Wie weiter mit der Biomethaneinspeisung aus Biogasanlagen?
- ShortId
-
25.4240
- Id
-
20254240
- Updated
-
07.01.2026 12:35
- Language
-
de
- Title
-
Wie weiter mit der Biomethaneinspeisung aus Biogasanlagen?
- AdditionalIndexing
-
66;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. - 4. In Umsetzung der Motion Wismer 22.3193 «Biogasanlagen sollen ihr Gas als Biomethananlagen verkaufen können» wurden im Rahmen des CO</span><span>₂</span><span>-Gesetzes (SR 641.71) Investitionsbeiträge für biomethanproduzierende Biogasanlagen eingeführt (Art. 34a). Die vorgeschlagene Streichung von Artikel 34a ist Teil der am 19. September 2025 verabschiedeten Botschaft zum Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt (EP 27; BBl 2025 3067). Dieses umfassende Massnahmenpaket zur Haushaltskonsolidierung ist nötig, um in den kommenden Jahren die Einnahmen und Ausgaben des Bundes wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Es umfasst ein Entlastungsvolumen von 2,4 Milliarden Franken im Jahr 2027 und rund 3 Milliarden Franken in den Jahren 2028 und 2029. Jedoch erachtet der Bundesrat den Ausbau eines breiten Spektrums klimafreundlicher Energieträger nach wie vor als wichtig. Trotz der vorgesehenen Streichung von Art. 34a bestehen andere Förder- und Lenkungsinstrumente zur Unterstützung erneuerbarer Energien weiter. Insbesondere sieht das Energiegesetz (EnG; SR 730.0) Förderinstrumente für stromproduzierende Biogasanlagen vor (Art. 19, 27, 29a und 33a). Mit dem Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG; SR 814.310) können zudem neuartige Technologien gefördert werden, einschliesslich allfälligen Innovationen im Bereich Biogas. </span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Eine besondere Förderung von Biogas zur Erzeugung von Prozesswärme ist derzeit nicht vorgesehen. Eine solche Verwendung des aktuell nach Art. 34a CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetz geförderten Biogases ist aber möglich.</span><em><span> </span></em></p></span>
- <p>Die effiziente und zielgerichtete Nutzung aller vorhandenen erneuerbaren Energiequellen ist unabdinglich, um die vom Volk beschlossenen Klimaziele zu erreichen. Biogas kommt dabei eine exklusive Rolle zu, welche von anderen Energieträgern nicht abgedeckt werden kann. Das inländische Biomassepotenzial ist gross, jedoch nach wie vor kaum für die direkte Biogasnutzung erschlossen.</p><p>Die Motion 22.3193 «Biogasanlagen sollen ihr Gas als Biomethan verkaufen können» hat den Bundesrat aufgefordert, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit bestehende und neue Biogasanlagen das durch sie produzierte Gas vermehrt zu Biomethan aufbereiten können. Die Motion forderte weiter Investitionsbeiträge für neue biomethanproduzierende Biogasanlagen sowie allfällige Aufbereitungs- und Einspeiseinfrastruktur bei bestehenden Biogasanlagen.</p><p>Der Bundesrat hat in der Begründung zur Annahme ausgeführt, dass er «die Strategie verfolgt, Biogas-Anlagen, die Biomethan produzieren und ins Erdgasnetz einspeisen, gleichermassen zu fördern wie Biogas-Anlagen, die Wärme und Elektrizität produzieren».</p><p>Die Motion wurde in beiden Räten einstimmig angenommen und der Bundesrat hat in der Beratungen zum CO2-Gesetz ihre Umsetzung vorgeschlagen. Damit konnten ab dem 1.1.2025 auf der Basis von Art. 34a des CO2-Gesetzes Investitionsbeiträge für den Bau oder (bei bestehenden Anlagen) für Aufbereitungsanlagen beantragt werden. </p><p>Dem Entlastungspaket 27 kann entnommen werden, dass der oben erwähnte Gesetzesartikel bereits ab dem Jahr 2027 wieder ersatzlos gestrichen werden soll.</p><p>Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><ol><li>Wie gedenkt er die Umsetzung der breit abgestützten und von ihm zur Annahme empfohlenen Motion weiterzuführen? </li><li>Wie vereinbart er die Streichung von Art. 34a CO2-Gesetz mit seiner eigenen, in der Begründung oben erwähnten Motion dargelegten Strategie.</li><li>Wie gedenkt er gegenüber den Investoren Wort zu halten, welche seit der Annahme der Motion in die Projektplanung investiert haben und ab 2027 nun doch keine Unterstützung bekommen sollen? </li><li>Wie wird sichergestellt, dass das Potenzial des Biogases, welches als Biomethan eingespeist werden kann, tatsächlich genutzt wird?</li><li>Wie wird der Tatsache Rechnung getragen, dass inländisch produziertes Biogas knapp und wertvoll ist und deshalb in erster Priorität als Gas für die Bereitstellung von Prozesswärme genutzt werden müsste. </li></ol>
