Nie profitierten weniger Mieterhaushalte von einer Senkung des Referenzzinssatzes
- ShortId
-
25.4272
- Id
-
20254272
- Updated
-
19.12.2025 12:27
- Language
-
de
- Title
-
Nie profitierten weniger Mieterhaushalte von einer Senkung des Referenzzinssatzes
- AdditionalIndexing
-
2846;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Mietpreiserhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) zeigen, dass in den zwei Quartalen, die den jeweiligen Senkungen des Referenzzinssatzes in den Jahren 2011 bis 2020 folgten, insgesamt zwischen 15,4 und 19,5 Prozent der Mieterhaushalte eine Mietzinsreduktion erhalten haben. Dagegen waren in den jeweiligen zwei Quartalen, die den beiden Erhöhungen des Referenzzinssatzes im Jahr 2023 folgten, Erhöhungen für 22,6 sowie 28,7 Prozent der Haushalte zu verzeichnen. Betreffend Senkung des Referenzzinssatzes vom 4. März 2025 liegen erst die Zahlen eines Quartals vor. Deshalb und weil am 2. September 2025 eine weitere Senkung erfolgte, deren Auswirkung noch nicht bekannt ist, sind zu den Folgen der diesjährigen Referenzzinsentwicklung noch keine abschliessenden Aussagen möglich.</p><p>Es gibt verschiedene Faktoren, die dazu führen, dass sich Mietzinse nach Änderungen des Referenzzinssatzes häufiger nach oben bewegen als nach unten. Gemäss Artikel 12 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG; SR 221.213.11) sind nicht nur Erhöhungen des Hypothekarzinssatzes, sondern auch Erhöhungen der Gebühren, Objektsteuern, Baurechtszinse, Versicherungsprämien und der Unterhaltskosten für den Mietzins relevant. Weiter darf aufgrund von Artikel 16 VMWG der Mietzins um bis zu 40 Prozent der Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht werden. Schliesslich können aufgrund von Artikel 14 VMWG auch Mehrleistungen auf den Mietzins überwälzt werden. Durch diese Faktoren werden referenzzinssatzbedingte Senkungsansprüche in vielen Fällen kompensiert. Ferner richten sich nicht alle Mietverhältnisse nach der Kostenmiete, so insbesondere bei Staffel- oder Indexmiete. In beiden Fällen sind Zinssatzsenkungen irrelevant und der Mietzins bewegt sich in aller Regel nach oben.</p><p>2. Am 21. März 2025 beauftragte der Bundesrat das WBF (BWO), das geltende Mietzinsmodell und die Regeln für die Anpassung der Mietzinse zu überarbeiten und das Ergebnis dem Bundesrat bis Ende September 2026 zu unterbreiten. Dieser Auftrag bezieht sich in erster Linie auf die einzelnen Elemente des Mietzinsmodells. Er stellt den Grundsatz der im Bereich des Obligationenrechts (OR; SR 220) geltenden Kostenmiete nicht in Frage und kann am Umstand, dass die Entwicklung der Kosten tendenziell häufiger zu Mietzinserhöhungen als zu Senkungen führt, nichts ändern. Ob bei den Mietzinsanpassungsregeln Potenzial für Verbesserungen besteht, kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden.</p><p>3. Nach Ansicht des Bundesrates besteht derzeit kein Anlass für Massnahmen des Bundes, um die Weitergabe von Referenzzinssatzsenkungen zu erhöhen.</p><p>4. Im Rahmen des gesetzlichen Informationsauftrags des BWO und der vierteljährlichen Bekanntgabe des Referenzzinssatzes wird die Öffentlichkeit regelmässig über die Mietzinsanpassungsmöglichkeiten informiert. Dies geschieht unabhängig davon, ob sich der Referenzzinssatz verändert hat oder nicht. Die Mietvertragsparteien werden daher regelmässig auf allfällig noch nicht ausgeschöpftes Anpassungspotenzial aufmerksam gemacht. Zudem werden auf der Webseite des Bundes <a href="http://www.ch.ch"><u>www.ch.ch</u></a> Informationen zum Vorgehen bei einem Anspruch auf Mietzinsreduktion zur Verfügung gestellt. Weiter sind aufgrund von Artikel 21 Absatz 2 VMWG die Schlichtungsbehörden verpflichtet, Mieter und Vermieter ausserhalb eines Anfechtungsverfahrens zu beraten; sie haben namentlich Mietern und Vermietern behilflich zu sein, sich selbst ein Urteil darüber zu bilden, ob ein Mietzins missbräuchlich ist. Schliesslich sieht die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) für Streitigkeiten aus Miete und Pacht ein unentgeltliches Schlichtungsverfahren vor. Der Bundesrat erachtet diese Informationen und Instrumente als genügend.</p>
