Politisch exponierte Personen. Ungleichbehandlung beim Zugang zu Krediten
- ShortId
-
25.4182
- Id
-
20254182
- Updated
-
06.01.2026 08:32
- Language
-
de
- Title
-
Politisch exponierte Personen. Ungleichbehandlung beim Zugang zu Krediten
- AdditionalIndexing
-
421;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. In seiner Antwort auf die Interpellation Broulis (24.3525) hat der Bundesrat erklärt, dass er sich bewusst ist, dass es vorkommen kann, dass Banken Geschäftsbeziehungen zu einzelnen Kunden oder Kundenkategorien (einschliesslich KMU, Start-ups sowie NGOs und internationale Verbände), die sie mit einem höheren Risiko in Verbindung bringen, ablehnen oder beenden. Dies ist Teil des Risikomanagements der Finanzinstitute. Dem Bundesrat sind jedoch keine Fälle bekannt, bei denen Parlamentarierinnen oder Parlamentarier allein aufgrund ihres Status als inländische politisch exponierte Personen (PEP) diskriminierende Nachteile, insbesondere Schwierigkeiten bei der Aufnahme eines Hypothekarkredits oder im Zusammenhang mit einer anderen Finanzierungsform erlitten hätten, zumal Geschäftsbeziehungen mit inländischen PEP nicht automatisch als solche mit erhöhtem Risiko gelten. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2./3. Bereits nach geltendem Recht werden in- und ausländische PEP unterschiedlich behandelt. Während Geschäftsbeziehungen mit ausländischen PEP in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko gelten (Art. 6 Abs. 3 Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0), muss bei inländischen PEP zusätzlich zu ihrer PEP-Eigenschaft mindestens ein zusätzliches Risikokriterium hinzutreten, z.B. Verbindungen zu Risikoländern oder das Vorliegen ungewöhnlicher Transaktionsstrukturen (Art. 6 Abs. 4 GwG, Art. 13 und 14 Geldwäschereiverordnung-FINMA; SR 955.033.0). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Regelungen für inländische PEP sind verhältnismässig und risikobasiert ausgestaltet und berücksichtigen die spezifischen Gegebenheiten der Schweiz als Land mit geringem Korruptionsrisiko. Aus Sicht des Bundesrats besteht kein Handlungsbedarf. Der Bundesrat greift nicht in den Verantwortungsbereich der Aufsichtsbehörde oder in die Verantwortung und Kompetenzen der Finanzintermediäre ein. </span></p></span>
- <p>In der Schweiz sind die Definition politisch exponierter Personen (PEP) und der Umgang mit ihnen im Geldwäschereigesetz (GwG), insbesondere in Artikel 2a, in der Geldwäschereiverordnung der FINMA und im Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte (RuVG) geregelt.</p><p>Dieser Rechtsrahmen, der zu Recht auf die Verhinderung von Korruption und Geldwäscherei abzielt, auferlegt den Finanzintermediären in ihren Beziehungen zu PEP verstärkte Sorgfaltspflichten. Zu dieser Kategorie gehören auch nationale Politikerinnen und Politiker, z. B. die Mitglieder des Bundesparlaments.</p><p>In der Praxis hat die Einstufung als PEP für ein Schweizer Parlamentsmitglied konkrete und nachteilige Folgen im Vergleich zu einer normalen Bürgerin oder einem normalen Bürger. Deutlich zeigt sich das beim Zugang zu Hypothekarkrediten: Die Banken müssen die Geschäftsbeziehungen zu einem Parlamentsmitglied strengeren Compliance-Verfahren unterziehen. Dies führt häufig zu einer geringeren Anzahl von Angeboten, ungünstigeren Konditionen oder sogar zu einer Ablehnung der Finanzierung.</p><p>Die Ungleichheit, die dadurch zwischen denjenigen, die in der Schweiz öffentliche Ämter bekleiden, und dem Rest der Bevölkerung entsteht, lässt sich nicht rechtfertigen. Sie birgt zudem die Gefahr, jemanden von der politischen Beteiligung abzuhalten.</p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Ist sich der Budesrat bewusst, dass Parlamentarierinnen und Parlamentarier und andere nationale Politikerinnen und Politiker aufgrund der geltenden PEP-Vorschriften echte Schwierigkeiten und Nachteile haben, wenn sie Hypothekarkredite oder andere Finanzierungsformen brauchen?</li><li>Hält er es nicht auch für angebracht, auch auf der Ebene der Regulierung und der Bankenpraxis klarer zwischen risikoreichen ausländischen PEP und inländischen PEP zu unterscheiden, deren Risikoprofil doch wesentlich harmloser ist?</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, Massnahmen zu ergreifen, unter anderem durch regulatorische Anpassungen oder Weisungen der FINMA, um diese Ungleichheit zu beheben und sicherzustellen, dass der Dienst am Staat nicht zu Nachteilen im Privatleben und beim Zugang zu Krediten führt?</li></ol>
