeit verbieten oder, wenn sie nicht gemeldet wurde, den Fall der Bundesanwaltschaft anzeigen. </span></p><p><span>Sowohl das GKG als auch das BPS sehen einen Mechanismus vor, der eine effiziente Koordination aller beteiligten Verwaltungsstellen gewährleistet.</span></p><p><span>Die Ausarbeitung eines Postulatsberichts erscheint dem Bundesrat als unverhältnismässig, da die gesetzlichen Grundlagen im Rahmen des GKG und im Rahmen BPS und deren Umsetzung in der Praxis genügend klar und ausreichend geregelt sind. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, darzulegen, wie er sicherstellt, dass in der Schweiz entwickelte, betriebene oder hergestellte Produkte und Dienstleistungen, in den Bereichen Informationstechnologie, künstliche Intelligenz und Cloud-Infrastruktur, nicht in internen oder internationalen bewaffneten Konflikten zur Anwednung kommen. Dabei soll er insbesondere:</p><p>1. Darlegen, welche Verfahren bestehen, um Dual-Use-Produkte (zivil und militärisch verwendbar) frühzeitig zu identifizieren;</p><p>2. Aufzeigen, welche Rolle das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und andere Behörden bei der Prüfung und Bewilligung solcher Technologien spielen;</p><p>3. Erläutern, wie sichergestellt wird, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) eingehalten werden;</p><p>4. Prüfen, ob die bestehenden gesetzlichen Grundlagen ausreichend sind, um auf neue Entwicklungen im Bereich Digitalisierung, KI und Cloud-Dienste zu reagieren;</p><p>5. Im internationalen Vergleich darlegen, wie andere Staaten mit vergleichbaren Technologien umgehen und ob die Schweiz ihre Kontrollmechanismen entsprechend anpassen sollte.</p>
- Missbrauch von Schweizer Digitaltechnologien in bewaffneten Konflikten verhindern
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