- <p>Am 4. März 2025 ist der Referenzzinssatz von 1.75 auf 1.5 Prozent gesunken. Mietende, die den Aufschlag auf 1.75 Prozent erhalten hatten oder seit Dezember 2023 umgezogen sind, hatten ein Anrecht auf eine Mietzinssenkung, ebenso weitere Haushalte abhängig von gewissen Kostenfaktoren. Gemäss Mietpreisindex hatten über 30 Prozent der Haushalte nach der Referenzzinssatzerhöhung im Dezember 2023 eine Mietzinserhöhung erhalten. Ganz grob gerechnet hätte jeder zweite Haushalt eine Senkung zu Gute gehabt. </p><p>Tatsächlich haben bis August 2025 lediglich 6.3 Prozent der Haushalte eine Mietzinssenkung erhalten. Noch nie haben nach einer Referenzzinssatzsenkung so wenige Haushalte im darauf folgenden Quartal eine Mietzinssenkung erhalten. Und trotz dieser Senkung ist der Mietzinsindex insgesamt im letzten Quartal um 0.1 Prozent angestiegen. Diese Entwicklung zeigt nochmals in aller Deutlichkeit, dass die Koppelung des Mietzinses an den Referenzzinssatz eine ungleiche Wirkung entfaltet. Nach oben wird deutlich häufiger angepasst als nach unten. Wenig hilfreich sind in diesem Zusammenhang die sehr verhaltenen Reaktionen der Vermieterseite, die ihre Mitglieder nur unter dem Vorbehalt einer missbräuchlichen Rendite zu Mietzinssenkungen aufrufen, einem Kriterium, das in der Praxis von Vermietenden kaum transparent gemacht wird. </p><p>1. Welche Schlüsse zieht der Bundesrat aus diesen Zahlen?</p><p>2. Der Bundesrat diskutiert ein neues Mietzinsmodell, bezieht er dabei auch diese Asymetrie mit ein?</p><p>3. Welche Massnahmen wird der Bundesrat kurzfristig ergreifen, um die Weitergabe der Referenzzinssatzsenkungen zu erhöhen? </p><p>4. Ist er insbesondere bereit, eine Informationskampagne zu lancieren, um die Mietenden über ihre Rechte und die Vermieterinnen und Vermieter über ihre Pflichten aufzuklären? </p>
- Nie profitierten weniger Mieterhaushalte von einer Senkung des Referenzzinssatzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Mietpreiserhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) zeigen, dass in den zwei Quartalen, die den jeweiligen Senkungen des Referenzzinssatzes in den Jahren 2011 bis 2020 folgten, insgesamt zwischen 15,4 und 19,5 Prozent der Mieterhaushalte eine Mietzinsreduktion erhalten haben. Dagegen waren in den jeweiligen zwei Quartalen, die den beiden Erhöhungen des Referenzzinssatzes im Jahr 2023 folgten, Erhöhungen für 22,6 sowie 28,7 Prozent der Haushalte zu verzeichnen. Betreffend Senkung des Referenzzinssatzes vom 4. März 2025 liegen erst die Zahlen eines Quartals vor. Deshalb und weil am 2. September 2025 eine weitere Senkung erfolgte, deren Auswirkung noch nicht bekannt ist, sind zu den Folgen der diesjährigen Referenzzinsentwicklung noch keine abschliessenden Aussagen möglich.</p><p>Es gibt verschiedene Faktoren, die dazu führen, dass sich Mietzinse nach Änderungen des Referenzzinssatzes häufiger nach oben bewegen als nach unten. Gemäss Artikel 12 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG; SR 221.213.11) sind nicht nur Erhöhungen des Hypothekarzinssatzes, sondern auch Erhöhungen der Gebühren, Objektsteuern, Baurechtszinse, Versicherungsprämien und der Unterhaltskosten für den Mietzins relevant. Weiter darf aufgrund von Artikel 16 VMWG der Mietzins um bis zu 40 Prozent der Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht werden. Schliesslich können aufgrund von Artikel 14 VMWG auch Mehrleistungen auf den Mietzins überwälzt werden. Durch diese Faktoren werden referenzzinssatzbedingte Senkungsansprüche in vielen Fällen kompensiert. Ferner richten sich nicht alle Mietverhältnisse nach der Kostenmiete, so insbesondere bei Staffel- oder Indexmiete. In beiden Fällen sind Zinssatzsenkungen irrelevant und der Mietzins bewegt sich in aller Regel nach oben.