Sicherung des Leistungsniveaus bei SBB Cargo inklusive Erhalt eines Kernnetzes im kombinierten Güterverkehr
- ShortId
-
25.4147
- Id
-
20254147
- Updated
-
09.12.2025 15:59
- Language
-
de
- Title
-
Sicherung des Leistungsniveaus bei SBB Cargo inklusive Erhalt eines Kernnetzes im kombinierten Güterverkehr
- AdditionalIndexing
-
48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit dem neuen Gütertransportgesetz (GüTG) hat das Parlament am 21. März 2025 ein umfassendes Massnahmenpaket zur Stärkung des Schienengüterverkehrs auf den Weg gebracht. Dies beinhaltet, den Einzelwagenladungsverkehr (EWLV) auf acht Jahre finanziell zu fördern, damit dieser mittelfristig eigenwirtschaftlich wird. Für die ersten vier Jahre werden dafür 260 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Ebenso werden einmalig 180 Millionen Franken für die digitale automatische Kupplung (DAK) im Schienengüterverkehr bereitgestellt. So will der Bund den Einzelwagenladungsverkehr modernisieren. Beim Einzelwagenladungsverkehr werden einzelne Wagen oder Wagengruppen eingesammelt, zu Zügen formiert und in Rangierbahnhöfe geführt. Dort werden je nach Bestimmungsregion der Ladungen neue Züge zusammengestellt. Dies beinhaltet gemäss Botschaft auch Mengen des sogenannten Kombinierten Verkehrs. Unbefristet vorgesehen sind Umschlags- und Verladebeiträge und eine Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Gütertransportangebots für total 50 Millionen pro Jahr.</p><p>Noch bevor dieses umfassende Massnahmenpaket seine Wirkung entfalten kann, hat SBB Cargo mit einem beispiellosen Angebots- und Leistungsabbau begonnen und gleichzeitig die Preise in teilweise hohen zweistelligen Prozentbereichen angehoben. Zum Angebotsabbau gehört unter anderem die Entscheidung der SBB Cargo, nur noch drei Wagentypen vorzuhalten, womit sie sich ihrer Rolle als Netzwerkanbieterin entzieht und das unternehmerische Risiko auf ihre Kunden abwälzt. Kleine und mittlere Unternehmen haben keine Möglichkeit zur Bündelung wie SBB Cargo, sie werden die notwendigen Ressourcen folglich nicht stemmen können. </p><p>Neben diesem Vorgehen im EWLV fällte SBB Cargo den Entscheid, das Netz im Kombinierten Verkehr einzustellen und auf eine einzige Verbindung von Zürich nach Stabio einzukürzen. Acht von zehn regionalen Terminals werden künftig nicht mehr von SBB Cargo betrieben. Das Netz des Kombinierten Verkehrs, welches auch in wesentlichen Teilen im Einzelwagenladungsverkehr produziert wird, wird massiv geschwächt und kann mangels Alternative nur über die Strasse abgewickelt werden.</p><p>Die kurzfristigen betriebswirtschaftlichen Ziele von SBB Cargo stehen nicht im Einklang mit den Beschlüssen des Parlaments. Die Verschlechterung des Angebots im Schienenverkehr wird zu einer Verlagerung auf die Strasse führen, noch bevor die zur Verfügung gestellten Steuergelder ihre Wirkung entfalten können. Das Vorgehen von SBB Cargo zeigt deutlich, dass es zeitliche Vorgaben und strategische Leitplanken braucht, um die Eigenwirtschaftlichkeit im Binnenverkehr auf der Schiene mit den vom Parlament im Gütertransportgesetz gesprochenen Mitteln zu erreichen. </p>
- <span><p><span>Die finanzielle Förderung des Einzelwagenladungsverkehrs (EWLV) mittels Leistungsvereinbarungen soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des totalrevidierten Gütertransportgesetzes (nGüTG; SR 742.41) zum 1.1.2026 starten und den Zeitraum 2026 bis 2029 umfassen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat dazu, entsprechend den Vorgaben von Artikel 13 nGüTG, das Offertverfahren im ersten Halbjahr 2025 gestartet. Die Vorgaben umfassen – wie in Artikel 13 Absatz 3 nGüTG festgehalten – auch die Berücksichtigung der bereits erstellten gemeinsamen Leitlinien der Branche zur Entwicklung des EWLV gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d