Transparenz zu Qualitätsmassnahmen und Weitergabe von Arzneimittelrabatten an die Prämienzahlenden
- ShortId
-
25.4287
- Id
-
20254287
- Updated
-
19.11.2025 17:36
- Language
-
de
- Title
-
Transparenz zu Qualitätsmassnahmen und Weitergabe von Arzneimittelrabatten an die Prämienzahlenden
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Das BAG überprüft, ob jeder Bericht, der ihm von den Versicherern vorgelegt wird, mindestens den Nachweis des Einsatzes der nicht weitergegebenen Vergünstigungen zur Verbesserung der Behandlungsqualität und die Evaluation der durch die Vereinbarung erreichten Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Behandlungsqualität enthält (Art. 76</span><em><span>c</span></em><span> Abs. 2 und 3 Verordnung über die Krankenversicherung KVV; SR</span><span> </span><em><span>832.102</span></em><span>). Es prüft die Berichte nach den vorgegebenen und – insbesondere den Versicherern – kommunizierten Kriterien (www.bag.admin.ch > Themen > Medikamente & Medizinprodukte > Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht (ITW) > ITW: Informationsschreiben > Dokumente). Das BAG kann die Weitergabe von Vergünstigungen verfügen, wenn die Leistungserbringer diese nicht zur Verbesserung der Behandlungsqualität einsetzen (Art. 82</span><em><span>a</span></em><span> Krankenversicherungsgesetz, KVG; SR </span><em><span>832.10</span></em><span>). Das BAG kann sich jedoch nicht dazu zu äussern, ob die für die betreffende Massnahme zur Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzte Summe verhältnismässig ist zu den anderen Beträgen, die für jede der anderen vereinbarten Massnahmen aufgewendet werden: Dieser Punkt liegt in erster Linie in der Verantwortung der Vereinbarungsparteien (Art. 76</span><em><span>b</span></em><span> Abs. 2 KVV).</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. – 4. Die Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste (SL) bedeutet, dass es von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen wird, und setzt voraus, dass es wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Für Arzneimittel, die im Vergleich zu anderen Medikamenten mit denselben Wirkstoffen überteuert sind, gilt eine höhere Kostenbeteiligung (Selbstbehalt). Eine solche Massnahme entspricht dem Erfordernis der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 56 KVG. Die Transparenz ist zudem dadurch gewährleistet, dass der Leistungserbringer die versicherte Person informieren muss, wenn ein in der SL aufgeführtes Arzneimittel einen erhöhten Selbstbehalt nach sich zieht.</span></p><p><span>Die Pflicht der Leistungserbringer zur Weitergabe der erhaltenen Vergünstigungen an den Schuldner der Vergütung (Art. 56 Abs. 3 und 3</span><sup><span>bis</span></sup><span> KVG) entspricht ebenfalls dem Erfordernis der Wirtschaftlichkeit. Vergünstigungen beim Kauf von durch die OKP übernommenen Heilmitteln, darunter auch Arzneimittel, dürfen nicht dem Leistungserbringer zugutekommen, sondern müssen an die Versicherten zurückfliessen. Die Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen soll somit eine Kostensenkung in der OKP und letztlich eine Prämiensenkung bewirken.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Die Ausgaben, die den Parteien im Rahmen der Vereinbarungen über die nicht vollumfängliche Weitergabe der Vergünstigungen entstehen, gehen in erster Linie zu ihren Lasten. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Abwicklung der Weitergabe der Vergünstigungen für die Fachpersonen, darunter auch die Leistungserbringer, einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeuten kann. Die Kosten, die für die entsprechenden Verträge mit Dritten anfallen, müssen in angemessenem Masse abzugsfähig sein.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Die vollumfängliche Weitergabe der Vergünstigungen an den Schuldner der Vergütung wurde vom Gesetzgeber relativiert (Art. 56 Abs. 3</span><sup><span>bis</span></sup><span> KVG), der explizit vorgesehen hat, dass die Leistungserbringer mit den Versicherern vereinbaren können, einen Teil ihrer Vergünstigungen zu behalten, um die Qualität der Behandlungen zu verbessern. </span></p><p><span> </span></p><p><span>In Bezug auf die letzte Frage zur Qualitätsförderung im Gesundheitswesen verweist der Bundesrat auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit und insbesondere zur Qualitätsentwicklung, wonach die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer verpflichtet sind, Qualitätsverträge abzuschliessen (Art. 58</span><em><span>a</span></em><span> KVG).</span></p></span>
