Gewässerschutz. Schädliche Chemikalien in Alltagsprodukten an der Quelle reduzieren

ShortId
25.4121
Id
20254121
Updated
26.11.2025 15:45
Language
de
Title
Gewässerschutz. Schädliche Chemikalien in Alltagsprodukten an der Quelle reduzieren
AdditionalIndexing
52;2841;15;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Wasserorganismen in der Schweiz sind zunehmend durch Mikroverunreinigungen aus Arzneimitteln und Kosmetika bedroht. Trotz moderner Kläranlagen gelangen diese Stoffe in Flüsse und Seen, wo sie selbst in sehr geringen Konzentrationen Fortpflanzungsstörungen bei Fischen verursachen und die aquatischen Ökosysteme destabilisieren. Massnahmen zur Entfernung von Mikroverunreinigungen in bestimmten Kläranlagen können<br>die Einträge zwar verringern, aber nicht vollständig beseitigen. Der Schutz der Gewässer und ihrer Qualität ist daher nur durch Massnahmen an der Quelle möglich.</p><p><br>Neuere Studien zeigen, dass 80&nbsp;Prozent der Mikroverunreinigungen aus privaten Haushalten stammen, während im geltenden Recht vor allem die Pestizide geregelt sind. Die vorgeschlagenen Massnahmen ergänzen den Aktionsplan&nbsp;«Reduktion der Risiken von Pflanzenschutzmitteln». Durch die Kombination aus Sensibilisierung der Konsumentinnen und Konsumenten, Produktregulierung und technologischen Innovationen kann die Gewässerbelastung deutlich verringert werden. Dies entspricht dem Verursacherprinzip gemäss Artikel&nbsp;2 des Gewässerschutzgesetzes und schützt zugleich die Trinkwasserressourcen für kommende Generationen.</p>
  • <span><p><span>Gewisse Wirkstoffe von Tier- und Humanarzneimitteln sowie Inhaltsstoffe von Kosmetikprodukten verunreinigen die Gewässer und beeinträchtigen Gewässerlebewesen. Der Ausbau kommunaler Abwasserreinigungsanlagen vermag eine vollständige Elimination nicht zu gewährleisten. Der Bundesrat anerkennt daher den Handlungsbedarf, Massnahmen an der Quelle zu ergreifen, um die Belastung der Gewässer mit diesen Stoffen weiter zu reduzieren.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Eine Verschreibungspflicht für Humanarzneimittel, deren schädliche Wirkung auf Gewässer nachgewiesen wurde, lehnt der Bundesrat allerdings ab. Eine solche Pflicht würde beispielsweise weitverbreitete Schmerzmittel betreffen und voraussichtlich zu einer erheblichen Zunahme an Arztkonsultationen führen. Dies hätte eine höhere Belastung des Gesundheitssystems und gesundheitsökonomische Mehrkosten zur Folge. Diese Auswirkungen lassen sich mit dem erwarteten Nutzen für die Gewässer nicht rechtfertigen. Weiter ist der Bundesrat der Meinung, dass bei den Arzneimitteln aus Gründen der Versorgungssicherheit und zur Vermeidung technischer Handelshemmnisse auf einen Swiss Finish verzichtet werden muss.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bei einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat deshalb vor, im Zweitrat folgende Abänderung der Motion betreffend Human- und Tierarzneimittel (erster Punkt des Motionstextes) zu beantragen: </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat wird beauftragt, eine klare Kennzeichnungspflicht in der Arzneimittelinformation für Humanarzneimittel, deren schädliche Wirkung auf Gewässer nachgewiesen ist (wie Diclofenac), sowie eine Verschreibungspflicht oder eine klare Kennzeichnungspflicht in der Arzneimittelinformation für Tierarzneimittel für Haustiere, deren schädliche Wirkung auf Gewässer nachgewiesen ist (wie Fipronil), einzuführen. Dazu sind die Rechtsgrundlagen punktuell anzupassen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf das geltende Recht, insbesondere das Heilmittelgesetz, das Gewässerschutzgesetz, die Gewässerschutzverordnung, die Biozidprodukteverordnung und die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung:</p><p>&nbsp;</p><ul><li>bei Human- und Tierarzneimitteln für Heimtiere, deren schädliche Wirkung auf Gewässer nachgewiesen ist&nbsp;(wie Diclofenac oder Fipronil), eine Verschreibungspflicht oder die Pflicht einer klaren Kennzeichnung einzuführen, wie dies auch in anderen Ländern gehandhabt wird;<br>&nbsp;</li><li>die Konsumentinnen und Konsumenten zu informieren&nbsp;– etwa durch Kennzeichnung, Sensibilisierungskampagnen oder andere Massnahmen&nbsp;– über Kosmetika, die persistente und nicht biologisch abbaubare chemische Stoffe enthalten&nbsp;(wie Polyethylenglykole&nbsp;(PEG) und andere synthetische Polymere) oder deren schädliche Wirkung auf Gewässer nachgewiesen ist.</li></ul>
