Gerechte Nachlassregelung bei Freizügigkeitskonten
- ShortId
-
25.4289
- Id
-
20254289
- Updated
-
18.12.2025 11:20
- Language
-
de
- Title
-
Gerechte Nachlassregelung bei Freizügigkeitskonten
- AdditionalIndexing
-
28;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Rund 70 Milliarden Franken befinden sich heute auf Freizügigkeitskonten. Diese Gelder stammen aus der beruflichen Vorsorge, sind jedoch gegenüber regulären Pensionskassengeldern deutlich schlechter gestellt. Im Todesfall vor dem Rentenalter kommt es regelmässig zu stossenden Ungleichbehandlungen: So kann ein einziges Kind, welches sich noch in Ausbildung befindet, das gesamte Freizügigkeitskapital erhalten, während seine Geschwister leer ausgehen – einzig aufgrund der rigiden gesetzlichen Reihenfolge. Eine individuellere Begünstigtenregelung ist im Gegensatz zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) aktuell nicht möglich.</p><p>Der Bundesrat soll deshalb die gesetzlichen Grundlagen so anpassen, dass Versicherte eine individuelle Begünstigungsregelung analog dem BVG vornehmen können, damit sämtliche eigenen Kinder im Todesfall gleichbehandelt oder bei deren Fehlen andere gesetzliche Erben begünstigt werden dürfen. Das Ziel ist nicht eine starre Lösung, die unter Umständen neue als unfair empfundene Ungleichbehandlungen kreiert. Stattdessen ist eine Gesetzgebung einzuführen, welche für Freizügigkeitskonten die gleiche Flexibilität wie im BVG erlaubt. Damit werden Fairness, Transparenz und Selbstbestimmung im Vorsorgesystem gestärkt – mit geringem gesetzgeberischem Aufwand, aber grossem Nutzen für die Betroffenen.</p>
- <span><p><span>Im Rahmen der beruflichen Vorsorge werden Hinterlassenenleistungen an Angehörige ausbezahlt, mit denen die versicherte Person eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet hat. Dabei handelt es sich in erster Linie um ihre minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kinder sowie die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Stirbt eine Person, die ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice besitzt, so ist die Reihenfolge der begünstigten Personen in der Freizügigkeitsverordnung (FZV; SR </span><em><span>831.425</span></em><span>) geregelt. Die FZV verweist für die Begünstigten im ersten Rang (unterhaltsberechtigte Waisen, Ehepartner/-in, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner) ausdrücklich auf die Artikel</span><span> </span><span>19, 19</span><em><span>a</span></em><span> und 20 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR </span><em><span>831.40</span></em><span>). Die Begünstigten des BVG-Obligatoriums und der FZV sind somit identisch. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Im FZV besteht die Möglichkeit einer Flexibilisierung. So kann die versicherte Person Begünstigte im zweiten Rang (z.</span><span> </span><span>B. die Person, mit der sie eine Lebensgemeinschaft gebildet hat) in den ersten Rang verschieben und die Anteile der Begünstigten festlegen. Diese Möglichkeit besteht allerdings weder im obligatorischen noch im überobligatorischen BVG. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Wie die Motionärin hervorhebt, gibt es Sondersituationen, insbesondere bei Geschwistern. Beim Tod eines Elternteils könnte ein 24-jähriges Kind in Ausbildung das gesamte Kapital erhalten, während die 22-jährige Schwester, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen hat, nichts erhalten würde. Diese Ungleichbehandlung erklärt sich dadurch, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Kind mit Berufsabschluss wirtschaftlich unabhängig ist. Die Unterscheidung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen, da es sich bei den Hinterlassenenleistungen um hohe Beträge handeln kann. Eine ähnliche Problematik thematisiert die Motion </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20253368"><u><span>25.3368 Rechsteiner «Gleichstellung aller Kinder in der Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge»</span></u></a><span>, die vom Nationalrat noch nicht behandelt wurde.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Jede fixe Änderung der Reihenfolge der Begünstigten würde zwangsläufig die Rechte anderer Kategorien von Begünstigten tangieren und neue Ungleichheiten schaffen. Eine Lösung, um der familiären Situation jeder einzelnen versicherten Person Rechnung zu tragen, bestünde darin, ihr eine Möglichkeit der Flexibilisierung einzuräumen. Diese Änderung wäre gesamthaft anzugehen, d.</span><span> </span><span>h. sowohl im BVG als auch in der FZV, und müsste unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Hinterbliebenen vertieft geprüft werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Bei einer Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfantrag abzuändern.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) so zu ändern, dass begünstigte Personen beim Bezug von Todesfallkapital im Bereich der Freizügigkeit gleich behandelt werden können wie in der aktiven Pensionskasse (BVG).</p>
