Verunmöglichen PFAS die Weiterentwicklung der Schweiz?

ShortId
25.4283
Id
20254283
Updated
08.01.2026 08:55
Language
de
Title
Verunmöglichen PFAS die Weiterentwicklung der Schweiz?
AdditionalIndexing
52;55;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Der Bund ist zuständig für Infrastrukturbauten insbesondere in den Bereichen Luftfahrt, Nationalstrasse, Eisenbahn, Militär und Übertragungsleitungen. Zudem subventioniert der Bund die Kantone in verschiedenen Umweltbereichen, zum Beispiel im Hochwasserschutz, bei Revitalisierungen oder bei landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen. Böden, die für entsprechende Projekte abgetragen oder verwendet werden, können mit PFAS belastet sein. Kritisch sind Infrastrukturprojekte, zum Beispiel der Ausbau von Bahnhöfen, wo bei früheren Unfällen oder Bränden PFAS-haltige Feuerlöschschäume zum Einsatz kamen. Bei der Zivilluftfahrt stehen zum Beispiel Pistenverlängerungen in der Planungsphase, welche wegen möglichen Löschschaumbelastungen bei Fluganlagen potenziell betroffen sein können. Nationale Strassenbauprojekte sind, abgesehen von der überall vorhandenen PFAS-Belastung im Oberboden, nicht speziell durch PFAS betroffen. </span></p><p><span>2.-4. Zur Beurteilung von Bauprojekten braucht es Grenzwerte von Schadstoffen. Die PFAS-Grenzwerte werden derzeit im Rahmen der Arbeiten zur Motion 22.3929 Maret in der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) und der Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600) festgelegt. Bei der Festlegung von Grenzwerten müssen neben Umwelt- und Gesundheitsrisiken stets auch die wirtschaftliche Tragbarkeit, die Vollzugstauglichkeit sowie die politische und gesellschaftliche Akzeptanz berücksichtigt werden. Bei laufenden Projekten und bis Grenzwerte für PFAS in Verordnungen festgelegt sind, können diese Grenzwerte im Einzelfall mit Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) festgelegt werden. Seit dem 1. August 2025 gilt dies auch für Böden mit fehlenden Richt-, Prüf- und Sanierungswerten (gem. Art. 5 Abs. 2 und 3 VBBo). Dies erleichtert die Beurteilung der Verwertungsmöglichkeiten von abgetragenem Boden. Ist eine Verwertung nicht möglich, muss eine Bewertung der Ablagerung und Behandlung im Einzelfall erfolgen (gem. Anhang 5 Ziffer 6.2 VVEA). Eine Einzelfallbeurteilung ermöglicht, laufende Projekte in Bezug auf PFAS-Belastungen zu bewerten und gegebenenfalls fortzusetzen, bis die Werte in den Verordnungen festgelegt sind. Somit wird das Zwischenlagern von grossen Mengen an abgetragenem Boden vermieden. </span></p><p><span>5. </span><span>Um künftige Belastungen von Boden und Materialien mit PFAS so weit wie möglich zu verhindern oder zu verringern, sollte möglichst auf den Einsatz von PFAS verzichtet werden. Immer noch werden PFAS Bauprodukten im Produktionsprozess zugesetzt. Es müssen deshalb Anforderungen an die Deklaration von PFAS in Bauprodukten regulatorisch festgelegt werden. Dabei sind internationale Verpflichtungen zu berücksichtigen, die sich für die Schweiz insbesondere aus dem bilateralen Abkommen mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) ergeben. Zudem muss auch der durch das MRA gesetzte Rahmen für den Erlass von Bestimmungen oder technischen Regeln in der Bauproduktegesetzgebung des Bundes berücksichtigt werden. Ebenso zu berücksichtigen sind die anzuwendenden Energietechnologien sowie die PFAS-Problematik in der Planung und Genehmigung von Projekten, bei Betriebs- und Rückbaukonzepten von PFAS-haltigen Komponenten und in der Förderung von PFAS-armen Technologien. Beschaffungsstellen können den Verzicht auf PFAS-haltige Produkte bei öffentlichen Bauten im konkreten Fall empfehlen oder verlangen. Nach Abschluss der Diskussionen in der EU wird der Bundesrat eine Anpassung des Schweizer Rechts betreffend eine breite PFAS-Beschränkung prüfen</span><span>.