Selbstbehalt und Franchise für nichtsomatische Schwangerschaftsabbrüche beibehalten
- ShortId
-
25.4135
- Id
-
20254135
- Updated
-
19.12.2025 08:07
- Language
-
de
- Title
-
Selbstbehalt und Franchise für nichtsomatische Schwangerschaftsabbrüche beibehalten
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ausgerechnet im Rahmen des «Kostendämpfungspakets 2» hat das Parlament im Frühling 2025 entschieden, dass Krankenkassen bei Schwangeren ab Beginn der Schwangerschaft alle medizinischen Kosten übernehmen müssen. Diese Kostenübernahme wurde auch auf straflose Schwangerschaftsabbrüche ausgedehnt. Da dies in den zuständigen Kommissionen leider nicht beachtet wurde, hat der Rat über diesen weitreichenden Beschluss nicht explizit diskutiert. Damit werden Abtreibungen ab 2027 in der Schweiz erstmals vollständig gratis.</p><p> </p><p>Viele Menschen empfinden es als Affront, dass dieser Entscheid, bei dem es sich um eine gesellschaftspolitisch höchst sensible Frage handelt, ohne parlamentarische Debatte gefällt wurde. Es entsteht der Eindruck, dass hier durch die Hintertür «Fakten» geschaffen wurden. Es ist zudem grob irreführend, im Rahmen eines Massnahmenpakets zur Kostendämpfung Beschlüsse zu fassen, welche die öffentliche Hand finanziell zusätzlich belasten werden. Das Parlament hat dadurch seine politische Verantwortung vernachlässigt und seine Glaubwürdigkeit beschädigt.</p><p> </p><p>Eine Abtreibung ist in den meisten Fällen keine medizinische Notwendigkeit, um das Leben Schwangerer zu schützen, sondern eine bewusste, ganz persönliche Entscheidung. Die vollständige Kostenübernahme im Zusammenhang mit Fehlgeburten einzuführen, macht Sinn. Aber die Kostenübernahme auf alle straflosen Abtreibungen auszuweiten, erhöht die Gefahr, dass Abtreibungen - insbesondere kurzfristig beschlossene - weiter zunehmen werden.</p><p> </p><p>Darüber hinaus zwingt die neue Regelung alle Versicherten dazu, unabhängig ihrer persönlichen Überzeugung, Abtreibungen über ihre Prämien mitzufinanzieren. Viele Menschen geraten dadurch in einen ernsthaften Gewissenskonflikt. Die Bundesverfassung garantiert jedoch die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV). Diese wird durch die verpflichtende Kollektivfinanzierung von Abtreibungen massiv eingeschränkt. Das Parlament steht in der Pflicht, über eine solch fundamentale Änderung separat und transparent zu befinden – und klare Verhältnisse bei Kostenfragen im Rahmen von Schwangerschaften zu schaffen.</p>
- <span><p><span>Im Rahmen der vom Parlament im März 2025 verabschiedeten Revision (BBl 2025 1108) des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) wurde die Bestimmung über die Befreiung von der Kostenbeteiligung auf Leistungen bei Geburtsgebrechen, Unfällen und straflosem Abbruch der Schwangerschaft ausgedehnt. Die entsprechenden Bestimmungen präzisieren bereits im geltenden Recht, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) in diesen Fällen die Kosten für die gleichen Leistungen übernimmt wie bei Krankheit.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Diese Änderung leistete zwei vom Parlament im Jahr 2020 angenommenen Motionen Folge: Motion 19.3070 Kälin «Kostenbefreiung für Schwangere während der ganzen Schwangerschaft» und Motion 19.3307 Addor «Vollständige Übernahme der Kosten der Leistungen bei Mutterschaft durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung». Diese Motionen zeigten auf, dass hinsichtlich den von den Versicherten zu tragenden Kosten eine Ungleichbehandlung besteht, je nachdem, ob die Leistungen vor oder nach der 13. Schwangerschaftswoche erbracht werden. Die Gesetzesänderung erwies sich als