Ist die Erhaltung seltener Nutztierrassen durch die geplante Totalrevision der Tierzuchtverordnung (TZV) gefährdet?

ShortId
25.4144
Id
20254144
Updated
19.12.2025 08:11
Language
de
Title
Ist die Erhaltung seltener Nutztierrassen durch die geplante Totalrevision der Tierzuchtverordnung (TZV) gefährdet?
AdditionalIndexing
52;55
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Da es sich bei der gesetzlichen Formulierung unter Artikel 147a des LwG um eine Kann-Formulierung handelt, ist es für die Umsetzung dieses Gesetzes in der Verordnung von grosser Bedeutung und Wichtigkeit, dass die Erhaltung und Erhaltungszucht explizit erwähnt wird. Damit wird in der Verordnung ein klarer Bezug geschaffen und ein Bekenntnis zu Artikel 147a abgegeben. Doch der gesetzliche Auftrag und die Massnahmen, die im Artikel 141 des LwG zur Erhaltung von Schweizer Rassen und deren genetischen Vielfalt beschrieben sind, werden leider in der totalrevidierten TZV ungenügend umgesetzt.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Effekte der Totalrevision der TZV gefährden auch die in der Motion Rieder 21.3229 geforderte Förderung der Erhaltung von Schweizer Rassen. Die gängige und erprobte Förderungspraxis erlaubte bisher, dass auch für Schweizer Rassen, für welche noch keine Zuchtorganisation anerkannt ist und bei welchen sich die organisierte Zucht im Aufbau befindet, Erhaltungsprojekte eingereicht werden konnten. Damit wurde sichergestellt, dass kleine Populationen nicht noch während des Wiederaufbauprozesses verloren gingen. Da während dieser Übergangszeit naturgemäss die Strukturen nicht vorhanden sind, springen hier bisher übergreifende Organisationen wie ProSpecieRara ein und leisten diese Aufbauarbeit. Mit der nun vorgeschlagenen Aenderung in der Tierzuchtverordnung werden diese übergreifenden Organisationen von der Förderung ausgeschlossen, was indirekt die gefährdetsten Populationen trifft.&nbsp; So werden beispielsweise für die Saaser Mutten oder für die Appenzeller Spitzhauben Hühner in Zukunft keine Erhaltungsprojekte mehr möglich sein. Es ist zu hoffen, dass der Bundesrat dies noch korrigieren wird.&nbsp;</p>
  • <span><p><span>Der per 1. Januar 2026 in Kraft tretende Artikel 141 Absatz 3 Buchstabe b LwG (AS 2024 623) definiert die Erhaltung von Schweizer Rassen neu als züchterische Massnahme, die durch den Bund gefördert werden kann. Die Erhaltung von Schweizer Rassen wird mit der totalrevidierten Tierzuchtverordnung (TZV; SR 916.310), welche am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, im selben Ausmass unterstützt wie bisher.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1. Die nachhaltige Erhaltung von gefährdeten Populationen erfordert ein professionelles Zuchtprogramm. Der Bund unterstützt solche Zuchtprogramme im Bereich Herdebuchführung und bei der Erhebung von Zuchtmerkmalen mit Finanzhilfen. Dank dieser Finanzhilfen können Zuchtprogramme aufgewertet und professionalisiert werden. Gerade kleine Zuchtorganisationen sollten so in Zukunft weniger abhängig von ehrenamtlicher Tätigkeit werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Das Subventionsgesetz (SuG; SR 616.1) fordert den effizienten Einsatz von Finanzhilfen. Dies setzt entsprechende Professionalität der Finanzhilfeempfänger voraus. Die in der TZV neu geforderte Auswertung von Zuchtmerkmalen mittels Zuchtwertschätzung ist ein weiterer Schritt in Richtung Professionalisierung der Tierzucht in der Schweiz. Die geschätzten Zuchtwerte erlauben es, die Tiere nach züchterischer Eignung zu rangieren. Zuchtwerte ergeben dabei i.d.R. eine genauere Rangierung, als wenn nach gemessener phänotypischer Leistung rangiert wird, auch bei kleinen Populationen. Jede Zuchtorganisation kann die Art ihrer Zuchtwertschätzung den Eigenschaften der erhobenen Daten anpassen. Kleine Zuchtorganisationen werden zwar geringere Kosten für die Datenerhebung und Zuchtwertschätzung aufweisen als grosse Zuchtorganisationen, aber die Kosten je Tier werden meist höher liegen als bei