Sparsamerer Umgang mit Bauland. Wie kann man die Verschwendung von bebaubaren Flächen verhindern?
- ShortId
-
25.4157
- Id
-
20254157
- Updated
-
19.12.2025 08:20
- Language
-
de
- Title
-
Sparsamerer Umgang mit Bauland. Wie kann man die Verschwendung von bebaubaren Flächen verhindern?
- AdditionalIndexing
-
2846;55
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Die Raumplanung liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Kantone. Der Bund hat gemäss Artikel 75 BV nur eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz. Bereits heute bestehen bunderechtliche Vorgaben, um eine effiziente und sparsame Nutzung von Bauland zu fördern. So verlangt das Raumplanungsgesetz, dass Land nur dann neu einer Bauzone zugewiesen werden darf, wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird. Die haushälterische Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes sind darüber hinaus wichtige Planungsziele, die in allen Planungen zu berücksichtigen sind. Von Bedeutung ist zudem die Bodenstrategie Schweiz, die als Orientierungsrahmen gemeinsam mit den Kantonen erarbeitet und 2020 veröffentlicht wurde. Sie konkretisiert den quantitativen Bodenschutz mit zwei klaren Zielen: Erstens wird ein Netto-Null-Bodenverbrauch ab 2050 angestrebt und zweitens soll der Bodenverbrauch auf der Basis einer Gesamtsicht gelenkt werden. In diesem Zusammenhang müssen bodenrelevante Vorschriften überprüft und gegebenenfalls angepasst werden (vgl. Massnahme 4 gemäss Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats 20.3477 Burkart).</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Raumplanung erlaubt es ihm nicht, über die bestehenden Planungsbestimmungen, Planungsziele und -grundsätze hinaus für das Gebiet innerhalb der Bauzonen derart detaillierte Bauvorschriften zu erlassen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die Planung von Einkaufszentren und Geschäftsgebäuden liegt in der Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden. Solche Bauten und Anlagen werden in der Regel in Arbeitszonen errichtet. Entsprechende Zonen dürfen nur ausgeschieden werden, wenn der Kanton über eine Arbeitszonenbewirtschaftung verfügt, welche die haushälterische Nutzung dieser Zonen sicherstellt. Angesichts der bestehenden bundesrechtlichen Regelungen und der föderalen Zuständigkeitsordnung sieht der Bundesrat auch hier keinen Anlass, weitergehende Massnahmen zu treffen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Die Umsetzung der Ziele einer qualitativen Siedlungsentwicklung nach innen liegt im Wesentlichen in der Verantwortung der Kantone und Gemeinden. Sie verfügen über geeignete Planungsinstrumente, um Lösungen zu erarbeiten, die den kantonalen und regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen. Zusätzliche nationale Vorgaben sind hierfür nicht erforderlich, wären aber bei Bedarf im Kompetenzbereich des Bundes möglich.</span></p></span>
- <p>Der steigende Druck auf Bauland in der Schweiz sowie die Notwendigkeit, landwirtschaftlich genutzte und naturbelassene Flächen zu erhalten, erfordern einen vernünftigeren und sparsameren Umgang mit den Flächen, die für Bauzwecke vorgesehen sind.</p><p> </p><p>Bestimmte Arten von Bauprojekten zeigen jedoch eine entgegengesetzte Tendenz: Einkaufszentren, die weiträumig mit oberirdischen Parkplätzen umgeben sind, sogenannte <i>Streetbox-Gebäude</i>, die kommerziell oder handwerklich genutzt werden, oder Gebäude, die den Untergrund trotz eines offensichtlichen Potenzials nicht genügend nutzen. </p><p> </p><p>Diese Praktiken verursachen eine Verschwendung von wertvollen Flächen und stehen im Widerspruch zu den Raumplanungsgrundsätzen, die auf Verdichtung statt auf Ausbreitung abzielen.</p><p> </p><p>Diesbezüglich bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ol><li>Wie gedenkt der Bundesrat die Bundesgesetzgebung anzupassen, um einen effizienteren und sparsameren Umgang mit Bauland zu fördern?</li><li>Ist es denkbar, Vorschriften einzuführen, die Anreize schaffen oder dazu verpflichten, in die Höhe und in die Tiefe zu bauen (Tiefgaragen, Technikräume, Geschäftsflächen), um so den Flächenbedarf zu begrenzen, falls dies technisch möglich ist?</li><li>Hält es der Bundesrat für notwendig, durch gesetzliche oder steuerliche Instrumente Projekte, die grosse Flächen einnehmen, ohne den Untergrund aufzuwerten, einzudämmen, wie zum Beispiel Einkaufszentren mit weiträumigen oberirdischen Parkplätzen oder Gewerberäumen vom Typ <i>Streetbox</i>?</li><li>Welche konkreten Massnahmen könnte man umsetzen, um die qualitative Verdichtung mit einer besseren Verwaltung des Baulands auf nationaler Ebene zu harmonisieren?</li></ol>
