Verwaltung im Alleingang. SEM plant Evakuationen aus Gaza ohne Beschluss des Bundesrates

ShortId
25.4195
Id
20254195
Updated
06.01.2026 08:37
Language
de
Title
Verwaltung im Alleingang. SEM plant Evakuationen aus Gaza ohne Beschluss des Bundesrates
AdditionalIndexing
2811;09;2841;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. / 7. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei der Operation um eine Reihe von Entscheidungen, die jedes Departement in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich trifft. Die Entscheidung über die Organisation der Evakuierung liegt beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), diejenige über die Koordination der Evakuierung beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS); über die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) und das Asyl (AsylG; SR 142.31) entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Ein humanitäres Visum gestützt auf Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>4 Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>2 VEV kann erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Im Rahmen der humanitären Aktion ist die Aufnahme von etwa 20 verletzten Kindern aus dem Gazastreifen, die dringend medizinische Hilfe brauchen, geplant. Um eine Begleitung bei der medizinischen Behandlung sicherzustellen und eine Trennung von nahen Familienangehörigen zu vermeiden, sind Begleitpersonen auch vorgesehen. Insgesamt sollen maximal 100 Personen in die Schweiz einreisen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. / 3. Die Aktion entspricht dem gemeinsamen Willen verschiedener Departemente. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) informierte den Bundesrat erstmals am 11. August 2025 über den Stand der geplanten Operation, eine weitere Information erfolgte am 26. September 2025. Unter Federführung des EJPD wird die humanitäre Aktion gemeinsam mit dem EDA, dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und weiteren Bundesämtern organisiert. Die Evakuierung und die medizinische Behandlung in der Schweiz werden in Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren des Bundes und der Kantone in die Wege geleitet. Sie arbeiten eng mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO), Médecins Sans Frontières und der Rega zusammen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Die Kosten für die Evakuierung und den Transport in die Schweiz werden vom EDA übernommen. Grundsätzlich werden Personen, die sich im Asylverfahren befinden, in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufgenommen. Allerdings können die Krankenversicherer eine Aufnahme ablehnen, wenn Asylsuchende ausschliesslich aus medizinischen Gründen einreisen. Da dieses Risiko besteht und sicherstellt werden muss, dass die Gesundheitskosten gedeckt werden können, braucht es für eine Einreise eine entsprechende Zusage des Kantons, in dem sich das Spital befindet, oder allenfalls auch vom Spital selbst. Falls die Krankenkasse die Gesundheitskosten der Kinder ablehnt und keine alternative Finanzierungsquelle gefunden wird, übernehmen die jeweiligen Kantone diese im Rahmen der Sozialhilfe. Der Bund erstattet den Kantonen die Sozialhilfekosten für Personen im Asylverfahren sowie für Flüchtlinge während längstens fünf Jahren ab Asylgesuch, für vorläufig Aufgenommene während längstens sieben Jahren ab Einreise mittels Globalpauschalen. Mit diesen Pauschalen finanziert der Kanton insbesondere die Ausgaben für Unterbringung, Unterstützung und die Gesundheitsversorgung im Rahmen der Krankenpflegeversicherung. Für jede Person, die als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wird, erhalten die Kantone zudem eine einmalige Integrationspauschale. Nach Ablauf der Subventionsdauer von fünf bzw. sieben Jahren müssen die Kantone für die Sozialhilfekosten von Personen, die in dieser Zeit nicht oder nur teilweise in den Arbeitsmarkt integriert werden konnten, selbst aufkommen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Nach der Einreise können diese Personen ein Asylgesuch stellen. Die Asylverfahren werden einzelfallspezifisch und nach geltendem Recht und Praxis durchgeführt. Die Art des Aufenthaltstitels hängt vom Ausgang des jeweiligen Asylverfahrens ab.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6. Vor der Einreise in die Schweiz führen die Sicherheitsbehörden bei allen Personen, die evakuiert werden sollen, eine gründliche Sicherheitsüberprüfung durch, um jegliches Sicherheitsrisiko zu vermeiden. Es handelt sich dabei um eingespielte und vielfach bewährte Prozesse</span><em><span>. </span></em><span>Um aus dem Gazastreifen ausreisen zu können, ist zudem eine Genehmigung der israelischen Behörden erforderlich. Dafür führen die israelischen Behörden eine eigene Sicherheitsüberprüfung durch.</span></p><p><em><span>&nbsp;</span></em></p><p><span>8. Die Ausgangslage ist nicht mit der Situation in Dänemark in den 1990er-Jahren vergleichbar. Die Schweiz verfügt über alle nötigen Instrumente, um diese Aktion in allen Bereichen, von der Einreise bis zur Integration, erfolgreich umzusetzen.</span></p></span>
