Bundesrats-Lohnobergrenze für Kader von Krankenversicherern

ShortId
25.4246
Id
20254246
Updated
03.12.2025 11:33
Language
de
Title
Bundesrats-Lohnobergrenze für Kader von Krankenversicherern
AdditionalIndexing
2841;44;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <ul><li>Die Krankenkassenprämien steigen seit Jahren deutlich stärker als die Einkommen der Versicherten. Für viele Haushalte sind die Prämien zur grössten finanziellen Belastung geworden. Dieses solidarisch finanzierte System beruht auf der Grundannahme, dass die Mittel zweckgebunden, effizient und gerecht eingesetzt werden.</li><li>Die Realität zeigt jedoch ein anderes Bild: In den Führungsetagen der Krankenkassen werden Vergütungen bezahlt, die weit über dem Niveau von Spitzenämtern in der öffentlichen Verwaltung liegen. So beträgt die Gesamtvergütung des CEO von Sanitas knapp 1 Million Franken, jene des CSS-CEO rund 850’000 Franken, während der CEO von Helsana über 740’000 Franken erhält – zuzüglich 289’000 Franken für den Verwaltungsratspräsidenten. Auch weitere grosse Versicherer wie Groupe Mutuel, Assura oder Swica weisen ähnliche Vergütungsniveaus aus.</li></ul><p>Diese Löhne sind im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung nicht zu rechtfertigen. &nbsp;Mit einer Obergrenze wird sichergestellt, dass die finanziellen Mittel in der Krankenversicherung zweckgerecht eingesetzt werden, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die solidarische Finanzierung gestärkt wird und dass überhöhte Vergütungen, die letztlich von den Prämienzahler:innen getragen werden, unterbunden werden.</p>
  • <span><p><span>Der Bundesrat hat sich bereits mehrmals zur Begrenzung der Entschädigungen der leitenden Organe von Krankenversicherern geäussert (Motion 22.3866 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates [SGK-N] «Keine überhöhten Entschädigungen für Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung», Motion 18.3442 der sozialdemokratischen Fraktion «Die Entschädigungen der Krankenkassenmanagerinnen und -manager begrenzen», Postulat 16.3617 der sozialdemokratischen Fraktion «Die Entschädigungen der Krankenkassenmanagerinnen und -manager begrenzen»). Die in diesen Stellungnahmen dargelegten Argumente haben immer noch Gültigkeit.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Versicherer verfügen über viel Freiheit, insbesondere in organisatorischen und personellen Fragen. Das ist vom Gesetzgeber so gewollt. Somit verfügen sie bei der Festlegung der Kaderlöhne über weitgehende Autonomie. Die Einführung einer Lohnobergrenze würde somit einen bedeutenden Eingriff in die Unternehmungsfreiheit der Versicherer darstellen. Weiter ist festzuhalten, dass sich die in der Motion genannten Beträge auf die Gesamtvergütung der Organe beziehen, die fast zur Hälfte mit Mitteln aus dem Zusatzversicherungsgeschäft finanziert wird. Sollten die Entschädigungen der leitenden Organe der sozialen Krankenversicherung begrenzt werden, müsste man sich zudem die Frage stellen, ob eine solche Begrenzung auch für andere Sozialversicherungen gelten sollte, die – zumindest teilweise – ebenfalls von privatrechtlichen Stellen durchgeführt werden (Unfallversicherung, berufliche Vorsorge).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat weist schliesslich darauf hin, dass die SGK-N im Rahmen der parlamentarischen Initiative 21.453 Hurni «Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten» einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) ausgearbeitet hat, den sie am 31. Oktober 2025 in die Vernehmlassung geschickt hat. Dieser Entwurf verfolgt dasselbe Ziel wie die vorliegende Motion. Es ist demnach nicht sinnvoll, zwei Verfahren mit demselben Ziel parallel zu führen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage vorzulegen, die festlegt, dass Führungskräfte von Versicherungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG anbieten, sowie aktive Führungspositionen im Gesundheitswesen auf administrativ-politischer Ebene nicht mehr verdienen dürfen als ein Mitglied des Bundesrates.</p>
