Selbstständigerwerbende, die zur Zahlung von Unterhaltszahlungen verpflichtet sind. Kein verbindlicher Mechanismus?

ShortId
25.4274
Id
20254274
Updated
19.12.2025 12:53
Language
de
Title
Selbstständigerwerbende, die zur Zahlung von Unterhaltszahlungen verpflichtet sind. Kein verbindlicher Mechanismus?
AdditionalIndexing
44;28;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. In der Mehrzahl der Fälle richtet sich eine Schuldneranweisung (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>132, 177 und 291 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR</span><span>&nbsp;</span><span>210]) an den Arbeitgeber der unterhaltspflichtigen Partei. Der Adressatenkreis ist jedoch gesetzlich nicht begrenzt. Schuldneranweisungen können auch andere Schuldner des (geschiedenen) Ehegatten oder Elternteils betreffen, insbesondere wenn dieser selbstständig erwerbend ist. In diesem Fall kann die Schuldneranweisung allerdings aufwendiger und weniger effizient werden. Gewisse Gruppen von Selbstständigerwerbenden haben viele «kleine» Schuldner, die ständig wechseln und ihnen zum Zeitpunkt der Ausstellung einer Schuldneranweisung oft noch gar nicht bekannt sind. Unterhaltsberechtigte können ihre Unterhaltsforderungen aber jederzeit durch eine Betreibung auf Pfändung durchsetzen (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>89 ff. des Bundesgesetzes vom 11.</span><span>&nbsp;</span><span>April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>281.1). In einem Pfändungsverfahren werden Unterhaltsbeiträge in mehrfacher Hinsicht privilegiert. Erstens gehen die in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen den Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern vor und werden bei der Ermittlung des Existenzminimums des Schuldners miteinbezogen, soweit die unterhaltsberechtigte Person die Beiträge zur Bestreitung ihres Unterhalts wirklich benötigt und vorausgesetzt, dass der Schuldner sie auch tatsächlich bezahlt (BGE</span><span>&nbsp;</span><span>107</span><span>&nbsp;</span><span>III</span><span>&nbsp;</span><span>75 E.</span><span>&nbsp;</span><span>1). Bei der Auszahlung werden solche Gläubiger somit vor allen anderen Gläubigern der betriebenen Person berücksichtigt. Zweitens kann für Unterhaltsforderungen aus dem Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls zur Deckung des eigenen Notbedarfs in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person auf diese Zahlungen angewiesen ist (BGE</span><span>&nbsp;</span><span>111</span><span>&nbsp;</span><span>III</span><span>&nbsp;</span><span>13 E</span><span>&nbsp;</span><span>5). Schliesslich werden bei der Verteilung des Verwertungserlöses die Unterhaltsforderungen in der ersten Klasse kolloziert, wenn diese in den sechs Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren entstanden sind (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>146 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 i.V.m. Art.</span><span>&nbsp;</span><span>219 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>4 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>c SchKG). Bei einer Pfändung ist die betriebene Person in jedem Fall dazu verpflichtet, dem Betreibungsamt sämtliche ihrer Vermögenswerte anzugeben, einschliesslich allfälliger Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (BGE</span><span>&nbsp;</span><span>126</span><span>&nbsp;</span><span>III</span><span>&nbsp;</span><span>89 E.</span><span>&nbsp;</span><span>3). Eine Verletzung dieser Auskunftspflicht wird strafrechtlich geahndet (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>91 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Ziff.</span><span>&nbsp;</span><span>2 SchKG). </span></p><p><span>Aus den obigen Ausführungen geht somit hervor, dass der geltende Rechtsrahmen – trotz gewisser Schwierigkeiten bei der Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen bei selbstständig erwerbenden Schuldnern – keine der in der Interpellation aufgeführten Mängel aufweist. Im internationalen Kontext sind Vorbereitungsarbeiten zur Ratifizierung des Haager Übereinkommens vom 23.</span><span>&nbsp;</span><span>November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Gange. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere dazu, wirksame Massnahmen zur Vollstreckung von Unterhaltsforderungen zu ergreifen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Angesichts der oben erwähnten Sachlage hält der Bundesrat eine Anpassung des Rechtsrahmens nicht für angezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die gesetzlichen Bestimmungen zur Schuldneranweisung angepasst werden könnten, um die geschilderten Schwierigkeiten in der Praxis zu beheben. </span></p></span>