  • <p>Das Staatssekretariat für Migration plant gemäss Medienberichten, medizinische Notfälle aus dem Gazastreifen in die Schweiz zu holen und hier zu behandeln. Bis zu fünf Begleitpersonen pro Patient sollen mitreisen können – mit der Möglichkeit, in der Schweiz Asyl zu beantragen. Brisant ist, dass für diesen Schritt offenbar weder ein Bundesratsbeschluss noch ein Auftrag des Parlamentes vorliegt. Ebenso fehlt eine klar ausgewiesene Rechtsgrundlage. Damit überschreitet die Verwaltung ihre Kompetenzen und handelt faktisch als «Staat im Staat». Ein solches Vorgehen untergräbt die Gewaltenteilung und schafft Fakten ohne demokratische Legitimation. Humanitäre Hilfe ist notwendig, muss aber prioritär vor Ort erfolgen und darf nicht durch eigenmächtige Massnahmen der Verwaltung die schweizerische Rechtsordnung aushebeln. Die Erfahrungen anderer Länder zeigen zudem, welche langfristigen Folgen solche Ausnahmen haben können. In Dänemark erhielten 1992 321 abgewiesene palästinensische Flüchtlinge ein Bleiberecht; ein Teil lebte dauerhaft von Sozialhilfe, einige wurden straffällig, auch die zweite Generation war häufig auf Sozialleistungen angewiesen. Dänemark verweigerte später ähnliche Evakuierungen. Dieses Beispiel sollte der Schweiz als Warnung dienen.</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Auf welcher gesetzlichen Grundlage stützt sich das SEM, wenn es die Aufnahme von Patienten und bis zu fünf Begleitpersonen aus dem Gazastreifen vorbereitet?</li><li>Weshalb hat das SEM ohne Bundesratsbeschluss und ohne Parlamentsauftrag mit dieser Aktion begonnen?</li><li>Plant der Bundesrat, dieses Vorgehen nachträglich zu sanktionieren oder zu stoppen?</li><li>Wer trägt die gesamten Kosten (Transport, Behandlung, Unterkunft, Sozialleistungen) für Patienten und deren Begleitpersonen?</li><li>Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, um zu verhindern, dass Patienten oder ihre Begleitpersonen ein Asylgesuch in der Schweiz stellen?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass keine Angehörigen der Hamas oder anderer Terrorgruppen auf diesem Weg in die Schweiz kommen?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass sich die Verwaltung künftig nicht eigenmächtig über rechtsstaatliche Verfahren hinwegsetzt?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Schweiz nicht dieselben verheerenden Erfahrungen macht wie Dänemark?</li></ol>
  • Verwaltung im Alleingang. SEM plant Evakuationen aus Gaza ohne Beschluss des Bundesrates
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. / 7. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei der Operation um eine Reihe von Entscheidungen, die jedes Departement in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich trifft. Die Entscheidung über die Organisation der Evakuierung liegt beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), diejenige über die Koordination der Evakuierung beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS); über die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) und das Asyl (AsylG; SR 142.31) entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Ein humanitäres Visum gestützt auf Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>4 Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>2 VEV kann erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Im Rahmen der humanitären Aktion ist die Aufnahme von etwa 20 verletzten Kindern aus dem Gazastreifen, die dringend medizinische Hilfe brauchen, geplant. Um eine Begleitung bei der medizinischen Behandlung sicherzustellen und eine Trennung von nahen Familienangehörigen zu vermeiden, sind Begleitpersonen auch vorgesehen. Insgesamt sollen maximal 100 Personen in die Schweiz einreisen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. / 3. Die Aktion entspricht dem gemeinsamen Willen verschiedener Departemente. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) informierte den Bundesrat erstmals am 11. August 2025 über den Stand der geplanten Operation, eine weitere Information erfolgte am 26. September 2025. Unter Federführung des EJPD wird die humanitäre Aktion gemeinsam mit dem EDA, dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und weiteren Bundesämtern organisiert. Die Evakuierung und die medizinische Behandlung in der Schweiz werden in Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren des Bundes und der Kantone in die Wege geleitet. Sie arbeiten eng mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO), Médecins Sans Frontières und der Rega zusammen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Die Kosten für die Evakuierung und den Transport in die Schweiz werden vom EDA übernommen. Grundsätzlich werden Personen, die sich im Asylverfahren befinden, in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufgenommen. Allerdings können die Krankenversicherer eine Aufnahme ablehnen, wenn Asylsuchende