Starlink-Station in Leuk. Gesundheits- und Umweltrisiken

ShortId
25.4236
Id
20254236
Updated
13.11.2025 20:46
Language
de
Title
Starlink-Station in Leuk. Gesundheits- und Umweltrisiken
AdditionalIndexing
34;52;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><u><span>Zu Frage 1</span></u></p><p><span>Feste Satellitenbodenstationen, wie diejenigen in Leuk, senden äusserst zielgerichtet von Punkt zu Punkt nach oben in Richtung der Satelliten. Sie sind mit Richtfunkstrecken vergleichbar. Richtfunkantennen sind gemäss Anhang 1 Ziffer 61 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) von den vorsorglichen Emissionsbegrenzungen ausgenommen. Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 NISV gelten jedoch weiterhin. Daher gilt es sicherzustellen, dass Personen nicht direkt vor die Sendeanlage gelangen. Ausserdem ist die Möglichkeit einer Exposition für Menschen nicht gegeben, da das Gelände in Leuk durch bauliche Massnahmen (Umzäunung) nicht öffentlich zugänglich ist. Der Schutz der NISV beschränkt sich auf Menschen. Tiere und Pflanzen sind davon ausgenommen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Zu Frage 2</span></u></p><p><span>Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilt auf Gesuch hin Auskunft über die Konzession und gewährt Zugang, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen (vgl. Art. 24f des Fernmeldegesetzes [FMG; SR 784.10]) respektive keine Ausnahmegründe (vgl. Art. 7 des Öffentlichkeitsgesetzes [BGÖ; SR 152.3]) vorliegen. Solange es sich um ein hängiges Verfahren handelt, wird kein Zugang gewährt (vgl. Art. 8 Abs. 2 BGÖ). Zum Zeitpunkt der Einreichung der Interpellation war das Konzessionsgesuch noch hängig. Nach der Erteilung der Funkversuchskonzession können allfällige Zugangsgesuche behandelt werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Zu Frage 3</span></u></p><p><span>Das BAKOM erteilt Funkkonzessionen auf Grundlage des Fernmelderechts. Eine Bewertung der Gesundheits- und Umweltrisiken durch das BAKOM ist fernmelderechtlich nicht vorgesehen. Die Überprüfung der Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen obliegt den Kantonen. Sie wird im Rahmen der Baubewilligungsverfahren geprüft. </span></p><p><span>Die Behandlungsdauer von Konzessionsgesuchen hängt von der Komplexität des Geschäfts ab und kann bei internationalen Abklärungen längere Zeit in Anspruch nehmen. Eine definitive Funkkonzession wird erst dann erteilt, wenn sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Zu Frage 4</span></u></p><p><span>Das BAKOM wacht als Aufsichtsbehörde im Fernmeldebereich darüber, dass das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden (Art. 58 FMG). Es ergreift im Verletzungsfall die geeigneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Dabei können Massnahmen bis hin zu einem Konzessionsentzug ausgesprochen werden. Die Aufsicht über die Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen obliegt jedoch den Kantonen.</span></p><p><span>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation Munz (19.3113) dargelegt hat, könnte Schadenersatz wegen Gesundheitsschädigung infolge von Funkstrahlung gestützt auf verschiedene Gesetzesbestimmungen verlangt werden, sofern der Nachweis des Schadens durch die Funkstrahlung erbracht wird.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Zu Frage 5</span></u></p><p><span>Eine Beweislastumkehr erscheint aus Sicht des Bundesrates nicht sachgerecht. Der Nachweis der völligen Unschädlichkeit ist wissenschaftlich nicht möglich, da sich negative Wirkungen grundsätzlich nicht vollständig ausschliessen lassen. Eine solche Regelung würde daher faktisch auf ein Verbot der entsprechenden Technologie hinauslaufen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Zu Frage 6</span></u></p><p><span>Bei der Satellitenkommunikation handelt es sich um eine komplexe Spitzentechnologie. Funktechnologien zur Sprach- und Datenübertragung haben einen gewissen Energiebedarf. Aus ökonomischen Gründen besteht seitens der Betreiberinnen ein erhebliches Interesse, den Energieverbrauch ihrer Systeme so weit wie möglich zu minimieren.</span></p></span>