nGüTG. Das BAV bewertet aktuell die eingegangenen Offerten, gleicht sie mit den Leitlinien der Branche ab und führt die Verhandlungen über die Inhalte der Leistungsvereinbarungen. Die Leistungsvereinbarungen sollen noch dieses Jahr abgeschlossen werden und auf den 1.1.2026 in Kraft treten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das zukünftige Bediennetz im EWLV wird zentraler Gegenstand der Leistungsvereinbarungen sein. Dieses Bediennetz wird voraussichtlich auch die Bedienung von Bahnhöfen und Anlagen umfassen, über die bisher Transporte im unbegleiteten kombinierten Verkehr durch SBB Cargo erbracht wurden. Artikel 13 nGüTG gibt dem BAV im Bereich des EWLV die Möglichkeit, Leistungen, Abgeltungen und Investitionsbeiträge sowie das Verfahren zur Einholung von Offerten festzulegen, nicht jedoch die Vorhaltung bestimmter Wagentypen oder den Betrieb von KV-Umschlagsanlagen innerhalb der Leistungsvereinbarungen zu regeln und finanziell zu unterstützen. Die Standorte, sogenannte Freiverlade, an denen die SBB den Umschlag für den KV gemacht hat, bleiben bestehen und sind diskriminierungsfrei zugänglich. Somit kann der Umschlag auch durch einen neuen Betreiber durchgeführt werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zusätzliche Bedingungen oder Anforderungen an die Leistungsvereinbarungen, wie sie in der Motion formuliert werden, würden erst nach Überweisung durch das Parlament greifen, d.h. voraussichtlich im Frühjahr oder Sommer 2026. Nachträgliche Bedingungen oder Anforderungen erfordern eine nochmalige Durchführung des Offertverfahrens oder eine Nachverhandlung der Leistungsvereinbarungen. Auch ist davon auszugehen, dass aufgrund der zusätzlichen Anforderungen der ursprünglich vom Parlament beschlossene finanzielle Rahmen für die Förderung des EWLV nicht genügen würde. Mit dem totalrevidierten Gütertransportgesetz hat das Parlament gerade die Rahmenbedingungen für den Güterverkehr festgelegt. Der Bundesrat erachtet es als verfrüht, diese jetzt bereits wieder anzupassen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bahngütermarkt ist seit 1999 liberalisiert und für alle Akteure offen. Der Güterverkehr ist entsprechend kein Service Public, sondern soll mittelfristig eigenwirtschaftlich funktionieren. Diese Stossrichtung hat das Parlament im Frühjahr 2025 im Rahmen der Totalrevision des Gütertransportgesetzes erneut bestätigt. Die Forderung der Motion, dass Preissteigerungen ab 2026 nur im Rahmen der Teuerung erfolgen dürfen, würde darüber hinaus einen Eingriff in bereits abgeschlossene und gültige privatrechtliche Vereinbarungen zwischen SBB Cargo und Verladern implizieren. Ein solcher Eingriff ist durch die mit dem nGüTG beschlossenen Rechtsgrundlagen nicht abgedeckt. Das BAV sieht jedoch vor, mit den Leistungsvereinbarungen festzulegen, dass während der Laufzeit der Leistungsvereinbarungen die Anbieter im EWLV keine einseitigen und nicht in der Leistungsvereinbarung ausgehandelten Preismassnahmen ergreifen können, ohne dass deren Notwendigkeit gegenüber dem BAV schlüssig belegt wird.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den SBB verbindliche Vorgaben für die erste Leistungsperiode (2026 bis 2029) zu machen, so dass:</p><p> </p><ul><li>im Wagenladungsverkehr (WLV) ohne die Zustimmung seiner Nutzer über die bereits eingeleiteten Massnahmen hinaus kein weiterer Angebots- und Leistungsabbau erfolgt; </li><li>im kombinierten Verkehr ein Kernnetz aufrechterhalten wird. Zu diesem Zweck soll SBB Cargo weiterhin alle Terminalanlagen in den Regionen, welche die Mindestmengen nach Gütertransportgesetz erreichen, regelmässig im WLV bedienen (inklusive Wagenhaltung). Der Betrieb der regionalen Terminals kann dabei in Kooperation mit Partnern erfolgen.</li><li>Preissteigerungen ab 2026 nur im Rahmen der Teuerung erfolgen dürfen.</li></ul>
