Reduktion des maximal versicherbaren BVG-Lohnes und des damit verbundenen Steuerfreibetrags

ShortId
25.4253
Id
20254253
Updated
19.12.2025 12:05
Language
de
Title
Reduktion des maximal versicherbaren BVG-Lohnes und des damit verbundenen Steuerfreibetrags
AdditionalIndexing
2446;2836;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der steuerlich anerkannte Einkauf in die berufliche Vorsorge ist ein wichtiges Instrument, um Vorsorgelücken zu schliessen und die Eigenverantwortung zu stärken. Dieses Instrument soll jedoch seiner ursprünglichen Funktion dienen und nicht primär als Steuersparmodell für sehr hohe Einkommen wirken.</p><p>Die aktuell geltende Grenze beim Zehnfachen des oberen Grenzbetrags (Stand 2025: 907’200 Franken) ist unverhältnismässig hoch. Sie erlaubt Einkäufe in Millionenhöhe, die steuerlich abziehbar sind, und hat sich damit zu einem Vehikel der Steueroptimierung für die höchsten Einkommen entwickelt. Der eigentliche Vorsorgezweck wird dadurch nicht gestärkt, hingegen entstehen erhebliche Steuerausfälle.</p><p>Eine Beschränkung auf den fünffachen oberen Grenzbetrag (Stand 2025: 453’600 Franken) reduziert diese übermässigen Steuerprivilegien, wahrt aber weiterhin die Möglichkeit einer sehr guten Vorsorge. Denn auch mit dieser Limite bleibt eine Einkaufsmöglichkeit bestehen, die auf dem Niveau eines Bundesratsgehalts (477’688 Franken) liegt und damit insbesondere für Kaderpersonal und Selbständigerwerbende mehr als ausreichend ist.</p><p>Bereits im Jahr 2000 hat der Bundesrat selbst vorgeschlagen, das Einkaufspotenzial auf den fünffachen oberen Grenzbetrag zu beschränken. Er hielt damals in seiner Botschaft fest: «Mit dieser Lösung ist auch für das Kaderpersonal sowie für Selbstständigerwerbende weiterhin ein steuerlich privilegierter Aufbau einer sehr guten beruflichen Vorsorge möglich.»</p><p>Die vorgeschlagene Anpassung reduziert eine ungerechtfertigte Steueroptimierungsmöglichkeit für sehr hohe Einkommen und erhöht die fiskalische Fairness.</p>
  • <span><p><span>Eine Senkung der Obergrenze des versicherbaren Lohnes stärkt die Systemgerechtigkeit der Sozialversicherungen, da damit die Steuervorteile für eine Minderheit von sehr hohen Einkommen begrenzt werden. Im Rahmen des Entlastungspakets</span><span>&nbsp;</span><span>27 hat der Bundesrat bereits eine Massnahme vorgesehen, die eine Steuererhöhung auf Kapitalbezügen aus der 2. und 3.</span><span>&nbsp;</span><span>Säule ermöglicht. Dadurch werden die Steuervorteile von grossen Kapitalbezügen gegenüber Renten verringert und höhere Einnahmen aus der direkten Bundessteuer generiert.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) dahingehend zu ändern, dass der nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung versicherbare Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden in Artikel 79c auf den fünffachen oberen Grenzbetrag gemäss Artikel 8 Absatz 1 beschränkt wird.</p>
  • Reduktion des maximal versicherbaren BVG-Lohnes und des damit verbundenen Steuerfreibetrags
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der steuerlich anerkannte Einkauf in die berufliche Vorsorge ist ein wichtiges Instrument, um Vorsorgelücken zu schliessen und die Eigenverantwortung zu stärken. Dieses Instrument soll jedoch seiner ursprünglichen Funktion dienen und nicht primär als Steuersparmodell für sehr hohe Einkommen wirken.</p><p>Die aktuell geltende Grenze beim Zehnfachen des oberen Grenzbetrags (Stand 2025: 907’200 Franken) ist unverhältnismässig hoch. Sie erlaubt Einkäufe in Millionenhöhe, die steuerlich abziehbar sind, und hat sich damit zu einem Vehikel der Steueroptimierung für die höchsten Einkommen entwickelt. Der eigentliche Vorsorgezweck wird dadurch nicht gestärkt, hingegen entstehen erhebliche Steuerausfälle.</p><p>Eine Beschränkung auf den fünffachen oberen Grenzbetrag (Stand 2025: 453’600 Franken) reduziert diese übermässigen Steuerprivilegien, wahrt aber weiterhin die Möglichkeit einer sehr guten Vorsorge. Denn auch mit dieser Limite bleibt eine Einkaufsmöglichkeit bestehen, die auf dem Niveau eines Bundesratsgehalts (477’688 Franken) liegt und damit insbesondere für Kaderpersonal und Selbständigerwerbende mehr als ausreichend ist.</p><p>Bereits im Jahr 2000 hat der Bundesrat selbst vorgeschlagen, das Einkaufspotenzial auf den fünffachen oberen Grenzbetrag zu beschränken. Er hielt damals in seiner Botschaft fest: «Mit dieser Lösung ist auch für das Kaderpersonal sowie für Selbstständigerwerbende weiterhin ein steuerlich privilegierter Aufbau einer sehr guten beruflichen Vorsorge möglich.»</p><p>Die vorgeschlagene Anpassung reduziert eine ungerechtfertigte Steueroptimierungsmöglichkeit für sehr hohe Einkommen und erhöht die fiskalische Fairness.</p>
    • <span><p><span>Eine Senkung der Obergrenze des versicherbaren Lohnes stärkt die Systemgerechtigkeit der Sozialversicherungen, da damit die Steuervorteile für eine Minderheit von sehr hohen Einkommen begrenzt werden. Im Rahmen des Entlastungspakets</span><span>&nbsp;</span><span>27 hat der Bundesrat bereits eine Massnahme vorgesehen, die eine Steuererhöhung auf Kapitalbezügen aus der 2. und 3.</span><span>&nbsp;</span><span>Säule ermöglicht. Dadurch werden die Steuervorteile von grossen Kapitalbezügen gegenüber Renten verringert und höhere Einnahmen aus der direkten Bundessteuer generiert.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) dahingehend zu ändern, dass der nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung versicherbare Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden in Artikel 79c auf den fünffachen oberen Grenzbetrag gemäss Artikel 8 Absatz 1 beschränkt wird.</p>
    • Reduktion des maximal versicherbaren BVG-Lohnes und des damit verbundenen Steuerfreibetrags

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