Für eine gerechte Anwendung der Zugangsvoraussetzungen des Schweizer Bürgerrechts für Nachkommen von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern

ShortId
25.4337
Id
20254337
Updated
20.11.2025 11:51
Language
de
Title
Für eine gerechte Anwendung der Zugangsvoraussetzungen des Schweizer Bürgerrechts für Nachkommen von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern
AdditionalIndexing
2811;28;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Artikel 7 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) entspricht Artikel 10 des früheren Gesetzes, das einen Verlust des Schweizer Bürgerrechts durch Verwirkung mit Vollendung des 22. Altersjahres vorsah. Die Altersgrenze wurde jedoch auf 25 Jahre angehoben. Artikel 27 Absatz 1 BüG sieht für Personen, die das Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung verloren haben, die Möglichkeit vor, innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung zu stellen, sofern sie insbesondere eng mit der Schweiz verbunden sind (siehe Art. 26 BüG). Gemäss Absatz 2 dieses Artikels ist eine Wiedereinbürgerung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren möglich, sofern die betreffende Person seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat (siehe auch Interpellation 24.4333 Durrer-Knobel « Schweizer Bürgerrecht für Nachkommen von Auslandschweizern und Auslandschweizerinnen»). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Gemäss Artikel 26 BüG zeigen Bewerberinnen und Bewerber, die im Ausland leben und sich wiedereinbürgern lassen möchten, eine enge Verbundenheit mit der Schweiz. Der Begriff der engen Verbundenheit wird in Artikel 11 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV; SR 141.01) erläutert. Diese ist gegeben, wenn die betreffende Person sich innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Gesuchstellung mindestens dreimal in der Schweiz aufgehalten hat, sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann, über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt. In der Praxis berücksichtigt das Staatssekretariat für Migration (SEM) weitere Elemente wie die Mitgliedschaft in einer Auslandschweizerorganisation oder einem Schweizer Verein (siehe Art. 11 Abs. 1 Bst. d BüV; erläuternder Bericht zur BüV). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Nein, mit der Einführung der Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts im Jahr 1953 trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass eine Familie, die während Generationen im Ausland lebt, der angestammten Heimat entfremdet wird. Daher sahen sich weder der Bundesrat noch das Parlament im Rahmen der Totalrevision des BüG veranlasst, diese Bestimmung – abgesehen von der Erhöhung der Altersgrenze – anzupassen. </span></p></span>
  • <p>Aufgrund der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes&nbsp;(BüG) im Jahr&nbsp;2018 ist eine Bestimmung in Kraft getreten, die sich für Nachkommen von Auslandschweizerinnen und -schweizern als problematisch erweist. Artikel&nbsp;7 Absatz&nbsp;1&nbsp;BüG besagt:&nbsp;«Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen».</p><p>In der Praxis führt diese Regelung dazu, dass zahlreichen jungen Menschen automatisch das Schweizer Bürgerrecht entzogen wird, weil sie die notwendigen Schritte nicht fristgerecht unternommen haben.</p><p>Auch wenn das Vorhandensein eines gesetzlichen Rahmens unbestritten ist, stellt sich die Frage, ob es gerecht ist, das 25.&nbsp;Lebensjahr als eine Art&nbsp;«starren Stichtag» anzusehen. Kann jemand mit 24&nbsp;Jahren und 11&nbsp;Monaten als berechtigte Schweizerin oder berechtigter Schweizer gelten&nbsp;– und einen Monat später nicht mehr, ganz unabhängig davon, wie eng die tatsächliche Verbundenheit zur Schweiz ist?</p><p>Unverständnis ruft auch die Strenge hervor, mit der diese Bestimmung offenbar durchgesetzt wird. Nach Angaben mehrerer betroffener Familien gibt es für junge Menschen, welche die Altersgrenze nur geringfügig überschritten haben, keine Möglichkeit zur erleichterten Wiedererlangung des Bürgerrechts, selbst wenn sie eine tiefe Verbundenheit mit der Schweiz nachweisen können, beispielsweise durch ihr Engagement in Schweizer Vereinen im Ausland.</p><p>Infolgedessen könnten junge Erwachsene lebenslang für Versäumnisse oder Nachlässigkeiten ihrer Eltern benachteiligt werden, die vor ihrem 25.&nbsp;Lebensjahr stattfanden&nbsp;– einem Alter, in dem viele junge Menschen noch in der Ausbildung und sich der rechtlichen Folgen ihres Status kaum bewusst sind.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Reicht die Abstammung von Auslandschweizerinnen und -schweizern aus, um ein Verfahren zur Wiedererlangung des Bürgerrechts nach dem 25.&nbsp;Lebensjahr zu ermöglichen? Wenn nein, welche zusätzlichen Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein solches Gesuch zulässig ist?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Verbundenheit der Nachkommen von Auslandschweizerinnen und -schweizern mit der Schweiz? Wird ihr Engagement in Organisationen wie der Auslandschweizer-Organisation berücksichtigt?</li><li>Steht diese restriktive Praxis nicht im Widerspruch zu Artikel&nbsp;40 Absatz&nbsp;1 der Bundesverfassung, wonach der Bund die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördert?</li></ol>
