Genugtuung für Opfer von Menschenhandel
- ShortId
-
25.4204
- Id
-
20254204
- Updated
-
20.11.2025 08:49
- Language
-
de
- Title
-
Genugtuung für Opfer von Menschenhandel
- AdditionalIndexing
-
1231;1216;1221;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Die Fragen betreffen primär die in Strafurteilen wegen Menschenhandels zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungssummen. Können diese Geldleistungen bei der Täterschaft nicht eingetrieben werden, so hat das Opfer einen Anspruch auf eine Genugtuung nach Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5). Die subsidiär geleistete opferhilferechtliche Genugtuung ist eine Solidaritätsgeste der Gemeinschaft gegenüber schwer betroffenen Mitmenschen (BBl 2005 7165, 7232). Die den Opfern vom Staat bezahlten Summen sind – auch bei anderen Straftaten als dem Menschenhandel – in der Regel deutlich geringer als die zivilrechtlichen Genugtuungsbeiträge, welche die Täterschaft zu bezahlen hat. In diesem Zusammenhang hat die Schweiz die Empfehlung des Europarats bezüglich ausstehender Löhne der Opfer von Menschenhandel zur Kenntnis genommen. Lohnausstände gelten als rein wirtschaftliche Schäden und sind als solche folglich nicht vom OHG abgedeckt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>1. Zu diesen Aspekten existiert gegenwärtig kein gesamtschweizerisches Datenbild. Der Nationale Aktionsplan (NAP) gegen Menschenhandel 2023–2027 (</span><a href="http://www.fedpol.admin.ch"><u><span>www.fedpol.admin.ch</span></u></a><span> > Kriminalität </span><span>> </span><span>Menschenhandel > Links und Quellen > Berichte und Dokumente)</span><span> </span><span>sieht vor, dass die relevanten Urteile der Strafgerichte künftig summarisch ausgewertet werden (Aktion 3.3.2, mit Frist Ende 2026). Diese Auswertung wird Angaben zum Weiterzug der Strafurteile sowie zur zivilrechtlichen Genugtuung wegen Menschenhandels ermöglichen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Ein verbesserter Zugang zu den Opferhilfeleistungen ist ein zentrales Anliegen des Bundesrates, das er auch als strategisches Ziel in den Dritten Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel 2023-2027 aufgenommen hat (siehe Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. Dezember 2022). Die im NAP vorgesehene Auswertung wird auch Aussagen über die Höhe von der Strafjustiz zugesprochener und letztlich von der Täterschaft bezahlter </span><em><span>zivilrechtlicher</span></em><span> Genugtuungssummen erlauben. Hinsichtlich des </span><em><span>opferhilferechtlichen</span></em><span> Solidaritätsbetrags ist zu berücksichtigen, dass sich der Genugtuungsantrag eines Opfers oder seiner Angehörigen auf mehr als eine Straftat beziehen kann (also nicht nur auf Menschenhandel). Lag mindestens eine Straftat des Menschenhandels vor, so belief sich die Gesamtsumme der zugesprochenen Genugtuung gemäss Bundesamt für Statistik zwischen 2010 und 2024 auf 995'943 Franken. Zur Herabsetzungsmöglichkeit bei der opferhilferechtlichen Genugtuung: Sie ist im Gesetz vorgesehen, falls die anspruchsberechtigte Person im Ausland wohnt und die Höhe der Genugtuung auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre (Art. 27 Abs. 3 OHG). Dies gilt auch für Opfer von Menschenhandel (Art. 182 Strafgesetzbuch). In einzelnen Fällen betrug die Herabsetzung 40 Prozent (Wohnsitz in Rumänien), vereinzelt wurde aber auch auf eine Reduktion verzichtet (Wohnsitz in Thailand). Das Bundesgericht verlangt, dass Reduktionen der Genugtuung nach OHG wegen Auslandwohnsitz massvoll sein müssen: Bei Wohnsitz in Portugal kommt eine Herabsetzung beispielsweise nicht in Betracht, bei Wohnsitz in Polen darf sie höchstens 20 Prozent betragen (Urteil des Bundesgerichts 1C_102/2024 vom 18. November 2024).