EU-Unterwerfungsvertrag. Faktencheck der Faktenchecker

ShortId
25.4258
Id
20254258
Updated
19.12.2025 12:51
Language
de
Title
EU-Unterwerfungsvertrag. Faktencheck der Faktenchecker
AdditionalIndexing
10;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><ol><li><span>Für die bestehenden Abkommen wird in der EU üblicherweise die Bezeichnung «sektorielle Abkommen» statt «bilaterale Abkommen» verwendet. Die institutionellen Elemente des Pakets Schweiz–EU, insbesondere der Streitbeilegungsmechanismus, unterscheiden sich von dem EU-Assoziierungsabkommen mit Andorra und San Marino. Im Paket Schweiz-EU ist die Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) begrenzt und betrifft die Auslegung von EU-Recht in den betroffenen Abkommen. Die Streitsache selbst wird jeweils von einem paritätisch zusammengesetzten Schiedsgericht entschieden. </span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="2"><li><span>Es ist richtig, dass das bestehende Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ein statisches Abkommen ist und nicht der dynamischen Rechtsübernahme unterliegt. Dennoch wird das Luftverkehrsabkommen heute auch ohne Rechtspflicht regelmässig aufdatiert. </span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="3"><li><span>Im Luftverkehrsabkommen werden pro Jahr ein bis zwei Beschlüsse des Gemischten Ausschusses zur Rechtsübernahme gefällt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Harmonisierung von internationalen Sicherheitsvorschriften. In anderen Abkommen der Bilateralen ist die Anzahl von Beschlüssen der Gemischten Ausschüsse zur Rechtsübernahme deutlich geringer. Die dynamische Rechtsübernahme wird jedoch auch künftig in allen Binnenmarktabkommen über Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse erfolgen, die vor ihrem Inkrafttreten vom zuständigen Fachamt, dem Bundesrat oder vom Parlament gutgeheissen werden müssen.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="4"><li><span>Eine Übernahme von EU-Recht erfolgt erst, nachdem die entsprechenden innerstaatlichen Genehmigungsprozesse abgeschlossen sind. Die Schweiz kann die Übernahme eines neuen EU-Rechtsaktes auch ablehnen. Wenn sie dies tut, kann die EU jedoch verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen im betroffenen Abkommen oder einem anderen Binnenmarktabkommen ergreifen. Nach Abschluss des Genehmigungsprozesses fasst der Gemischte Ausschuss einen Beschluss, mit dem der betreffende EU-Rechtsakt in das Abkommen übernommen wird. Anschliessend erfolgt die Aufnahme des Rechtsakts gemäss der vorgesehenen Integrationsmethode in das Luftverkehrsabkommen. </span><br><span>Sind die in den Beschluss des Gemischten Ausschusses aufgenommenen Bestimmungen des EU-Rechts hinreichend präzise formuliert, sind sie in der Schweiz direkt anwendbar. Das nationale Recht wird hingegen geändert, wenn das EU-Recht umgesetzt werden muss oder wenn ein Normenkonflikt zwischen dem bestehenden nationalen Recht und dem übernommenen Recht vermieden werden soll. Der Bundesrat erachtet dieses Vorgehen insbesondere im Hinblick auf die Harmonisierung von Sicherheitsstandards und dem damit verbundenen Abbau technischer Handelshemmnisse als sinnvoll.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="5"><li><span>Mit dem Paket Schweiz-EU wird für die Binnenmarktabkommen und damit auch für das Luftverkehrsabkommen die dynamische Rechtsübernahme eingeführt. Die Rechtsübernahme bei den Binnenmarktabkommen erfolgt jedoch auch künftig über Beschlüsse des Gemischten Ausschusses. Die Zuständigkeiten des Parlaments beim Entscheidungsprozess bleiben unberührt, so dass es seine bisherigen Kompetenzen bei der Übernahme von EU-Recht in das Luftverkehrsabkommen behält. Die Schweiz verpflichtet sich zur Übernahme von neuen EU-Rechtsakten im Geltungsbereich dieses Abkommens. Gleichzeitig erhält die Schweiz das Recht, sich an der Ausarbeitung relevanter EU-Rechtsakte in der EU zu beteiligen (sogenanntes Decision Shaping). Die Schweiz wird an den relevanten Ausschüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen, dort Vorschläge einbringen und ihre Interessen vertreten – allerdings ohne formelles Stimmrecht.</span></li></ol></span>