</span></p><p><span></span><span>6. Die Kompensationspflicht gemäss Grundsatz 14 des Sachplans Fruchtfolgeflächen (FFF) bei Bundesvorhaben wie nationalen Verkehrs- oder Energieinfrastrukturen gilt für sämtliche Flächen, soweit sie als FFF im kantonalen Inventar verzeichnet sind. Aufgrund der Bodenverschmutzung, die ein Grundstück eindeutig als vollkommen ungeeignet für eine landwirtschaftliche Nutzung erscheinen lassen, kann eine FFF infrage gestellt werden (siehe BGer, Urteil 1C_389/2020, 1C_394/2020 vom 12. Juli 2022, E. 2.6) und allenfalls aus dem kantonalen Inventar ausscheiden. Sollte ein Kanton den ihm zugeteilten Anteil am Mindestumfang der FFF allerdings nicht oder nur noch knapp erfüllen, so bestünde für den Bund gleichwohl eine Kompensationspflicht, auch wenn die verbrauchte Fläche keine FFF-Qualität mehr aufweist (siehe Art. 30 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000; SR 700.1).</span></p><p><span>7. Nein, eine Überprüfung der kantonalen Anteile am Mindestumfang der FFF aufgrund von PFAS steht nicht zur Diskussion. Zurzeit können keine Angaben gemacht werden zur PFAS-Belastung von FFF.</span></p></span>
  • <p>Belastungen durch Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (kurz PFAS) werden derzeit breit diskutiert. Das Parlament hat in der Herbstsession unter anderem Absenkpfade, Deklarationspflichten, Finanzhilfen für betroffene Bauern, Förderprogramme für nachhaltigere Chemikalien und Grenzwerte diskutiert. Mit der Zustimmung zur Mo. 25.3906 verlangt der Nationalrat, dass Grenzwerte so festgelegt werden, «dass sie neben dem Schutz der Bevölkerung auch die Realität der Industrie, Landwirtschaft und Wasserversorgung beachten.»&nbsp;</p><p>Bisher kaum diskutiert ist die Frage, wie bei laufenden oder unmittelbar anstehenden Bauprojekten, bspw. beim Bau von Verkehrs- und Energieinfrastrukturen, sowie den damit einhergehenden ökologischen Ersatzmassnahmen und Aufwertungen bzw. Neuschaffungen von Fruchtfolgeflächen mit PFAS-belastetem Boden umzugehen ist (zum Beispiel Glattrevitalisierung im Kanton Zürich). Es ist wichtig, dass zentrale Fragen zeitnah geklärt werden, um keinen landesweiten Entwicklungsstop zu riskieren.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><ol><li>Welche grösseren Infrastrukturprojekte von Bund und Kantonen sind durch die PFAS-Problematik betroffen?&nbsp;</li><li>Wie will der Bundesrat sicherstellen, dass angelaufene und anstehende Projekte von Verkehrs- und Energieinfrastrukturen trotz PFAS-belasteten Böden weitergeführt werden können und es nicht zu einem Entwicklungsstop kommt? Denkt der Bundesrat bei der Festlegung von Grenzwerten auch an die nationalen Infrastrukturen?&nbsp;</li><li>Wie will der Bundesrat sicherstellen, dass anlaufende und anstehende Projekte des ökologischen Ersatzes und der Bodenaufwertungen trotz PFAS-belasteten Böden weitergeführt werden können?&nbsp;</li><li>Wie will der Bundesrat verhindern, dass bis zur Festsetzung von PFAS-Grenzwerten grosse Mengen an Humus zwischengelagert werden müssen?</li><li>Welchen regulatorischen Handlungsbedarf sieht der Bundesrat im Zusammenhang mit PFAS und der Infrastrukturentwicklung?</li><li>Wie regelt der Bundesrat die Kompensationspflicht von Fruchtfolgeflächen bei nationalen Verkehrs- und Energieinfrastrukturen, wenn die Fruchtfolgeflächen im Ausgangszustand mit PFAS belastet sind?</li><li>Gedenkt der Bundesrat die Fruchtfolgeflächenkontingente der Kantone zu überprüfen, weil viele FFF-Böden PFAS belastet sind?&nbsp;</li></ol>
