Wie werden die in der Kriegsmaterialverordnung aufgeführten Länder festgelegt?
- ShortId
-
25.4185
- Id
-
20254185
- Updated
-
04.12.2025 15:17
- Language
-
de
- Title
-
Wie werden die in der Kriegsmaterialverordnung aufgeführten Länder festgelegt?
- AdditionalIndexing
-
08;15;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Wie von der Interpellantin richtig dargelegt wird, gehören die in Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR <i>514.511</i>) aufgeführten Länder wie die Schweiz den vier internationalen Exportkontrollregimen für strategisch sensible Güter an, d. h. der Vereinbarung von Wassenaar (konventionelle Waffen und Güter für deren Produktion), der Australiengruppe (für biologische und chemische Güter), der Gruppe der Nuklearlieferländer und dem Raketentechnologie-Kontrollregime. In diesen Exportkontrollregimen diskutieren und koordinieren die teilnehmenden Staaten ihre jeweilige Exportpraxis und einigen sich auf die zu kontrollierenden Güter. Die Möglichkeit zur Erleichterung des Bewilligungsverfahrens oder zur Festlegung von Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für bestimmte Länder wurde bei der Ausarbeitung des neuen Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR <i>514.51</i>) im Jahre 1995 eingeführt, um der generellen Tendenz der Arbeitsteilung auch über Landesgrenzen hinweg Rechnung zu tragen. Diese Tendenz war schon damals in der gesamten industriellen Fertigung zu beobachten, nicht nur in der Rüstungsindustrie. Mit der Einführung dieser Erleichterungen und Ausnahmen sollte die Zusammenarbeit mit denjenigen Wirtschaftspartnern der Schweiz gefördert werden, die ihre Werte teilen und über ein vergleichbares Exportkontrollregime verfügen (vgl. Botschaft des Bundesrates <i>BBl 1995 II 1027</i>). Anhang 2 KMV wurde seit 1999 nicht mehr aktualisiert, da bisher kein spezifisches Bedürfnis für eine solche Überarbeitung bestand, auch wenn sich zwischenzeitlich weitere Länder den vier genannten Exportkontrollregimen angeschlossen haben (Bulgarien, Südkorea, die Türkei und Ukraine). </p><p> </p><p>2. Der Bundesrat hält es nicht für opportun, in der KMV Kriterien für die Aufnahme von Ländern in Anhang 2 festzuhalten und zu definieren. Auf diese Weise würde der Handlungsspielraum des Bundesrates im Bereich der Sicherheits- und Aussenpolitik drastisch eingeschränkt, obwohl der Bundesrat gerade im aktuellen internationalen Kontext auf diesen Handlungsspielraum angewiesen ist. Angesichts der momentanen geopolitischen Umwälzungen könnten heute festgelegte Kriterien ihre Gültigkeit morgen bereits wieder verloren haben. Der Bundesrat muss für die Entscheidung, welche Länder in Anhang 2 KMV aufgeführt werden sollen, alle aussen- und sicherheitspolitischen Faktoren berücksichtigen können. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Aufnahme von Ländern in diesen Anhang nicht gegen das Neutralitätsrecht verstossen darf.</p>
- <p>Gemäss der Kriegsmaterialgesetzgebung sind für bestimmte Bewilligungen des Bundes Erleichterungen vorgesehen. Das Kriegsmaterialgesetz erlaubt dem Bundesrat, für bestimmte Länder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Vermittlung, Handel oder Technologietransfer zu erlassen. Der Bundesrat hat von dieser Möglichkeit in der Kriegsmaterialverordnung (KMV) Gebrauch gemacht: Für die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial sowie den Technologietransfer in die in Anhang 2 KMV aufgeführten Länder ist keine Einzelbewilligung erforderlich. Wie die Schweiz selbst sind alle in Anhang 2 genannten Länder Mitglieder der vier internationalen Exportkontrollregime im Bereich der Kontrolle strategisch sensibler Güter. Allerdings sind weder im Gesetz noch in der Verordnung die Kriterien ausdrücklich festgelegt, nach denen der Bundesrat Länder zu dieser Liste hinzufügen oder daraus streichen kann. Derzeit wird im Parlament darüber diskutiert, die Erleichterungen, die den Ländern in Anhang 2 gewährt werden, auf die Ausfuhr von Kriegsmaterial auszuweiten. Es ist deshalb angebracht, die vom Bundesrat angewandten Kriterien transparent zu machen.</p><p> </p><p>Dem Bundesrat werden daher folgende Fragen gestellt:</p><ol><li>Nach welchen genauen Kriterien werden die Länder in Anhang 2 KMV aufgenommen?</li><li>Scheint es dem Bundesrat im Interesse von Transparenz und Rechtssicherheit nicht sinnvoll, diese Kriterien ausdrücklich in der KMV festzuhalten?</li></ol>