  • <p>Die Signalhorn AG hat beim Bundesamt für Kommunikation ein Gesuch um eine Funkkonzession eingereicht. Sie will in Leuk 40&nbsp;Antennen für das Satellitennetzwerk Starlink errichten. Das Baugesuch wurde am 28.&nbsp;Mai publiziert. Das BAKOM gibt keine Informationen bekannt, ausser dass Versuchskonzessionen nicht veröffentlicht werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Projekt, das die Errichtung von 40&nbsp;Antennen vorsieht, birgt Gesundheits- und Umweltrisiken. Zunächst einmal besteht die Gefahr, dass man einer hohen Strahlenbelastung ausgesetzt ist, da diese Antennen starke hochfrequente elektromagnetische Felder erzeugen. Zurzeit gibt es keine Vorgaben zum Schutz der Bevölkerung, dies im Gegensatz zu den Schutzbestimmungen bei Mobilfunkantennen. Aus ökologischer Sicht kommt hinzu, dass der Transport von Satelliten ins All hohe CO2-Emissionen verursacht und Weltraummüll hinterlässt, der immer mehr Probleme mit sich bringt. Die Energie, die für den Betrieb der 40&nbsp;Antennen nötig ist, entspricht dem Jahresverbrauch von 400&nbsp;4-Personen-Haushalten.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><ol><li>Welche strahlungsbedingten Risiken bestehen für Menschen, Tiere und die Vegetation? Wird dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen?</li><li>Warum stellt das BAKOM das Antennendiagramm nicht zur Verfügung, damit sich die Intensität der Strahlung und der Strahlungsbereich berechnen lassen?</li><li>Auf welche Entscheidgrundlagen stützt sich das BAKOM bei der Konzessionserteilung? Werden die Gesundheits- und Umweltrisiken beurteilt? Welche Frist besteht für die Erteilung einer endgültigen Funkkonzession?&nbsp;</li><li>Falls eine Konzession erteilt wird, werden dann Kontrollen durchgeführt? Wird das BAKOM einen Abbau der Anlage verlangen, falls die Bevölkerung übermässiger Strahlung ausgesetzt ist? Wird die Bevölkerung im Umkreis entschädigt, wenn gesundheitliche Probleme auftreten?&nbsp;</li><li>Ist angesichts der Tatsache, dass belastbare Studien zu den gesundheitlichen Auswirkungen einer solchen Infrastruktur auf lange Sicht angelegt sind, nicht eine Umkehr der Beweislast nötig?</li><li>Wie schätzt der Bundesrat die energetischen Auswirkungen einer solchen Infrastruktur ein? Ist eine solche Anlage mit den Zielen in Bezug auf die Energiesuffizienz vereinbar?</li></ol>
  • Starlink-Station in Leuk. Gesundheits- und Umweltrisiken
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><u><span>Zu Frage 1</span></u></p><p><span>Feste Satellitenbodenstationen, wie diejenigen in Leuk, senden äusserst zielgerichtet von Punkt zu Punkt nach oben in Richtung der Satelliten. Sie sind mit Richtfunkstrecken vergleichbar. Richtfunkantennen sind gemäss Anhang 1 Ziffer 61 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) von den vorsorglichen Emissionsbegrenzungen ausgenommen. Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 NISV gelten jedoch weiterhin. Daher gilt es sicherzustellen, dass Personen nicht direkt vor die Sendeanlage gelangen. Ausserdem ist die Möglichkeit einer Exposition für Menschen nicht gegeben, da das Gelände in Leuk durch bauliche Massnahmen (Umzäunung) nicht öffentlich zugänglich ist. Der Schutz der NISV beschränkt sich auf Menschen. Tiere und Pflanzen sind davon ausgenommen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Zu Frage 2</span></u></p><p><span>Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilt auf Gesuch hin Auskunft über die Konzession und gewährt Zugang, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen (vgl. Art. 24f des Fernmeldegesetzes [FMG; SR 784.10]) respektive keine Ausnahmegründe (vgl. Art. 7 des Öffentlichkeitsgesetzes [BGÖ; SR 152.3]) vorliegen. Solange es sich um ein hängiges Verfahren handelt, wird kein Zugang gewährt (vgl. Art. 8 Abs. 2 BGÖ). Zum Zeitpunkt der Einreichung der Interpellation war das Konzessionsgesuch noch hängig. Nach der Erteilung der Funkversuchskonzession können allfällige Zugangsgesuche behandelt werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Zu Frage 3</span></u></p><p><span>Das BAKOM erteilt Funkkonzessionen auf Grundlage des Fernmelderechts. Eine Bewertung der Gesundheits- und Umweltrisiken durch das BAKOM ist fernmelderechtlich nicht vorgesehen. Die Überprüfung der Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen obliegt den Kantonen. Sie wird im Rahmen der Baubewilligungsverfahren geprüft. </span></p><p><span>Die Behandlungsdauer von Konzessionsgesuchen hängt von der Komplexität