Stärkung der Aufsicht über die SRG unter Wahrung der Programmautonomie
- ShortId
-
25.4317
- Id
-
20254317
- Updated
-
26.11.2025 15:14
- Language
-
de
- Title
-
Stärkung der Aufsicht über die SRG unter Wahrung der Programmautonomie
- AdditionalIndexing
-
34;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die SRG erfüllt einen zentralen Service-public-Auftrag. Ihre Finanzierung über Gebühren in Milliardenhöhe verpflichtet zu höchster Transparenz und Wirtschaftlichkeit. </p><p> </p><p>In Anbetracht des Finanzvolumens ist die derzeitige Nicht-Unterstellung unlogisch. Die SRG, welche jährlich rund 1.2 Milliarden Gebührengeldern erhält, wird durch die EFK nicht beaufsichtigt aber im Gegenzug können private Radio- und Fernsehgesellschaften, welche jährlich zusammen rund 80 Mio. erhalten, durch die EFK geprüft werden.</p><p> </p><p>Die EFK soll dabei bestehende Kontrollen durch unabhängige, risikoorientierte Prüfungen ergänzen. Damit schliesst sie Lücken, wo interne Revision, BAKOM oder UVEK an Grenzen stossen, und verhindert Doppelspurigkeiten durch Abstimmung der Aufgaben. Die EFK unterscheidet sich hierbei zum Beispiel von der Internen Revision der SRG, welche durch den Verwaltungsrat der SRG beaufsichtigt wird und damit nicht die gleiche Unabhängigkeit wie die EFK geniesst.</p><p> </p>
- <span><p><span>Das Anliegen, die SRG der Finanzaufsicht durch die EFK zu unterstellen, war wiederholt Gegenstand von parlamentarischen Vorstössen. Diese wurden alle nicht weiterverfolgt (vgl. zuletzt parlamentarische Initiative </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20220498"><u><span>22.498</span></u></a><span> Romano). Der Bundesrat hat sich jeweils ablehnend gegen dieses Anliegen geäussert. Das geltende finanzaufsichtsrechtliche Spezialregime im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR</span><span> </span><span>784.40) hat sich bewährt und wahrt bestmöglich die verfassungsrechtlich garantierte Staatsunabhängigkeit und Programmautonomie der SRG nach Art. 93 BV (SR</span><span> </span><span>101). So darf das UVEK als Finanzaufsichtsbehörde explizit nur eingeschränkte Wirtschaftlichkeitskontrollen durchführen (keine Zweckmässigkeitskontrollen). Zudem sind eigene Nachprüfungen vor Ort oder die Beauftragung von Dritten wie z.B. die EFK nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967 (FKG, SR</span><span> </span><span>614.0) ist nicht anwendbar. Dieses Konzept trägt der Selbstverantwortung der SRG Rechnung.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Bei dieser Ausgangslage sieht der Bundesrat kaum einen Mehrwert darin, nebst dem UVEK auch der EFK eine selbständige Rolle bei der Finanzaufsicht über die SRG einzuräumen. So liegt die Spezialisierung der EFK gerade darin, im Rahmen umfassender Wirtschaftlichkeitskontrollen und mittels umfassender Aufsichtsinstrumente auch die Zweckmässigkeit der Verwendung der öffentlichen Mittel zu überprüfen. Zweckmässigkeitskontrollen der EFK könnten mit der Programmautonomie der SRG in Konflikt treten. Damit würde sich die Situation nur wenig von der heutigen unterscheiden, in welcher das UVEK die EFK bereits für ergänzende Finanzkontrollen im eingeschränkten Rahmen des RTVG beauftragen kann.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vorzulegen, damit die SRG der finanziellen Oberaufsicht der eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) ohne Beeinträchtigung der Programmautonomie, unterstellt wird.</p><p>Folgende Bedingungen sollen dabei berücksichtigt werden:</p><p> </p><p>1. Programmautonomie gemäss Bundesverfassung (Art. 93 Abs. 3 BV):</p><p>Die Unabhängigkeit der SRG in der Programmgestaltung und redaktionellen Tätigkeit bleibt vollständig gewährleistet.</p><p> </p><p>2. Vermeidung von Doppelspurigkeiten:</p><p>Die Aufgabenverteilung zwischen BAKOM, UVEK, interner Revision SRG und EFK ist klar abzustimmen und zu koordinieren, wie das bei vergleichbaren Unternehmen, welche der Aufsicht der EFK unterstehen (z.B. Post, Swisscom, SBB der Fall ist. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sollen vermieden werden, um den Prüfungsprozess effizient zu halten. Die Unabhängigkeit der EFK gemäss Finanzkontrollgesetz bleibt hierbei jederzeit gewahrt.</p><p> </p><p>3. Ergänzende Aufsicht durch die EFK:</p><p>Die bestehende Aufsicht durch UVEK/BAKOM und die aktienrechtliche Abschlussprüfung bleiben erhalten und werden nicht ersetzt. Die EFK wirkt bei der Prüfung gezielt ergänzend und wird selbständig und unabhängig dort eingesetzt, wo sie durch ihre Sonderstellung und Spezialisierung (z.B. Wirtschaftlichkeitsprüfungen) einen Mehrwert schaffen kann, wie zum Beispiel gegenüber internen Revisionen wo der Fokus selbst definiert wird. </p>
