Sichere Nutzung sozialer Netzwerke durch Menschen mit einer geistigen Behinderung
- ShortId
-
25.4303
- Id
-
20254303
- Updated
-
13.11.2025 22:34
- Language
-
de
- Title
-
Sichere Nutzung sozialer Netzwerke durch Menschen mit einer geistigen Behinderung
- AdditionalIndexing
-
28;2836;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die digitalen Medien sind allzeit verfügbar – auch für Kinder und für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen. Diese sind den Gefahren der sozialen Netzwerke besonders stark ausgesetzt, da sie Anerkennung und Wertschätzung suchen. Ihre Wahrnehmung und ihr spezielles Abstraktionsvermögen machen es ihnen schwer, Fallen zu erkennen.</p><p>Die Nutzung sozialer Netzwerke kann überdies Angstzustände verstärken (Angststörungen, Verfolgungswahn), Isolation und sozialen Rückzug begünstigen sowie Suchtverhalten und Zwangshandlungen bewirken (Käufe; Schwierigkeit, sich aus den Netzwerken oder aus Spielen auszuklinken) und dadurch gewisse Störungen verschärfen.</p><p>Die Gefahren, denen Kinder und Jugendliche ausgesetzt sind, beispielsweise Cybermobbing, Sextortion oder toxische Begegnungen, betreffen auch Menschen mit Behinderungen. Diese Menschen sind sehr verletzlich, weil sie soziale Kontakte suchen und gleichzeitig die Risiken nicht abschätzen können. Sie sind auch ein beliebtes Ziel für Betrüger und Hacker, und diese werden von den Betreuungs- oder Bezugspersonen oder den Angehörigen oft zu spät entlarvt. </p><p>Für die Fachleute gehört es zu ihrer Aufgabe, Bewohnerinnen und Bewohner sowie einer Arbeit nachgehende Menschen mit einer geistigen Behinderung hin zu mehr Unabhängigkeit und zu einem sicheren Umgang mit den sozialen Netzwerken zu führen, indem sie sie für all diese Problematiken sensibilisieren. Für Angehörige und nahestehend Personen hingegen kann die Situation heikel sein. In der Schweiz gibt es Organisationen, Broschüren und Websites, mit denen Angehörige, Bezugs- und Begleitpersonen bei diesem Prozess unterstützt werden sollen. Das reicht aber nicht aus und schützt diese verletzlichen Personen nicht genügend. </p>
- <span><p><span>Das Ziel, Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen in den sozialen Netzwerken besser zu schützen, ist berechtigt und steht im Einklang mit dem weiter gefassten Anliegen des Schutzes vor Risiken, die mit der Nutzung digitaler Medien einhergehen. Die in der Motion vorgeschlagenen Modalitäten werfen jedoch mehrere Fragen auf. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Einführung einer Art «Kindersicherung» für Erwachsene stellt – selbst wenn als Schutz gedacht – einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Je nach Ausgestaltung könnte eine solche Kontrolle die persönliche Autonomie der betroffenen Menschen gefährden, was gegen die namentlich im Erwachsenenschutzrecht verankerten Grundsätze der Selbstbestimmung und der Verhältnismässigkeit verstösst. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Technisch und rechtlich liesse sich die Massnahme zudem nur beschränkt umsetzen. Auf digitalen Plattformen ist es in der Regel nicht möglich, eine kognitive Beeinträchtigung der Nutzerinnen und Nutzer zu erkennen. Auch dürfte das Delegieren von Kontrollen an Dritte (Eltern, Angehörige, Beistände) Fragen in Bezug auf den Datenschutz gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1) und die Achtung der Persönlichkeitsrechte (Art. 13 BV) aufwerfen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die vorhandenen technischen Hilfsmittel (von Plattformen und Geräteherstellern angebotene Kontrollfunktionen für Eltern) ermöglichen bereits gewisse Einschränkungen. In der Praxis setzen Beistände individualisierte, bedarfsgerechte Überwachungs- oder Steuerungsmassnahmen um. Nicht alle Menschen mit einer geistigen oder kognitiven Beeinträchtigung stehen jedoch unter Beistandschaft und ein einheitlicher Ansatz könnte sich als kontraproduktiv oder gar stigmatisierend erweisen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bundesrat die Ziele der Motion zwar teilt, er aber der Ansicht ist, dass die Einführung einer elterlichen Kontrolle in diesem Kontext nicht das zielführendste Mittel ist. Ein Ansatz, der auf Stärkung der Medienkompetenz und individuelle Betreuung setzt, scheint geeigneter zu sein, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten, der die Rechte der Betroffenen wahrt. Der Bericht in Erfüllung der Postulate 24.4480 Vara «Psychische Gesundheit von Jugendlichen und Exposition gegenüber sozialen Netzwerken. Was wird unternommen?» und 24.4592 Graf, «Kinder und Jugendliche vor schädlichem Konsum von sozialen Medien schützen» der in Bearbeitung ist, wird zudem eine Situationsanalyse vornehmen und mögliche Massnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Zusammenhang mit der Nutzung und Exposition in sozialen Netzwerken prüfen. Dabei wird auch die besondere Situation von jungen Erwachsenen mit Behinderungen thematisiert.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, um den Angehörigen, nahestehenden Personen und Fachpersonen, die Menschen mit einer geistigen Behinderung betreuen, konkrete Lösungen zu bieten, wenn die betreuten Menschen auf sozialen Netzwerken aktiv sind. Es muss möglich sein, zum Schutz der Betroffenen eine Art «Kindersicherung» einzurichten, auch wenn die Personen schon längst erwachsen sind, aber ohne dass dadurch ihre Selbstbestimmung eingeschränkt wird.</p>
