Gibt es zwei Kategorien von Schweizerinnen und Schweizern?
- ShortId
-
25.4318
- Id
-
20254318
- Updated
-
13.11.2025 20:56
- Language
-
de
- Title
-
Gibt es zwei Kategorien von Schweizerinnen und Schweizern?
- AdditionalIndexing
-
2811;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1./ 2./ 3. Es gibt keine bundesrechtlichen Vorgaben auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe, wie die Referenzperson das Schweizer Bürgerrecht erworben haben muss. Die Kantone können daher eigene Voraussetzungen für Referenzpersonen festlegen. Im Rahmen aller Formen von Einbürgerungsgesuchen (einschliesslich der erleichterten Einbürgerung oder der Wiedereinbürgerung) entspricht es nicht der Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu verlangen, dass eine Referenzperson das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung erworben hat. Es werden keine Ablehnungen oder Rückzüge von Einbürgerungsgesuchen nach diesem Kriterium erfasst. Folglich bestehen keine statistischen Zahlen dazu. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Reicht eine Referenzperson beim SEM eine Referenzauskunft ein, kann diese zwar das Gesamtbild abrunden, stellt jedoch für sich allein keinen Ablehnungsgrund dar. Bei Gesuchen aus dem Ausland wird eine «enge Verbundenheit» mit der Schweiz vorausgesetzt. Darunter fallen unter anderem Aufenthalte in der Schweiz und Kontakte zu Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit (Art. 11 Abs. 1 Bst. a und d der Bürgerrechtsverordnung [BüV; SR 141.01]). Diese Aufenthalte und Kontakte müssen von Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz bestätigt werden (Art. 11 Abs. 2 BüV). Im Einzelfall fragt das SEM nach zusätzlichen Referenzpersonen, beispielsweise Personen ausserhalb der Familie, um sich einen objektiven Gesamteindruck über die Integration oder die enge Verbundenheit der Bewerberin oder des Bewerbers zu verschaffen. Sollte das SEM in einem Einzelfall ausdrücklich nach Referenzpersonen mit Schweizer Staatsangehörigkeit durch Abstammung gefragt haben, entspricht dies nicht der gängigen Praxis des SEM.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4./ 5. Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 Bundesverfassung; SR 101). Zwischen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, die das Bürgerrecht durch Abstammung oder durch behördlichen Beschluss (ordentliche, erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung) erworben haben, bestehen keine Unterschiede.</span></p></span>
- <p>Es ist aus der Rechtspraxis bekannt, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei Einbürgerungsgesuchen zur erleichterten Einbürgerung zum Integrationsnachweis Referenzschreiben von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern verlangt. Nun ist aus der Praxis bekannt geworden, dass das SEM explizit vorzugsweise Referenzpersonen von «Schweizer Bürgern durch Abstammung» verlangt. So hat es etwa in einem offiziellen Schreiben des SEM explizit zusätzlich die Angabe Referenzenpersonen von «Schweizer Bürger durch Abstammung» verlangt, obwohl der betroffene Gesuchsteller bereits mehrere Referenzen von Schweizerinnen und Schweizern angegeben hatte, deren Namen gemäss den Beamten nicht schweizerisch schien. Das Vorgehen des SEM ist nicht mit der Werten der Bundesverfassung vereinbar, da es impliziert, dass nicht alle Schweizerinnen und Schweizer vor dem Gesetz gleich sind. Weiter impliziert es, dass Personen mit bestimmten Namen keine Schweizer durch Abstammung sein könnten, was diskriminierend ist. Zudem ist das Vorgehen des SEM für eine Integrationsprüfung nicht sachdienlich, da es auch Schweizer durch Abstammung gibt, die noch nie in der Schweiz gelebt haben. Es ist entsprechend auch aus Gemeinden oder Gemeindeversammlungen nicht bekannt, dass bei Referenzpersonen zwischen Schweizerinnen und Schweizer durch Abstammung einerseits und Schweizerinnen und Schweizer durch Einbürgerung andererseits unterschieden wird. Vor diesem Hintergrund stelle ich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><ol><li>In wie vielen Gesuchen zur erleichterten Einbürgerung hat das SEM in den letzten fünf Jahren Referenzpersonen vorzugsweise von «Schweizer Bürger durch Abstammung» verlangt?</li><li>Wurden Einbürgerungsgesuche, für die das SEM zuständig ist, in den letzten fünf Jahren aufgrund dieses Kriteriums abgelehnt oder zurückgezogen? Wenn ja, wie viele?</li><li>Nach welchen Kriterien prüft das SEM, wer Schweizerin/Schweizer durch Abstammung ist und wer nicht?</li><li>Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die Unterscheidung zwischen «Schweizern durch Abstammung» und «Schweizern durch Einbürgerung» faktisch zu einer Zwei-Klassen-Staatsbürgerschaft führt?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Vereinbarkeit eines solchen Vorgehens des SEM mit Art. 8 BV (Gleichbehandlungsgebot)? Wie stellt das SEM in Zukunft sicher, dass es in der Integrationsprüfung diskriminierungsfrei und verfassungskonform vorgeht?</li></ol>