  • Verunmöglichen PFAS die Weiterentwicklung der Schweiz?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Der Bund ist zuständig für Infrastrukturbauten insbesondere in den Bereichen Luftfahrt, Nationalstrasse, Eisenbahn, Militär und Übertragungsleitungen. Zudem subventioniert der Bund die Kantone in verschiedenen Umweltbereichen, zum Beispiel im Hochwasserschutz, bei Revitalisierungen oder bei landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen. Böden, die für entsprechende Projekte abgetragen oder verwendet werden, können mit PFAS belastet sein. Kritisch sind Infrastrukturprojekte, zum Beispiel der Ausbau von Bahnhöfen, wo bei früheren Unfällen oder Bränden PFAS-haltige Feuerlöschschäume zum Einsatz kamen. Bei der Zivilluftfahrt stehen zum Beispiel Pistenverlängerungen in der Planungsphase, welche wegen möglichen Löschschaumbelastungen bei Fluganlagen potenziell betroffen sein können. Nationale Strassenbauprojekte sind, abgesehen von der überall vorhandenen PFAS-Belastung im Oberboden, nicht speziell durch PFAS betroffen. </span></p><p><span>2.-4. Zur Beurteilung von Bauprojekten braucht es Grenzwerte von Schadstoffen. Die PFAS-Grenzwerte werden derzeit im Rahmen der Arbeiten zur Motion 22.3929 Maret in der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) und der Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600) festgelegt. Bei der Festlegung von Grenzwerten müssen neben Umwelt- und Gesundheitsrisiken stets auch die wirtschaftliche Tragbarkeit, die Vollzugstauglichkeit sowie die politische und gesellschaftliche Akzeptanz berücksichtigt werden. Bei laufenden Projekten und bis Grenzwerte für PFAS in Verordnungen festgelegt sind, können diese Grenzwerte im Einzelfall mit Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) festgelegt werden. Seit dem 1. August 2025 gilt dies auch für Böden mit fehlenden Richt-, Prüf- und Sanierungswerten (gem. Art. 5 Abs. 2 und 3 VBBo). Dies erleichtert die Beurteilung der Verwertungsmöglichkeiten von abgetragenem Boden. Ist eine Verwertung nicht möglich, muss eine Bewertung der Ablagerung und Behandlung im Einzelfall erfolgen (gem. Anhang 5 Ziffer 6.2 VVEA). Eine Einzelfallbeurteilung ermöglicht, laufende Projekte in Bezug auf PFAS-Belastungen zu bewerten und gegebenenfalls fortzusetzen, bis die Werte in den Verordnungen festgelegt sind. Somit wird das Zwischenlagern von grossen Mengen an abgetragenem Boden vermieden. </span></p><p><span>5. </span><span>Um künftige Belastungen von Boden und Materialien mit PFAS so weit wie möglich zu verhindern oder zu verringern, sollte möglichst auf den Einsatz von PFAS verzichtet werden. Immer noch werden PFAS Bauprodukten im Produktionsprozess zugesetzt. Es müssen deshalb Anforderungen an die Deklaration von PFAS in Bauprodukten regulatorisch festgelegt werden. Dabei sind internationale Verpflichtungen zu berücksichtigen, die sich für die Schweiz insbesondere aus dem bilateralen Abkommen mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) ergeben. Zudem muss auch der durch das MRA gesetzte Rahmen für den Erlass von Bestimmungen oder technischen Regeln in der Bauproduktegesetzgebung des Bundes berücksichtigt werden. Ebenso zu berücksichtigen sind die anzuwendenden Energietechnologien sowie die PFAS-Problematik in der Planung und Genehmigung von Projekten, bei Betriebs- und Rückbaukonzepten von PFAS-haltigen Komponenten und in der Förderung von PFAS-armen Technologien. Beschaffungsstellen können den Verzicht auf PFAS-haltige Produkte bei öffentlichen Bauten im konkreten Fall empfehlen oder verlangen. Nach Abschluss der Diskussionen in der EU wird der Bundesrat eine Anpassung des Schweizer Rechts betreffend eine breite PFAS-Beschränkung prüfen</span><span>.