Regelmässige Überprüfung der vorläufigen Aufnahme
- ShortId
-
25.4257
- Id
-
20254257
- Updated
-
13.11.2025 23:04
- Language
-
de
- Title
-
Regelmässige Überprüfung der vorläufigen Aufnahme
- AdditionalIndexing
-
2811;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, der Vollzug ist aber momentan unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe).<br><br>Gemäss Asylstatistik 2024 wurde im Jahr 2024 bei 6459 Personen eine vorläufige Aufnahme verfügt. Obschon die genannte Personengruppe gerade kein Asyl erhält, darf sie einstweilen in der Schweiz bleiben. Das Rechtsinstitut der vorläufigen Aufnahme ist als temporäre Massnahme gedacht. Per Ende November 2024 hielten sich insgesamt 42'979 Personen mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Gemäss heutiger Rechtslage muss das SEM die Voraussetzungen für die vorläufig Aufnahme lediglich periodisch prüfen. In der Praxis funktioniert dies nicht. Im Jahr 2023 überprüfte das SEM lediglich 330 und im Jahr 2024 1210 vorläufige Aufnahmen. Werden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme jedoch nicht mindestens alle 3 Jahre überprüft, droht der Status der vorläufigen Aufnahme zu einem nicht überprüften Dauerzustand zu werden, was dem Sinn des Gesetzes und der Eigenschaft der vorläufigen Aufnahme klar zuwiderlauft.<br> </p>
- <span><p><span>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist von Gesetzes wegen verpflichtet, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz; AlG; SR 142.20). Die Mehrheit der heutigen vorläufigen Aufnahmen betrifft Menschen aus Kriegsgebieten, in welche diese wegen einer konkreten Gefährdung nicht zurückkehren oder zurückgeschafft werden können. Aus diesem Grund erachtet der Bundesrat eine systematische Überprüfung mindestens alle drei Jahre nicht als zielführend. Eine entsprechende Überprüfung bei rund 42’000 vorläufigen Aufnahmen wäre zudem auch mit grossem bürokratischem Aufwand verbunden und es wären entsprechend zusätzliche Personalressourcen erforderlich. Der Bundesrat hat deshalb bereits im vergangenen Jahr beantragt, eine Motion mit einem ähnlichen Anliegen abzulehnen (24.3956 Mo. Fonio. «Vorläufige Aufnahme. Jährliche Prüfung der Voraussetzungen»). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Das SEM nimmt jedoch jährlich fokussierte Überprüfungen für spezifische Personenkategorien vor. So wurden im Jahr 2024 sämtliche vorläufigen Aufnahmen von ehemaligen minderjährigen Asylsuchenden (UMA), von Medizinalfällen und Personen aus Staaten mit einer niedrigen Schutzquote überprüft. Liegen dem SEM Hinweise vor, dass die ursprünglichen Vollzughindernisse weggefallen sind (z.B. aufgrund Kriegsbeendigung), kann die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme umgehend erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Asyl- und Wegweisungspraxis betreffend des Herkunftsstaates angepasst wird. </span></p><p><span> </span><span> </span></p><p><span>Weiter nimmt das SEM auf Antrag der kantonalen Behörden, des Bundesamtes für Polizei und des Nachrichtendienstes des Bundes sogenannte risikobasierte Überprüfungen vor (Art. 84 Abs. 3 AIG). Dabei kann die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden, wenn die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Die vorläufige Aufnahme wird ebenfalls aufgehoben, wenn die Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Gleiches gilt, wenn die Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Die Aufhebung erfolgt auch, wenn die Person die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass durch den bestehenden Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen bereits heute sichergestellt ist, dass das SEM über jegliche Umstände informiert ist, die geeignet sind, das Erlöschen oder die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme herbeizuführen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen anzupassen, damit mindestens alle 3 Jahre geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.</p>
- Regelmässige Überprüfung der vorläufigen Aufnahme
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, der Vollzug ist aber momentan unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe).<br><br>Gemäss Asylstatistik 2024 wurde im Jahr 2024 bei 6459 Personen eine vorläufige Aufnahme verfügt. Obschon die genannte Personengruppe gerade kein Asyl erhält, darf sie einstweilen in der Schweiz bleiben. Das Rechtsinstitut der vorläufigen Aufnahme ist als temporäre Massnahme gedacht. Per Ende November 2024 hielten sich insgesamt 42'979 Personen mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Gemäss heutiger Rechtslage muss das SEM die Voraussetzungen für die vorläufig Aufnahme lediglich periodisch prüfen. In der Praxis funktioniert dies nicht. Im Jahr 2023 überprüfte das SEM lediglich 330 und im Jahr 2024 1210 vorläufige Aufnahmen. Werden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme jedoch nicht mindestens alle 3 Jahre überprüft, droht der Status der vorläufigen Aufnahme zu einem nicht überprüften Dauerzustand zu werden, was dem Sinn des Gesetzes und der Eigenschaft der vorläufigen Aufnahme klar zuwiderlauft.<br> </p>
- <span><p><span>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist von Gesetzes wegen verpflichtet, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz; AlG; SR 142.20). Die Mehrheit der heutigen vorläufigen Aufnahmen betrifft Menschen aus Kriegsgebieten, in welche diese wegen einer konkreten Gefährdung nicht zurückkehren oder zurückgeschafft werden können. Aus diesem Grund erachtet der Bundesrat eine systematische Überprüfung mindestens alle drei Jahre nicht als zielführend. Eine entsprechende Überprüfung bei rund 42’000 vorläufigen Aufnahmen wäre zudem auch mit grossem bürokratischem Aufwand verbunden und es wären entsprechend zusätzliche Personalressourcen erforderlich. Der Bundesrat hat deshalb bereits im vergangenen Jahr beantragt, eine Motion mit einem ähnlichen Anliegen abzulehnen (24.3956 Mo. Fonio. «Vorläufige Aufnahme. Jährliche Prüfung der Voraussetzungen»). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Das SEM nimmt jedoch jährlich fokussierte Überprüfungen für spezifische Personenkategorien vor. So wurden im Jahr 2024 sämtliche vorläufigen Aufnahmen von ehemaligen minderjährigen Asylsuchenden (UMA), von Medizinalfällen und Personen aus Staaten mit einer niedrigen Schutzquote überprüft. Liegen dem SEM Hinweise vor, dass die ursprünglichen Vollzughindernisse weggefallen sind (z.B. aufgrund Kriegsbeendigung), kann die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme umgehend erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Asyl- und Wegweisungspraxis betreffend des Herkunftsstaates angepasst wird. </span></p><p><span> </span><span> </span></p><p><span>Weiter nimmt das SEM auf Antrag der kantonalen Behörden, des Bundesamtes für Polizei und des Nachrichtendienstes des Bundes sogenannte risikobasierte Überprüfungen vor (Art. 84 Abs. 3 AIG). Dabei kann die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden, wenn die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Die vorläufige Aufnahme wird ebenfalls aufgehoben, wenn die Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Gleiches gilt, wenn die Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Die Aufhebung erfolgt auch, wenn die Person die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass durch den bestehenden Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen bereits heute sichergestellt ist, dass das SEM über jegliche Umstände informiert ist, die geeignet sind, das Erlöschen oder die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme herbeizuführen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen anzupassen, damit mindestens alle 3 Jahre geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.</p>
- Regelmässige Überprüfung der vorläufigen Aufnahme
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