Vollumfänglicher Abzug der Krankenversicherungsprämien von der direkten Bundessteuer

ShortId
25.4263
Id
20254263
Updated
17.12.2025 18:42
Language
de
Title
Vollumfänglicher Abzug der Krankenversicherungsprämien von der direkten Bundessteuer
AdditionalIndexing
2446;2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Entgegen den Voraussagen von Bundesrat, Verwaltung und zahlreichen Parlamentariern sind die Krankenversicherungsprämien seit Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes im Jahre 1994 explodiert. Das Bundesamt für Sozialversicherungen prophezeite für "zwei Drittel der Versicherten günstigere und ein Drittel höhere Prämien" ("NZZ", 29. Oktober 1994). SP-Bundesrätin Ruth Dreifuss sagte 1996: "Ich rechne damit, dass der Anstieg ab 1998 und 1999 gebremst wird" ("Tages-Anzeiger", 6. Oktober 1996). Diese Prognosen klingen in den Ohren der heutigen Prämienzahler wie ein Hohn.</p><p>Die Statistik der obligatorischen Krankenversicherung des Bundesamtes für Gesundheit BAG belegt einen steilen Anstieg der Prämien in den letzten knapp 30 Jahren: Zahlte z. B. im Kanton Jura 1997 ein Erwachsener ab 19 Jahren für die Grundversicherung im Schnitt jährlich 2116 Franken, so waren es 2022 bereits 4693 Franken. Das bedeutet einen Prämienanstieg von unglaublichen 122 Prozent und somit mehr als eine Verdoppelung. Auch im nationalen Schnitt stiegen die durchschnittlichen Prämien um 122 Prozent, nämlich von 1965 Franken auf 4355 Franken jährlich.</p><p>Diese Zahlen belegen eindrücklich: Eine wirksame Entlastung der Prämienzahler ist dringend nötig. Dazu ist der vollumfängliche Steuerabzug bei der direkten Bundessteuer ein geeignetes Mittel. Bei einem Steuerabzug der obligatorischen und privaten Krankenkassenprämien werden der Bundesrat, die Verwaltung und das Parlament daran interessiert sein, dass die Beiträge nicht weiter steigen. Denn höhere Prämien bedeuten geringere Steuereinnahmen. So entsteht ein Anreiz für Behörden und Politiker, sich endlich für die Eindämmung des Prämienschubs einzusetzen.</p>
  • <span><p><span>Es ist unbestritten, dass die hohen Gesundheitskosten und die damit einhergehenden hohen Krankenkassenprämien eine grosse finanzielle Belastung für die Bürgerinnen und Bürger darstellen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf eine Reihe von beschlossenen Gesetzesvorhaben ausserhalb des Steuerbereichs, mit denen das Kostenwachstum gedämpft werden soll:</span></p><ul><li><span>Am 1. Januar 2026 tritt der indirekte Gegenvorschlag zur Prämienentlastungs-Initiative in Kraft. Die Kantone werden neu verpflichtet, einen Mindestbeitrag zur Finanzierung der Prämienverbilligung zu leisten. Damit werden künftig mehr Gelder für die Prämienverbilligung bereitstehen.</span></li><li><span>Mit dem Inkrafttreten des indirekten Gegenvorschlags zur Kostenbremse-Initiative setzt der Bundesrat voraussichtlich Ende 2026 erstmals Kostenziele für den Zeitraum 2028 bis 2031 bezüglich des maximalen Kostenwachstums in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fest.</span></li><li><span>Schliesslich werden mit dem Inkrafttreten der einheitlichen Finanzierung der Gesundheitsleistungen ab 2028 die Prämienzahlenden entlastet, indem neu die ambulanten Leistungen nicht mehr ausschliesslich über die Krankenkassenprämien bezahlt werden, sondern zusammen mit den Kantonen.</span></li></ul><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Parlament hat in den letzten Jahren mehrere Anliegen abgelehnt, die bei der direkten Bundessteuer entweder eine Erhöhung der Abzüge für Krankenkassenprämien (22.053, Umsetzung der überwiesenen Motion 17.3171) oder die volle Abzugsfähigkeit der Krankenkassenprämien (Motionen 22.3863 sowie 22.3816) vorsahen. Der vorliegende Motionswortlaut wie auch die Begründung sind mit der Motion 24.4340 identisch, die der Bundesrat zur Ablehnung beantragt hat.</span></p><p><span>Ein vollumfänglicher Abzug der Krankenkassenprämien bei der direkten Bundessteuer ist nach Ansicht des Bundesrates weiterhin nicht geeignet, um eine wirksame Entlastung von den stetig steigenden Gesundheitskosten und den hohen Krankenkassenprämien herbeizuführen. Es handelt sich vielmehr um eine Symptombekämpfung, die Personen mit tiefen und mittleren Einkommen nicht oder nur geringfügig entlasten würde. Das hat sich auch bei der Ablehnung des oben genannten Geschäfts 22.053 durch das Parlament gezeigt. Diese Massnahme würde zudem zu Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer führen, die die Kantone über den Kantonsanteil mittragen müssten.</span></p><p><span>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen weiteren Handlungsbedarf bei den Abzügen für die Krankenkassenprämien.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) wie folgt zu ändern:</p><p>&nbsp;</p><p>Art. 33 Schuldzinsen und andere Abzüge</p><p>Abs. 1</p><p>Von den Einkünften werden abgezogen:</p><p>Bst. a bis f sowie h und i: bleiben unverändert;</p><p>Bst. g: Streichung von "Krankenversicherung";</p><p>Bst. k (neu): Prämien und Beiträge für die obligatorische und private Krankenversicherung.</p><p>&nbsp;</p>