- Stärkung der Aufsicht über die SRG unter Wahrung der Programmautonomie
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die SRG erfüllt einen zentralen Service-public-Auftrag. Ihre Finanzierung über Gebühren in Milliardenhöhe verpflichtet zu höchster Transparenz und Wirtschaftlichkeit. </p><p> </p><p>In Anbetracht des Finanzvolumens ist die derzeitige Nicht-Unterstellung unlogisch. Die SRG, welche jährlich rund 1.2 Milliarden Gebührengeldern erhält, wird durch die EFK nicht beaufsichtigt aber im Gegenzug können private Radio- und Fernsehgesellschaften, welche jährlich zusammen rund 80 Mio. erhalten, durch die EFK geprüft werden.</p><p> </p><p>Die EFK soll dabei bestehende Kontrollen durch unabhängige, risikoorientierte Prüfungen ergänzen. Damit schliesst sie Lücken, wo interne Revision, BAKOM oder UVEK an Grenzen stossen, und verhindert Doppelspurigkeiten durch Abstimmung der Aufgaben. Die EFK unterscheidet sich hierbei zum Beispiel von der Internen Revision der SRG, welche durch den Verwaltungsrat der SRG beaufsichtigt wird und damit nicht die gleiche Unabhängigkeit wie die EFK geniesst.</p><p> </p>
- <span><p><span>Das Anliegen, die SRG der Finanzaufsicht durch die EFK zu unterstellen, war wiederholt Gegenstand von parlamentarischen Vorstössen. Diese wurden alle nicht weiterverfolgt (vgl. zuletzt parlamentarische Initiative </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20220498"><u><span>22.498</span></u></a><span> Romano). Der Bundesrat hat sich jeweils ablehnend gegen dieses Anliegen geäussert. Das geltende finanzaufsichtsrechtliche Spezialregime im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR</span><span> </span><span>784.40) hat sich bewährt und wahrt bestmöglich die verfassungsrechtlich garantierte Staatsunabhängigkeit und Programmautonomie der SRG nach Art. 93 BV (SR</span><span> </span><span>101). So darf das UVEK als Finanzaufsichtsbehörde explizit nur eingeschränkte Wirtschaftlichkeitskontrollen durchführen (keine Zweckmässigkeitskontrollen). Zudem sind eigene Nachprüfungen vor Ort oder die Beauftragung von Dritten wie z.B. die EFK nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967 (FKG, SR</span><span> </span><span>614.0) ist nicht anwendbar. Dieses Konzept trägt der Selbstverantwortung der SRG Rechnung.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Bei dieser Ausgangslage sieht der Bundesrat kaum einen Mehrwert darin, nebst dem UVEK auch der EFK eine selbständige Rolle bei der Finanzaufsicht über die SRG einzuräumen. So liegt die Spezialisierung der EFK gerade darin, im Rahmen umfassender Wirtschaftlichkeitskontrollen und mittels umfassender Aufsichtsinstrumente auch die Zweckmässigkeit der Verwendung der öffentlichen Mittel zu überprüfen. Zweckmässigkeitskontrollen der EFK könnten mit der Programmautonomie der SRG in Konflikt treten. Damit würde sich die Situation nur wenig von der heutigen unterscheiden, in welcher das UVEK die EFK bereits für ergänzende Finanzkontrollen im eingeschränkten Rahmen des RTVG beauftragen kann.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vorzulegen, damit die SRG der finanziellen Oberaufsicht der eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) ohne Beeinträchtigung der Programmautonomie, unterstellt wird.</p><p>Folgende Bedingungen sollen dabei berücksichtigt werden:</p><p> </p><p>1. Programmautonomie gemäss Bundesverfassung (Art. 93 Abs. 3 BV):</p><p>Die Unabhängigkeit der SRG in der Programmgestaltung und redaktionellen Tätigkeit bleibt vollständig gewährleistet.</p><p> </p><p>2. Vermeidung von Doppelspurigkeiten:</p><p>Die Aufgabenverteilung zwischen BAKOM, UVEK, interner Revision SRG und EFK ist klar abzustimmen und zu koordinieren, wie das bei vergleichbaren Unternehmen, welche der Aufsicht der EFK unterstehen (z.B. Post, Swisscom, SBB der Fall ist. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sollen vermieden werden, um den Prüfungsprozess effizient zu halten. Die Unabhängigkeit der EFK gemäss Finanzkontrollgesetz bleibt hierbei jederzeit gewahrt.</p><p> </p><p>3. Ergänzende Aufsicht durch die EFK:</p><p>Die bestehende Aufsicht durch UVEK/BAKOM und die aktienrechtliche Abschlussprüfung bleiben erhalten und werden nicht ersetzt. Die EFK wirkt bei der Prüfung gezielt ergänzend und wird selbständig und unabhängig dort eingesetzt, wo sie durch ihre Sonderstellung und Spezialisierung (z.B. Wirtschaftlichkeitsprüfungen) einen Mehrwert schaffen kann, wie zum Beispiel gegenüber internen Revisionen wo der Fokus selbst definiert wird. </p>
- Stärkung der Aufsicht über die SRG unter Wahrung der Programmautonomie
Back to List