</span></p><p><span> </span></p><p><span>3.</span><span> </span><span> Es existiert keine gesamtschweizerische Statistik über die durchschnittliche Zeitspanne von der Fällung des rechtskräftigen Strafurteils bis zur Bezahlung der </span><em><span>zivilrechtlichen</span></em><span> Genugtuung durch die Täterschaft, zumal es allenfalls auch zu einem Vollstreckungsverfahren kommen kann. Bei der </span><em><span>opferhilferechtlichen</span></em><span> Genugtuung erfolgt die Beurteilung innert weniger Monate. Im Kanton Zürich bspw. betrug die Beurteilungsdauer durchschnittlich zweieinhalb Monate. Die von der kantonalen Entschädigungsbehörde rechtskräftig zugesprochenen Geldbeträge werden jeweils innert kurzer Zeit ausbezahlt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Die beim Staat angefallenen Kosten für Strafverfahren wegen Menschenhandels werden nicht gesamtschweizerisch erhoben. Im </span><em><span>opferhilferechtlichen</span></em><span> Genugtuungsverfahren wird eher selten eine Rechtsvertretung beantragt. Im Kanton Zürich bspw. geschah dies in den vergangenen 5 Jahren in zwei von neun Fällen (zugesprochen wurden jeweils rund 1'300</span><span> </span><span>CHF).</span></p></span>
- <p>Opfer von Menschenhandel erhalten in der Schweiz selten Genugtuung und wenn, dann fällt sie oft tief aus. Dies kritisierte 2024 auch das Gremium der Europaratskonvention gegen Menschenhandel. Die zivilrechtlich vom Gericht festgelegten Summen werden oft im opferhilferechtlichen Verfahren nochmals deutlich gesenkt. Dazu kommt bei Aufenthalt des Opfers ausserhalb der Schweiz eine Kaufkraftanpassung. Die Opfer erhalten so oft einen Bruchteil der ihnen zugesprochenen Genugtuung. Dies widerspricht dem Gedanken des Gesetzgebers, dass die Abweichung zwischen opferhilferechtlicher und zivilrechtlicher Genugtuungsbemessung nicht zu weit sein darf (BBI 2005, S. 7223).</p><p>Die erstinstanzlichen Entscheide werden von den Opfern kaum weitergezogen, da sie das Kostenrisiko des weitergeführten Prozesses tragen müssten, falls die Staatsanwaltschaft nicht mitzieht, was meist der Fall ist. Kaum ein Opfer kann dieses Risiko tragen. </p><p>Wenn Genugtuungszahlungen bezahlt werden, dauert es vom rechtskräftigen Urteil bis zur Zahlung teils sehr lange. Für Opfer von Menschenhandel ist das verheerend. </p><p>Strafverfahren in Menschenhandelsfällen ziehen sich oft wegen des Täterverhaltens in die Länge und verursachen so hohe staatliche Kosten. Die Rechte der Angeklagten sind selbstverständlich zu wahren. Dennoch wäre es stossend, würden von staatlicher Seite mehr Ressourcen für mutmassliche Menschenhändler aufgewendet als für die Opfer.</p><p> </p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. In wie vielen Strafverfahren wegen Menschenhandel in der Schweiz der letzten 10 Jahre: </p><p>- hat die Täterschaft das erstinstanzliche Urteil weitergezogen? In wie vielen das Opfer? </p><p>- hat das Opfer eine Genugtuung erhalten, in wie vielen nicht? </p><p>2. Falls Genugtuung bezahlt wurde: Wie hoch waren die einzelnen, ausbezahlten Beträge? In welchem Verhältnis standen die vom Gericht gesprochenen Beträge zu jenen, die effektiv ausbezahlt wurden? Um wie viel Prozent wurden die Beträge auf Grund von Kaufkraftanpassungen bei Aufenthalt ausserhalb der Schweiz gekürzt?</p><p>3. Wie lange dauerte es im Durchschnitt vom Entscheid des Gerichts zur Höhe der Genugtuung bis zur Auszahlung? </p><p>4.Wie hoch waren die Kosten für den Staat in den letzten 10 Jahren in Strafverfahren wegen Menschenhandel: </p><p>- für die Untersuchung, Verteidigung und Verfahrenskosten auf Täterseite?</p><p>- für Vertretungs- oder Verfahrenskosten sowie Genugtuung auf Opferseite?</p>
