Berücksichtigung von Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung bei Entscheidungen über die Elternrechte

ShortId
25.4226
Id
20254226
Updated
19.12.2025 11:21
Language
de
Title
Berücksichtigung von Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung bei Entscheidungen über die Elternrechte
AdditionalIndexing
28;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz <a href="https://www.ebg.admin.ch/fr/nsb?id=99761"><u>sind jährlich rund 27&nbsp;000 Kinder Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung ausgesetzt.</u></a>. Dass sie von Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung betroffen sind, beeinträchtigt sie in Ihrer emotionalen, körperlichen und kognitiven Entwicklung.</p><p>&nbsp;</p><p><a href="https://backend.ebg.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-ebgch-files/files/2024/01/19/4be02658-9eaf-4d01-8289-2f501443f33e.pdf"><u>Eine Studie, die im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann durchgeführt wurde, </u></a>, zeigt denn auch, dass die KESB und die Zivilgerichte in den Trennungs-, Scheidungs- und Eheschutzverfahren nur wenig berücksichtigen, wenn Kinder Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung ausgesetzt sind. Die verbreitete Überzeugung, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen grundsätzlich im Interesse des Kindeswohls ist, hat offenbar zur Folge, dass die Gewalt verharmlost, als normal eingestuft oder ganz geleugnet wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Dies führt dazu, dass die gemeinsame '<strong>elterliche Sorge</strong> bei einer Trennung auch dann die Regel bleibt, wenn es in der Paarbeziehung zu Gewalt kommt, da die Hürden für eine Ausnahme von dieser Regel zu hoch sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Selbst wenn bekannt ist, dass es in der elterlichen Paarbeziehung bereits früher zu Gewalt gekommen ist, hat dies nur einen geringen Einfluss auf <strong>die Zuteilung der Obhut</strong>. Schlimmer noch: Selbst in Fällen, in denen es Anzeichen von körperlicher und psychischer Gewalt in der Paarbeziehung gibt, neigen manche Richterinnen und Richter noch immer dazu, eine geteilte Obhut zu bevorzugen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Bei der Regelung des <strong>persönlichen Verkehrs</strong> wird dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, dass in einer von Gewalt geprägten Paarbeziehung derjenige Elternteil, von dem die Gewalt ausgeht, via die Kinder weiterhin eine Kontrolle über den gewaltbetroffenen Elternteil ausüben kann (stellvertretende Gewalt). Im Übrigen sollte <a href="https://csvd.ch/app/uploads/2022/07/22_07_07_csvd_leitfaden_franz.pdf"><u>das Besuchsrecht ausgeschlossen sein, wenn eine Rayon- oder ein Kontaktverbot verfügt wurde.</u></a></p><p>&nbsp;</p><p>Daraus folgt, dass <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/168/fr#art_31"><u>Artikel 31 der Istanbul-Konvention</u></a> in der Schweiz nicht vollständig umgesetzt ist und dass ein dringender Handlungsbedarf besteht, um die Kinder und die Opfer von Gewalt in der Paarbeziehung zu schützen, wenn das Paar sich trennt.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob es eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen braucht, um Artikel 31 der Istanbul-Konvention umzusetzen. Dabei geht es insbesondere darum sicherzustellen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und die Zivilgerichte in den Trennungs-, Scheidungs- und Eheschutzverfahren:</p><p>- systematisch prüfen, ob es schon früher zu Fällen von Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung gekommen ist, die anderen Behörden möglicherweise bekannt sind;</p><p>- bei der Zuteilung der elterlichen Sorge, beim Festlegen des Besuchsrechts und bei der Regelung des persönlichen Verkehrs Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung systematisch mit berücksichtigen.</p>
  • Berücksichtigung von Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung bei Entscheidungen über die Elternrechte
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz <a href="https://www.ebg.admin.ch/fr/nsb?id=99761"><u>sind jährlich rund 27&nbsp;000 Kinder Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung ausgesetzt.</u></a>. Dass sie von Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung betroffen sind, beeinträchtigt sie in Ihrer emotionalen, körperlichen und kognitiven Entwicklung.</p><p>&nbsp;</p><p><a href="https://backend.ebg.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-ebgch-files/files/2024/01/19/4be02658-9eaf-4d01-8289-2f501443f33e.pdf"><u>Eine Studie, die im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann durchgeführt wurde, </u></a>, zeigt denn auch, dass die KESB und die Zivilgerichte in den Trennungs-, Scheidungs- und Eheschutzverfahren nur wenig berücksichtigen, wenn Kinder Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung ausgesetzt sind. Die verbreitete Überzeugung, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen grundsätzlich im Interesse des Kindeswohls ist, hat offenbar zur Folge, dass die Gewalt verharmlost, als normal eingestuft oder ganz geleugnet wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Dies führt dazu, dass die gemeinsame '<strong>elterliche Sorge</strong> bei einer Trennung auch dann die Regel bleibt, wenn es in der Paarbeziehung zu Gewalt kommt, da die Hürden für eine Ausnahme von dieser Regel zu hoch sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Selbst wenn bekannt ist, dass es in der elterlichen Paarbeziehung bereits früher zu Gewalt gekommen ist, hat dies nur einen geringen Einfluss auf <strong>die Zuteilung der Obhut</strong>. Schlimmer noch: Selbst in Fällen, in denen es Anzeichen von körperlicher und psychischer Gewalt in der Paarbeziehung gibt, neigen manche Richterinnen und Richter noch immer dazu, eine geteilte Obhut zu bevorzugen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Bei der Regelung des <strong>persönlichen Verkehrs</strong> wird dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, dass in einer von Gewalt geprägten Paarbeziehung derjenige Elternteil, von dem die Gewalt ausgeht, via die Kinder weiterhin eine Kontrolle über den gewaltbetroffenen Elternteil ausüben kann (stellvertretende Gewalt). Im Übrigen sollte <a href="https://csvd.ch/app/uploads/2022/07/22_07_07_csvd_leitfaden_franz.pdf"><u>das Besuchsrecht ausgeschlossen sein, wenn eine Rayon- oder ein Kontaktverbot verfügt wurde.</u></a></p><p>&nbsp;</p><p>Daraus folgt, dass <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/168/fr#art_31"><u>Artikel 31 der Istanbul-Konvention</u></a> in der Schweiz nicht vollständig umgesetzt ist und dass ein dringender Handlungsbedarf besteht, um die Kinder und die Opfer von Gewalt in der Paarbeziehung zu schützen, wenn das Paar sich trennt.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob es eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen braucht, um Artikel 31 der Istanbul-Konvention umzusetzen. Dabei geht es insbesondere darum sicherzustellen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und die Zivilgerichte in den Trennungs-, Scheidungs- und Eheschutzverfahren:</p><p>- systematisch prüfen, ob es schon früher zu Fällen von Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung gekommen ist, die anderen Behörden möglicherweise bekannt sind;</p><p>- bei der Zuteilung der elterlichen Sorge, beim Festlegen des Besuchsrechts und bei der Regelung des persönlichen Verkehrs Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung systematisch mit berücksichtigen.</p>
    • Berücksichtigung von Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung bei Entscheidungen über die Elternrechte

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