  • <p>Unter dem Titel «Faktencheck Bilaterale III» schreibt economiesuisse am 21. Juli 2025: «Die Pflicht zur dynamischen Rechtsübernahme ist bereits heute im Luftverkehrsabkommen (Bilaterale I) verankert und hat seit derem Inkrafttreten 2002 zu keinerlei Problemen geführt.» (Quelle: <a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.economiesuisse.ch%2Fde%2Fartikel%2Ffaktencheck-bilaterale-iii&amp;data=05%7C02%7Czs.kanzlei%40parl.admin.ch%7C01e46e12f8174f7f6eb008ddfc2f0533%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C638944001065013048%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&amp;sdata=adUuNatjUUtds8E6Jt4Kkv3mUclpBtGp3o3DT%2BACYEw%3D&amp;reserved=0">https://www.economiesuisse.ch/de/artikel/faktencheck-bilaterale-iii</a>).</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Ist es korrekt, dass insbesondere die EU nicht will, dass die offizielle Schweiz das «Paket Schweiz-EU» als «Bilaterale III» bezeichnet, da die EU mit dem Paket Schweiz-EU den sog. «bilateralen Weg» beenden und stattdessen mit der Schweiz ein Assoziationsabkommen analog zu Georgien, Moldova, der Ukraine, Andorra, San Marino u.a. abschliessen will? Die EU-Assoziierungsabkommen sehen die Teilnahme am EU-Binnenmarkt unter Einhaltung derselben Regeln wie EU-Mitgliedstaaten vor (sog. dynamische Rechtsübername).&nbsp;Zudem sehen sie einen Streitbeilegungsmechanismus mit dem EU-Gerichtshof als letztlich entscheidender Instanz vor.</li></ol><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;" start="2"><li>Stimmt die Aussage, dass das «Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr» (Luftverkehrsabkommen) ein sog. «statisches» Abkommen ist und heute keine «dynamische» Übernahme von EU-Rechtsakten erfolgt?</li></ol><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;" start="3"><li>Trifft es zu, dass stattdessen jährlich ein bis zwei Beschlüsse des Gemischten Ausschusses (GA) zur Rechtsübernahme getroffen werden, die zuvor – je nach Genehmigungskompetenz – vom Amt, Bundesrat oder vom Parlament gutgeheissen wurden?</li></ol><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;" start="4"><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass beim «Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr» (Luftverkehrsabkommen) die sogenannte Integrationsmethode (statt Äquivalenzmethode) zur Anwendung kommt (d.h. neues EU-Recht, das die Schweiz übernimmt, kommt in der Schweiz direkt zur Anwendung mittels Integration betroffener EU-Rechtsakte ins Luftverkehrsabkommen und ohne eigene Schweizer Umsetzungsgesetzgebung)?</li></ol><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;" start="5"><li>Stimmt es, dass sich mit dem Paket Schweiz-EU neu die Schweiz zur Integration von neuen EU-Rechtsakten im Anwendungsbereich des Luftverkehrsabkommens verpflichtet?</li></ol>
  • EU-Unterwerfungsvertrag. Faktencheck der Faktenchecker
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><ol><li><span>Für die bestehenden Abkommen wird in der EU üblicherweise die Bezeichnung «sektorielle Abkommen» statt «bilaterale Abkommen» verwendet. Die institutionellen Elemente des Pakets Schweiz–EU, insbesondere der Streitbeilegungsmechanismus, unterscheiden sich von dem EU-Assoziierungsabkommen mit Andorra und San Marino. Im Paket Schweiz-EU ist die Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) begrenzt und betrifft die Auslegung von EU-Recht in den betroffenen Abkommen. Die Streitsache selbst wird jeweils von einem paritätisch zusammengesetzten Schiedsgericht entschieden. </span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="2"><li><span>Es ist richtig, dass das bestehende Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ein statisches Abkommen ist und nicht der dynamischen Rechtsübernahme unterliegt. Dennoch wird das Luftverkehrsabkommen heute auch ohne Rechtspflicht regelmässig aufdatiert. </span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="3"><li><span>Im Luftverkehrsabkommen werden pro Jahr ein bis zwei Beschlüsse des Gemischten Ausschusses zur Rechtsübernahme gefällt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Harmonisierung von internationalen Sicherheitsvorschriften. In anderen Abkommen der Bilateralen ist die Anzahl von Beschlüssen der Gemischten Ausschüsse zur Rechtsübernahme deutlich geringer. Die dynamische Rechtsübernahme wird jedoch auch künftig in allen Binnenmarktabkommen über Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse erfolgen, die vor ihrem Inkrafttreten vom zuständigen Fachamt, dem Bundesrat oder vom Parlament gutgeheissen werden müssen.