grossen Zuchtorganisationen. Dies schafft Anreize, Synergien zu nutzen – so können mehrere kleine Organisationen zusammenarbeiten, gemeinsam Know-how aufbauen und gleichzeitig Kosten sparen. Beispiele hierfür sind Mutterkuh Schweiz, der Schaf- oder der Ziegenzuchtverband, unter deren Dach mehrere Rassen im Bereich Zuchtprogramm zusammenarbeiten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Die Führung eines Herdebuchs stellt eine grundlegende Aufgabe einer Zuchtorganisation dar. Sie ist die Basis für Anpaarungsplanung und Inzuchtmanagement in einem Zuchtprogramm. Diese Kernaufgaben werden über die Finanzhilfen für die Herdebuchführung unabhängig von der Gefährdung der Rasse unterstützt. Der Aufwand für diese Kernaufgaben hängt nicht davon ab, ob eine Rasse gefährdet ist oder nicht. Wenn eine Rasse aber gefährdet ist, dann werden die Mitglieder der betreffenden Zuchtorganisation direkt mit Erhaltungsbeiträgen unterstützt, wenn sie die gefährdeten Tiere vermehren und damit einen Beitrag zur Rettung der Rasse leisten. Das bedeutet, dass Zuchtprogramme von gefährdeten Rassen zweifach unterstützt werden: einerseits über Finanzhilfen an die Zuchtorganisationen für Herdebuchführung und Merkmalserhebung, andererseits über Erhaltungsbeiträge direkt an die Züchterinnen und Züchter. Beide Massnahmen stützen schliesslich das Zuchtprogramm der gefährdeten Rasse.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Erhaltungsprojekte sind nur dann sinnvoll, wenn deren Resultate durch einen Umsetzungspartner implementiert werden. Für diese Umsetzung sind Zuchtorganisationen zuständig. Sie haben als Selbsthilfeorganisationen, welche die jeweiligen Rassen repräsentieren, die züchterische Legitimation die Resultate im Zuchtprogramm zu implementieren. Es ist daher sinnvoll, dass die Zuchtorganisationen als Gesuchstellerinnen und damit als Umsetzungspartner für Erhaltungsprojekte auftreten. Die Zusammenarbeit mit weiteren Organisationen wie ProSpecieRara als Partner in einem Erhaltungsprojekt ist selbstverständlich auch weiterhin möglich.</span></p></span>
  • <p>Gefährdete Schweizer Nutztierrassen sind Teil unserer genetischen Ressourcen, die das Fundament bilden, auf dem unsere Nutztierrassen weiterentwickelt und neue Rassen entstehen können. Sie bilden die genetische Grundlage für zukünftige Anpassungsfähigkeit und Robustheit. Die Bedeutung von tiergenetischen Ressourcen wurde auch in der Strategie Tierzucht 2030 des Bundesamtes für Landwirtschaft bekräftigt. Und auch im Artikel 141 und 147a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) wird dies festgehalten.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist daher unverständlich, dass in der revidierten Tierzuchtverordnung, welche auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, ausgerechnet die Erhaltung und die Erhaltungszucht keine Erwähnung mehr findet. Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<br>&nbsp;</p><ol><li>Wie kann sichergestellt werden, dass auch Zuchtorganisationen, die mit kleinen und daher besonders gefährdeten Populationen arbeiten, für ihre wertvolle und schon heute weitgehend auf Freiwilligenarbeit basierenden Einsatz, so finanziert werden, dass sie ihre Erhaltungsarbeit auch zukünftig sicherstellen können?&nbsp;</li><li>Wieso wird auch bei Schweizer Rassen mit kleinen Populationen die Auswertung von erhobenen Merkmalen mit Zuchtwertschätzung für jedes Merkmal verlangt, auch wenn die Datengrundlage aufgrund der kleinen Tierzahl für belastbare Aussagen ungenügend ist und die Kosten der Auswertung nur auf wenige Erhebungen und Tiere verteilt werden können?</li><li>Wieso wird die Lenkung der Zucht durch die Zuchtorganisationen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb der Rasse nicht mit Beiträgen unterstützt?</li><li>Wieso wurde die Möglichkeit gestrichen, dass Organisationen, welche sich wie ProSpecieRara für die Erhaltung von Schweizer Rassen einsetzen, zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen weiterhin einreichen dürfen?</li></ol>
