Mindestfallzahlen stärker berücksichtigen

ShortId
25.4333
Id
20254333
Updated
02.12.2025 09:39
Language
de
Title
Mindestfallzahlen stärker berücksichtigen
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer würde sein Auto für grössere Reparaturen einer Garage anvertrauen, welche die betreffende Automarke nicht kennt? Für das Auto und die Gesundheit gilt dasselbe: Schlechte Qualität ist auf lange Sicht immer teurer. Wissenschaftliche Studien belegen, dass besonders bei komplexen chirurgischen Eingriffen die mangelnde Erfahrung der Chirurgin, des Chirurgen oder des Operationsteams zu erheblichen Gesundheitsschäden führen kann. Gemäss der derzeitigen Regelung können die wissenschaftlichen Ergebnisse zu den Mindestfallzahlen (anerkannte Ergebnisse) für die interkantonalen Spitallisten und die interkantonale Spitalplanung zwar berücksichtigt werden, aufgrund der Kann-Bestimmung wird dem Kriterium jedoch viel zu wenig Bedeutung beigemessen. Unsere Bevölkerung verdient nicht das teuerste, sondern das beste und effizienteste Gesundheitssystem. Auf dieses gemeinsame Ziel müssen wir hinarbeiten. Die Spitalplanung muss zwingend besser koordiniert und die Mindestfallzahlen für komplexe chirurgische Eingriffe müssen unbedingt erhöht werden.</p><p>&nbsp;</p>
  • <span><p><span>Bei der Erstellung einer interkantonalen Spitalliste sind grundsätzlich dieselben Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) sowie der Ausführungsverordnungen zu beachten wie bei der Erstellung einer kantonalen Spitalliste. Nach Artikel 58</span><em><span>d</span></em><span> Absatz 4 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) ist bei der Beurteilung der Spitäler insbesondere auf die Mindestfallzahlen zu achten. Gemäss Rechtsprechung belegen verschiedene Studien einen Zusammenhang zwischen Fallzahlen und Qualität. Dies bedeutet, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass mit der Anzahl Fälle auch die Qualität der Behandlung zunimmt. Allerdings lässt sich bei den meisten Behandlungen kein exakter Schwellenwert ableiten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation 24.4151 Vietze «Patientinnen und Patienten im Fokus. Führen zu tiefe Fallzahlen in den Spitälern zu höheren Kosten und tieferer Behandlungsqualität?» festgehalten hat, ist die Anwendung von Mindestfallzahlen heute bereits im Bundesrecht vorgesehen und als Instrument zur Stärkung der Qualität und Konzentration der Leistungen – insbesondere im Bereich der hochspezialisierten Medizin – etablierte Praxis der Spitalplanung. Die Kantone stützen sich dabei grundsätzlich auf wissenschaftliche Erkenntnisse, wobei das Willkürverbot (Art. 9BV) gewährleistet, dass die Anwendung und Festlegung der Höhe der Mindestfallzahlen sachgerecht geschehen. Das Nicht-Erreichen einer definierten Mindestfallzahl kann grundsätzlich dazu führen, dass einem Spital ein Leistungsauftrag nicht erteilt wird. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Mindestfallzahlen nicht das einzige Kriterium zur Erteilung eines Leistungsauftrages an ein Spital darstellen. Neben den Mindestfallzahlen müssen die Kantone bei der Auswahl der Leistungserbringer insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist und die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauftrags beachten. Aus den genannten Gründen liegt es im Ermessen der Kantone, bei welchen Leistungen und in welcher Höhe sie Mindestfallzahlen festlegen wollen. Der Bundesrat begrüsst es, wenn die Kantone Überlegungen zu Mindestfallzahlen in ihre Spitalplanung einbeziehen. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von Mindestfallzahlen und eine eventuelle Festlegung der Höhe der Mindestfallzahlen im Bundesrecht könnte jedoch die bedarfsgerechte Spitalplanung der Kantone beeinträchtigen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass der Bundesrat derzeit einen Bericht in Erfüllung der von ihm zur Annahme beantragten Postulate 19.3423 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats «Langfristig bezahlbare Krankenversicherung. Wirksame Kostensenkungs- und Effizienzmassnahmen basieren auf verlässlichen Modellen und Zukunftsszenarien» und 24.3029 Wyss «Interkantonale Spitalplanung für eine bessere und effizientere Versorgung» erarbeitet. In diesem Bericht setzt er sich mit den verschiedenen Anliegen im Bereich der Spitalplanung auseinander, wozu auch die Mindestfallzahlen gehören. Der Bericht wird voraussichtlich Anfang 2026 vorliegen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, damit für die Spitalplanung und die Spitallisten die wissenschaftlichen Ergebnisse zu den Mindestfallzahlen berücksichtigt werden müssen.</p>