- <p>Mit Art. 56 Abs. 3bis KVG wurde es möglich, dass selbstdispensierende Ärzte bis zu 49% der von Pharmafirmen gewährten Rabatten einbehalten dürfen, sofern diese in Qualitätsmassnahmen investiert werden. Die restlichen 51% müssen den Krankenkassen z.H. der Prämienzahlenden überwiesen werden. In der Praxis hat sich daraus ein Geschäftsmodell entwickelt. Firmen wie ProQura bieten Ärzten an, ihre Rabatte gebündelt mit Pharmafirmen zu verhandeln und abzuwickeln. Nach Angaben von ProQura sind diesem System derzeit 800 Spezialärzte angeschlossen. ProQura spricht von rund 50 Mio. Fr. an Einsparungen, die an die Krankenversicherungen weitergeleitet wurden. Das heisst, dass nahezu der gleich hohe Betrag den Ärzten zufloss. Offenbar behielt ProQura allein im Jahr 2025 ca. 3.5 Mio. Fr. als Gebühr ein.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Wie überprüft das BAG die von Firmen wie ProQura gemeldeten Berichte zu umgesetzten Qualitätsmassnahmen? Liegen Belege für effektive und messbare Verbesserungen vor und werden diese kontrolliert? Stehen die Ausgaben für diese Qualitätsverbesserungen in einem gesunden Verhältnis zueinander?</li><li>Weshalb wird der Preiswettbewerb nicht konsequent über die Spezialitätenliste geführt, statt über private, intransparente Konstrukte? Dieser öffentliche Wettbewerb wurde doch erst gerade revidiert (Generika/differenzierter Selbstbehalt)?</li><li>Werden durch die aktuelle Praxis Patienten mit einer hohen Franchise diskriminiert, da sie den vollen Listenpreis aus eigener Tasche bezahlen müssen (Selbstbehalt), ohne von diesen Rückzahlungen als Prämienzahlende zu profitieren?</li><li>Profitieren Spezialärzte unverhältnismässig mehr als Hausärzte von dieser gesetzlichen Regelung, weil in den Spezialgebieten teurere Medikamente verschrieben werden?</li><li>Ist es mit der Zielsetzung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vereinbar, dass private Firmen aus administrativer Tätigkeit Millionenbeträge zulasten der Prämienzahlenden erwirtschaften?</li><li>Wäre es nicht besser, wenn Rabatte zu 100% den Prämienzahlenden weitergegeben würden, um Kosten zu sparen?</li></ol><p>Gäbe es aus Sicht des Bundesrates bessere Modelle, die Qualität im Gesundheitswesen zu fördern, von welchen alle Ärzte (auch nicht selbstdispensierende) profitieren könnten?</p>
- Transparenz zu Qualitätsmassnahmen und Weitergabe von Arzneimittelrabatten an die Prämienzahlenden
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1. Das BAG überprüft, ob jeder Bericht, der ihm von den Versicherern vorgelegt wird, mindestens den Nachweis des Einsatzes der nicht weitergegebenen Vergünstigungen zur Verbesserung der Behandlungsqualität und die Evaluation der durch die Vereinbarung erreichten Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Behandlungsqualität enthält (Art. 76</span><em><span>c</span></em><span> Abs. 2 und 3 Verordnung über die Krankenversicherung KVV; SR</span><span> </span><em><span>832.102</span></em><span>). Es prüft die Berichte nach den vorgegebenen und – insbesondere den Versicherern – kommunizierten Kriterien (www.bag.admin.ch > Themen > Medikamente & Medizinprodukte > Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht (ITW) > ITW: Informationsschreiben > Dokumente). Das BAG kann die Weitergabe von Vergünstigungen verfügen, wenn die Leistungserbringer diese nicht zur Verbesserung der Behandlungsqualität einsetzen (Art. 82</span><em><span>a</span></em><span> Krankenversicherungsgesetz, KVG; SR </span><em><span>832.10</span></em><span>). Das BAG kann sich jedoch nicht dazu zu äussern, ob die für die betreffende Massnahme zur Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzte Summe verhältnismässig ist zu den anderen Beträgen, die für jede der anderen vereinbarten Massnahmen aufgewendet werden: Dieser Punkt liegt in erster Linie in der Verantwortung der Vereinbarungsparteien (Art. 76</span><em><span>b</span></em><span> Abs. 2 KVV).</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. – 4. Die Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste (SL) bedeutet, dass es von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen wird, und setzt voraus, dass es wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Für Arzneimittel, die im Vergleich zu anderen Medikamenten mit denselben Wirkstoffen überteuert sind, gilt eine höhere Kostenbeteiligung (Selbstbehalt). Eine solche Massnahme entspricht dem Erfordernis der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 56 KVG. Die Transparenz ist zudem dadurch gewährleistet, dass der Leistungserbringer die versicherte Person informieren muss, wenn ein in der SL aufgeführtes Arzneimittel einen erhöhten Selbstbehalt nach sich zieht.