Hindernisse abbauen beim baulichen Pflanzenschutz

ShortId
25.4279
Id
20254279
Updated
19.12.2025 12:28
Language
de
Title
Hindernisse abbauen beim baulichen Pflanzenschutz
AdditionalIndexing
55;2846;1221
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Das Bundesgesetz vom 22.</span><span>&nbsp;</span><span>Juni</span><span>&nbsp;</span><span>1979 über die Raumplanung (RPG; SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>700</span></em><span>) schreibt den Grundsatz der Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet fest (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 RPG). Bund, Kantone und Gemeinden müssen demnach dafür sorgen, dass die Flächen ausserhalb der Bauzonen (insbesondere die Landwirtschaftszonen) unüberbaut bleiben. Bauten und Anlagen dürfen in diesen Zonen nur dann errichtet werden, wenn sie sich als zonenkonform erweisen (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>16</span><em><span>a</span></em><span> RPG) oder ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>24 RPG). Zudem kann allein eine kantonale Behörde darüber entscheiden, ob für solche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen eine Bewilligung erteilt werden kann (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>25 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 RPG). Bei der Beurteilung eines Baugesuchs muss die kantonale Behörde eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei ermittelt und berücksichtigt sie die betroffenen Interessen, zu denen auch der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser und Landschaft gehört (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>a RPG).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Anlagen oder Einrichtungen, die als technische Massnahmen für den Schutz von Pflanzen erstellt werden sollen, sind bewilligungspflichtig (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>22 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 RPG). Sie bedürfen der staatlichen Kontrolle, da sie die Landnutzung beeinflussen können (erhebliche Veränderungen oder Beeinträchtigungen der Landschaft oder der Umwelt).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zonenkonform sind die technischen Schutzmassnahmen in der Landwirtschaftszone dann, wenn sie überwiegend der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau (die Betriebe müssen natürliche Böden bewirtschaften; Art.</span><span>&nbsp;</span><span>16</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 RPG) beziehungsweise der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>16</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>3 RPG) dienen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><ul><li><span>Sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone müssen die vorgenannten Rahmenbedingungen einhalten. Dadurch wird der allgemeine Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet umgesetzt und eine ausreichende Gewichtung der Interessen gewährleistet. Diese Bestimmungen gelten allgemein und führen zu keiner besonderen Benachteiligung für technische Massnahmen, die zum Schutz von Pflanzen erstellt werden sollen.</span></li><li><span>Das Bundesgericht hat die erwähnten Rahmenbedingungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone in einer umfassenden Rechtsprechung bestätigt. Daraus ergibt sich, dass technische Massnahmen zum Schutz von Pflanzen keinen spezifischen Einschränkungen unterworfen sind. </span></li><li><span>Der Bund pflegt einen regelmässigen Austausch mit den zuständigen kantonalen Stellen über Vollzugsfragen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen. So können konkrete Anwendungsprobleme erörtert und gemeinsam geeignete Lösungen erarbeitet werden. Dieser Ansatz hat sich bewährt und kann auch bei Fragen zu technischen Pflanzenschutzmassnahmen genutzt werden. </span></li><li><span>Der Bund verfügt über keine Sammlung von Best Practices im Bereich von technischen Massnahmen zum Schutz von Pflanzen. Wie weiter oben ausgeführt, steht er mit den Kantonen in engem Austausch zu Fragen des Vollzugs beim Bauen ausserhalb der Bauzonen, um gemeinsam tragfähige Lösungen zu finden.</span></li></ul></span>
  • <p>Um die Kulturen schützen zu können, wird insbesondere im Obstbau baulicher Pflanzenschutz, z.B. Einnetzungen eingesetzt. Gerade im Bio-Landbau ist der bauliche Pflanzenschutz für die Spezialkulturen von hoher Wichtigkeit und es kommen Witterungsschutzsysteme zum Einsatz, welche die Bäume trocken halten und somit Infektionen durch Krankheiten reduziert werden können. Damit können auch Auswirkungen des Klimawandels abgefedert werden. Betriebe, die in solche Systeme investieren wollen, stossen aber auf Herausforderungen mit der Raumplanung.&nbsp;</p><p>Hindernisse existieren auf Stufe Bundesrecht, insbesondere RPG und NHG, aber auch zunehmend durch zahlreiche Bundesgerichtsentscheide. Schliesslich existieren Hindernisse auch im kantonalen Vollzug, denn baulicher Pflanzenschutz bedeutet Eingriffe in das «Landschaftsbild», daher sind beispielsweise Schutznetze etc. in gewissen Kantonen überall bewilligungspflichtig. Die Handhabung in Wildtierkorridoren und Schutzzonen ist dagegen fast flächendeckend hinderlich.&nbsp;</p><p>Der bauliche Pflanzenschutz ist ein sehr effizienter Weg um zum Absenkpfad Pflanzenschutzmittel beizutragen. Daher sollten Betriebe, die diesen Weg gehen unterstützt und nicht behindert werden.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>wo behindern das geltende Recht sowie die Vollzugspraxis die Entwicklung und Etablierung von baulichem Pflanzenschutz?</li><li>wo behindern Bundesgerichtsentscheide die Etablierung von baulichem Pflanzenschutz?</li><li>mit welchen Gesetzesänderungen und Massnahmen könnte der Bund die Realisierung von baulichem Pflanzenschutz erleichtern und beschleunigen?</li><li>welche «best practises» könnten für die Bewilligungspraxis den Kantonen zur Verfügung gestellt werden?</li></ul>