notwendig, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten und unterschiedliche Auslegungen durch die betroffenen Akteure zu verhindern. Die Umsetzung der Motionen wurde bei der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend die Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 (22.062n) in das Kapitel «Weitere Anpassungen» integriert. Dabei wurde der geltende ordentliche Gesetzgebungsprozess eingehalten. Diese Änderung bezüglich der Kostenbeteiligung bei straflosen Schwangerschaftsabbrüchen wurde sowohl in der Vernehmlassung (Vernehmlassungsverfahren 2020/45, erläuternder Bericht, S. 40) als auch in der Botschaft des Bundesrats (BBl 2022 2427, Kap. 4.1.9 oder 6.1.1) sowie in der parlamentarischen Beratung ausdrücklich erwähnt und näher erläutert. Die Gesetzesänderung erfolgte vollumfänglich im dafür vorgesehenen öffentlichen Verfahren, bis hin zur Verabschiedung durch das Parlament.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Nach dem Wortlaut der Motion müsste in jedem Einzelfall zwischen einem Schwangerschaftsabbruch aus medizinischen und einem aus psychosozialen Gründen unterschieden werden. Eine solche Unterscheidung ist in der Praxis jedoch kaum umsetzbar, gerade aus medizinischer Sicht. Denn psychosoziale Notlagen können bei Schwangeren auch zu schweren somatischen Problemen führen. Eine solche Änderung würde in diesem Rahmen für die betroffenen Schwangeren, wie auch für die Versicherer und die Ärzteschaft zu grosser Rechtsunsicherheit und einem erheblichen Mehraufwand zufolge der Abgrenzung der verschiedenen Situationen führen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit für Schwangerschaftsabbrüche, bei denen das Leben der Mutter durch die Schwangerschaft aus somatischen Gründen <i>nicht</i> direkt bedroht ist, Selbstbehalt und Franchise weiterhin beibehalten werden.</p>
- Selbstbehalt und Franchise für nichtsomatische Schwangerschaftsabbrüche beibehalten
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ausgerechnet im Rahmen des «Kostendämpfungspakets 2» hat das Parlament im Frühling 2025 entschieden, dass Krankenkassen bei Schwangeren ab Beginn der Schwangerschaft alle medizinischen Kosten übernehmen müssen. Diese Kostenübernahme wurde auch auf straflose Schwangerschaftsabbrüche ausgedehnt. Da dies in den zuständigen Kommissionen leider nicht beachtet wurde, hat der Rat über diesen weitreichenden Beschluss nicht explizit diskutiert. Damit werden Abtreibungen ab 2027 in der Schweiz erstmals vollständig gratis.</p><p> </p><p>Viele Menschen empfinden es als Affront, dass dieser Entscheid, bei dem es sich um eine gesellschaftspolitisch höchst sensible Frage handelt, ohne parlamentarische Debatte gefällt wurde. Es entsteht der Eindruck, dass hier durch die Hintertür «Fakten» geschaffen wurden. Es ist zudem grob irreführend, im Rahmen eines Massnahmenpakets zur Kostendämpfung Beschlüsse zu fassen, welche die öffentliche Hand finanziell zusätzlich belasten werden. Das Parlament hat dadurch seine politische Verantwortung vernachlässigt und seine Glaubwürdigkeit beschädigt.</p><p> </p><p>Eine Abtreibung ist in den meisten Fällen keine medizinische Notwendigkeit, um das Leben Schwangerer zu schützen, sondern eine bewusste, ganz persönliche Entscheidung. Die vollständige Kostenübernahme im Zusammenhang mit Fehlgeburten einzuführen, macht Sinn. Aber die Kostenübernahme auf alle straflosen Abtreibungen auszuweiten, erhöht die Gefahr, dass Abtreibungen - insbesondere kurzfristig beschlossene - weiter zunehmen werden.</p><p> </p><p>Darüber hinaus zwingt die neue Regelung alle Versicherten dazu, unabhängig ihrer persönlichen Überzeugung, Abtreibungen über ihre Prämien mitzufinanzieren. Viele Menschen geraten dadurch in einen ernsthaften Gewissenskonflikt. Die Bundesverfassung garantiert jedoch die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV). Diese wird durch die verpflichtende Kollektivfinanzierung von Abtreibungen massiv eingeschränkt. Das Parlament steht in der Pflicht, über eine solch fundamentale Änderung separat und transparent zu befinden – und klare Verhältnisse bei Kostenfragen im Rahmen von Schwangerschaften zu schaffen.</p>