  • Ist die Erhaltung seltener Nutztierrassen durch die geplante Totalrevision der Tierzuchtverordnung (TZV) gefährdet?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Da es sich bei der gesetzlichen Formulierung unter Artikel 147a des LwG um eine Kann-Formulierung handelt, ist es für die Umsetzung dieses Gesetzes in der Verordnung von grosser Bedeutung und Wichtigkeit, dass die Erhaltung und Erhaltungszucht explizit erwähnt wird. Damit wird in der Verordnung ein klarer Bezug geschaffen und ein Bekenntnis zu Artikel 147a abgegeben. Doch der gesetzliche Auftrag und die Massnahmen, die im Artikel 141 des LwG zur Erhaltung von Schweizer Rassen und deren genetischen Vielfalt beschrieben sind, werden leider in der totalrevidierten TZV ungenügend umgesetzt.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Effekte der Totalrevision der TZV gefährden auch die in der Motion Rieder 21.3229 geforderte Förderung der Erhaltung von Schweizer Rassen. Die gängige und erprobte Förderungspraxis erlaubte bisher, dass auch für Schweizer Rassen, für welche noch keine Zuchtorganisation anerkannt ist und bei welchen sich die organisierte Zucht im Aufbau befindet, Erhaltungsprojekte eingereicht werden konnten. Damit wurde sichergestellt, dass kleine Populationen nicht noch während des Wiederaufbauprozesses verloren gingen. Da während dieser Übergangszeit naturgemäss die Strukturen nicht vorhanden sind, springen hier bisher übergreifende Organisationen wie ProSpecieRara ein und leisten diese Aufbauarbeit. Mit der nun vorgeschlagenen Aenderung in der Tierzuchtverordnung werden diese übergreifenden Organisationen von der Förderung ausgeschlossen, was indirekt die gefährdetsten Populationen trifft.&nbsp; So werden beispielsweise für die Saaser Mutten oder für die Appenzeller Spitzhauben Hühner in Zukunft keine Erhaltungsprojekte mehr möglich sein. Es ist zu hoffen, dass der Bundesrat dies noch korrigieren wird.&nbsp;</p>
    • <span><p><span>Der per 1. Januar 2026 in Kraft tretende Artikel 141 Absatz 3 Buchstabe b LwG (AS 2024 623) definiert die Erhaltung von Schweizer Rassen neu als züchterische Massnahme, die durch den Bund gefördert werden kann. Die Erhaltung von Schweizer Rassen wird mit der totalrevidierten Tierzuchtverordnung (TZV; SR 916.310), welche am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, im selben Ausmass unterstützt wie bisher.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1. Die nachhaltige Erhaltung von gefährdeten Populationen erfordert ein professionelles Zuchtprogramm. Der Bund unterstützt solche Zuchtprogramme im Bereich Herdebuchführung und bei der Erhebung von Zuchtmerkmalen mit Finanzhilfen. Dank dieser Finanzhilfen können Zuchtprogramme aufgewertet und professionalisiert werden. Gerade kleine Zuchtorganisationen sollten so in Zukunft weniger abhängig von ehrenamtlicher Tätigkeit werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Das Subventionsgesetz (SuG; SR 616.1) fordert den effizienten Einsatz von Finanzhilfen. Dies setzt entsprechende Professionalität der Finanzhilfeempfänger voraus. Die in der TZV neu geforderte Auswertung von Zuchtmerkmalen mittels Zuchtwertschätzung ist ein weiterer Schritt in Richtung Professionalisierung der Tierzucht in der Schweiz. Die geschätzten Zuchtwerte erlauben es, die Tiere nach züchterischer Eignung zu rangieren. Zuchtwerte ergeben dabei i.d.R. eine genauere Rangierung, als wenn nach gemessener phänotypischer Leistung rangiert wird, auch bei kleinen Populationen. Jede Zuchtorganisation kann die Art ihrer Zuchtwertschätzung den Eigenschaften der erhobenen Daten anpassen. Kleine Zuchtorganisationen werden zwar geringere Kosten für die Datenerhebung und Zuchtwertschätzung aufweisen als grosse Zuchtorganisationen, aber die Kosten je Tier werden meist höher liegen als bei grossen Zuchtorganisationen. Dies schafft Anreize, Synergien zu nutzen – so können mehrere kleine Organisationen zusammenarbeiten, gemeinsam Know-how aufbauen und gleichzeitig Kosten sparen. Beispiele