  • Hindernisse abbauen beim baulichen Pflanzenschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Das Bundesgesetz vom 22.</span><span>&nbsp;</span><span>Juni</span><span>&nbsp;</span><span>1979 über die Raumplanung (RPG; SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>700</span></em><span>) schreibt den Grundsatz der Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet fest (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 RPG). Bund, Kantone und Gemeinden müssen demnach dafür sorgen, dass die Flächen ausserhalb der Bauzonen (insbesondere die Landwirtschaftszonen) unüberbaut bleiben. Bauten und Anlagen dürfen in diesen Zonen nur dann errichtet werden, wenn sie sich als zonenkonform erweisen (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>16</span><em><span>a</span></em><span> RPG) oder ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>24 RPG). Zudem kann allein eine kantonale Behörde darüber entscheiden, ob für solche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen eine Bewilligung erteilt werden kann (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>25 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 RPG). Bei der Beurteilung eines Baugesuchs muss die kantonale Behörde eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei ermittelt und berücksichtigt sie die betroffenen Interessen, zu denen auch der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser und Landschaft gehört (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>a RPG).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Anlagen oder Einrichtungen, die als technische Massnahmen für den Schutz von Pflanzen erstellt werden sollen, sind bewilligungspflichtig (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>22 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 RPG). Sie bedürfen der staatlichen Kontrolle, da sie die Landnutzung beeinflussen können (erhebliche Veränderungen oder Beeinträchtigungen der Landschaft oder der Umwelt).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zonenkonform sind die technischen Schutzmassnahmen in der Landwirtschaftszone dann, wenn sie überwiegend der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau (die Betriebe müssen natürliche Böden bewirtschaften; Art.</span><span>&nbsp;</span><span>16</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 RPG) beziehungsweise der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>16</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>3 RPG) dienen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><ul><li><span>Sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone müssen die vorgenannten Rahmenbedingungen einhalten. Dadurch wird der allgemeine Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet umgesetzt und eine ausreichende Gewichtung der Interessen gewährleistet. Diese Bestimmungen gelten allgemein und führen zu keiner besonderen Benachteiligung für technische Massnahmen, die zum Schutz von Pflanzen erstellt werden sollen.</span></li><li><span>Das Bundesgericht hat die erwähnten Rahmenbedingungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone in einer umfassenden Rechtsprechung bestätigt. Daraus ergibt sich, dass technische Massnahmen zum Schutz von Pflanzen keinen spezifischen Einschränkungen unterworfen sind. </span></li><li><span>Der Bund pflegt einen regelmässigen Austausch mit den zuständigen kantonalen Stellen über Vollzugsfragen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen. So können konkrete Anwendungsprobleme erörtert und gemeinsam geeignete Lösungen erarbeitet werden. Dieser Ansatz hat sich bewährt und kann auch bei Fragen zu technischen Pflanzenschutzmassnahmen genutzt werden. </span></li><li><span>Der Bund verfügt über keine Sammlung von Best Practices im Bereich von technischen Massnahmen zum Schutz von Pflanzen. Wie weiter oben ausgeführt, steht er mit den Kantonen in engem Austausch zu Fragen des Vollzugs beim Bauen ausserhalb der Bauzonen, um gemeinsam tragfähige Lösungen zu finden.</span></li></ul></span>
    • <p>Um die Kulturen schützen zu können, wird insbesondere im Obstbau baulicher Pflanzenschutz, z.B. Einnetzungen eingesetzt. Gerade im Bio-Landbau ist der bauliche Pflanzenschutz für die Spezialkulturen von hoher Wichtigkeit und es kommen Witterungsschutzsysteme zum Einsatz, welche die Bäume trocken halten und somit Infektionen durch Krankheiten reduziert werden können. Damit können auch Auswirkungen des Klimawandels abgefedert werden. Betriebe, die in solche Systeme investieren wollen, stossen aber auf Herausforderungen mit der Raumplanung.&nbsp;</p><p>Hindernisse existieren auf Stufe Bundesrecht, insbesondere RPG und NHG, aber auch zunehmend durch zahlreiche Bundesgerichtsentscheide. Schliesslich existieren Hindernisse auch im kantonalen Vollzug, denn baulicher Pflanzenschutz bedeutet Eingriffe in das «Landschaftsbild», daher sind beispielsweise Schutznetze etc. in gewissen Kantonen überall bewilligungspflichtig. Die Handhabung in Wildtierkorridoren und Schutzzonen ist dagegen fast flächendeckend hinderlich.&nbsp;</p><p>Der bauliche Pflanzenschutz ist ein sehr effizienter Weg um zum Absenkpfad Pflanzenschutzmittel beizutragen. Daher sollten Betriebe, die diesen Weg gehen unterstützt und nicht behindert werden.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>wo behindern das geltende Recht sowie die Vollzugspraxis die Entwicklung und Etablierung von baulichem Pflanzenschutz?</li><li>wo behindern Bundesgerichtsentscheide die Etablierung von baulichem Pflanzenschutz?</li><li>mit welchen Gesetzesänderungen und Massnahmen könnte der Bund die Realisierung von baulichem Pflanzenschutz erleichtern und beschleunigen?</li><li>welche «best practises» könnten für die Bewilligungspraxis den Kantonen zur Verfügung gestellt werden?</li></ul>
    • Hindernisse abbauen beim baulichen Pflanzenschutz

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