  • Mindestfallzahlen stärker berücksichtigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer würde sein Auto für grössere Reparaturen einer Garage anvertrauen, welche die betreffende Automarke nicht kennt? Für das Auto und die Gesundheit gilt dasselbe: Schlechte Qualität ist auf lange Sicht immer teurer. Wissenschaftliche Studien belegen, dass besonders bei komplexen chirurgischen Eingriffen die mangelnde Erfahrung der Chirurgin, des Chirurgen oder des Operationsteams zu erheblichen Gesundheitsschäden führen kann. Gemäss der derzeitigen Regelung können die wissenschaftlichen Ergebnisse zu den Mindestfallzahlen (anerkannte Ergebnisse) für die interkantonalen Spitallisten und die interkantonale Spitalplanung zwar berücksichtigt werden, aufgrund der Kann-Bestimmung wird dem Kriterium jedoch viel zu wenig Bedeutung beigemessen. Unsere Bevölkerung verdient nicht das teuerste, sondern das beste und effizienteste Gesundheitssystem. Auf dieses gemeinsame Ziel müssen wir hinarbeiten. Die Spitalplanung muss zwingend besser koordiniert und die Mindestfallzahlen für komplexe chirurgische Eingriffe müssen unbedingt erhöht werden.</p><p>&nbsp;</p>
    • <span><p><span>Bei der Erstellung einer interkantonalen Spitalliste sind grundsätzlich dieselben Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) sowie der Ausführungsverordnungen zu beachten wie bei der Erstellung einer kantonalen Spitalliste. Nach Artikel 58</span><em><span>d</span></em><span> Absatz 4 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) ist bei der Beurteilung der Spitäler insbesondere auf die Mindestfallzahlen zu achten. Gemäss Rechtsprechung belegen verschiedene Studien einen Zusammenhang zwischen Fallzahlen und Qualität. Dies bedeutet, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass mit der Anzahl Fälle auch die Qualität der Behandlung zunimmt. Allerdings lässt sich bei den meisten Behandlungen kein exakter Schwellenwert ableiten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation 24.4151 Vietze «Patientinnen und Patienten im Fokus. Führen zu tiefe Fallzahlen in den Spitälern zu höheren Kosten und tieferer Behandlungsqualität?» festgehalten hat, ist die Anwendung von Mindestfallzahlen heute bereits im Bundesrecht vorgesehen und als Instrument zur Stärkung der Qualität und Konzentration der Leistungen – insbesondere im Bereich der hochspezialisierten Medizin – etablierte Praxis der Spitalplanung. Die Kantone stützen sich dabei grundsätzlich auf wissenschaftliche Erkenntnisse, wobei das Willkürverbot (Art. 9BV) gewährleistet, dass die Anwendung und Festlegung der Höhe der Mindestfallzahlen sachgerecht geschehen. Das Nicht-Erreichen einer definierten Mindestfallzahl kann grundsätzlich dazu führen, dass einem Spital ein Leistungsauftrag nicht erteilt wird. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Mindestfallzahlen nicht das einzige Kriterium zur Erteilung eines Leistungsauftrages an ein Spital darstellen. Neben den Mindestfallzahlen müssen die Kantone bei der Auswahl der Leistungserbringer insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist und die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauftrags beachten. Aus den genannten Gründen liegt es im Ermessen der Kantone, bei welchen Leistungen und in welcher Höhe sie Mindestfallzahlen festlegen wollen. Der Bundesrat begrüsst es, wenn die Kantone Überlegungen zu Mindestfallzahlen in ihre Spitalplanung einbeziehen. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von Mindestfallzahlen und eine eventuelle Festlegung der Höhe der Mindestfallzahlen im Bundesrecht könnte jedoch die bedarfsgerechte Spitalplanung der Kantone beeinträchtigen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass der Bundesrat derzeit einen Bericht in Erfüllung der von ihm zur Annahme beantragten Postulate 19.3423 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats «Langfristig bezahlbare Krankenversicherung. Wirksame Kostensenkungs- und Effizienzmassnahmen basieren auf verlässlichen Modellen und Zukunftsszenarien» und 24.3029 Wyss «Interkantonale Spitalplanung für eine bessere und effizientere Versorgung» erarbeitet. In diesem Bericht setzt er sich mit den verschiedenen Anliegen im Bereich der Spitalplanung auseinander, wozu auch die Mindestfallzahlen gehören. Der Bericht wird voraussichtlich Anfang 2026 vorliegen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, damit für die Spitalplanung und die Spitallisten die wissenschaftlichen Ergebnisse zu den Mindestfallzahlen berücksichtigt werden müssen.</p>
    • Mindestfallzahlen stärker berücksichtigen

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