  • <p>Ist bei einer Scheidung einer der Ehegatten selbstständigerwerbend, so wird ihm der&nbsp;für&nbsp;die&nbsp;Unterhaltszahlungen&nbsp;notwendige&nbsp;Betrag&nbsp;gesetzlich nicht wie einer in einem Lohnverhältnis stehenden Person automatisch vom Einkommen abgezogen (Zivilgesetzbuch Art. 132 und Art. 177). Nach Artikel 296 der Zivilprozessordnung kann das Gericht alle Dokumente verlangen, die zur Feststellung eines verlässlichen Einkommens erforderlich sind, einschliesslich Bilanzen und Steuererklärungen. Wenn das Einkommen variabel ist, kann sich das Gericht für einen Durchschnittswert des Einkommens über mehrere Jahre entscheiden, um aussergewöhnlich profitable oder schwierige Jahre auszugleichen. Bei Nichtzahlung kann die geschädigte Partei:</p><ul><li>eine Schuldbetreibung einleiten;</li><li>eine Beschwerde wegen Verletzung der Unterhaltspflicht einreichen;</li><li>sich an die kantonale Stelle für Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung wenden.</li></ul><p>In Wirklichkeit weist das System aber Mängel auf. Trotz der Berechnung des Einkommens durch das Betreibungsamt ist der Unterhaltsempfänger bei einer Schuldbetreibung nicht der einzige Gläubiger, und der Fall unterliegt einer Prioritätenordnung. Es kommt ebenfalls vor, dass die selbstständigerwerbende Person nicht alle Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen macht. In manchen Fällen arbeitet sie sogar schwarz und meldet gleichzeitig Verluste, ohne dass ein Verfahren vorgesehen wäre. Die einzige Möglichkeit, die&nbsp;Illegalität&nbsp;der&nbsp;Situation&nbsp;zu&nbsp;beweisen, ist die Beauftragung einer Privatdetektei. Diejenigen, die ihre Verantwortung wahrnehmen, werden bestraft, während andere sich ihrer Verantwortung ungestraft entziehen. Das Justizsystem und die kantonalen Ämter für die Eintreibung von Unterhaltszahlungen anerkennen diese Mängel, selbst wenn Strafanzeigen erstattet werden.</p><p>&nbsp;</p><p>1. Sind dem Bundesrat diese Mängel bekannt, und ist er sich der Ungerechtigkeiten bewusst, die in&nbsp;der&nbsp;Mehrzahl&nbsp;der&nbsp;Fälle geschiedene Frauen und Mütter erleiden?&nbsp;</p><p>2. Ist er bereit, die gesetzlichen Grundlagen zu ergänzen, z. B. durch eine Änderung von Artikel 132 des Zivilgesetzbuchs, um Selbstständigerwerbende, die zur Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, in gleicher Weise wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksamen und verbindlichen Mechanismen der Direktzahlung zu unterstellen?</p>
  • Selbstständigerwerbende, die zur Zahlung von Unterhaltszahlungen verpflichtet sind. Kein verbindlicher Mechanismus?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. In der Mehrzahl der Fälle richtet sich eine Schuldneranweisung (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>132, 177 und 291 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR</span><span>&nbsp;</span><span>210]) an den Arbeitgeber der unterhaltspflichtigen Partei. Der Adressatenkreis ist jedoch gesetzlich nicht begrenzt. Schuldneranweisungen können auch andere Schuldner des (geschiedenen) Ehegatten oder Elternteils betreffen, insbesondere wenn dieser selbstständig erwerbend ist. In diesem Fall kann die Schuldneranweisung allerdings aufwendiger und weniger effizient werden. Gewisse Gruppen von Selbstständigerwerbenden haben viele «kleine» Schuldner, die ständig wechseln und ihnen zum Zeitpunkt der Ausstellung einer Schuldneranweisung oft noch gar nicht bekannt sind. Unterhaltsberechtigte können ihre Unterhaltsforderungen aber jederzeit durch eine Betreibung auf Pfändung durchsetzen (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>89 ff. des Bundesgesetzes vom 11.</span><span>&nbsp;</span><span>April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>281.1). In einem Pfändungsverfahren werden Unterhaltsbeiträge in mehrfacher Hinsicht privilegiert. Erstens gehen die in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen den Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern vor und werden bei der Ermittlung des Existenzminimums des Schuldners miteinbezogen, soweit die unterhaltsberechtigte Person die Beiträge zur Bestreitung ihres Unterhalts wirklich benötigt und vorausgesetzt, dass der Schuldner sie auch tatsächlich bezahlt (BGE</span><span>&nbsp;</span><span>107</span><span>&nbsp;</span><span>III</span><span>&nbsp;</span><span>75 E.</span><span>&nbsp;</span><span>1). Bei der Auszahlung werden solche Gläubiger somit vor allen anderen Gläubigern der betriebenen Person berücksichtigt. Zweitens kann für Unterhaltsforderungen aus dem Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls zur Deckung des eigenen Notbedarfs in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person auf diese Zahlungen angewiesen ist (BGE</span><span>&nbsp;</span><span>111</span><span>&nbsp;</span><span>III</span><span>&nbsp;</span><span>13 E</span><span>&nbsp;</span><span>5). Schliesslich werden bei der Verteilung des Verwertungserlöses die Unterhaltsforderungen in der ersten Klasse kolloziert, wenn diese in den sechs Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren entstanden sind (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>146 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 i.V.m. Art.