</span></p><p><span></span><span>6. Die Kompensationspflicht gemäss Grundsatz 14 des Sachplans Fruchtfolgeflächen (FFF) bei Bundesvorhaben wie nationalen Verkehrs- oder Energieinfrastrukturen gilt für sämtliche Flächen, soweit sie als FFF im kantonalen Inventar verzeichnet sind. Aufgrund der Bodenverschmutzung, die ein Grundstück eindeutig als vollkommen ungeeignet für eine landwirtschaftliche Nutzung erscheinen lassen, kann eine FFF infrage gestellt werden (siehe BGer, Urteil 1C_389/2020, 1C_394/2020 vom 12. Juli 2022, E. 2.6) und allenfalls aus dem kantonalen Inventar ausscheiden. Sollte ein Kanton den ihm zugeteilten Anteil am Mindestumfang der FFF allerdings nicht oder nur noch knapp erfüllen, so bestünde für den Bund gleichwohl eine Kompensationspflicht, auch wenn die verbrauchte Fläche keine FFF-Qualität mehr aufweist (siehe Art. 30 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000; SR 700.1).</span></p><p><span>7. Nein, eine Überprüfung der kantonalen Anteile am Mindestumfang der FFF aufgrund von PFAS steht nicht zur Diskussion. Zurzeit können keine Angaben gemacht werden zur PFAS-Belastung von FFF.</span></p></span>
    • <p>Belastungen durch Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (kurz PFAS) werden derzeit breit diskutiert. Das Parlament hat in der Herbstsession unter anderem Absenkpfade, Deklarationspflichten, Finanzhilfen für betroffene Bauern, Förderprogramme für nachhaltigere Chemikalien und Grenzwerte diskutiert. Mit der Zustimmung zur Mo. 25.3906 verlangt der Nationalrat, dass Grenzwerte so festgelegt werden, «dass sie neben dem Schutz der Bevölkerung auch die Realität der Industrie, Landwirtschaft und Wasserversorgung beachten.»&nbsp;</p><p>Bisher kaum diskutiert ist die Frage, wie bei laufenden oder unmittelbar anstehenden Bauprojekten, bspw. beim Bau von Verkehrs- und Energieinfrastrukturen, sowie den damit einhergehenden ökologischen Ersatzmassnahmen und Aufwertungen bzw. Neuschaffungen von Fruchtfolgeflächen mit PFAS-belastetem Boden umzugehen ist (zum Beispiel Glattrevitalisierung im Kanton Zürich). Es ist wichtig, dass zentrale Fragen zeitnah geklärt werden, um keinen landesweiten Entwicklungsstop zu riskieren.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><ol><li>Welche grösseren Infrastrukturprojekte von Bund und Kantonen sind durch die PFAS-Problematik betroffen?&nbsp;</li><li>Wie will der Bundesrat sicherstellen, dass angelaufene und anstehende Projekte von Verkehrs- und Energieinfrastrukturen trotz PFAS-belasteten Böden weitergeführt werden können und es nicht zu einem Entwicklungsstop kommt? Denkt der Bundesrat bei der Festlegung von Grenzwerten auch an die nationalen Infrastrukturen?&nbsp;</li><li>Wie will der Bundesrat sicherstellen, dass anlaufende und anstehende Projekte des ökologischen Ersatzes und der Bodenaufwertungen trotz PFAS-belasteten Böden weitergeführt werden können?&nbsp;</li><li>Wie will der Bundesrat verhindern, dass bis zur Festsetzung von PFAS-Grenzwerten grosse Mengen an Humus zwischengelagert werden müssen?</li><li>Welchen regulatorischen Handlungsbedarf sieht der Bundesrat im Zusammenhang mit PFAS und der Infrastrukturentwicklung?</li><li>Wie regelt der Bundesrat die Kompensationspflicht von Fruchtfolgeflächen bei nationalen Verkehrs- und Energieinfrastrukturen, wenn die Fruchtfolgeflächen im Ausgangszustand mit PFAS belastet sind?</li><li>Gedenkt der Bundesrat die Fruchtfolgeflächenkontingente der Kantone zu überprüfen, weil viele FFF-Böden PFAS belastet sind?&nbsp;</li></ol>
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