hierfür sind Mutterkuh Schweiz, der Schaf- oder der Ziegenzuchtverband, unter deren Dach mehrere Rassen im Bereich Zuchtprogramm zusammenarbeiten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Die Führung eines Herdebuchs stellt eine grundlegende Aufgabe einer Zuchtorganisation dar. Sie ist die Basis für Anpaarungsplanung und Inzuchtmanagement in einem Zuchtprogramm. Diese Kernaufgaben werden über die Finanzhilfen für die Herdebuchführung unabhängig von der Gefährdung der Rasse unterstützt. Der Aufwand für diese Kernaufgaben hängt nicht davon ab, ob eine Rasse gefährdet ist oder nicht. Wenn eine Rasse aber gefährdet ist, dann werden die Mitglieder der betreffenden Zuchtorganisation direkt mit Erhaltungsbeiträgen unterstützt, wenn sie die gefährdeten Tiere vermehren und damit einen Beitrag zur Rettung der Rasse leisten. Das bedeutet, dass Zuchtprogramme von gefährdeten Rassen zweifach unterstützt werden: einerseits über Finanzhilfen an die Zuchtorganisationen für Herdebuchführung und Merkmalserhebung, andererseits über Erhaltungsbeiträge direkt an die Züchterinnen und Züchter. Beide Massnahmen stützen schliesslich das Zuchtprogramm der gefährdeten Rasse.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Erhaltungsprojekte sind nur dann sinnvoll, wenn deren Resultate durch einen Umsetzungspartner implementiert werden. Für diese Umsetzung sind Zuchtorganisationen zuständig. Sie haben als Selbsthilfeorganisationen, welche die jeweiligen Rassen repräsentieren, die züchterische Legitimation die Resultate im Zuchtprogramm zu implementieren. Es ist daher sinnvoll, dass die Zuchtorganisationen als Gesuchstellerinnen und damit als Umsetzungspartner für Erhaltungsprojekte auftreten. Die Zusammenarbeit mit weiteren Organisationen wie ProSpecieRara als Partner in einem Erhaltungsprojekt ist selbstverständlich auch weiterhin möglich.</span></p></span>
    • <p>Gefährdete Schweizer Nutztierrassen sind Teil unserer genetischen Ressourcen, die das Fundament bilden, auf dem unsere Nutztierrassen weiterentwickelt und neue Rassen entstehen können. Sie bilden die genetische Grundlage für zukünftige Anpassungsfähigkeit und Robustheit. Die Bedeutung von tiergenetischen Ressourcen wurde auch in der Strategie Tierzucht 2030 des Bundesamtes für Landwirtschaft bekräftigt. Und auch im Artikel 141 und 147a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) wird dies festgehalten.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist daher unverständlich, dass in der revidierten Tierzuchtverordnung, welche auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, ausgerechnet die Erhaltung und die Erhaltungszucht keine Erwähnung mehr findet. Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<br>&nbsp;</p><ol><li>Wie kann sichergestellt werden, dass auch Zuchtorganisationen, die mit kleinen und daher besonders gefährdeten Populationen arbeiten, für ihre wertvolle und schon heute weitgehend auf Freiwilligenarbeit basierenden Einsatz, so finanziert werden, dass sie ihre Erhaltungsarbeit auch zukünftig sicherstellen können?&nbsp;</li><li>Wieso wird auch bei Schweizer Rassen mit kleinen Populationen die Auswertung von erhobenen Merkmalen mit Zuchtwertschätzung für jedes Merkmal verlangt, auch wenn die Datengrundlage aufgrund der kleinen Tierzahl für belastbare Aussagen ungenügend ist und die Kosten der Auswertung nur auf wenige Erhebungen und Tiere verteilt werden können?</li><li>Wieso wird die Lenkung der Zucht durch die Zuchtorganisationen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb der Rasse nicht mit Beiträgen unterstützt?</li><li>Wieso wurde die Möglichkeit gestrichen, dass Organisationen, welche sich wie ProSpecieRara für die Erhaltung von Schweizer Rassen einsetzen, zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen weiterhin einreichen dürfen?</li></ol>
    • Ist die Erhaltung seltener Nutztierrassen durch die geplante Totalrevision der Tierzuchtverordnung (TZV) gefährdet?

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