- Gibt es zwei Kategorien von Schweizerinnen und Schweizern?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1./ 2./ 3. Es gibt keine bundesrechtlichen Vorgaben auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe, wie die Referenzperson das Schweizer Bürgerrecht erworben haben muss. Die Kantone können daher eigene Voraussetzungen für Referenzpersonen festlegen. Im Rahmen aller Formen von Einbürgerungsgesuchen (einschliesslich der erleichterten Einbürgerung oder der Wiedereinbürgerung) entspricht es nicht der Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu verlangen, dass eine Referenzperson das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung erworben hat. Es werden keine Ablehnungen oder Rückzüge von Einbürgerungsgesuchen nach diesem Kriterium erfasst. Folglich bestehen keine statistischen Zahlen dazu. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Reicht eine Referenzperson beim SEM eine Referenzauskunft ein, kann diese zwar das Gesamtbild abrunden, stellt jedoch für sich allein keinen Ablehnungsgrund dar. Bei Gesuchen aus dem Ausland wird eine «enge Verbundenheit» mit der Schweiz vorausgesetzt. Darunter fallen unter anderem Aufenthalte in der Schweiz und Kontakte zu Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit (Art. 11 Abs. 1 Bst. a und d der Bürgerrechtsverordnung [BüV; SR 141.01]). Diese Aufenthalte und Kontakte müssen von Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz bestätigt werden (Art. 11 Abs. 2 BüV). Im Einzelfall fragt das SEM nach zusätzlichen Referenzpersonen, beispielsweise Personen ausserhalb der Familie, um sich einen objektiven Gesamteindruck über die Integration oder die enge Verbundenheit der Bewerberin oder des Bewerbers zu verschaffen. Sollte das SEM in einem Einzelfall ausdrücklich nach Referenzpersonen mit Schweizer Staatsangehörigkeit durch Abstammung gefragt haben, entspricht dies nicht der gängigen Praxis des SEM.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4./ 5. Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 Bundesverfassung; SR 101). Zwischen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, die das Bürgerrecht durch Abstammung oder durch behördlichen Beschluss (ordentliche, erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung) erworben haben, bestehen keine Unterschiede.</span></p></span>
- <p>Es ist aus der Rechtspraxis bekannt, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei Einbürgerungsgesuchen zur erleichterten Einbürgerung zum Integrationsnachweis Referenzschreiben von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern verlangt. Nun ist aus der Praxis bekannt geworden, dass das SEM explizit vorzugsweise Referenzpersonen von «Schweizer Bürgern durch Abstammung» verlangt. So hat es etwa in einem offiziellen Schreiben des SEM explizit zusätzlich die Angabe Referenzenpersonen von «Schweizer Bürger durch Abstammung» verlangt, obwohl der betroffene Gesuchsteller bereits mehrere Referenzen von Schweizerinnen und Schweizern angegeben hatte, deren Namen gemäss den Beamten nicht schweizerisch schien. Das Vorgehen des SEM ist nicht mit der Werten der Bundesverfassung vereinbar, da es impliziert, dass nicht alle Schweizerinnen und Schweizer vor dem Gesetz gleich sind. Weiter impliziert es, dass Personen mit bestimmten Namen keine Schweizer durch Abstammung sein könnten, was diskriminierend ist. Zudem ist das Vorgehen des SEM für eine Integrationsprüfung nicht sachdienlich, da es auch Schweizer durch Abstammung gibt, die noch nie in der Schweiz gelebt haben. Es ist entsprechend auch aus Gemeinden oder Gemeindeversammlungen nicht bekannt, dass bei Referenzpersonen zwischen Schweizerinnen und Schweizer durch Abstammung einerseits und Schweizerinnen und Schweizer durch Einbürgerung andererseits unterschieden wird. Vor diesem Hintergrund stelle ich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><ol><li>In wie vielen Gesuchen zur erleichterten Einbürgerung hat das SEM in den letzten fünf Jahren Referenzpersonen vorzugsweise von «Schweizer Bürger durch Abstammung» verlangt?</li><li>Wurden Einbürgerungsgesuche, für die das SEM zuständig ist, in den letzten fünf Jahren aufgrund dieses Kriteriums abgelehnt oder zurückgezogen? Wenn ja, wie viele?</li><li>Nach welchen Kriterien prüft das SEM, wer Schweizerin/Schweizer durch Abstammung ist und wer nicht?</li><li>Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die Unterscheidung zwischen «Schweizern durch Abstammung» und «Schweizern durch Einbürgerung» faktisch zu einer Zwei-Klassen-Staatsbürgerschaft führt?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Vereinbarkeit eines solchen Vorgehens des SEM mit Art. 8 BV (Gleichbehandlungsgebot)? Wie stellt das SEM in Zukunft sicher, dass es in der Integrationsprüfung diskriminierungsfrei und verfassungskonform vorgeht?</li></ol>
- Gibt es zwei Kategorien von Schweizerinnen und Schweizern?
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