- Wie weiter mit der Biomethaneinspeisung aus Biogasanlagen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1. - 4. In Umsetzung der Motion Wismer 22.3193 «Biogasanlagen sollen ihr Gas als Biomethananlagen verkaufen können» wurden im Rahmen des CO</span><span>₂</span><span>-Gesetzes (SR 641.71) Investitionsbeiträge für biomethanproduzierende Biogasanlagen eingeführt (Art. 34a). Die vorgeschlagene Streichung von Artikel 34a ist Teil der am 19. September 2025 verabschiedeten Botschaft zum Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt (EP 27; BBl 2025 3067). Dieses umfassende Massnahmenpaket zur Haushaltskonsolidierung ist nötig, um in den kommenden Jahren die Einnahmen und Ausgaben des Bundes wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Es umfasst ein Entlastungsvolumen von 2,4 Milliarden Franken im Jahr 2027 und rund 3 Milliarden Franken in den Jahren 2028 und 2029. Jedoch erachtet der Bundesrat den Ausbau eines breiten Spektrums klimafreundlicher Energieträger nach wie vor als wichtig. Trotz der vorgesehenen Streichung von Art. 34a bestehen andere Förder- und Lenkungsinstrumente zur Unterstützung erneuerbarer Energien weiter. Insbesondere sieht das Energiegesetz (EnG; SR 730.0) Förderinstrumente für stromproduzierende Biogasanlagen vor (Art. 19, 27, 29a und 33a). Mit dem Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG; SR 814.310) können zudem neuartige Technologien gefördert werden, einschliesslich allfälligen Innovationen im Bereich Biogas. </span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Eine besondere Förderung von Biogas zur Erzeugung von Prozesswärme ist derzeit nicht vorgesehen. Eine solche Verwendung des aktuell nach Art. 34a CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetz geförderten Biogases ist aber möglich.</span><em><span> </span></em></p></span>
- <p>Die effiziente und zielgerichtete Nutzung aller vorhandenen erneuerbaren Energiequellen ist unabdinglich, um die vom Volk beschlossenen Klimaziele zu erreichen. Biogas kommt dabei eine exklusive Rolle zu, welche von anderen Energieträgern nicht abgedeckt werden kann. Das inländische Biomassepotenzial ist gross, jedoch nach wie vor kaum für die direkte Biogasnutzung erschlossen.</p><p>Die Motion 22.3193 «Biogasanlagen sollen ihr Gas als Biomethan verkaufen können» hat den Bundesrat aufgefordert, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit bestehende und neue Biogasanlagen das durch sie produzierte Gas vermehrt zu Biomethan aufbereiten können. Die Motion forderte weiter Investitionsbeiträge für neue biomethanproduzierende Biogasanlagen sowie allfällige Aufbereitungs- und Einspeiseinfrastruktur bei bestehenden Biogasanlagen.</p><p>Der Bundesrat hat in der Begründung zur Annahme ausgeführt, dass er «die Strategie verfolgt, Biogas-Anlagen, die Biomethan produzieren und ins Erdgasnetz einspeisen, gleichermassen zu fördern wie Biogas-Anlagen, die Wärme und Elektrizität produzieren».</p><p>Die Motion wurde in beiden Räten einstimmig angenommen und der Bundesrat hat in der Beratungen zum CO2-Gesetz ihre Umsetzung vorgeschlagen. Damit konnten ab dem 1.1.2025 auf der Basis von Art. 34a des CO2-Gesetzes Investitionsbeiträge für den Bau oder (bei bestehenden Anlagen) für Aufbereitungsanlagen beantragt werden. </p><p>Dem Entlastungspaket 27 kann entnommen werden, dass der oben erwähnte Gesetzesartikel bereits ab dem Jahr 2027 wieder ersatzlos gestrichen werden soll.</p><p>Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><ol><li>Wie gedenkt er die Umsetzung der breit abgestützten und von ihm zur Annahme empfohlenen Motion weiterzuführen? </li><li>Wie vereinbart er die Streichung von Art. 34a CO2-Gesetz mit seiner eigenen, in der Begründung oben erwähnten Motion dargelegten Strategie.</li><li>Wie gedenkt er gegenüber den Investoren Wort zu halten, welche seit der Annahme der Motion in die Projektplanung investiert haben und ab 2027 nun doch keine Unterstützung bekommen sollen? </li><li>Wie wird sichergestellt, dass das Potenzial des Biogases, welches als Biomethan eingespeist werden kann, tatsächlich genutzt wird?</li><li>Wie wird der Tatsache Rechnung getragen, dass inländisch produziertes Biogas knapp und wertvoll ist und deshalb in erster Priorität als Gas für die Bereitstellung von Prozesswärme genutzt werden müsste. </li></ol>
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