- Sichere Nutzung sozialer Netzwerke durch Menschen mit einer geistigen Behinderung
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die digitalen Medien sind allzeit verfügbar – auch für Kinder und für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen. Diese sind den Gefahren der sozialen Netzwerke besonders stark ausgesetzt, da sie Anerkennung und Wertschätzung suchen. Ihre Wahrnehmung und ihr spezielles Abstraktionsvermögen machen es ihnen schwer, Fallen zu erkennen.</p><p>Die Nutzung sozialer Netzwerke kann überdies Angstzustände verstärken (Angststörungen, Verfolgungswahn), Isolation und sozialen Rückzug begünstigen sowie Suchtverhalten und Zwangshandlungen bewirken (Käufe; Schwierigkeit, sich aus den Netzwerken oder aus Spielen auszuklinken) und dadurch gewisse Störungen verschärfen.</p><p>Die Gefahren, denen Kinder und Jugendliche ausgesetzt sind, beispielsweise Cybermobbing, Sextortion oder toxische Begegnungen, betreffen auch Menschen mit Behinderungen. Diese Menschen sind sehr verletzlich, weil sie soziale Kontakte suchen und gleichzeitig die Risiken nicht abschätzen können. Sie sind auch ein beliebtes Ziel für Betrüger und Hacker, und diese werden von den Betreuungs- oder Bezugspersonen oder den Angehörigen oft zu spät entlarvt. </p><p>Für die Fachleute gehört es zu ihrer Aufgabe, Bewohnerinnen und Bewohner sowie einer Arbeit nachgehende Menschen mit einer geistigen Behinderung hin zu mehr Unabhängigkeit und zu einem sicheren Umgang mit den sozialen Netzwerken zu führen, indem sie sie für all diese Problematiken sensibilisieren. Für Angehörige und nahestehend Personen hingegen kann die Situation heikel sein. In der Schweiz gibt es Organisationen, Broschüren und Websites, mit denen Angehörige, Bezugs- und Begleitpersonen bei diesem Prozess unterstützt werden sollen. Das reicht aber nicht aus und schützt diese verletzlichen Personen nicht genügend. </p>
- <span><p><span>Das Ziel, Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen in den sozialen Netzwerken besser zu schützen, ist berechtigt und steht im Einklang mit dem weiter gefassten Anliegen des Schutzes vor Risiken, die mit der Nutzung digitaler Medien einhergehen. Die in der Motion vorgeschlagenen Modalitäten werfen jedoch mehrere Fragen auf. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Einführung einer Art «Kindersicherung» für Erwachsene stellt – selbst wenn als Schutz gedacht – einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Je nach Ausgestaltung könnte eine solche Kontrolle die persönliche Autonomie der betroffenen Menschen gefährden, was gegen die namentlich im Erwachsenenschutzrecht verankerten Grundsätze der Selbstbestimmung und der Verhältnismässigkeit verstösst. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Technisch und rechtlich liesse sich die Massnahme zudem nur beschränkt umsetzen. Auf digitalen Plattformen ist es in der Regel nicht möglich, eine kognitive Beeinträchtigung der Nutzerinnen und Nutzer zu erkennen. Auch dürfte das Delegieren von Kontrollen an Dritte (Eltern, Angehörige, Beistände) Fragen in Bezug auf den Datenschutz gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1) und die Achtung der Persönlichkeitsrechte (Art. 13 BV) aufwerfen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die vorhandenen technischen Hilfsmittel (von Plattformen und Geräteherstellern angebotene Kontrollfunktionen für Eltern) ermöglichen bereits gewisse Einschränkungen. In der Praxis setzen Beistände individualisierte, bedarfsgerechte Überwachungs- oder Steuerungsmassnahmen um. Nicht alle Menschen mit einer geistigen oder kognitiven Beeinträchtigung stehen jedoch unter Beistandschaft und ein einheitlicher Ansatz könnte sich als kontraproduktiv oder gar stigmatisierend erweisen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bundesrat die Ziele der Motion zwar teilt, er aber der Ansicht ist, dass die Einführung einer elterlichen Kontrolle in diesem Kontext nicht das zielführendste Mittel ist. Ein Ansatz, der auf Stärkung der Medienkompetenz und individuelle Betreuung setzt, scheint geeigneter zu sein, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten, der die Rechte der Betroffenen wahrt. Der Bericht in Erfüllung der Postulate 24.4480 Vara «Psychische Gesundheit von Jugendlichen und Exposition gegenüber sozialen Netzwerken. Was wird unternommen?» und 24.4592 Graf, «Kinder und Jugendliche vor schädlichem Konsum von sozialen Medien schützen» der in Bearbeitung ist, wird zudem eine Situationsanalyse vornehmen und mögliche Massnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Zusammenhang mit der Nutzung und Exposition in sozialen Netzwerken prüfen. Dabei wird auch die besondere Situation von jungen Erwachsenen mit Behinderungen thematisiert.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, um den Angehörigen, nahestehenden Personen und Fachpersonen, die Menschen mit einer geistigen Behinderung betreuen, konkrete Lösungen zu bieten, wenn die betreuten Menschen auf sozialen Netzwerken aktiv sind. Es muss möglich sein, zum Schutz der Betroffenen eine Art «Kindersicherung» einzurichten, auch wenn die Personen schon längst erwachsen sind, aber ohne dass dadurch ihre Selbstbestimmung eingeschränkt wird.</p>
- Sichere Nutzung sozialer Netzwerke durch Menschen mit einer geistigen Behinderung
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