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="4"><li><span>Eine Übernahme von EU-Recht erfolgt erst, nachdem die entsprechenden innerstaatlichen Genehmigungsprozesse abgeschlossen sind. Die Schweiz kann die Übernahme eines neuen EU-Rechtsaktes auch ablehnen. Wenn sie dies tut, kann die EU jedoch verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen im betroffenen Abkommen oder einem anderen Binnenmarktabkommen ergreifen. Nach Abschluss des Genehmigungsprozesses fasst der Gemischte Ausschuss einen Beschluss, mit dem der betreffende EU-Rechtsakt in das Abkommen übernommen wird. Anschliessend erfolgt die Aufnahme des Rechtsakts gemäss der vorgesehenen Integrationsmethode in das Luftverkehrsabkommen. </span><br><span>Sind die in den Beschluss des Gemischten Ausschusses aufgenommenen Bestimmungen des EU-Rechts hinreichend präzise formuliert, sind sie in der Schweiz direkt anwendbar. Das nationale Recht wird hingegen geändert, wenn das EU-Recht umgesetzt werden muss oder wenn ein Normenkonflikt zwischen dem bestehenden nationalen Recht und dem übernommenen Recht vermieden werden soll. Der Bundesrat erachtet dieses Vorgehen insbesondere im Hinblick auf die Harmonisierung von Sicherheitsstandards und dem damit verbundenen Abbau technischer Handelshemmnisse als sinnvoll.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="5"><li><span>Mit dem Paket Schweiz-EU wird für die Binnenmarktabkommen und damit auch für das Luftverkehrsabkommen die dynamische Rechtsübernahme eingeführt. Die Rechtsübernahme bei den Binnenmarktabkommen erfolgt jedoch auch künftig über Beschlüsse des Gemischten Ausschusses. Die Zuständigkeiten des Parlaments beim Entscheidungsprozess bleiben unberührt, so dass es seine bisherigen Kompetenzen bei der Übernahme von EU-Recht in das Luftverkehrsabkommen behält. Die Schweiz verpflichtet sich zur Übernahme von neuen EU-Rechtsakten im Geltungsbereich dieses Abkommens. Gleichzeitig erhält die Schweiz das Recht, sich an der Ausarbeitung relevanter EU-Rechtsakte in der EU zu beteiligen (sogenanntes Decision Shaping). Die Schweiz wird an den relevanten Ausschüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen, dort Vorschläge einbringen und ihre Interessen vertreten – allerdings ohne formelles Stimmrecht.</span></li></ol></span>
    • <p>Unter dem Titel «Faktencheck Bilaterale III» schreibt economiesuisse am 21. Juli 2025: «Die Pflicht zur dynamischen Rechtsübernahme ist bereits heute im Luftverkehrsabkommen (Bilaterale I) verankert und hat seit derem Inkrafttreten 2002 zu keinerlei Problemen geführt.» (Quelle: <a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.economiesuisse.ch%2Fde%2Fartikel%2Ffaktencheck-bilaterale-iii&amp;data=05%7C02%7Czs.kanzlei%40parl.admin.ch%7C01e46e12f8174f7f6eb008ddfc2f0533%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C638944001065013048%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&amp;sdata=adUuNatjUUtds8E6Jt4Kkv3mUclpBtGp3o3DT%2BACYEw%3D&amp;reserved=0">https://www.economiesuisse.ch/de/artikel/faktencheck-bilaterale-iii</a>).</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Ist es korrekt, dass insbesondere die EU nicht will, dass die offizielle Schweiz das «Paket Schweiz-EU» als «Bilaterale III» bezeichnet, da die EU mit dem Paket Schweiz-EU den sog. «bilateralen Weg» beenden und stattdessen mit der Schweiz ein Assoziationsabkommen analog zu Georgien, Moldova, der Ukraine, Andorra, San Marino u.a. abschliessen will? Die EU-Assoziierungsabkommen sehen die Teilnahme am EU-Binnenmarkt unter Einhaltung derselben Regeln wie EU-Mitgliedstaaten vor (sog. dynamische Rechtsübername).&nbsp;Zudem sehen sie einen Streitbeilegungsmechanismus mit dem EU-Gerichtshof als letztlich entscheidender Instanz vor.</li></ol><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;" start="2"><li>Stimmt die Aussage, dass das «Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr» (Luftverkehrsabkommen) ein sog. «statisches» Abkommen ist und heute keine «dynamische» Übernahme von EU-Rechtsakten erfolgt?</li></ol><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;" start="3"><li>Trifft es zu, dass stattdessen jährlich ein bis zwei Beschlüsse des Gemischten Ausschusses (GA) zur Rechtsübernahme getroffen werden, die zuvor – je nach Genehmigungskompetenz – vom Amt, Bundesrat oder vom Parlament gutgeheissen wurden?</li></ol><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;" start="4"><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass beim «Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr» (Luftverkehrsabkommen) die sogenannte Integrationsmethode (statt Äquivalenzmethode) zur Anwendung kommt (d.h. neues EU-Recht, das die Schweiz übernimmt, kommt in der Schweiz direkt zur Anwendung mittels Integration betroffener EU-Rechtsakte ins Luftverkehrsabkommen und ohne eigene Schweizer Umsetzungsgesetzgebung)?</li></ol><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;" start="5"><li>Stimmt es, dass sich mit dem Paket Schweiz-EU neu die Schweiz zur Integration von neuen EU-Rechtsakten im Anwendungsbereich des Luftverkehrsabkommens verpflichtet?</li></ol>
    • EU-Unterwerfungsvertrag. Faktencheck der Faktenchecker

Back to List