- Sparsamerer Umgang mit Bauland. Wie kann man die Verschwendung von bebaubaren Flächen verhindern?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1. Die Raumplanung liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Kantone. Der Bund hat gemäss Artikel 75 BV nur eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz. Bereits heute bestehen bunderechtliche Vorgaben, um eine effiziente und sparsame Nutzung von Bauland zu fördern. So verlangt das Raumplanungsgesetz, dass Land nur dann neu einer Bauzone zugewiesen werden darf, wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird. Die haushälterische Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes sind darüber hinaus wichtige Planungsziele, die in allen Planungen zu berücksichtigen sind. Von Bedeutung ist zudem die Bodenstrategie Schweiz, die als Orientierungsrahmen gemeinsam mit den Kantonen erarbeitet und 2020 veröffentlicht wurde. Sie konkretisiert den quantitativen Bodenschutz mit zwei klaren Zielen: Erstens wird ein Netto-Null-Bodenverbrauch ab 2050 angestrebt und zweitens soll der Bodenverbrauch auf der Basis einer Gesamtsicht gelenkt werden. In diesem Zusammenhang müssen bodenrelevante Vorschriften überprüft und gegebenenfalls angepasst werden (vgl. Massnahme 4 gemäss Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats 20.3477 Burkart).</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Raumplanung erlaubt es ihm nicht, über die bestehenden Planungsbestimmungen, Planungsziele und -grundsätze hinaus für das Gebiet innerhalb der Bauzonen derart detaillierte Bauvorschriften zu erlassen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die Planung von Einkaufszentren und Geschäftsgebäuden liegt in der Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden. Solche Bauten und Anlagen werden in der Regel in Arbeitszonen errichtet. Entsprechende Zonen dürfen nur ausgeschieden werden, wenn der Kanton über eine Arbeitszonenbewirtschaftung verfügt, welche die haushälterische Nutzung dieser Zonen sicherstellt. Angesichts der bestehenden bundesrechtlichen Regelungen und der föderalen Zuständigkeitsordnung sieht der Bundesrat auch hier keinen Anlass, weitergehende Massnahmen zu treffen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Die Umsetzung der Ziele einer qualitativen Siedlungsentwicklung nach innen liegt im Wesentlichen in der Verantwortung der Kantone und Gemeinden. Sie verfügen über geeignete Planungsinstrumente, um Lösungen zu erarbeiten, die den kantonalen und regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen. Zusätzliche nationale Vorgaben sind hierfür nicht erforderlich, wären aber bei Bedarf im Kompetenzbereich des Bundes möglich.</span></p></span>
- <p>Der steigende Druck auf Bauland in der Schweiz sowie die Notwendigkeit, landwirtschaftlich genutzte und naturbelassene Flächen zu erhalten, erfordern einen vernünftigeren und sparsameren Umgang mit den Flächen, die für Bauzwecke vorgesehen sind.</p><p> </p><p>Bestimmte Arten von Bauprojekten zeigen jedoch eine entgegengesetzte Tendenz: Einkaufszentren, die weiträumig mit oberirdischen Parkplätzen umgeben sind, sogenannte <i>Streetbox-Gebäude</i>, die kommerziell oder handwerklich genutzt werden, oder Gebäude, die den Untergrund trotz eines offensichtlichen Potenzials nicht genügend nutzen. </p><p> </p><p>Diese Praktiken verursachen eine Verschwendung von wertvollen Flächen und stehen im Widerspruch zu den Raumplanungsgrundsätzen, die auf Verdichtung statt auf Ausbreitung abzielen.</p><p> </p><p>Diesbezüglich bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ol><li>Wie gedenkt der Bundesrat die Bundesgesetzgebung anzupassen, um einen effizienteren und sparsameren Umgang mit Bauland zu fördern?</li><li>Ist es denkbar, Vorschriften einzuführen, die Anreize schaffen oder dazu verpflichten, in die Höhe und in die Tiefe zu bauen (Tiefgaragen, Technikräume, Geschäftsflächen), um so den Flächenbedarf zu begrenzen, falls dies technisch möglich ist?</li><li>Hält es der Bundesrat für notwendig, durch gesetzliche oder steuerliche Instrumente Projekte, die grosse Flächen einnehmen, ohne den Untergrund aufzuwerten, einzudämmen, wie zum Beispiel Einkaufszentren mit weiträumigen oberirdischen Parkplätzen oder Gewerberäumen vom Typ <i>Streetbox</i>?</li><li>Welche konkreten Massnahmen könnte man umsetzen, um die qualitative Verdichtung mit einer besseren Verwaltung des Baulands auf nationaler Ebene zu harmonisieren?</li></ol>
- Sparsamerer Umgang mit Bauland. Wie kann man die Verschwendung von bebaubaren Flächen verhindern?
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