Unabhängigere Regulierungskostenschätzung

ShortId
25.4328
Id
20254328
Updated
01.12.2025 18:03
Language
de
Title
Unabhängigere Regulierungskostenschätzung
AdditionalIndexing
15;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Laut Artikel 5 Absatz 1 UEG schätzen die verantwortlichen Einheiten der Bundesverwaltung bei der Ausarbeitung von rechtsetzenden Erlassen des Bundes die einmaligen und wiederkehrenden Kosten, die den Unternehmen als Folge der Auferlegung neuer Pflichten entstehen.&nbsp;</p><p>Die Regulierungskosten werden in den Verlautbarungen der für den jeweiligen&nbsp;Erlass zuständigen Verwaltungseinheit aber oft kleingeredet. Ein Beispiel ist die vom BLV in Auftrag gegebene Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) zu einer Werbebeschränkung für Lebensmittel: die mit der RFA beauftragte Agentur hat in diesem Fall weder die Regulierungskosten für die Unternehmen noch den Mehraufwand für die Kantone beziffert. Dennoch schrieb sie im RFA-Bericht: «Im Vergleich zum grossen Nutzen einer Werbeeinschränkung erachten wir die Umsatzeinbussen der Unternehmen und die Mehraufwendungen der Kantone als vertretbar». Bei der Bezifferung des Nutzens traf die vom BLV beauftragte Agentur zudem falsche Annahmen und blendete Studien selektiv aus.</p><p>Das Problem ist, dass die die zuständigen Einheiten der Bundesverwaltung die Federführung bei der Kostenschätzung haben. Sie neigen zur Darstellung von zu tiefen Kosten, nachdem sie die Regulierungen ja oft selber vorgeschlagen haben. Und externe Auftragnehmer haben ein Interesse am Erhalt von weiteren Aufträgen. Darum neigen sie zu Ergebnissen im Sinne der auftraggebenden Ämter.&nbsp;</p><p>Deshalb muss die Federführung für die Regulierungskostenschätzung neu beim WBF resp. beim SECO, das heute ohnehin schon für die Zurverfügungstellung der methodischen Grundlagen zuständig ist, angesiedelt werden. Für Fachfragen bleibt das für die Regulierung zuständige Amt zuständig. Mit dieser kostenneutralen Lösung steigt die Qualität der amtlichen Daten, welche den Vernehmlassungsteilnehmern und dem Parlament präsentiert werden. Regulierungskosten stellen eine immer grössere Belastung für KMU statt. Deshalb braucht die Politik zuverlässige Daten zur Kostenfolgen ihrer Entscheide.</p>
  • <span><p><span>Politische Entscheidungsträger sollen auf Basis transparenter, qualitativ guter und objektiver Zahlen und Analysen entscheiden können. Deshalb hat der Bundesrat bereits 2020 die Analyse und Darstellung der Auswirkungen von Rechtsetzungsvorhaben mit neuen Richtlinien für Regulierungsfolgenabschätzungen (RFA-Richtlinien) erheblich gestärkt. Mit dem im Oktober 2024 in Kraft getretenen Unternehmensentlastungsgesetz (UEG, SR 930.31) wurde zudem die Verpflichtung zur Schätzung der Regulierungskosten für Unternehmen auf Gesetzesebene verankert.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die federführenden Ämter sind dabei sowohl für die Erarbeitung des Erlasses, der notwendigen Analysen und Berechnungen sowie für die Darstellung der Ergebnisse im erläuternden Bericht und der Botschaft verantwortlich. Diese integrale Verantwortung der Fachämter für die Ausarbeitung von Vorlagen ist in den Augen des Bundesrates unerlässlich. Die Schätzung der Regulierungskosten soll nicht nur Transparenz schaffen, sondern auch zur Optimierung der Vorlage beitragen. Die Auswirkungsanalysen müssen dabei den Rechtsetzungsprozess begleiten. Nur so können bei der Ausgestaltung von Regulierungen die Kosten und Nutzen unterschiedlicher Varianten abgewogen und unnötige Regulierungskosten vermieden werden. Die Sensibilisierung und Verantwortung der regulierenden Verwaltungseinheiten für die Belastungen für Unternehmen würde geschwächt, wenn man sie von Kostenschätzungen entbindet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Regulierungskostenschätzungen sind anspruchsvoll und mit Unsicherheiten verbunden. Es handelt sich um prospektive Analysen teils komplexer Vorhaben, die auf Annahmen basieren und oftmals auf Verordnungsstufe noch konkretisiert werden müssen. Eine Durchführung der Schätzungen durch das WBF/SECO würde diese Herausforderungen nicht lösen, sondern eher noch verschärfen. Im Gegensatz zu den federführenden Ämtern verfügt das SECO weder über die notwendigen Daten und Informationen zur Betroffenheit noch über ausreichende Kenntnisse des betreffenden Regulierungsvorhabens. Müsste das SECO diese Schätzungen durchführen, wäre ein erheblicher zusätzlicher Ressourceneinsatz notwendig, um das notwendige Wissen in unterschiedlichen Regulierungsbereichen abzudecken. Gleichzeitig bliebe das SECO doch immer von Informationen und Daten des federführenden Amtes abhängig. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für eine Objektivierung und Plausibilisierung der Schätzungen bestehen bereits heute Prozesse und Instrumente, wie die Ämterkonsultation und das Mitberichtsverfahren. Zudem kann die Qualität und Verfügbarkeit von Regulierungskostenschätzungen in Vernehmlassungen und in der parlamentarischen Beratung überprüft und eingefordert werden. Das SECO unterstützt die Ämter mit seiner Expertise und stellt die methodischen Grundlagen zur Verfügung. Ausserdem bringt sich das SECO bei Ämterkonsultationen ein. Bei besonders relevanten Vorlagen werden gemäss RFA-Richtlinien zudem vertiefte Regulierungsfolgenabschätzungen durchgeführt, bei denen das SECO gemeinsam mit dem federführenden Amt für die externen Analysen verantwortlich ist. Seit der Einführung der erwähnten Richtlinien und des UEG werden vermehrt vertiefte RFA durchgeführt, aktuell beispielsweise zur Revision des Bauprodukterechts, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Klimapolitik nach 2030 sowie zu einer Aufsichtsabgabe für Medizinprodukte. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Aus diesen Gründen erachtet es der Bundesrat weiterhin als zielführend, dass die Regulierungskostenschätzungen durch das federführende Amt durchgeführt werden und innerhalb der vorhandenen Kontrollmechanismen überprüft werden. Eine Überprüfung der Schätzungen durch eine unabhängige Stelle hatte das Parlament im Rahmen der Beratungen zum UEG indes abgelehnt. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG) zu ändern, sodass die Federführung bei den nach Artikel 5 UEG und nach Artikel 111 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung &nbsp;zu erstellenden Regulierungskostenschätzungen beim WBF liegt.</p>
  • Unabhängigere Regulierungskostenschätzung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut Artikel 5 Absatz 1 UEG schätzen die verantwortlichen Einheiten der Bundesverwaltung bei der Ausarbeitung von rechtsetzenden Erlassen des Bundes die einmaligen und wiederkehrenden Kosten, die den Unternehmen als Folge der Auferlegung neuer Pflichten entstehen.&nbsp;</p><p>Die Regulierungskosten werden in den Verlautbarungen der für den jeweiligen&nbsp;Erlass zuständigen Verwaltungseinheit aber oft kleingeredet. Ein Beispiel ist die vom BLV in Auftrag gegebene Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) zu einer Werbebeschränkung für Lebensmittel: die mit der RFA beauftragte Agentur hat in diesem Fall weder die Regulierungskosten für die Unternehmen noch den Mehraufwand für die Kantone beziffert. Dennoch schrieb sie im RFA-Bericht: «Im Vergleich zum grossen Nutzen einer Werbeeinschränkung erachten wir die Umsatzeinbussen der Unternehmen und die Mehraufwendungen der Kantone als vertretbar». Bei der Bezifferung des Nutzens traf die vom BLV beauftragte Agentur zudem falsche Annahmen und blendete Studien selektiv aus.</p><p>Das Problem ist, dass die die zuständigen Einheiten der Bundesverwaltung die Federführung bei der Kostenschätzung haben. Sie neigen zur Darstellung von zu tiefen Kosten, nachdem sie die Regulierungen ja oft selber vorgeschlagen haben. Und externe Auftragnehmer haben ein Interesse am Erhalt von weiteren Aufträgen. Darum neigen sie zu Ergebnissen im Sinne der auftraggebenden Ämter.&nbsp;</p><p>Deshalb muss die Federführung für die Regulierungskostenschätzung neu beim WBF resp. beim SECO, das heute ohnehin schon für die Zurverfügungstellung der methodischen Grundlagen zuständig ist, angesiedelt werden. Für Fachfragen bleibt das für die Regulierung zuständige Amt zuständig. Mit dieser kostenneutralen Lösung steigt die Qualität der amtlichen Daten, welche den Vernehmlassungsteilnehmern und dem Parlament präsentiert werden. Regulierungskosten stellen eine immer grössere Belastung für KMU statt. Deshalb braucht die Politik zuverlässige Daten zur Kostenfolgen ihrer Entscheide.</p>
