Einfliegen von Palästinensern in die Schweiz
- ShortId
-
25.4214
- Id
-
20254214
- Updated
-
06.01.2026 08:39
- Language
-
de
- Title
-
Einfliegen von Palästinensern in die Schweiz
- AdditionalIndexing
-
09;2811;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Der Bund und die Kantone planen die Aufnahme von insgesamt etwa 20 verletzten Kindern mit ihren engen Familienangehörigen aus dem Gazastreifen. Insgesamt sollen maximal 100 Personen in die Schweiz einreisen</span><em><span>.</span></em></p><p><span> </span></p><p><span>2. Nach der Einreise können diese Personen ein Asylgesuch stellen. Die Asylverfahren werden einzelfallspezifisch und nach geltendem Recht und Praxis durchgeführt. Die Art des Aufenthaltstitels hängt vom Ausgang des jeweiligen Asylverfahrens ab.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3./4. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) übernimmt die Kosten für die Evakuierung und den Transport in die Schweiz. Die Kostenübernahme im Rahmen des Asylverfahrens wird wie üblich behandelt. Grundsätzlich werden Personen, die sich im Asylverfahren befinden, in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufgenommen. Allerdings können die Krankenversicherer eine Aufnahme ablehnen, wenn Asylsuchende ausschliesslich aus medizinischen Gründen einreisen. Da dieses Risiko besteht und sichergestellt werden muss, dass die Gesundheitskosten gedeckt werden können, braucht es für eine Einreise in die Schweiz eine entsprechende Zusage des Kantons, in dem sich das Spital befindet, in dem die Kinder behandelt werden, oder allenfalls auch vom Spital selbst. Falls die Krankenkasse die Gesundheitskosten der Kinder ablehnt und keine alternative Finanzierungsquelle gefunden wird, übernehmen die jeweiligen Kantone diese im Rahmen der Sozialhilfe. Der Kanton wiederum erhält vom Bund während fünf (bei Flüchtlingen) bzw. sieben (bei vorläufig aufgenommenen Menschen) Jahren eine Globalpauschale zur Deckung der Sozialhilfeausgaben.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Aus operationeller Sicht wurde bzw. wird die humanitäre Aktion durch eine Zusammenarbeit mehrerer Departemente umgesetzt. Diese Zusammenarbeit erfolgt mittels einer Reihe von Entscheidungen, die jedes Departement in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich trifft, weshalb kein ausserordentliches Budget dafür vorgesehen ist.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Vor der Einreise in die Schweiz führen die Sicherheitsbehörden bei allen Personen, die evakuiert werden sollen, eine gründliche Sicherheitsüberprüfung durch, um jegliches Sicherheitsrisiko zu vermeiden. Es handelt sich dabei um bewährte Prozesse. Um aus dem Gazastreifen ausreisen zu können, ist zudem eine Genehmigung der israelischen Behörden erforderlich. Dafür führen die israelischen Behörden eine eigene Sicherheitsüberprüfung durch.</span></p><p><span> </span></p><p><span>7. Die Schweiz hat in einer gemeinsamen Erklärung mit mehreren Partnerstaaten Israel aufgefordert, die Beschränkungen für Medikamente und medizinische Geräte aufzuheben und den Korridor für medizinische Evakuierungen aus dem Gazastreifen ins Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, wieder zu öffnen, damit Patientinnen und Patienten die dringend benötigte medizinische Versorgung erhalten können. Aufgrund der katastrophalen aktuellen Situation im Gazastreifen unterstützt die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) die Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit einem Nothilfebeitrag, um lebensrettende und lebenserhaltende grundlegende Gesundheitsdienstleistungen zu sichern und die Gesundheitsnothilfe mit allen Akteuren zu koordinieren. </span><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>8. Die Schweiz verfügt über keine offiziellen und verlässlichen Zahlen zu der Anzahl Patientinnen und Patienten aus Gaza, welche die oben genannten Staaten im Rahmen von deren eigenen Evakuierungen aufnehmen. </span></p><p><em><span> </span></em></p><p><span>9. Gemäss Gesetz kann der Bundesrat insbesondere aus humanitären Gründen Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen vorsehen (Art. 5 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes; AIG; SR 142.20). Ein humanitäres Visum zur Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt kann erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung; VEV; SR 142.204). Die Mitwirkung des Parlaments im Rahmen einer Aktion, die mit der Erteilung humanitärer Visa an eine bestimmte Personengruppe einhergeht, ist im AIG nicht vorgesehen. </span></p></span>
- <p>Das Staatssekretariat für Migration SEM hat auf Anfragen von Medien bestätigt, dass es Palästinenser als medizinische Notfälle aus dem Gazastreifen in die Schweiz fliegen will, um sie hier medizinisch zu behandeln. </p><p> </p><p>Hierzu ersuche ich den Bundesrat um folgende Informationen:</p><p>- Um viele Patienten handelt es sich und wie viele Begleitpersonen sollen pro Patient mitkommen dürfen?</p><p>- Welchen Aufenthaltstitel erhalten diese? </p><p>- Sind sie alle vom ersten Tag an krankenversichert? </p><p>- Wer übernimmt die Kosten für die Leistungen? </p><p>- Ist dafür ein Budget vorgesehen?</p><p>- Erfolgt eine Sicherheitsüberprüfung?</p><p>- Gäbe es als Alternative zu dieser Aktion zugunsten einiger weniger Auserwählten, dass Hilfe vor Ort zugunsten vieler Patienten geleistet werden könnte? </p><p>- Wie viele Patienten nehmen die wohlhabenden arabischen Staaten wie Saudi-Arabien, Oman, die VAE oder Kuwait auf?</p><p>- Welche Rechtsgrundlagen müssten wie geändert werden, damit in Zukunft das Parlament für Aktionen dieser Art zuständig ist?</p>
