Keine automatische Bekanntgabe von Privatadressen von Opfern

ShortId
25.4310
Id
20254310
Updated
08.01.2026 11:56
Language
de
Title
Keine automatische Bekanntgabe von Privatadressen von Opfern
AdditionalIndexing
1216;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aktuell besteht das Risiko, dass die Adresse der Privatklägerin bzw. des Privatklägers ohne besonderen Schutzmechanismus in den Verfahrensakten erscheint und der beschuldigten Person zur Kenntnis gelangt. Dies kann insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt, Stalking oder sexualisierter Gewalt erhebliche Gefahren für das Opfer mit sich bringen.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sichergestellt, dass die Wohnadresse nur in Ausnahmefällen bekannt gegeben wird, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Zudem wird die Staatsanwaltschaft ausdrücklich verpflichtet, im weiteren Verfahrensverlauf sensible Kontaktangaben in Dokumenten zu schwärzen. Dies trägt zu einem verbesserten Opferschutz und einem konsequenten Umgang mit Datenschutz und Sicherheitsbedenken bei.</p>
  • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.</p>
  • <p>Die Strafprozessordnung ist dahingegen zu ändern, dass die Wohnadresse der Privatklägerin bzw. des Privatklägers nicht grundsätzlich in den Verfahrensakten aufgeführt wird. Die Bekanntgabe darf nur erfolgen, wenn die beschuldigte Person einen begründeten Antrag stellt und ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Die Offenlegung der Identität (Name) bleibt unberührt.&nbsp;</p>
  • Keine automatische Bekanntgabe von Privatadressen von Opfern
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aktuell besteht das Risiko, dass die Adresse der Privatklägerin bzw. des Privatklägers ohne besonderen Schutzmechanismus in den Verfahrensakten erscheint und der beschuldigten Person zur Kenntnis gelangt. Dies kann insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt, Stalking oder sexualisierter Gewalt erhebliche Gefahren für das Opfer mit sich bringen.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sichergestellt, dass die Wohnadresse nur in Ausnahmefällen bekannt gegeben wird, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Zudem wird die Staatsanwaltschaft ausdrücklich verpflichtet, im weiteren Verfahrensverlauf sensible Kontaktangaben in Dokumenten zu schwärzen. Dies trägt zu einem verbesserten Opferschutz und einem konsequenten Umgang mit Datenschutz und Sicherheitsbedenken bei.</p>
    • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.</p>
    • <p>Die Strafprozessordnung ist dahingegen zu ändern, dass die Wohnadresse der Privatklägerin bzw. des Privatklägers nicht grundsätzlich in den Verfahrensakten aufgeführt wird. Die Bekanntgabe darf nur erfolgen, wenn die beschuldigte Person einen begründeten Antrag stellt und ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Die Offenlegung der Identität (Name) bleibt unberührt.&nbsp;</p>
    • Keine automatische Bekanntgabe von Privatadressen von Opfern

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