- Politisch exponierte Personen. Ungleichbehandlung beim Zugang zu Krediten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1. In seiner Antwort auf die Interpellation Broulis (24.3525) hat der Bundesrat erklärt, dass er sich bewusst ist, dass es vorkommen kann, dass Banken Geschäftsbeziehungen zu einzelnen Kunden oder Kundenkategorien (einschliesslich KMU, Start-ups sowie NGOs und internationale Verbände), die sie mit einem höheren Risiko in Verbindung bringen, ablehnen oder beenden. Dies ist Teil des Risikomanagements der Finanzinstitute. Dem Bundesrat sind jedoch keine Fälle bekannt, bei denen Parlamentarierinnen oder Parlamentarier allein aufgrund ihres Status als inländische politisch exponierte Personen (PEP) diskriminierende Nachteile, insbesondere Schwierigkeiten bei der Aufnahme eines Hypothekarkredits oder im Zusammenhang mit einer anderen Finanzierungsform erlitten hätten, zumal Geschäftsbeziehungen mit inländischen PEP nicht automatisch als solche mit erhöhtem Risiko gelten. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2./3. Bereits nach geltendem Recht werden in- und ausländische PEP unterschiedlich behandelt. Während Geschäftsbeziehungen mit ausländischen PEP in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko gelten (Art. 6 Abs. 3 Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0), muss bei inländischen PEP zusätzlich zu ihrer PEP-Eigenschaft mindestens ein zusätzliches Risikokriterium hinzutreten, z.B. Verbindungen zu Risikoländern oder das Vorliegen ungewöhnlicher Transaktionsstrukturen (Art. 6 Abs. 4 GwG, Art. 13 und 14 Geldwäschereiverordnung-FINMA; SR 955.033.0). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Regelungen für inländische PEP sind verhältnismässig und risikobasiert ausgestaltet und berücksichtigen die spezifischen Gegebenheiten der Schweiz als Land mit geringem Korruptionsrisiko. Aus Sicht des Bundesrats besteht kein Handlungsbedarf. Der Bundesrat greift nicht in den Verantwortungsbereich der Aufsichtsbehörde oder in die Verantwortung und Kompetenzen der Finanzintermediäre ein. </span></p></span>
- <p>In der Schweiz sind die Definition politisch exponierter Personen (PEP) und der Umgang mit ihnen im Geldwäschereigesetz (GwG), insbesondere in Artikel 2a, in der Geldwäschereiverordnung der FINMA und im Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte (RuVG) geregelt.</p><p>Dieser Rechtsrahmen, der zu Recht auf die Verhinderung von Korruption und Geldwäscherei abzielt, auferlegt den Finanzintermediären in ihren Beziehungen zu PEP verstärkte Sorgfaltspflichten. Zu dieser Kategorie gehören auch nationale Politikerinnen und Politiker, z. B. die Mitglieder des Bundesparlaments.</p><p>In der Praxis hat die Einstufung als PEP für ein Schweizer Parlamentsmitglied konkrete und nachteilige Folgen im Vergleich zu einer normalen Bürgerin oder einem normalen Bürger. Deutlich zeigt sich das beim Zugang zu Hypothekarkrediten: Die Banken müssen die Geschäftsbeziehungen zu einem Parlamentsmitglied strengeren Compliance-Verfahren unterziehen. Dies führt häufig zu einer geringeren Anzahl von Angeboten, ungünstigeren Konditionen oder sogar zu einer Ablehnung der Finanzierung.</p><p>Die Ungleichheit, die dadurch zwischen denjenigen, die in der Schweiz öffentliche Ämter bekleiden, und dem Rest der Bevölkerung entsteht, lässt sich nicht rechtfertigen. Sie birgt zudem die Gefahr, jemanden von der politischen Beteiligung abzuhalten.</p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Ist sich der Budesrat bewusst, dass Parlamentarierinnen und Parlamentarier und andere nationale Politikerinnen und Politiker aufgrund der geltenden PEP-Vorschriften echte Schwierigkeiten und Nachteile haben, wenn sie Hypothekarkredite oder andere Finanzierungsformen brauchen?</li><li>Hält er es nicht auch für angebracht, auch auf der Ebene der Regulierung und der Bankenpraxis klarer zwischen risikoreichen ausländischen PEP und inländischen PEP zu unterscheiden, deren Risikoprofil doch wesentlich harmloser ist?</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, Massnahmen zu ergreifen, unter anderem durch regulatorische Anpassungen oder Weisungen der FINMA, um diese Ungleichheit zu beheben und sicherzustellen, dass der Dienst am Staat nicht zu Nachteilen im Privatleben und beim Zugang zu Krediten führt?</li></ol>
- Politisch exponierte Personen. Ungleichbehandlung beim Zugang zu Krediten
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