Die Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch vereinheitlichen
- ShortId
-
25.4344
- Id
-
20254344
- Updated
-
02.12.2025 09:50
- Language
-
de
- Title
-
Die Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch vereinheitlichen
- AdditionalIndexing
-
2846;04;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Grundbuch ist ein zentrales Instrument für die Rechtssicherheit und Transparenz im Bereich der dinglichen Rechte an Grundstücken. Der Zugang zu dieser öffentlichen Dienstleistung muss durch klare, einheitliche und verhältnismässige Grundsätze geregelt sein. </p><p> </p><p>In der Praxis unterscheiden sich die Modalitäten für die Einsichtnahme von Kanton zu Kanton stark, insbesondere hinsichtlich der zur Einsichtnahme berechtigten Personen (Notarinnen, Rechtsanwälte, Architektinnen, Geometer, Immobilienmaklerinnen, Gläubiger usw.) sowie der einsehbaren Informationen (Belege, Katasterpläne, Dienstbarkeiten usw.). </p><p> </p><p>Darüber hinaus muss man sich für den Online-Zugang zu den kantonalen Abfragesystemen mühsam und mehrfach registieren und jeweils die entsprechenden Gebühren bezahlen.</p><p> </p><p>Diese Unterschiede beeinträchtigen die Rechtssicherheit, erschweren den reibungslosen Ablauf von Immobiliengeschäften und verkomplizieren unnötig die Arbeit von Fachpersonen, die in mehreren Kantonen tätig sind. In einigen Fällen führen restriktive Praktiken de facto dazu, dass ausserkantonale Fachpersonen vom Zugang zum Grundbuch ausgeschlossen sind. Das widerspricht dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs auf Bundesebene und geht zulasten der Bevölkerung.</p><p> </p><p>Durch eine landesweite Harmonisierung der Vorschriften könnte – unter Beachtung der Bedeutung dieses Registers für die Rechtssicherheit – ein gleichberechtigter, effizienter und verhältnismässiger Zugang zum Grundbuch gewährleistet werden.</p>
- <span><p><span>Die Führung des Grundbuchs obliegt seit jeher den Kantonen. In vielen Kantonen gibt es mehrere Grundbuchkreise, teils gar auf Gemeindeebene. Um diese Fragmentierung soweit sinnvoll zu begrenzen, sieht das Bundesrecht gewisse Mindestvorschriften vor. Die Motion betrifft gemäss ihrer Begründung in erster Linie die erweiterten elektronischen Zugriffe nach Artikel 28 ff. Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1), das sog. Abrufverfahren. Die Kantone können damit verschiedenen Funktionsträgern den Zugriff auf die Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister, teils auch in die Belege, ohne Interessennachweis zugänglich machen. Dessen Notwendigkeit entfällt im Einzelfall, da für die im Artikel erwähnten Funktionsträger aufgrund ihrer Tätigkeit ein Interesse nach Artikel 970 Absatz 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) vermutet wird.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Rahmen der Revision der Bestimmungen zum Abrufverfahren, die am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist (AS </span><strong><span>2019</span></strong><span> 3049), hat die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden 2018 eine Beibehaltung des Grundsatzes befürwortet, wonach die Kantone darüber befinden sollen, wie und wem Zugang zum Abrufverfahren zu gewähren ist (Ergebnisbericht abrufbar unter </span><a href="https://www.fedlex.admin.ch"><u><span>https://www.fedlex.admin.ch</span></u></a><span> > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2018 > Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) > Ergebnis > Bericht). Damit hielt die Revision an der seit jeher geltenden Regelung fest, wonach die Datenhoheit und die Verantwortung für den Datenschutz und die rechtskonforme Verwendung der Daten bei den Kantonen liegen. Damit einher geht die Regelung der Modalitäten des Zugriffs nach Artikel 29 f. GBV. Demnach müssen die Kantone für die korrekte Zugriffsgewährung sorgen und die rechtskonforme Nutzung mittels Nutzervereinbarungen sicherstellen. Gerade in Bezug auf einzelne Funktionsträger wie etwa die Anwaltschaft, hat die Vernehmlassung von 2018 ergeben, dass kein Konsens darüber besteht, ob diese das Abrufverfahren nutzen dürfen sollen. Der Umstand, dass der Zugriff für die Rechtsanwaltschaft in zahlreichen Kantonen nicht gewährt wird, ist Ausdruck davon. Insgesamt erachtet der Bundesrat die Kantone weiterhin als die geeignete Stufe, um darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang einzelne Funktionsträger nach Artikel 28 GBV Zugang zu den jeweiligen kantonalen Grundbuchdaten erhalten sollen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der vom Motionär geforderte einheitliche Zugriff im Abrufverfahren für sämtliche Kantone ohne Anmeldepflicht in verschiedenen Systemen könnte durch eine einheitliche Regelung allein nicht gelöst werden. Vielmehr müsste der Bund IKT-Infrastruktur zur Verfügung stellen, um einen zentralen und einheitlichen Zugang zu den kantonalen Registern zu ermöglichen. Mit Einführung des Artikel 949</span><em><span>d</span></em><span> ZGB hat das Parlament sodann beschlossen, dass die Kantone für die Gewährung des Zugriffs auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren private Aufgabenträger einsetzen dürfen. Solche Dienstleister bieten bereits heute für die meisten Kantone die vom Motionär geforderte Zugriffsmöglichkeit an.