  • Vollumfänglicher Abzug der Krankenversicherungsprämien von der direkten Bundessteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Entgegen den Voraussagen von Bundesrat, Verwaltung und zahlreichen Parlamentariern sind die Krankenversicherungsprämien seit Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes im Jahre 1994 explodiert. Das Bundesamt für Sozialversicherungen prophezeite für "zwei Drittel der Versicherten günstigere und ein Drittel höhere Prämien" ("NZZ", 29. Oktober 1994). SP-Bundesrätin Ruth Dreifuss sagte 1996: "Ich rechne damit, dass der Anstieg ab 1998 und 1999 gebremst wird" ("Tages-Anzeiger", 6. Oktober 1996). Diese Prognosen klingen in den Ohren der heutigen Prämienzahler wie ein Hohn.</p><p>Die Statistik der obligatorischen Krankenversicherung des Bundesamtes für Gesundheit BAG belegt einen steilen Anstieg der Prämien in den letzten knapp 30 Jahren: Zahlte z. B. im Kanton Jura 1997 ein Erwachsener ab 19 Jahren für die Grundversicherung im Schnitt jährlich 2116 Franken, so waren es 2022 bereits 4693 Franken. Das bedeutet einen Prämienanstieg von unglaublichen 122 Prozent und somit mehr als eine Verdoppelung. Auch im nationalen Schnitt stiegen die durchschnittlichen Prämien um 122 Prozent, nämlich von 1965 Franken auf 4355 Franken jährlich.</p><p>Diese Zahlen belegen eindrücklich: Eine wirksame Entlastung der Prämienzahler ist dringend nötig. Dazu ist der vollumfängliche Steuerabzug bei der direkten Bundessteuer ein geeignetes Mittel. Bei einem Steuerabzug der obligatorischen und privaten Krankenkassenprämien werden der Bundesrat, die Verwaltung und das Parlament daran interessiert sein, dass die Beiträge nicht weiter steigen. Denn höhere Prämien bedeuten geringere Steuereinnahmen. So entsteht ein Anreiz für Behörden und Politiker, sich endlich für die Eindämmung des Prämienschubs einzusetzen.</p>
    • <span><p><span>Es ist unbestritten, dass die hohen Gesundheitskosten und die damit einhergehenden hohen Krankenkassenprämien eine grosse finanzielle Belastung für die Bürgerinnen und Bürger darstellen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf eine Reihe von beschlossenen Gesetzesvorhaben ausserhalb des Steuerbereichs, mit denen das Kostenwachstum gedämpft werden soll:</span></p><ul><li><span>Am 1. Januar 2026 tritt der indirekte Gegenvorschlag zur Prämienentlastungs-Initiative in Kraft. Die Kantone werden neu verpflichtet, einen Mindestbeitrag zur Finanzierung der Prämienverbilligung zu leisten. Damit werden künftig mehr Gelder für die Prämienverbilligung bereitstehen.</span></li><li><span>Mit dem Inkrafttreten des indirekten Gegenvorschlags zur Kostenbremse-Initiative setzt der Bundesrat voraussichtlich Ende 2026 erstmals Kostenziele für den Zeitraum 2028 bis 2031 bezüglich des maximalen Kostenwachstums in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fest.</span></li><li><span>Schliesslich werden mit dem Inkrafttreten der einheitlichen Finanzierung der Gesundheitsleistungen ab 2028 die Prämienzahlenden entlastet, indem neu die ambulanten Leistungen nicht mehr ausschliesslich über die Krankenkassenprämien bezahlt werden, sondern zusammen mit den Kantonen.</span></li></ul><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Parlament hat in den letzten Jahren mehrere Anliegen abgelehnt, die bei der direkten Bundessteuer entweder eine Erhöhung der Abzüge für Krankenkassenprämien (22.053, Umsetzung der überwiesenen Motion 17.3171) oder die volle Abzugsfähigkeit der Krankenkassenprämien (Motionen 22.3863 sowie 22.3816) vorsahen. Der vorliegende Motionswortlaut wie auch die Begründung sind mit der Motion 24.4340 identisch, die der Bundesrat zur Ablehnung beantragt hat.</span></p><p><span>Ein vollumfänglicher Abzug der Krankenkassenprämien bei der direkten Bundessteuer ist nach Ansicht des Bundesrates weiterhin nicht geeignet, um eine wirksame Entlastung von den stetig steigenden Gesundheitskosten und den hohen Krankenkassenprämien herbeizuführen. Es handelt sich vielmehr um eine Symptombekämpfung, die Personen mit tiefen und mittleren Einkommen nicht oder nur geringfügig entlasten würde. Das hat sich auch bei der Ablehnung des oben genannten Geschäfts 22.053 durch das Parlament gezeigt. Diese Massnahme würde zudem zu Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer führen, die die Kantone über den Kantonsanteil mittragen müssten.</span></p><p><span>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen weiteren Handlungsbedarf bei den Abzügen für die Krankenkassenprämien.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) wie folgt zu ändern:</p><p>&nbsp;</p><p>Art. 33 Schuldzinsen und andere Abzüge</p><p>Abs. 1</p><p>Von den Einkünften werden abgezogen:</p><p>Bst. a bis f sowie h und i: bleiben unverändert;</p><p>Bst. g: Streichung von "Krankenversicherung";</p><p>Bst. k (neu): Prämien und Beiträge für die obligatorische und private Krankenversicherung.</p><p>&nbsp;</p>
    • Vollumfänglicher Abzug der Krankenversicherungsprämien von der direkten Bundessteuer

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