Muss die Schweiz vor Uncle Sam strammstehen?

ShortId
25.4162
Id
20254162
Updated
06.01.2026 08:32
Language
de
Title
Muss die Schweiz vor Uncle Sam strammstehen?
AdditionalIndexing
09;04;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Die Partnerschaft beruht auf gegenseitigen und gemeinsamen Interessen und erfolgt auf Augenhöhe. Sie ermöglicht zudem, die Zusammenarbeit mit den USA über den militärischen Bereich hinaus zu intensivieren und damit die bilateralen Beziehungen generell zu festigen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Die Partnerschaft dient der Ausbildungszusammenarbeit. Anknüpfungspunkte bieten das Milizprinzip, nach dem auch die US-Nationalgarde organisiert ist, sowie ein ähnliches Aufgabenspektrum. Dies erleichtert es, gegenseitig von Kenntnissen und Erfahrungen zu profitieren. Diese Partnerschaft ermöglicht der Armee, ihre Fähigkeiten durch internationale Zusammenarbeit auszubauen, um die Verteidigungsfähigkeit der Schweiz zu stärken.</span><span>&nbsp; </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Die Zusammenarbeit mit der US-Nationalgarde dient dem Erwerb von Wissen und Fähigkeiten der Armee zur Erfüllung ihrer im Gesetz definierten Aufgaben, beispielsweise der Unterstützung ziviler Behörden. Die rechtlichen Kompetenzen der Kantone und die Aufgaben der Armee werden von der Beteiligung am State Partnership Program (SPP) nicht tangiert.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Die Zusammenarbeit kann in der Form von Gesprächen, Seminaren, Mentoring-Aktivitäten sowie gemeinsamen Trainings und Übungen erfolgen und unterschiedliche Truppengattungen der Armee wie auch Berufs- und Milizpersonal umfassen. Schwerpunktthemen der Zusammenarbeit sind Cyberabwehr, Weltraum sowie Ausbildungsaktivitäten im Bereich der Bodentruppen und zur Unterstützung ziviler Behörden, insbesondere beim Katastrophenschutz und dem Schutz kritischer Infrastrukturen. Die konkreten Aktivitäten sowie Anzahl und Art von Personal und Truppen werden von Fall zu Fall festgelegt. Eine Zusammenarbeit bei Einsätzen ist ausgeschlossen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Durch den Abschluss eines SPP selbst entstehen keine einmaligen oder wiederkehrenden Kosten. Die Kosten der einzelnen Kooperationsaktivitäten werden nach dem Verursacherprinzip durch beide Seiten getragen und auf Schweizer Seite durch das ordentliche Verteidigungsbudget finanziert. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6. Das SPP schafft keine Verpflichtungen oder Abhängigkeiten und ist somit mit der Neutralität vereinbar. Eine Kooperation bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Schweiz kann die Zusammenarbeit jederzeit aussetzen.</span></p></span>
  • <p>Dies ist der – zugegebenermassen nicht unberechtigte – Titel eines Kommentars in der Presse zur Unterzeichnung einer Partnerschaft zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und der Nationalgarde des US-Bundesstaates Colorado.</p><p>&nbsp;</p><p>1. Erscheint die Unterzeichnung dieser Partnerschaft vor dem Hintergrund der Demütigungen, welche die Schweiz von den USA unter Präsident Donald Trump wiederholt erfährt, nicht wie ein Akt der Unterwerfung?</p><p>&nbsp;</p><p>2. Welcher Nutzen, der eine solche Handlung rechtfertigen würde, wird der Schweizer Milizarmee aus dieser Partnerschaft für ihre Ausbildung entstehen?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Geht der Bundesrat damit die Zusammenarbeit mit einem Korps ein, das Präsident Donald Trump seit einiger Zeit gehäuft zur Wahrung der inneren Sicherheit einsetzt, einer Aufgabe, die in der Schweiz verfassungsrechtlich in die Zuständigkeit der Kantone fällt?</p><p>&nbsp;</p><p>4. Welche Truppenstärke, welche Truppen und welche Art von Personal der Schweizer Armee werden in dieser vereinbarten Partnerschaft eingesetzt?</p><p>&nbsp;</p><p>5. Welche Kosten entstehen der Schweiz aus dieser Partnerschaft?</p><p>&nbsp;</p><p>6. Ist diese Partnerschaft mit der Neutralität der Schweiz vereinbar?</p>