- Wie werden die in der Kriegsmaterialverordnung aufgeführten Länder festgelegt?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Wie von der Interpellantin richtig dargelegt wird, gehören die in Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR <i>514.511</i>) aufgeführten Länder wie die Schweiz den vier internationalen Exportkontrollregimen für strategisch sensible Güter an, d. h. der Vereinbarung von Wassenaar (konventionelle Waffen und Güter für deren Produktion), der Australiengruppe (für biologische und chemische Güter), der Gruppe der Nuklearlieferländer und dem Raketentechnologie-Kontrollregime. In diesen Exportkontrollregimen diskutieren und koordinieren die teilnehmenden Staaten ihre jeweilige Exportpraxis und einigen sich auf die zu kontrollierenden Güter. Die Möglichkeit zur Erleichterung des Bewilligungsverfahrens oder zur Festlegung von Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für bestimmte Länder wurde bei der Ausarbeitung des neuen Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR <i>514.51</i>) im Jahre 1995 eingeführt, um der generellen Tendenz der Arbeitsteilung auch über Landesgrenzen hinweg Rechnung zu tragen. Diese Tendenz war schon damals in der gesamten industriellen Fertigung zu beobachten, nicht nur in der Rüstungsindustrie. Mit der Einführung dieser Erleichterungen und Ausnahmen sollte die Zusammenarbeit mit denjenigen Wirtschaftspartnern der Schweiz gefördert werden, die ihre Werte teilen und über ein vergleichbares Exportkontrollregime verfügen (vgl. Botschaft des Bundesrates <i>BBl 1995 II 1027</i>). Anhang 2 KMV wurde seit 1999 nicht mehr aktualisiert, da bisher kein spezifisches Bedürfnis für eine solche Überarbeitung bestand, auch wenn sich zwischenzeitlich weitere Länder den vier genannten Exportkontrollregimen angeschlossen haben (Bulgarien, Südkorea, die Türkei und Ukraine). </p><p> </p><p>2. Der Bundesrat hält es nicht für opportun, in der KMV Kriterien für die Aufnahme von Ländern in Anhang 2 festzuhalten und zu definieren. Auf diese Weise würde der Handlungsspielraum des Bundesrates im Bereich der Sicherheits- und Aussenpolitik drastisch eingeschränkt, obwohl der Bundesrat gerade im aktuellen internationalen Kontext auf diesen Handlungsspielraum angewiesen ist. Angesichts der momentanen geopolitischen Umwälzungen könnten heute festgelegte Kriterien ihre Gültigkeit morgen bereits wieder verloren haben. Der Bundesrat muss für die Entscheidung, welche Länder in Anhang 2 KMV aufgeführt werden sollen, alle aussen- und sicherheitspolitischen Faktoren berücksichtigen können. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Aufnahme von Ländern in diesen Anhang nicht gegen das Neutralitätsrecht verstossen darf.</p>
- <p>Gemäss der Kriegsmaterialgesetzgebung sind für bestimmte Bewilligungen des Bundes Erleichterungen vorgesehen. Das Kriegsmaterialgesetz erlaubt dem Bundesrat, für bestimmte Länder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Vermittlung, Handel oder Technologietransfer zu erlassen. Der Bundesrat hat von dieser Möglichkeit in der Kriegsmaterialverordnung (KMV) Gebrauch gemacht: Für die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial sowie den Technologietransfer in die in Anhang 2 KMV aufgeführten Länder ist keine Einzelbewilligung erforderlich. Wie die Schweiz selbst sind alle in Anhang 2 genannten Länder Mitglieder der vier internationalen Exportkontrollregime im Bereich der Kontrolle strategisch sensibler Güter. Allerdings sind weder im Gesetz noch in der Verordnung die Kriterien ausdrücklich festgelegt, nach denen der Bundesrat Länder zu dieser Liste hinzufügen oder daraus streichen kann. Derzeit wird im Parlament darüber diskutiert, die Erleichterungen, die den Ländern in Anhang 2 gewährt werden, auf die Ausfuhr von Kriegsmaterial auszuweiten. Es ist deshalb angebracht, die vom Bundesrat angewandten Kriterien transparent zu machen.</p><p> </p><p>Dem Bundesrat werden daher folgende Fragen gestellt:</p><ol><li>Nach welchen genauen Kriterien werden die Länder in Anhang 2 KMV aufgenommen?</li><li>Scheint es dem Bundesrat im Interesse von Transparenz und Rechtssicherheit nicht sinnvoll, diese Kriterien ausdrücklich in der KMV festzuhalten?</li></ol>
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