- Einfliegen von Palästinensern in die Schweiz
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1. Der Bund und die Kantone planen die Aufnahme von insgesamt etwa 20 verletzten Kindern mit ihren engen Familienangehörigen aus dem Gazastreifen. Insgesamt sollen maximal 100 Personen in die Schweiz einreisen</span><em><span>.</span></em></p><p><span> </span></p><p><span>2. Nach der Einreise können diese Personen ein Asylgesuch stellen. Die Asylverfahren werden einzelfallspezifisch und nach geltendem Recht und Praxis durchgeführt. Die Art des Aufenthaltstitels hängt vom Ausgang des jeweiligen Asylverfahrens ab.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3./4. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) übernimmt die Kosten für die Evakuierung und den Transport in die Schweiz. Die Kostenübernahme im Rahmen des Asylverfahrens wird wie üblich behandelt. Grundsätzlich werden Personen, die sich im Asylverfahren befinden, in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufgenommen. Allerdings können die Krankenversicherer eine Aufnahme ablehnen, wenn Asylsuchende ausschliesslich aus medizinischen Gründen einreisen. Da dieses Risiko besteht und sichergestellt werden muss, dass die Gesundheitskosten gedeckt werden können, braucht es für eine Einreise in die Schweiz eine entsprechende Zusage des Kantons, in dem sich das Spital befindet, in dem die Kinder behandelt werden, oder allenfalls auch vom Spital selbst. Falls die Krankenkasse die Gesundheitskosten der Kinder ablehnt und keine alternative Finanzierungsquelle gefunden wird, übernehmen die jeweiligen Kantone diese im Rahmen der Sozialhilfe. Der Kanton wiederum erhält vom Bund während fünf (bei Flüchtlingen) bzw. sieben (bei vorläufig aufgenommenen Menschen) Jahren eine Globalpauschale zur Deckung der Sozialhilfeausgaben.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Aus operationeller Sicht wurde bzw. wird die humanitäre Aktion durch eine Zusammenarbeit mehrerer Departemente umgesetzt. Diese Zusammenarbeit erfolgt mittels einer Reihe von Entscheidungen, die jedes Departement in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich trifft, weshalb kein ausserordentliches Budget dafür vorgesehen ist.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Vor der Einreise in die Schweiz führen die Sicherheitsbehörden bei allen Personen, die evakuiert werden sollen, eine gründliche Sicherheitsüberprüfung durch, um jegliches Sicherheitsrisiko zu vermeiden. Es handelt sich dabei um bewährte Prozesse. Um aus dem Gazastreifen ausreisen zu können, ist zudem eine Genehmigung der israelischen Behörden erforderlich. Dafür führen die israelischen Behörden eine eigene Sicherheitsüberprüfung durch.</span></p><p><span> </span></p><p><span>7. Die Schweiz hat in einer gemeinsamen Erklärung mit mehreren Partnerstaaten Israel aufgefordert, die Beschränkungen für Medikamente und medizinische Geräte aufzuheben und den Korridor für medizinische Evakuierungen aus dem Gazastreifen ins Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, wieder zu öffnen, damit Patientinnen und Patienten die dringend benötigte medizinische Versorgung erhalten können. Aufgrund der katastrophalen aktuellen Situation im Gazastreifen unterstützt die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) die Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit einem Nothilfebeitrag, um lebensrettende und lebenserhaltende grundlegende Gesundheitsdienstleistungen zu sichern und die Gesundheitsnothilfe mit allen Akteuren zu koordinieren. </span><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>8. Die Schweiz verfügt über keine offiziellen und verlässlichen Zahlen zu der Anzahl Patientinnen und Patienten aus Gaza, welche die oben genannten Staaten im Rahmen von deren eigenen Evakuierungen aufnehmen. </span></p><p><em><span> </span></em></p><p><span>9. Gemäss Gesetz kann der Bundesrat insbesondere aus humanitären Gründen Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen vorsehen (Art. 5 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes; AIG; SR 142.20). Ein humanitäres Visum zur Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt kann erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung; VEV; SR 142.204). Die Mitwirkung des Parlaments im Rahmen einer Aktion, die mit der Erteilung humanitärer Visa an eine bestimmte Personengruppe einhergeht, ist im AIG nicht vorgesehen. </span></p></span>
- <p>Das Staatssekretariat für Migration SEM hat auf Anfragen von Medien bestätigt, dass es Palästinenser als medizinische Notfälle aus dem Gazastreifen in die Schweiz fliegen will, um sie hier medizinisch zu behandeln. </p><p> </p><p>Hierzu ersuche ich den Bundesrat um folgende Informationen:</p><p>- Um viele Patienten handelt es sich und wie viele Begleitpersonen sollen pro Patient mitkommen dürfen?</p><p>- Welchen Aufenthaltstitel erhalten diese? </p><p>- Sind sie alle vom ersten Tag an krankenversichert? </p><p>- Wer übernimmt die Kosten für die Leistungen? </p><p>- Ist dafür ein Budget vorgesehen?</p><p>- Erfolgt eine Sicherheitsüberprüfung?</p><p>- Gäbe es als Alternative zu dieser Aktion zugunsten einiger weniger Auserwählten, dass Hilfe vor Ort zugunsten vieler Patienten geleistet werden könnte? </p><p>- Wie viele Patienten nehmen die wohlhabenden arabischen Staaten wie Saudi-Arabien, Oman, die VAE oder Kuwait auf?</p><p>- Welche Rechtsgrundlagen müssten wie geändert werden, damit in Zukunft das Parlament für Aktionen dieser Art zuständig ist?</p>
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