    • <span><p><span>Politische Entscheidungsträger sollen auf Basis transparenter, qualitativ guter und objektiver Zahlen und Analysen entscheiden können. Deshalb hat der Bundesrat bereits 2020 die Analyse und Darstellung der Auswirkungen von Rechtsetzungsvorhaben mit neuen Richtlinien für Regulierungsfolgenabschätzungen (RFA-Richtlinien) erheblich gestärkt. Mit dem im Oktober 2024 in Kraft getretenen Unternehmensentlastungsgesetz (UEG, SR 930.31) wurde zudem die Verpflichtung zur Schätzung der Regulierungskosten für Unternehmen auf Gesetzesebene verankert.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die federführenden Ämter sind dabei sowohl für die Erarbeitung des Erlasses, der notwendigen Analysen und Berechnungen sowie für die Darstellung der Ergebnisse im erläuternden Bericht und der Botschaft verantwortlich. Diese integrale Verantwortung der Fachämter für die Ausarbeitung von Vorlagen ist in den Augen des Bundesrates unerlässlich. Die Schätzung der Regulierungskosten soll nicht nur Transparenz schaffen, sondern auch zur Optimierung der Vorlage beitragen. Die Auswirkungsanalysen müssen dabei den Rechtsetzungsprozess begleiten. Nur so können bei der Ausgestaltung von Regulierungen die Kosten und Nutzen unterschiedlicher Varianten abgewogen und unnötige Regulierungskosten vermieden werden. Die Sensibilisierung und Verantwortung der regulierenden Verwaltungseinheiten für die Belastungen für Unternehmen würde geschwächt, wenn man sie von Kostenschätzungen entbindet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Regulierungskostenschätzungen sind anspruchsvoll und mit Unsicherheiten verbunden. Es handelt sich um prospektive Analysen teils komplexer Vorhaben, die auf Annahmen basieren und oftmals auf Verordnungsstufe noch konkretisiert werden müssen. Eine Durchführung der Schätzungen durch das WBF/SECO würde diese Herausforderungen nicht lösen, sondern eher noch verschärfen. Im Gegensatz zu den federführenden Ämtern verfügt das SECO weder über die notwendigen Daten und Informationen zur Betroffenheit noch über ausreichende Kenntnisse des betreffenden Regulierungsvorhabens. Müsste das SECO diese Schätzungen durchführen, wäre ein erheblicher zusätzlicher Ressourceneinsatz notwendig, um das notwendige Wissen in unterschiedlichen Regulierungsbereichen abzudecken. Gleichzeitig bliebe das SECO doch immer von Informationen und Daten des federführenden Amtes abhängig. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für eine Objektivierung und Plausibilisierung der Schätzungen bestehen bereits heute Prozesse und Instrumente, wie die Ämterkonsultation und das Mitberichtsverfahren. Zudem kann die Qualität und Verfügbarkeit von Regulierungskostenschätzungen in Vernehmlassungen und in der parlamentarischen Beratung überprüft und eingefordert werden. Das SECO unterstützt die Ämter mit seiner Expertise und stellt die methodischen Grundlagen zur Verfügung. Ausserdem bringt sich das SECO bei Ämterkonsultationen ein. Bei besonders relevanten Vorlagen werden gemäss RFA-Richtlinien zudem vertiefte Regulierungsfolgenabschätzungen durchgeführt, bei denen das SECO gemeinsam mit dem federführenden Amt für die externen Analysen verantwortlich ist. Seit der Einführung der erwähnten Richtlinien und des UEG werden vermehrt vertiefte RFA durchgeführt, aktuell beispielsweise zur Revision des Bauprodukterechts, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Klimapolitik nach 2030 sowie zu einer Aufsichtsabgabe für Medizinprodukte. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Aus diesen Gründen erachtet es der Bundesrat weiterhin als zielführend, dass die Regulierungskostenschätzungen durch das federführende Amt durchgeführt werden und innerhalb der vorhandenen Kontrollmechanismen überprüft werden. Eine Überprüfung der Schätzungen durch eine unabhängige Stelle hatte das Parlament im Rahmen der Beratungen zum UEG indes abgelehnt. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG) zu ändern, sodass die Federführung bei den nach Artikel 5 UEG und nach Artikel 111 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung &nbsp;zu erstellenden Regulierungskostenschätzungen beim WBF liegt.</p>
    • Unabhängigere Regulierungskostenschätzung

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