ausschliesslich aus medizinischen Gründen einreisen. Da dieses Risiko besteht und sicherstellt werden muss, dass die Gesundheitskosten gedeckt werden können, braucht es für eine Einreise eine entsprechende Zusage des Kantons, in dem sich das Spital befindet, oder allenfalls auch vom Spital selbst. Falls die Krankenkasse die Gesundheitskosten der Kinder ablehnt und keine alternative Finanzierungsquelle gefunden wird, übernehmen die jeweiligen Kantone diese im Rahmen der Sozialhilfe. Der Bund erstattet den Kantonen die Sozialhilfekosten für Personen im Asylverfahren sowie für Flüchtlinge während längstens fünf Jahren ab Asylgesuch, für vorläufig Aufgenommene während längstens sieben Jahren ab Einreise mittels Globalpauschalen. Mit diesen Pauschalen finanziert der Kanton insbesondere die Ausgaben für Unterbringung, Unterstützung und die Gesundheitsversorgung im Rahmen der Krankenpflegeversicherung. Für jede Person, die als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wird, erhalten die Kantone zudem eine einmalige Integrationspauschale. Nach Ablauf der Subventionsdauer von fünf bzw. sieben Jahren müssen die Kantone für die Sozialhilfekosten von Personen, die in dieser Zeit nicht oder nur teilweise in den Arbeitsmarkt integriert werden konnten, selbst aufkommen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Nach der Einreise können diese Personen ein Asylgesuch stellen. Die Asylverfahren werden einzelfallspezifisch und nach geltendem Recht und Praxis durchgeführt. Die Art des Aufenthaltstitels hängt vom Ausgang des jeweiligen Asylverfahrens ab.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6. Vor der Einreise in die Schweiz führen die Sicherheitsbehörden bei allen Personen, die evakuiert werden sollen, eine gründliche Sicherheitsüberprüfung durch, um jegliches Sicherheitsrisiko zu vermeiden. Es handelt sich dabei um eingespielte und vielfach bewährte Prozesse</span><em><span>. </span></em><span>Um aus dem Gazastreifen ausreisen zu können, ist zudem eine Genehmigung der israelischen Behörden erforderlich. Dafür führen die israelischen Behörden eine eigene Sicherheitsüberprüfung durch.</span></p><p><em><span>&nbsp;</span></em></p><p><span>8. Die Ausgangslage ist nicht mit der Situation in Dänemark in den 1990er-Jahren vergleichbar. Die Schweiz verfügt über alle nötigen Instrumente, um diese Aktion in allen Bereichen, von der Einreise bis zur Integration, erfolgreich umzusetzen.</span></p></span>
    • <p>Das Staatssekretariat für Migration plant gemäss Medienberichten, medizinische Notfälle aus dem Gazastreifen in die Schweiz zu holen und hier zu behandeln. Bis zu fünf Begleitpersonen pro Patient sollen mitreisen können – mit der Möglichkeit, in der Schweiz Asyl zu beantragen. Brisant ist, dass für diesen Schritt offenbar weder ein Bundesratsbeschluss noch ein Auftrag des Parlamentes vorliegt. Ebenso fehlt eine klar ausgewiesene Rechtsgrundlage. Damit überschreitet die Verwaltung ihre Kompetenzen und handelt faktisch als «Staat im Staat». Ein solches Vorgehen untergräbt die Gewaltenteilung und schafft Fakten ohne demokratische Legitimation. Humanitäre Hilfe ist notwendig, muss aber prioritär vor Ort erfolgen und darf nicht durch eigenmächtige Massnahmen der Verwaltung die schweizerische Rechtsordnung aushebeln. Die Erfahrungen anderer Länder zeigen zudem, welche langfristigen Folgen solche Ausnahmen haben können. In Dänemark erhielten 1992 321 abgewiesene palästinensische Flüchtlinge ein Bleiberecht; ein Teil lebte dauerhaft von Sozialhilfe, einige wurden straffällig, auch die zweite Generation war häufig auf Sozialleistungen angewiesen. Dänemark verweigerte später ähnliche Evakuierungen. Dieses Beispiel sollte der Schweiz als Warnung dienen.</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Auf welcher gesetzlichen Grundlage stützt sich das SEM, wenn es die Aufnahme von Patienten und bis zu fünf Begleitpersonen aus dem Gazastreifen vorbereitet?</li><li>Weshalb hat das SEM ohne Bundesratsbeschluss und ohne Parlamentsauftrag mit dieser Aktion begonnen?</li><li>Plant der Bundesrat, dieses Vorgehen nachträglich zu sanktionieren oder zu stoppen?</li><li>Wer trägt die gesamten Kosten (Transport, Behandlung, Unterkunft, Sozialleistungen) für Patienten und deren Begleitpersonen?</li><li>Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, um zu verhindern, dass Patienten oder ihre Begleitpersonen ein Asylgesuch in der Schweiz stellen?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass keine Angehörigen der Hamas oder anderer Terrorgruppen auf diesem Weg in die Schweiz kommen?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass sich die Verwaltung künftig nicht eigenmächtig über rechtsstaatliche Verfahren hinwegsetzt?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Schweiz nicht dieselben verheerenden Erfahrungen macht wie Dänemark?</li></ol>
    • Verwaltung im Alleingang. SEM plant Evakuationen aus Gaza ohne Beschluss des Bundesrates

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