- Sicherung des Leistungsniveaus bei SBB Cargo inklusive Erhalt eines Kernnetzes im kombinierten Güterverkehr
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit dem neuen Gütertransportgesetz (GüTG) hat das Parlament am 21. März 2025 ein umfassendes Massnahmenpaket zur Stärkung des Schienengüterverkehrs auf den Weg gebracht. Dies beinhaltet, den Einzelwagenladungsverkehr (EWLV) auf acht Jahre finanziell zu fördern, damit dieser mittelfristig eigenwirtschaftlich wird. Für die ersten vier Jahre werden dafür 260 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Ebenso werden einmalig 180 Millionen Franken für die digitale automatische Kupplung (DAK) im Schienengüterverkehr bereitgestellt. So will der Bund den Einzelwagenladungsverkehr modernisieren. Beim Einzelwagenladungsverkehr werden einzelne Wagen oder Wagengruppen eingesammelt, zu Zügen formiert und in Rangierbahnhöfe geführt. Dort werden je nach Bestimmungsregion der Ladungen neue Züge zusammengestellt. Dies beinhaltet gemäss Botschaft auch Mengen des sogenannten Kombinierten Verkehrs. Unbefristet vorgesehen sind Umschlags- und Verladebeiträge und eine Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Gütertransportangebots für total 50 Millionen pro Jahr.</p><p>Noch bevor dieses umfassende Massnahmenpaket seine Wirkung entfalten kann, hat SBB Cargo mit einem beispiellosen Angebots- und Leistungsabbau begonnen und gleichzeitig die Preise in teilweise hohen zweistelligen Prozentbereichen angehoben. Zum Angebotsabbau gehört unter anderem die Entscheidung der SBB Cargo, nur noch drei Wagentypen vorzuhalten, womit sie sich ihrer Rolle als Netzwerkanbieterin entzieht und das unternehmerische Risiko auf ihre Kunden abwälzt. Kleine und mittlere Unternehmen haben keine Möglichkeit zur Bündelung wie SBB Cargo, sie werden die notwendigen Ressourcen folglich nicht stemmen können. </p><p>Neben diesem Vorgehen im EWLV fällte SBB Cargo den Entscheid, das Netz im Kombinierten Verkehr einzustellen und auf eine einzige Verbindung von Zürich nach Stabio einzukürzen. Acht von zehn regionalen Terminals werden künftig nicht mehr von SBB Cargo betrieben. Das Netz des Kombinierten Verkehrs, welches auch in wesentlichen Teilen im Einzelwagenladungsverkehr produziert wird, wird massiv geschwächt und kann mangels Alternative nur über die Strasse abgewickelt werden.</p><p>Die kurzfristigen betriebswirtschaftlichen Ziele von SBB Cargo stehen nicht im Einklang mit den Beschlüssen des Parlaments. Die Verschlechterung des Angebots im Schienenverkehr wird zu einer Verlagerung auf die Strasse führen, noch bevor die zur Verfügung gestellten Steuergelder ihre Wirkung entfalten können. Das Vorgehen von SBB Cargo zeigt deutlich, dass es zeitliche Vorgaben und strategische Leitplanken braucht, um die Eigenwirtschaftlichkeit im Binnenverkehr auf der Schiene mit den vom Parlament im Gütertransportgesetz gesprochenen Mitteln zu erreichen. </p>
- <span><p><span>Die finanzielle Förderung des Einzelwagenladungsverkehrs (EWLV) mittels Leistungsvereinbarungen soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des totalrevidierten Gütertransportgesetzes (nGüTG; SR 742.41) zum 1.1.2026 starten und den Zeitraum 2026 bis 2029 umfassen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat dazu, entsprechend den Vorgaben von Artikel 13 nGüTG, das Offertverfahren im ersten Halbjahr 2025 gestartet. Die Vorgaben umfassen – wie in Artikel 13 Absatz 3 nGüTG festgehalten – auch die Berücksichtigung der bereits erstellten gemeinsamen Leitlinien der Branche zur Entwicklung des EWLV gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d nGüTG. Das BAV bewertet aktuell die eingegangenen Offerten, gleicht sie mit den Leitlinien der Branche ab und führt die Verhandlungen über die Inhalte der Leistungsvereinbarungen. Die