Finanzhilfen nach Artikel 74 IVG und Bedarfs- und Innovationsorientierung
- ShortId
-
25.4234
- Id
-
20254234
- Updated
-
11.12.2025 13:29
- Language
-
de
- Title
-
Finanzhilfen nach Artikel 74 IVG und Bedarfs- und Innovationsorientierung
- AdditionalIndexing
-
2836;28;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Trotz steigender Fallzahlen und gestiegenen Unterstützungsbedarfs werden seit Jahren die gleichen Finanzhilfen gemäss Art. 74 IVG an zahlreiche private Behindertenorganisationen ausgerichtet. Eine gezielte Orientierung am realen Bedarf, eine Schwerpunktsetzung oder die Förderung von Innovationen findet nicht statt, respektive ist aufgrund der Plafonierung nicht möglich. Nicht ausgeschöpfte Gelder fliessen zudem in den IV-Fonds zurück, anstatt im Rahmen von Artikel 74 IVG zur Weiterentwicklung von Angeboten zur Verfügung zu stehen. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat bereits kritisiert, dass die Finanzhilfen nicht an einer Bedarfsanalyse ausgerichtet sind und deshalb weder wirksam noch steuerbar eingesetzt werden können. Innovationen, die auf neue gesellschaftliche Entwicklungen oder spezifische Bedarfsgruppen reagieren, werden blockiert, weil ihnen im geltenden System keine zusätzlichen Finanzhilfen zugesprochen werden können.</p><p> </p><p>Damit die privaten Behindertenorganisationen ihre Aufgabe auch künftig wirksam erfüllen können, ist eine Anpassung der Verordnung erforderlich. Künftig sollen die Finanzhilfen aufgrund von Bedarfsanalysen festgelegt werden und sich an der Wirksamkeit orientieren. Auf dieser Grundlage kann das BSV wieder wirksam steuern, die Angebote gezielt an aktuelle Herausforderungen anpassen und Innovation ermöglichen. Eine solche Reform trägt zu einer besseren Bedarfsdeckung bei und legt die Grundlage für ein inklusives und zukunftsfähiges System der Behindertenhilfe.</p>
- <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat soll mittels Verordnungsänderung dafür sorgen, dass die ausgerichteten Finanzhilfen nach Art. 74 des Invalidenversicherungsgesetzes an die Organisationen der privaten Behindertenhilfe sich bei gleichbleibendem Umfang am Bedarf orientieren.</p><p> </p><p>Die freiwerdenden Mittel können für heute nicht gedeckte Leistungen mit ausgewiesenem Bedarf und zur Innovationsförderung eingesetzt werden.</p>
- Finanzhilfen nach Artikel 74 IVG und Bedarfs- und Innovationsorientierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Trotz steigender Fallzahlen und gestiegenen Unterstützungsbedarfs werden seit Jahren die gleichen Finanzhilfen gemäss Art. 74 IVG an zahlreiche private Behindertenorganisationen ausgerichtet. Eine gezielte Orientierung am realen Bedarf, eine Schwerpunktsetzung oder die Förderung von Innovationen findet nicht statt, respektive ist aufgrund der Plafonierung nicht möglich. Nicht ausgeschöpfte Gelder fliessen zudem in den IV-Fonds zurück, anstatt im Rahmen von Artikel 74 IVG zur Weiterentwicklung von Angeboten zur Verfügung zu stehen. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat bereits kritisiert, dass die Finanzhilfen nicht an einer Bedarfsanalyse ausgerichtet sind und deshalb weder wirksam noch steuerbar eingesetzt werden können. Innovationen, die auf neue gesellschaftliche Entwicklungen oder spezifische Bedarfsgruppen reagieren, werden blockiert, weil ihnen im geltenden System keine zusätzlichen Finanzhilfen zugesprochen werden können.</p><p> </p><p>Damit die privaten Behindertenorganisationen ihre Aufgabe auch künftig wirksam erfüllen können, ist eine Anpassung der Verordnung erforderlich. Künftig sollen die Finanzhilfen aufgrund von Bedarfsanalysen festgelegt werden und sich an der Wirksamkeit orientieren. Auf dieser Grundlage kann das BSV wieder wirksam steuern, die Angebote gezielt an aktuelle Herausforderungen anpassen und Innovation ermöglichen. Eine solche Reform trägt zu einer besseren Bedarfsdeckung bei und legt die Grundlage für ein inklusives und zukunftsfähiges System der Behindertenhilfe.</p>
- <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat soll mittels Verordnungsänderung dafür sorgen, dass die ausgerichteten Finanzhilfen nach Art. 74 des Invalidenversicherungsgesetzes an die Organisationen der privaten Behindertenhilfe sich bei gleichbleibendem Umfang am Bedarf orientieren.</p><p> </p><p>Die freiwerdenden Mittel können für heute nicht gedeckte Leistungen mit ausgewiesenem Bedarf und zur Innovationsförderung eingesetzt werden.</p>
- Finanzhilfen nach Artikel 74 IVG und Bedarfs- und Innovationsorientierung
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