  • Gewässerschutz. Schädliche Chemikalien in Alltagsprodukten an der Quelle reduzieren
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Wasserorganismen in der Schweiz sind zunehmend durch Mikroverunreinigungen aus Arzneimitteln und Kosmetika bedroht. Trotz moderner Kläranlagen gelangen diese Stoffe in Flüsse und Seen, wo sie selbst in sehr geringen Konzentrationen Fortpflanzungsstörungen bei Fischen verursachen und die aquatischen Ökosysteme destabilisieren. Massnahmen zur Entfernung von Mikroverunreinigungen in bestimmten Kläranlagen können<br>die Einträge zwar verringern, aber nicht vollständig beseitigen. Der Schutz der Gewässer und ihrer Qualität ist daher nur durch Massnahmen an der Quelle möglich.</p><p><br>Neuere Studien zeigen, dass 80&nbsp;Prozent der Mikroverunreinigungen aus privaten Haushalten stammen, während im geltenden Recht vor allem die Pestizide geregelt sind. Die vorgeschlagenen Massnahmen ergänzen den Aktionsplan&nbsp;«Reduktion der Risiken von Pflanzenschutzmitteln». Durch die Kombination aus Sensibilisierung der Konsumentinnen und Konsumenten, Produktregulierung und technologischen Innovationen kann die Gewässerbelastung deutlich verringert werden. Dies entspricht dem Verursacherprinzip gemäss Artikel&nbsp;2 des Gewässerschutzgesetzes und schützt zugleich die Trinkwasserressourcen für kommende Generationen.</p>
    • <span><p><span>Gewisse Wirkstoffe von Tier- und Humanarzneimitteln sowie Inhaltsstoffe von Kosmetikprodukten verunreinigen die Gewässer und beeinträchtigen Gewässerlebewesen. Der Ausbau kommunaler Abwasserreinigungsanlagen vermag eine vollständige Elimination nicht zu gewährleisten. Der Bundesrat anerkennt daher den Handlungsbedarf, Massnahmen an der Quelle zu ergreifen, um die Belastung der Gewässer mit diesen Stoffen weiter zu reduzieren.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Eine Verschreibungspflicht für Humanarzneimittel, deren schädliche Wirkung auf Gewässer nachgewiesen wurde, lehnt der Bundesrat allerdings ab. Eine solche Pflicht würde beispielsweise weitverbreitete Schmerzmittel betreffen und voraussichtlich zu einer erheblichen Zunahme an Arztkonsultationen führen. Dies hätte eine höhere Belastung des Gesundheitssystems und gesundheitsökonomische Mehrkosten zur Folge. Diese Auswirkungen lassen sich mit dem erwarteten Nutzen für die Gewässer nicht rechtfertigen. Weiter ist der Bundesrat der Meinung, dass bei den Arzneimitteln aus Gründen der Versorgungssicherheit und zur Vermeidung technischer Handelshemmnisse auf einen Swiss Finish verzichtet werden muss.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bei einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat deshalb vor, im Zweitrat folgende Abänderung der Motion betreffend Human- und Tierarzneimittel (erster Punkt des Motionstextes) zu beantragen: </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat wird beauftragt, eine klare Kennzeichnungspflicht in der Arzneimittelinformation für Humanarzneimittel, deren schädliche Wirkung auf Gewässer nachgewiesen ist (wie Diclofenac), sowie eine Verschreibungspflicht oder eine klare Kennzeichnungspflicht in der Arzneimittelinformation für Tierarzneimittel für Haustiere, deren schädliche Wirkung auf Gewässer nachgewiesen ist (wie Fipronil), einzuführen. Dazu sind die Rechtsgrundlagen punktuell anzupassen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf das geltende Recht, insbesondere das Heilmittelgesetz, das Gewässerschutzgesetz, die Gewässerschutzverordnung, die Biozidprodukteverordnung und die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung:</p><p>&nbsp;</p><ul><li>bei Human- und Tierarzneimitteln für Heimtiere, deren schädliche Wirkung auf Gewässer nachgewiesen ist&nbsp;(wie Diclofenac oder Fipronil), eine Verschreibungspflicht oder die Pflicht einer klaren Kennzeichnung einzuführen, wie dies auch in anderen Ländern gehandhabt wird;<br>&nbsp;</li><li>die Konsumentinnen und Konsumenten zu informieren&nbsp;– etwa durch Kennzeichnung, Sensibilisierungskampagnen oder andere Massnahmen&nbsp;– über Kosmetika, die persistente und nicht biologisch abbaubare chemische Stoffe enthalten&nbsp;(wie Polyethylenglykole&nbsp;(PEG) und andere synthetische Polymere) oder deren schädliche Wirkung auf Gewässer nachgewiesen ist.</li></ul>
    • Gewässerschutz. Schädliche Chemikalien in Alltagsprodukten an der Quelle reduzieren

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