</span><span>&nbsp;</span><span>219 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>4 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>c SchKG). Bei einer Pfändung ist die betriebene Person in jedem Fall dazu verpflichtet, dem Betreibungsamt sämtliche ihrer Vermögenswerte anzugeben, einschliesslich allfälliger Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (BGE</span><span>&nbsp;</span><span>126</span><span>&nbsp;</span><span>III</span><span>&nbsp;</span><span>89 E.</span><span>&nbsp;</span><span>3). Eine Verletzung dieser Auskunftspflicht wird strafrechtlich geahndet (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>91 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Ziff.</span><span>&nbsp;</span><span>2 SchKG). </span></p><p><span>Aus den obigen Ausführungen geht somit hervor, dass der geltende Rechtsrahmen – trotz gewisser Schwierigkeiten bei der Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen bei selbstständig erwerbenden Schuldnern – keine der in der Interpellation aufgeführten Mängel aufweist. Im internationalen Kontext sind Vorbereitungsarbeiten zur Ratifizierung des Haager Übereinkommens vom 23.</span><span>&nbsp;</span><span>November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Gange. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere dazu, wirksame Massnahmen zur Vollstreckung von Unterhaltsforderungen zu ergreifen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Angesichts der oben erwähnten Sachlage hält der Bundesrat eine Anpassung des Rechtsrahmens nicht für angezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die gesetzlichen Bestimmungen zur Schuldneranweisung angepasst werden könnten, um die geschilderten Schwierigkeiten in der Praxis zu beheben. </span></p></span>
    • <p>Ist bei einer Scheidung einer der Ehegatten selbstständigerwerbend, so wird ihm der&nbsp;für&nbsp;die&nbsp;Unterhaltszahlungen&nbsp;notwendige&nbsp;Betrag&nbsp;gesetzlich nicht wie einer in einem Lohnverhältnis stehenden Person automatisch vom Einkommen abgezogen (Zivilgesetzbuch Art. 132 und Art. 177). Nach Artikel 296 der Zivilprozessordnung kann das Gericht alle Dokumente verlangen, die zur Feststellung eines verlässlichen Einkommens erforderlich sind, einschliesslich Bilanzen und Steuererklärungen. Wenn das Einkommen variabel ist, kann sich das Gericht für einen Durchschnittswert des Einkommens über mehrere Jahre entscheiden, um aussergewöhnlich profitable oder schwierige Jahre auszugleichen. Bei Nichtzahlung kann die geschädigte Partei:</p><ul><li>eine Schuldbetreibung einleiten;</li><li>eine Beschwerde wegen Verletzung der Unterhaltspflicht einreichen;</li><li>sich an die kantonale Stelle für Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung wenden.</li></ul><p>In Wirklichkeit weist das System aber Mängel auf. Trotz der Berechnung des Einkommens durch das Betreibungsamt ist der Unterhaltsempfänger bei einer Schuldbetreibung nicht der einzige Gläubiger, und der Fall unterliegt einer Prioritätenordnung. Es kommt ebenfalls vor, dass die selbstständigerwerbende Person nicht alle Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen macht. In manchen Fällen arbeitet sie sogar schwarz und meldet gleichzeitig Verluste, ohne dass ein Verfahren vorgesehen wäre. Die einzige Möglichkeit, die&nbsp;Illegalität&nbsp;der&nbsp;Situation&nbsp;zu&nbsp;beweisen, ist die Beauftragung einer Privatdetektei. Diejenigen, die ihre Verantwortung wahrnehmen, werden bestraft, während andere sich ihrer Verantwortung ungestraft entziehen. Das Justizsystem und die kantonalen Ämter für die Eintreibung von Unterhaltszahlungen anerkennen diese Mängel, selbst wenn Strafanzeigen erstattet werden.</p><p>&nbsp;</p><p>1. Sind dem Bundesrat diese Mängel bekannt, und ist er sich der Ungerechtigkeiten bewusst, die in&nbsp;der&nbsp;Mehrzahl&nbsp;der&nbsp;Fälle geschiedene Frauen und Mütter erleiden?&nbsp;</p><p>2. Ist er bereit, die gesetzlichen Grundlagen zu ergänzen, z. B. durch eine Änderung von Artikel 132 des Zivilgesetzbuchs, um Selbstständigerwerbende, die zur Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, in gleicher Weise wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksamen und verbindlichen Mechanismen der Direktzahlung zu unterstellen?</p>
    • Selbstständigerwerbende, die zur Zahlung von Unterhaltszahlungen verpflichtet sind. Kein verbindlicher Mechanismus?

Back to List