</p><p>2. Am 21. März 2025 beauftragte der Bundesrat das WBF (BWO), das geltende Mietzinsmodell und die Regeln für die Anpassung der Mietzinse zu überarbeiten und das Ergebnis dem Bundesrat bis Ende September 2026 zu unterbreiten. Dieser Auftrag bezieht sich in erster Linie auf die einzelnen Elemente des Mietzinsmodells. Er stellt den Grundsatz der im Bereich des Obligationenrechts (OR; SR 220) geltenden Kostenmiete nicht in Frage und kann am Umstand, dass die Entwicklung der Kosten tendenziell häufiger zu Mietzinserhöhungen als zu Senkungen führt, nichts ändern. Ob bei den Mietzinsanpassungsregeln Potenzial für Verbesserungen besteht, kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden.</p><p>3. Nach Ansicht des Bundesrates besteht derzeit kein Anlass für Massnahmen des Bundes, um die Weitergabe von Referenzzinssatzsenkungen zu erhöhen.</p><p>4. Im Rahmen des gesetzlichen Informationsauftrags des BWO und der vierteljährlichen Bekanntgabe des Referenzzinssatzes wird die Öffentlichkeit regelmässig über die Mietzinsanpassungsmöglichkeiten informiert. Dies geschieht unabhängig davon, ob sich der Referenzzinssatz verändert hat oder nicht. Die Mietvertragsparteien werden daher regelmässig auf allfällig noch nicht ausgeschöpftes Anpassungspotenzial aufmerksam gemacht. Zudem werden auf der Webseite des Bundes <a href="http://www.ch.ch"><u>www.ch.ch</u></a> Informationen zum Vorgehen bei einem Anspruch auf Mietzinsreduktion zur Verfügung gestellt. Weiter sind aufgrund von Artikel 21 Absatz 2 VMWG die Schlichtungsbehörden verpflichtet, Mieter und Vermieter ausserhalb eines Anfechtungsverfahrens zu beraten; sie haben namentlich Mietern und Vermietern behilflich zu sein, sich selbst ein Urteil darüber zu bilden, ob ein Mietzins missbräuchlich ist. Schliesslich sieht die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) für Streitigkeiten aus Miete und Pacht ein unentgeltliches Schlichtungsverfahren vor. Der Bundesrat erachtet diese Informationen und Instrumente als genügend.</p>
- <p>Am 4. März 2025 ist der Referenzzinssatz von 1.75 auf 1.5 Prozent gesunken. Mietende, die den Aufschlag auf 1.75 Prozent erhalten hatten oder seit Dezember 2023 umgezogen sind, hatten ein Anrecht auf eine Mietzinssenkung, ebenso weitere Haushalte abhängig von gewissen Kostenfaktoren. Gemäss Mietpreisindex hatten über 30 Prozent der Haushalte nach der Referenzzinssatzerhöhung im Dezember 2023 eine Mietzinserhöhung erhalten. Ganz grob gerechnet hätte jeder zweite Haushalt eine Senkung zu Gute gehabt. </p><p>Tatsächlich haben bis August 2025 lediglich 6.3 Prozent der Haushalte eine Mietzinssenkung erhalten. Noch nie haben nach einer Referenzzinssatzsenkung so wenige Haushalte im darauf folgenden Quartal eine Mietzinssenkung erhalten. Und trotz dieser Senkung ist der Mietzinsindex insgesamt im letzten Quartal um 0.1 Prozent angestiegen. Diese Entwicklung zeigt nochmals in aller Deutlichkeit, dass die Koppelung des Mietzinses an den Referenzzinssatz eine ungleiche Wirkung entfaltet. Nach oben wird deutlich häufiger angepasst als nach unten. Wenig hilfreich sind in diesem Zusammenhang die sehr verhaltenen Reaktionen der Vermieterseite, die ihre Mitglieder nur unter dem Vorbehalt einer missbräuchlichen Rendite zu Mietzinssenkungen aufrufen, einem Kriterium, das in der Praxis von Vermietenden kaum transparent gemacht wird. </p><p>1. Welche Schlüsse zieht der Bundesrat aus diesen Zahlen?</p><p>2. Der Bundesrat diskutiert ein neues Mietzinsmodell, bezieht er dabei auch diese Asymetrie mit ein?</p><p>3. Welche Massnahmen wird der Bundesrat kurzfristig ergreifen, um die Weitergabe der Referenzzinssatzsenkungen zu erhöhen? </p><p>4. Ist er insbesondere bereit, eine Informationskampagne zu lancieren, um die Mietenden über ihre Rechte und die Vermieterinnen und Vermieter über ihre Pflichten aufzuklären? </p>
- Nie profitierten weniger Mieterhaushalte von einer Senkung des Referenzzinssatzes
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