- Genugtuung für Opfer von Menschenhandel
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Die Fragen betreffen primär die in Strafurteilen wegen Menschenhandels zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungssummen. Können diese Geldleistungen bei der Täterschaft nicht eingetrieben werden, so hat das Opfer einen Anspruch auf eine Genugtuung nach Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5). Die subsidiär geleistete opferhilferechtliche Genugtuung ist eine Solidaritätsgeste der Gemeinschaft gegenüber schwer betroffenen Mitmenschen (BBl 2005 7165, 7232). Die den Opfern vom Staat bezahlten Summen sind – auch bei anderen Straftaten als dem Menschenhandel – in der Regel deutlich geringer als die zivilrechtlichen Genugtuungsbeiträge, welche die Täterschaft zu bezahlen hat. In diesem Zusammenhang hat die Schweiz die Empfehlung des Europarats bezüglich ausstehender Löhne der Opfer von Menschenhandel zur Kenntnis genommen. Lohnausstände gelten als rein wirtschaftliche Schäden und sind als solche folglich nicht vom OHG abgedeckt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>1. Zu diesen Aspekten existiert gegenwärtig kein gesamtschweizerisches Datenbild. Der Nationale Aktionsplan (NAP) gegen Menschenhandel 2023–2027 (</span><a href="http://www.fedpol.admin.ch"><u><span>www.fedpol.admin.ch</span></u></a><span> > Kriminalität </span><span>> </span><span>Menschenhandel > Links und Quellen > Berichte und Dokumente)</span><span> </span><span>sieht vor, dass die relevanten Urteile der Strafgerichte künftig summarisch ausgewertet werden (Aktion 3.3.2, mit Frist Ende 2026). Diese Auswertung wird Angaben zum Weiterzug der Strafurteile sowie zur zivilrechtlichen Genugtuung wegen Menschenhandels ermöglichen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Ein verbesserter Zugang zu den Opferhilfeleistungen ist ein zentrales Anliegen des Bundesrates, das er auch als strategisches Ziel in den Dritten Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel 2023-2027 aufgenommen hat (siehe Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. Dezember 2022). Die im NAP vorgesehene Auswertung wird auch Aussagen über die Höhe von der Strafjustiz zugesprochener und letztlich von der Täterschaft bezahlter </span><em><span>zivilrechtlicher</span></em><span> Genugtuungssummen erlauben. Hinsichtlich des </span><em><span>opferhilferechtlichen</span></em><span> Solidaritätsbetrags ist zu berücksichtigen, dass sich der Genugtuungsantrag eines Opfers oder seiner Angehörigen auf mehr als eine Straftat beziehen kann (also nicht nur auf Menschenhandel). Lag mindestens eine Straftat des Menschenhandels vor, so belief sich die Gesamtsumme der zugesprochenen Genugtuung gemäss Bundesamt für Statistik zwischen 2010 und 2024 auf 995'943 Franken. Zur Herabsetzungsmöglichkeit bei der opferhilferechtlichen Genugtuung: Sie ist im Gesetz vorgesehen, falls die anspruchsberechtigte Person im Ausland wohnt und die Höhe der Genugtuung auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre (Art. 27 Abs. 3 OHG). Dies gilt auch für Opfer von Menschenhandel (Art. 182 Strafgesetzbuch). In einzelnen Fällen betrug die Herabsetzung 40 Prozent (Wohnsitz in Rumänien), vereinzelt wurde aber auch auf eine Reduktion verzichtet (Wohnsitz in Thailand). Das Bundesgericht verlangt, dass Reduktionen der Genugtuung nach OHG wegen Auslandwohnsitz massvoll sein müssen: Bei Wohnsitz in Portugal kommt eine Herabsetzung beispielsweise nicht in Betracht, bei Wohnsitz in Polen darf sie höchstens 20 Prozent betragen (Urteil des Bundesgerichts 1C_102/2024 vom 18. November 2024).</span></p><p><span> </span></p><p><span>3.