  • Muss die Schweiz vor Uncle Sam strammstehen?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Die Partnerschaft beruht auf gegenseitigen und gemeinsamen Interessen und erfolgt auf Augenhöhe. Sie ermöglicht zudem, die Zusammenarbeit mit den USA über den militärischen Bereich hinaus zu intensivieren und damit die bilateralen Beziehungen generell zu festigen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Die Partnerschaft dient der Ausbildungszusammenarbeit. Anknüpfungspunkte bieten das Milizprinzip, nach dem auch die US-Nationalgarde organisiert ist, sowie ein ähnliches Aufgabenspektrum. Dies erleichtert es, gegenseitig von Kenntnissen und Erfahrungen zu profitieren. Diese Partnerschaft ermöglicht der Armee, ihre Fähigkeiten durch internationale Zusammenarbeit auszubauen, um die Verteidigungsfähigkeit der Schweiz zu stärken.</span><span>&nbsp; </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Die Zusammenarbeit mit der US-Nationalgarde dient dem Erwerb von Wissen und Fähigkeiten der Armee zur Erfüllung ihrer im Gesetz definierten Aufgaben, beispielsweise der Unterstützung ziviler Behörden. Die rechtlichen Kompetenzen der Kantone und die Aufgaben der Armee werden von der Beteiligung am State Partnership Program (SPP) nicht tangiert.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Die Zusammenarbeit kann in der Form von Gesprächen, Seminaren, Mentoring-Aktivitäten sowie gemeinsamen Trainings und Übungen erfolgen und unterschiedliche Truppengattungen der Armee wie auch Berufs- und Milizpersonal umfassen. Schwerpunktthemen der Zusammenarbeit sind Cyberabwehr, Weltraum sowie Ausbildungsaktivitäten im Bereich der Bodentruppen und zur Unterstützung ziviler Behörden, insbesondere beim Katastrophenschutz und dem Schutz kritischer Infrastrukturen. Die konkreten Aktivitäten sowie Anzahl und Art von Personal und Truppen werden von Fall zu Fall festgelegt. Eine Zusammenarbeit bei Einsätzen ist ausgeschlossen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Durch den Abschluss eines SPP selbst entstehen keine einmaligen oder wiederkehrenden Kosten. Die Kosten der einzelnen Kooperationsaktivitäten werden nach dem Verursacherprinzip durch beide Seiten getragen und auf Schweizer Seite durch das ordentliche Verteidigungsbudget finanziert. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6. Das SPP schafft keine Verpflichtungen oder Abhängigkeiten und ist somit mit der Neutralität vereinbar. Eine Kooperation bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Schweiz kann die Zusammenarbeit jederzeit aussetzen.</span></p></span>
    • <p>Dies ist der – zugegebenermassen nicht unberechtigte – Titel eines Kommentars in der Presse zur Unterzeichnung einer Partnerschaft zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und der Nationalgarde des US-Bundesstaates Colorado.</p><p>&nbsp;</p><p>1. Erscheint die Unterzeichnung dieser Partnerschaft vor dem Hintergrund der Demütigungen, welche die Schweiz von den USA unter Präsident Donald Trump wiederholt erfährt, nicht wie ein Akt der Unterwerfung?</p><p>&nbsp;</p><p>2. Welcher Nutzen, der eine solche Handlung rechtfertigen würde, wird der Schweizer Milizarmee aus dieser Partnerschaft für ihre Ausbildung entstehen?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Geht der Bundesrat damit die Zusammenarbeit mit einem Korps ein, das Präsident Donald Trump seit einiger Zeit gehäuft zur Wahrung der inneren Sicherheit einsetzt, einer Aufgabe, die in der Schweiz verfassungsrechtlich in die Zuständigkeit der Kantone fällt?</p><p>&nbsp;</p><p>4. Welche Truppenstärke, welche Truppen und welche Art von Personal der Schweizer Armee werden in dieser vereinbarten Partnerschaft eingesetzt?</p><p>&nbsp;</p><p>5. Welche Kosten entstehen der Schweiz aus dieser Partnerschaft?</p><p>&nbsp;</p><p>6. Ist diese Partnerschaft mit der Neutralität der Schweiz vereinbar?</p>
    • Muss die Schweiz vor Uncle Sam strammstehen?

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