  • Bundesrats-Lohnobergrenze für Kader von Krankenversicherern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <ul><li>Die Krankenkassenprämien steigen seit Jahren deutlich stärker als die Einkommen der Versicherten. Für viele Haushalte sind die Prämien zur grössten finanziellen Belastung geworden. Dieses solidarisch finanzierte System beruht auf der Grundannahme, dass die Mittel zweckgebunden, effizient und gerecht eingesetzt werden.</li><li>Die Realität zeigt jedoch ein anderes Bild: In den Führungsetagen der Krankenkassen werden Vergütungen bezahlt, die weit über dem Niveau von Spitzenämtern in der öffentlichen Verwaltung liegen. So beträgt die Gesamtvergütung des CEO von Sanitas knapp 1 Million Franken, jene des CSS-CEO rund 850’000 Franken, während der CEO von Helsana über 740’000 Franken erhält – zuzüglich 289’000 Franken für den Verwaltungsratspräsidenten. Auch weitere grosse Versicherer wie Groupe Mutuel, Assura oder Swica weisen ähnliche Vergütungsniveaus aus.</li></ul><p>Diese Löhne sind im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung nicht zu rechtfertigen. &nbsp;Mit einer Obergrenze wird sichergestellt, dass die finanziellen Mittel in der Krankenversicherung zweckgerecht eingesetzt werden, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die solidarische Finanzierung gestärkt wird und dass überhöhte Vergütungen, die letztlich von den Prämienzahler:innen getragen werden, unterbunden werden.</p>
    • <span><p><span>Der Bundesrat hat sich bereits mehrmals zur Begrenzung der Entschädigungen der leitenden Organe von Krankenversicherern geäussert (Motion 22.3866 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates [SGK-N] «Keine überhöhten Entschädigungen für Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung», Motion 18.3442 der sozialdemokratischen Fraktion «Die Entschädigungen der Krankenkassenmanagerinnen und -manager begrenzen», Postulat 16.3617 der sozialdemokratischen Fraktion «Die Entschädigungen der Krankenkassenmanagerinnen und -manager begrenzen»). Die in diesen Stellungnahmen dargelegten Argumente haben immer noch Gültigkeit.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Versicherer verfügen über viel Freiheit, insbesondere in organisatorischen und personellen Fragen. Das ist vom Gesetzgeber so gewollt. Somit verfügen sie bei der Festlegung der Kaderlöhne über weitgehende Autonomie. Die Einführung einer Lohnobergrenze würde somit einen bedeutenden Eingriff in die Unternehmungsfreiheit der Versicherer darstellen. Weiter ist festzuhalten, dass sich die in der Motion genannten Beträge auf die Gesamtvergütung der Organe beziehen, die fast zur Hälfte mit Mitteln aus dem Zusatzversicherungsgeschäft finanziert wird. Sollten die Entschädigungen der leitenden Organe der sozialen Krankenversicherung begrenzt werden, müsste man sich zudem die Frage stellen, ob eine solche Begrenzung auch für andere Sozialversicherungen gelten sollte, die – zumindest teilweise – ebenfalls von privatrechtlichen Stellen durchgeführt werden (Unfallversicherung, berufliche Vorsorge).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat weist schliesslich darauf hin, dass die SGK-N im Rahmen der parlamentarischen Initiative 21.453 Hurni «Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten» einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) ausgearbeitet hat, den sie am 31. Oktober 2025 in die Vernehmlassung geschickt hat. Dieser Entwurf verfolgt dasselbe Ziel wie die vorliegende Motion. Es ist demnach nicht sinnvoll, zwei Verfahren mit demselben Ziel parallel zu führen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage vorzulegen, die festlegt, dass Führungskräfte von Versicherungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG anbieten, sowie aktive Führungspositionen im Gesundheitswesen auf administrativ-politischer Ebene nicht mehr verdienen dürfen als ein Mitglied des Bundesrates.</p>
    • Bundesrats-Lohnobergrenze für Kader von Krankenversicherern

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