</span><span> </span><span> Es existiert keine gesamtschweizerische Statistik über die durchschnittliche Zeitspanne von der Fällung des rechtskräftigen Strafurteils bis zur Bezahlung der </span><em><span>zivilrechtlichen</span></em><span> Genugtuung durch die Täterschaft, zumal es allenfalls auch zu einem Vollstreckungsverfahren kommen kann. Bei der </span><em><span>opferhilferechtlichen</span></em><span> Genugtuung erfolgt die Beurteilung innert weniger Monate. Im Kanton Zürich bspw. betrug die Beurteilungsdauer durchschnittlich zweieinhalb Monate. Die von der kantonalen Entschädigungsbehörde rechtskräftig zugesprochenen Geldbeträge werden jeweils innert kurzer Zeit ausbezahlt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Die beim Staat angefallenen Kosten für Strafverfahren wegen Menschenhandels werden nicht gesamtschweizerisch erhoben. Im </span><em><span>opferhilferechtlichen</span></em><span> Genugtuungsverfahren wird eher selten eine Rechtsvertretung beantragt. Im Kanton Zürich bspw. geschah dies in den vergangenen 5 Jahren in zwei von neun Fällen (zugesprochen wurden jeweils rund 1'300</span><span> </span><span>CHF).</span></p></span>
- <p>Opfer von Menschenhandel erhalten in der Schweiz selten Genugtuung und wenn, dann fällt sie oft tief aus. Dies kritisierte 2024 auch das Gremium der Europaratskonvention gegen Menschenhandel. Die zivilrechtlich vom Gericht festgelegten Summen werden oft im opferhilferechtlichen Verfahren nochmals deutlich gesenkt. Dazu kommt bei Aufenthalt des Opfers ausserhalb der Schweiz eine Kaufkraftanpassung. Die Opfer erhalten so oft einen Bruchteil der ihnen zugesprochenen Genugtuung. Dies widerspricht dem Gedanken des Gesetzgebers, dass die Abweichung zwischen opferhilferechtlicher und zivilrechtlicher Genugtuungsbemessung nicht zu weit sein darf (BBI 2005, S. 7223).</p><p>Die erstinstanzlichen Entscheide werden von den Opfern kaum weitergezogen, da sie das Kostenrisiko des weitergeführten Prozesses tragen müssten, falls die Staatsanwaltschaft nicht mitzieht, was meist der Fall ist. Kaum ein Opfer kann dieses Risiko tragen. </p><p>Wenn Genugtuungszahlungen bezahlt werden, dauert es vom rechtskräftigen Urteil bis zur Zahlung teils sehr lange. Für Opfer von Menschenhandel ist das verheerend. </p><p>Strafverfahren in Menschenhandelsfällen ziehen sich oft wegen des Täterverhaltens in die Länge und verursachen so hohe staatliche Kosten. Die Rechte der Angeklagten sind selbstverständlich zu wahren. Dennoch wäre es stossend, würden von staatlicher Seite mehr Ressourcen für mutmassliche Menschenhändler aufgewendet als für die Opfer.</p><p> </p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. In wie vielen Strafverfahren wegen Menschenhandel in der Schweiz der letzten 10 Jahre: </p><p>- hat die Täterschaft das erstinstanzliche Urteil weitergezogen? In wie vielen das Opfer? </p><p>- hat das Opfer eine Genugtuung erhalten, in wie vielen nicht? </p><p>2. Falls Genugtuung bezahlt wurde: Wie hoch waren die einzelnen, ausbezahlten Beträge? In welchem Verhältnis standen die vom Gericht gesprochenen Beträge zu jenen, die effektiv ausbezahlt wurden? Um wie viel Prozent wurden die Beträge auf Grund von Kaufkraftanpassungen bei Aufenthalt ausserhalb der Schweiz gekürzt?</p><p>3. Wie lange dauerte es im Durchschnitt vom Entscheid des Gerichts zur Höhe der Genugtuung bis zur Auszahlung? </p><p>4.Wie hoch waren die Kosten für den Staat in den letzten 10 Jahren in Strafverfahren wegen Menschenhandel: </p><p>- für die Untersuchung, Verteidigung und Verfahrenskosten auf Täterseite?</p><p>- für Vertretungs- oder Verfahrenskosten sowie Genugtuung auf Opferseite?</p>
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