</span></p><p><span>Die Pflicht der Leistungserbringer zur Weitergabe der erhaltenen Vergünstigungen an den Schuldner der Vergütung (Art. 56 Abs. 3 und 3</span><sup><span>bis</span></sup><span> KVG) entspricht ebenfalls dem Erfordernis der Wirtschaftlichkeit. Vergünstigungen beim Kauf von durch die OKP übernommenen Heilmitteln, darunter auch Arzneimittel, dürfen nicht dem Leistungserbringer zugutekommen, sondern müssen an die Versicherten zurückfliessen. Die Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen soll somit eine Kostensenkung in der OKP und letztlich eine Prämiensenkung bewirken.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Die Ausgaben, die den Parteien im Rahmen der Vereinbarungen über die nicht vollumfängliche Weitergabe der Vergünstigungen entstehen, gehen in erster Linie zu ihren Lasten. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Abwicklung der Weitergabe der Vergünstigungen für die Fachpersonen, darunter auch die Leistungserbringer, einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeuten kann. Die Kosten, die für die entsprechenden Verträge mit Dritten anfallen, müssen in angemessenem Masse abzugsfähig sein.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Die vollumfängliche Weitergabe der Vergünstigungen an den Schuldner der Vergütung wurde vom Gesetzgeber relativiert (Art. 56 Abs. 3</span><sup><span>bis</span></sup><span> KVG), der explizit vorgesehen hat, dass die Leistungserbringer mit den Versicherern vereinbaren können, einen Teil ihrer Vergünstigungen zu behalten, um die Qualität der Behandlungen zu verbessern. </span></p><p><span> </span></p><p><span>In Bezug auf die letzte Frage zur Qualitätsförderung im Gesundheitswesen verweist der Bundesrat auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit und insbesondere zur Qualitätsentwicklung, wonach die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer verpflichtet sind, Qualitätsverträge abzuschliessen (Art. 58</span><em><span>a</span></em><span> KVG).</span></p></span>
- <p>Mit Art. 56 Abs. 3bis KVG wurde es möglich, dass selbstdispensierende Ärzte bis zu 49% der von Pharmafirmen gewährten Rabatten einbehalten dürfen, sofern diese in Qualitätsmassnahmen investiert werden. Die restlichen 51% müssen den Krankenkassen z.H. der Prämienzahlenden überwiesen werden. In der Praxis hat sich daraus ein Geschäftsmodell entwickelt. Firmen wie ProQura bieten Ärzten an, ihre Rabatte gebündelt mit Pharmafirmen zu verhandeln und abzuwickeln. Nach Angaben von ProQura sind diesem System derzeit 800 Spezialärzte angeschlossen. ProQura spricht von rund 50 Mio. Fr. an Einsparungen, die an die Krankenversicherungen weitergeleitet wurden. Das heisst, dass nahezu der gleich hohe Betrag den Ärzten zufloss. Offenbar behielt ProQura allein im Jahr 2025 ca. 3.5 Mio. Fr. als Gebühr ein.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Wie überprüft das BAG die von Firmen wie ProQura gemeldeten Berichte zu umgesetzten Qualitätsmassnahmen? Liegen Belege für effektive und messbare Verbesserungen vor und werden diese kontrolliert? Stehen die Ausgaben für diese Qualitätsverbesserungen in einem gesunden Verhältnis zueinander?</li><li>Weshalb wird der Preiswettbewerb nicht konsequent über die Spezialitätenliste geführt, statt über private, intransparente Konstrukte? Dieser öffentliche Wettbewerb wurde doch erst gerade revidiert (Generika/differenzierter Selbstbehalt)?</li><li>Werden durch die aktuelle Praxis Patienten mit einer hohen Franchise diskriminiert, da sie den vollen Listenpreis aus eigener Tasche bezahlen müssen (Selbstbehalt), ohne von diesen Rückzahlungen als Prämienzahlende zu profitieren?</li><li>Profitieren Spezialärzte unverhältnismässig mehr als Hausärzte von dieser gesetzlichen Regelung, weil in den Spezialgebieten teurere Medikamente verschrieben werden?</li><li>Ist es mit der Zielsetzung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vereinbar, dass private Firmen aus administrativer Tätigkeit Millionenbeträge zulasten der Prämienzahlenden erwirtschaften?</li><li>Wäre es nicht besser, wenn Rabatte zu 100% den Prämienzahlenden weitergegeben würden, um Kosten zu sparen?</li></ol><p>Gäbe es aus Sicht des Bundesrates bessere Modelle, die Qualität im Gesundheitswesen zu fördern, von welchen alle Ärzte (auch nicht selbstdispensierende) profitieren könnten?</p>
- Transparenz zu Qualitätsmassnahmen und Weitergabe von Arzneimittelrabatten an die Prämienzahlenden
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