  • Für eine gerechte Anwendung der Zugangsvoraussetzungen des Schweizer Bürgerrechts für Nachkommen von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Artikel 7 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) entspricht Artikel 10 des früheren Gesetzes, das einen Verlust des Schweizer Bürgerrechts durch Verwirkung mit Vollendung des 22. Altersjahres vorsah. Die Altersgrenze wurde jedoch auf 25 Jahre angehoben. Artikel 27 Absatz 1 BüG sieht für Personen, die das Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung verloren haben, die Möglichkeit vor, innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung zu stellen, sofern sie insbesondere eng mit der Schweiz verbunden sind (siehe Art. 26 BüG). Gemäss Absatz 2 dieses Artikels ist eine Wiedereinbürgerung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren möglich, sofern die betreffende Person seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat (siehe auch Interpellation 24.4333 Durrer-Knobel « Schweizer Bürgerrecht für Nachkommen von Auslandschweizern und Auslandschweizerinnen»). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Gemäss Artikel 26 BüG zeigen Bewerberinnen und Bewerber, die im Ausland leben und sich wiedereinbürgern lassen möchten, eine enge Verbundenheit mit der Schweiz. Der Begriff der engen Verbundenheit wird in Artikel 11 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV; SR 141.01) erläutert. Diese ist gegeben, wenn die betreffende Person sich innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Gesuchstellung mindestens dreimal in der Schweiz aufgehalten hat, sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann, über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt. In der Praxis berücksichtigt das Staatssekretariat für Migration (SEM) weitere Elemente wie die Mitgliedschaft in einer Auslandschweizerorganisation oder einem Schweizer Verein (siehe Art. 11 Abs. 1 Bst. d BüV; erläuternder Bericht zur BüV). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Nein, mit der Einführung der Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts im Jahr 1953 trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass eine Familie, die während Generationen im Ausland lebt, der angestammten Heimat entfremdet wird. Daher sahen sich weder der Bundesrat noch das Parlament im Rahmen der Totalrevision des BüG veranlasst, diese Bestimmung – abgesehen von der Erhöhung der Altersgrenze – anzupassen. </span></p></span>
    • <p>Aufgrund der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes&nbsp;(BüG) im Jahr&nbsp;2018 ist eine Bestimmung in Kraft getreten, die sich für Nachkommen von Auslandschweizerinnen und -schweizern als problematisch erweist. Artikel&nbsp;7 Absatz&nbsp;1&nbsp;BüG besagt:&nbsp;«Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen».</p><p>In der Praxis führt diese Regelung dazu, dass zahlreichen jungen Menschen automatisch das Schweizer Bürgerrecht entzogen wird, weil sie die notwendigen Schritte nicht fristgerecht unternommen haben.</p><p>Auch wenn das Vorhandensein eines gesetzlichen Rahmens unbestritten ist, stellt sich die Frage, ob es gerecht ist, das 25.&nbsp;Lebensjahr als eine Art&nbsp;«starren Stichtag» anzusehen. Kann jemand mit 24&nbsp;Jahren und 11&nbsp;Monaten als berechtigte Schweizerin oder berechtigter Schweizer gelten&nbsp;– und einen Monat später nicht mehr, ganz unabhängig davon, wie eng die tatsächliche Verbundenheit zur Schweiz ist?</p><p>Unverständnis ruft auch die Strenge hervor, mit der diese Bestimmung offenbar durchgesetzt wird. Nach Angaben mehrerer betroffener Familien gibt es für junge Menschen, welche die Altersgrenze nur geringfügig überschritten haben, keine Möglichkeit zur erleichterten Wiedererlangung des Bürgerrechts, selbst wenn sie eine tiefe Verbundenheit mit der Schweiz nachweisen können, beispielsweise durch ihr Engagement in Schweizer Vereinen im Ausland.</p><p>Infolgedessen könnten junge Erwachsene lebenslang für Versäumnisse oder Nachlässigkeiten ihrer Eltern benachteiligt werden, die vor ihrem 25.&nbsp;Lebensjahr stattfanden&nbsp;– einem Alter, in dem viele junge Menschen noch in der Ausbildung und sich der rechtlichen Folgen ihres Status kaum bewusst sind.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Reicht die Abstammung von Auslandschweizerinnen und -schweizern aus, um ein Verfahren zur Wiedererlangung des Bürgerrechts nach dem 25.&nbsp;Lebensjahr zu ermöglichen? Wenn nein, welche zusätzlichen Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein solches Gesuch zulässig ist?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Verbundenheit der Nachkommen von Auslandschweizerinnen und -schweizern mit der Schweiz? Wird ihr Engagement in Organisationen wie der Auslandschweizer-Organisation berücksichtigt?</li><li>Steht diese restriktive Praxis nicht im Widerspruch zu Artikel&nbsp;40 Absatz&nbsp;1 der Bundesverfassung, wonach der Bund die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördert?</li></ol>
    • Für eine gerechte Anwendung der Zugangsvoraussetzungen des Schweizer Bürgerrechts für Nachkommen von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern

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