Leistungsvereinbarungen sollen noch dieses Jahr abgeschlossen werden und auf den 1.1.2026 in Kraft treten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das zukünftige Bediennetz im EWLV wird zentraler Gegenstand der Leistungsvereinbarungen sein. Dieses Bediennetz wird voraussichtlich auch die Bedienung von Bahnhöfen und Anlagen umfassen, über die bisher Transporte im unbegleiteten kombinierten Verkehr durch SBB Cargo erbracht wurden. Artikel 13 nGüTG gibt dem BAV im Bereich des EWLV die Möglichkeit, Leistungen, Abgeltungen und Investitionsbeiträge sowie das Verfahren zur Einholung von Offerten festzulegen, nicht jedoch die Vorhaltung bestimmter Wagentypen oder den Betrieb von KV-Umschlagsanlagen innerhalb der Leistungsvereinbarungen zu regeln und finanziell zu unterstützen. Die Standorte, sogenannte Freiverlade, an denen die SBB den Umschlag für den KV gemacht hat, bleiben bestehen und sind diskriminierungsfrei zugänglich. Somit kann der Umschlag auch durch einen neuen Betreiber durchgeführt werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zusätzliche Bedingungen oder Anforderungen an die Leistungsvereinbarungen, wie sie in der Motion formuliert werden, würden erst nach Überweisung durch das Parlament greifen, d.h. voraussichtlich im Frühjahr oder Sommer 2026. Nachträgliche Bedingungen oder Anforderungen erfordern eine nochmalige Durchführung des Offertverfahrens oder eine Nachverhandlung der Leistungsvereinbarungen. Auch ist davon auszugehen, dass aufgrund der zusätzlichen Anforderungen der ursprünglich vom Parlament beschlossene finanzielle Rahmen für die Förderung des EWLV nicht genügen würde. Mit dem totalrevidierten Gütertransportgesetz hat das Parlament gerade die Rahmenbedingungen für den Güterverkehr festgelegt. Der Bundesrat erachtet es als verfrüht, diese jetzt bereits wieder anzupassen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bahngütermarkt ist seit 1999 liberalisiert und für alle Akteure offen. Der Güterverkehr ist entsprechend kein Service Public, sondern soll mittelfristig eigenwirtschaftlich funktionieren. Diese Stossrichtung hat das Parlament im Frühjahr 2025 im Rahmen der Totalrevision des Gütertransportgesetzes erneut bestätigt. Die Forderung der Motion, dass Preissteigerungen ab 2026 nur im Rahmen der Teuerung erfolgen dürfen, würde darüber hinaus einen Eingriff in bereits abgeschlossene und gültige privatrechtliche Vereinbarungen zwischen SBB Cargo und Verladern implizieren. Ein solcher Eingriff ist durch die mit dem nGüTG beschlossenen Rechtsgrundlagen nicht abgedeckt. Das BAV sieht jedoch vor, mit den Leistungsvereinbarungen festzulegen, dass während der Laufzeit der Leistungsvereinbarungen die Anbieter im EWLV keine einseitigen und nicht in der Leistungsvereinbarung ausgehandelten Preismassnahmen ergreifen können, ohne dass deren Notwendigkeit gegenüber dem BAV schlüssig belegt wird.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den SBB verbindliche Vorgaben für die erste Leistungsperiode (2026 bis 2029) zu machen, so dass:</p><p> </p><ul><li>im Wagenladungsverkehr (WLV) ohne die Zustimmung seiner Nutzer über die bereits eingeleiteten Massnahmen hinaus kein weiterer Angebots- und Leistungsabbau erfolgt; </li><li>im kombinierten Verkehr ein Kernnetz aufrechterhalten wird. Zu diesem Zweck soll SBB Cargo weiterhin alle Terminalanlagen in den Regionen, welche die Mindestmengen nach Gütertransportgesetz erreichen, regelmässig im WLV bedienen (inklusive Wagenhaltung). Der Betrieb der regionalen Terminals kann dabei in Kooperation mit Partnern erfolgen.</li><li>Preissteigerungen ab 2026 nur im Rahmen der Teuerung erfolgen dürfen.</li></ul>
- Sicherung des Leistungsniveaus bei SBB Cargo inklusive Erhalt eines Kernnetzes im kombinierten Güterverkehr
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