- Gerechte Nachlassregelung bei Freizügigkeitskonten
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Rund 70 Milliarden Franken befinden sich heute auf Freizügigkeitskonten. Diese Gelder stammen aus der beruflichen Vorsorge, sind jedoch gegenüber regulären Pensionskassengeldern deutlich schlechter gestellt. Im Todesfall vor dem Rentenalter kommt es regelmässig zu stossenden Ungleichbehandlungen: So kann ein einziges Kind, welches sich noch in Ausbildung befindet, das gesamte Freizügigkeitskapital erhalten, während seine Geschwister leer ausgehen – einzig aufgrund der rigiden gesetzlichen Reihenfolge. Eine individuellere Begünstigtenregelung ist im Gegensatz zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) aktuell nicht möglich.</p><p>Der Bundesrat soll deshalb die gesetzlichen Grundlagen so anpassen, dass Versicherte eine individuelle Begünstigungsregelung analog dem BVG vornehmen können, damit sämtliche eigenen Kinder im Todesfall gleichbehandelt oder bei deren Fehlen andere gesetzliche Erben begünstigt werden dürfen. Das Ziel ist nicht eine starre Lösung, die unter Umständen neue als unfair empfundene Ungleichbehandlungen kreiert. Stattdessen ist eine Gesetzgebung einzuführen, welche für Freizügigkeitskonten die gleiche Flexibilität wie im BVG erlaubt. Damit werden Fairness, Transparenz und Selbstbestimmung im Vorsorgesystem gestärkt – mit geringem gesetzgeberischem Aufwand, aber grossem Nutzen für die Betroffenen.</p>
- <span><p><span>Im Rahmen der beruflichen Vorsorge werden Hinterlassenenleistungen an Angehörige ausbezahlt, mit denen die versicherte Person eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet hat. Dabei handelt es sich in erster Linie um ihre minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kinder sowie die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Stirbt eine Person, die ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice besitzt, so ist die Reihenfolge der begünstigten Personen in der Freizügigkeitsverordnung (FZV; SR </span><em><span>831.425</span></em><span>) geregelt. Die FZV verweist für die Begünstigten im ersten Rang (unterhaltsberechtigte Waisen, Ehepartner/-in, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner) ausdrücklich auf die Artikel</span><span> </span><span>19, 19</span><em><span>a</span></em><span> und 20 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR </span><em><span>831.40</span></em><span>). Die Begünstigten des BVG-Obligatoriums und der FZV sind somit identisch. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Im FZV besteht die Möglichkeit einer Flexibilisierung. So kann die versicherte Person Begünstigte im zweiten Rang (z.</span><span> </span><span>B. die Person, mit der sie eine Lebensgemeinschaft gebildet hat) in den ersten Rang verschieben und die Anteile der Begünstigten festlegen. Diese Möglichkeit besteht allerdings weder im obligatorischen noch im überobligatorischen BVG. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Wie die Motionärin hervorhebt, gibt es Sondersituationen, insbesondere bei Geschwistern. Beim Tod eines Elternteils könnte ein 24-jähriges Kind in Ausbildung das gesamte Kapital erhalten, während die 22-jährige Schwester, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen hat, nichts erhalten würde. Diese Ungleichbehandlung erklärt sich dadurch, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Kind mit Berufsabschluss wirtschaftlich unabhängig ist. Die Unterscheidung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen, da es sich bei den Hinterlassenenleistungen um hohe Beträge handeln kann. Eine ähnliche Problematik thematisiert die Motion </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20253368"><u><span>25.3368 Rechsteiner «Gleichstellung aller Kinder in der Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge»</span></u></a><span>, die vom Nationalrat noch nicht behandelt wurde.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Jede fixe Änderung der Reihenfolge der Begünstigten würde zwangsläufig die Rechte anderer Kategorien von Begünstigten tangieren und neue Ungleichheiten schaffen. Eine Lösung, um der familiären Situation jeder einzelnen versicherten Person Rechnung zu tragen, bestünde darin, ihr eine Möglichkeit der Flexibilisierung einzuräumen. Diese Änderung wäre gesamthaft anzugehen, d.</span><span> </span><span>h. sowohl im BVG als auch in der FZV, und müsste unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Hinterbliebenen vertieft geprüft werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Bei einer Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfantrag abzuändern.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) so zu ändern, dass begünstigte Personen beim Bezug von Todesfallkapital im Bereich der Freizügigkeit gleich behandelt werden können wie in der aktiven Pensionskasse (BVG).</p>
- Gerechte Nachlassregelung bei Freizügigkeitskonten
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