- <span><p><span>Im Rahmen der vom Parlament im März 2025 verabschiedeten Revision (BBl 2025 1108) des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) wurde die Bestimmung über die Befreiung von der Kostenbeteiligung auf Leistungen bei Geburtsgebrechen, Unfällen und straflosem Abbruch der Schwangerschaft ausgedehnt. Die entsprechenden Bestimmungen präzisieren bereits im geltenden Recht, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) in diesen Fällen die Kosten für die gleichen Leistungen übernimmt wie bei Krankheit.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Diese Änderung leistete zwei vom Parlament im Jahr 2020 angenommenen Motionen Folge: Motion 19.3070 Kälin «Kostenbefreiung für Schwangere während der ganzen Schwangerschaft» und Motion 19.3307 Addor «Vollständige Übernahme der Kosten der Leistungen bei Mutterschaft durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung». Diese Motionen zeigten auf, dass hinsichtlich den von den Versicherten zu tragenden Kosten eine Ungleichbehandlung besteht, je nachdem, ob die Leistungen vor oder nach der 13. Schwangerschaftswoche erbracht werden. Die Gesetzesänderung erwies sich als notwendig, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten und unterschiedliche Auslegungen durch die betroffenen Akteure zu verhindern. Die Umsetzung der Motionen wurde bei der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend die Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 (22.062n) in das Kapitel «Weitere Anpassungen» integriert. Dabei wurde der geltende ordentliche Gesetzgebungsprozess eingehalten. Diese Änderung bezüglich der Kostenbeteiligung bei straflosen Schwangerschaftsabbrüchen wurde sowohl in der Vernehmlassung (Vernehmlassungsverfahren 2020/45, erläuternder Bericht, S. 40) als auch in der Botschaft des Bundesrats (BBl 2022 2427, Kap. 4.1.9 oder 6.1.1) sowie in der parlamentarischen Beratung ausdrücklich erwähnt und näher erläutert. Die Gesetzesänderung erfolgte vollumfänglich im dafür vorgesehenen öffentlichen Verfahren, bis hin zur Verabschiedung durch das Parlament.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Nach dem Wortlaut der Motion müsste in jedem Einzelfall zwischen einem Schwangerschaftsabbruch aus medizinischen und einem aus psychosozialen Gründen unterschieden werden. Eine solche Unterscheidung ist in der Praxis jedoch kaum umsetzbar, gerade aus medizinischer Sicht. Denn psychosoziale Notlagen können bei Schwangeren auch zu schweren somatischen Problemen führen. Eine solche Änderung würde in diesem Rahmen für die betroffenen Schwangeren, wie auch für die Versicherer und die Ärzteschaft zu grosser Rechtsunsicherheit und einem erheblichen Mehraufwand zufolge der Abgrenzung der verschiedenen Situationen führen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit für Schwangerschaftsabbrüche, bei denen das Leben der Mutter durch die Schwangerschaft aus somatischen Gründen <i>nicht</i> direkt bedroht ist, Selbstbehalt und Franchise weiterhin beibehalten werden.</p>
- Selbstbehalt und Franchise für nichtsomatische Schwangerschaftsabbrüche beibehalten
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