des Geschäfts ab und kann bei internationalen Abklärungen längere Zeit in Anspruch nehmen. Eine definitive Funkkonzession wird erst dann erteilt, wenn sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Zu Frage 4</span></u></p><p><span>Das BAKOM wacht als Aufsichtsbehörde im Fernmeldebereich darüber, dass das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden (Art. 58 FMG). Es ergreift im Verletzungsfall die geeigneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Dabei können Massnahmen bis hin zu einem Konzessionsentzug ausgesprochen werden. Die Aufsicht über die Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen obliegt jedoch den Kantonen.</span></p><p><span>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation Munz (19.3113) dargelegt hat, könnte Schadenersatz wegen Gesundheitsschädigung infolge von Funkstrahlung gestützt auf verschiedene Gesetzesbestimmungen verlangt werden, sofern der Nachweis des Schadens durch die Funkstrahlung erbracht wird.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Zu Frage 5</span></u></p><p><span>Eine Beweislastumkehr erscheint aus Sicht des Bundesrates nicht sachgerecht. Der Nachweis der völligen Unschädlichkeit ist wissenschaftlich nicht möglich, da sich negative Wirkungen grundsätzlich nicht vollständig ausschliessen lassen. Eine solche Regelung würde daher faktisch auf ein Verbot der entsprechenden Technologie hinauslaufen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Zu Frage 6</span></u></p><p><span>Bei der Satellitenkommunikation handelt es sich um eine komplexe Spitzentechnologie. Funktechnologien zur Sprach- und Datenübertragung haben einen gewissen Energiebedarf. Aus ökonomischen Gründen besteht seitens der Betreiberinnen ein erhebliches Interesse, den Energieverbrauch ihrer Systeme so weit wie möglich zu minimieren.</span></p></span>
    • <p>Die Signalhorn AG hat beim Bundesamt für Kommunikation ein Gesuch um eine Funkkonzession eingereicht. Sie will in Leuk 40&nbsp;Antennen für das Satellitennetzwerk Starlink errichten. Das Baugesuch wurde am 28.&nbsp;Mai publiziert. Das BAKOM gibt keine Informationen bekannt, ausser dass Versuchskonzessionen nicht veröffentlicht werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Projekt, das die Errichtung von 40&nbsp;Antennen vorsieht, birgt Gesundheits- und Umweltrisiken. Zunächst einmal besteht die Gefahr, dass man einer hohen Strahlenbelastung ausgesetzt ist, da diese Antennen starke hochfrequente elektromagnetische Felder erzeugen. Zurzeit gibt es keine Vorgaben zum Schutz der Bevölkerung, dies im Gegensatz zu den Schutzbestimmungen bei Mobilfunkantennen. Aus ökologischer Sicht kommt hinzu, dass der Transport von Satelliten ins All hohe CO2-Emissionen verursacht und Weltraummüll hinterlässt, der immer mehr Probleme mit sich bringt. Die Energie, die für den Betrieb der 40&nbsp;Antennen nötig ist, entspricht dem Jahresverbrauch von 400&nbsp;4-Personen-Haushalten.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><ol><li>Welche strahlungsbedingten Risiken bestehen für Menschen, Tiere und die Vegetation? Wird dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen?</li><li>Warum stellt das BAKOM das Antennendiagramm nicht zur Verfügung, damit sich die Intensität der Strahlung und der Strahlungsbereich berechnen lassen?</li><li>Auf welche Entscheidgrundlagen stützt sich das BAKOM bei der Konzessionserteilung? Werden die Gesundheits- und Umweltrisiken beurteilt? Welche Frist besteht für die Erteilung einer endgültigen Funkkonzession?&nbsp;</li><li>Falls eine Konzession erteilt wird, werden dann Kontrollen durchgeführt? Wird das BAKOM einen Abbau der Anlage verlangen, falls die Bevölkerung übermässiger Strahlung ausgesetzt ist? Wird die Bevölkerung im Umkreis entschädigt, wenn gesundheitliche Probleme auftreten?&nbsp;</li><li>Ist angesichts der Tatsache, dass belastbare Studien zu den gesundheitlichen Auswirkungen einer solchen Infrastruktur auf lange Sicht angelegt sind, nicht eine Umkehr der Beweislast nötig?</li><li>Wie schätzt der Bundesrat die energetischen Auswirkungen einer solchen Infrastruktur ein? Ist eine solche Anlage mit den Zielen in Bezug auf die Energiesuffizienz vereinbar?</li></ol>
    • Starlink-Station in Leuk. Gesundheits- und Umweltrisiken

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