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Seit Inkrafttreten des geltenden ZGB sind die Organisation und die Gebührenhoheit Sache der Kantone (vgl. Art. 954 ZGB). Diese Regelung hat sich bewährt, denn die Kantone tragen auch die Kosten für ihre Organisation und die erbrachten Dienstleistungen. Die Bemessung der Gebühren durch den Bund festlegen zu lassen, liesse sich nur mittels Eingriffs in die heutige Kompetenzregelung bewerkstelligen. Im interkantonalen Vergleich betragen die Gebühren im Abrufverfahren maximal CHF 20 pro Abruf, was insgesamt als angemessen erscheint. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die heutige Regelung stellt einen Kompromiss zwischen den Interessen der involvierten Kreise dar. Das Risiko, dass eine Einheitslösung nur mit signifikanten Einschränkungen des Zugriffs umsetzbar wäre, erscheint bedeutend gewichtiger als die zu erwartenden Nutzervorteile. Die vorgeschlagenen Änderungen würden zudem zu einem erheblichen Eingriff in die Kompetenzen der Kantone führen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die gegenwärtige Lösung ausgewogen ist, weshalb er daran festhält.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzes- und Verordnungsänderungen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um die Bedingungen für den Zugang zum und die Einsicht in das Grundbuch schweizweit zu vereinheitlichen, insbesondere hinsichtlich:</p><p> </p><ol><li>der Personen, die zur Einsicht in Auszüge und Unterlagen des Grundbuchs berechtigt sind;</li><li>der Liste der einsehbaren Dokumente (Grundbuch selbst, Belege, Pläne usw.); </li><li>der Modalitäten und Voraussetzungen für die Online-Einsicht;</li><li>der Tarife für die Einsichtnahme sowie die Ausstellung von Auszügen oder Kopien von Unterlagen.</li></ol><p>Der Bundesrat wird zudem im Sinne der landesweiten Gleichbehandlung sicherstellen, dass Fachleute mit Wohnsitz in anderen Kantonen nicht benachteiligt werden können, indem sie nur einen eingeschränkten oder gar keinen Zugang zum Grundbuch erhalten.</p>
- Die Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch vereinheitlichen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Grundbuch ist ein zentrales Instrument für die Rechtssicherheit und Transparenz im Bereich der dinglichen Rechte an Grundstücken. Der Zugang zu dieser öffentlichen Dienstleistung muss durch klare, einheitliche und verhältnismässige Grundsätze geregelt sein. </p><p> </p><p>In der Praxis unterscheiden sich die Modalitäten für die Einsichtnahme von Kanton zu Kanton stark, insbesondere hinsichtlich der zur Einsichtnahme berechtigten Personen (Notarinnen, Rechtsanwälte, Architektinnen, Geometer, Immobilienmaklerinnen, Gläubiger usw.) sowie der einsehbaren Informationen (Belege, Katasterpläne, Dienstbarkeiten usw.). </p><p> </p><p>Darüber hinaus muss man sich für den Online-Zugang zu den kantonalen Abfragesystemen mühsam und mehrfach registieren und jeweils die entsprechenden Gebühren bezahlen.</p><p> </p><p>Diese Unterschiede beeinträchtigen die Rechtssicherheit, erschweren den reibungslosen Ablauf von Immobiliengeschäften und verkomplizieren unnötig die Arbeit von Fachpersonen, die in mehreren Kantonen tätig sind. In einigen Fällen führen restriktive Praktiken de facto dazu, dass ausserkantonale Fachpersonen vom Zugang zum Grundbuch ausgeschlossen sind. Das widerspricht dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs auf Bundesebene und geht zulasten der Bevölkerung.</p><p> </p><p>Durch eine landesweite Harmonisierung der Vorschriften könnte – unter Beachtung der Bedeutung dieses Registers für die Rechtssicherheit – ein gleichberechtigter, effizienter und verhältnismässiger Zugang zum Grundbuch gewährleistet werden.</p>
- <span><p><span>Die Führung des Grundbuchs obliegt seit jeher den Kantonen. In vielen Kantonen gibt es mehrere Grundbuchkreise, teils gar auf Gemeindeebene. Um diese Fragmentierung soweit sinnvoll zu begrenzen, sieht das Bundesrecht gewisse Mindestvorschriften vor. Die Motion betrifft gemäss ihrer Begründung in erster Linie die erweiterten elektronischen Zugriffe nach Artikel 28 ff. Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1), das sog. Abrufverfahren. Die Kantone können damit verschiedenen Funktionsträgern den Zugriff auf die Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister, teils auch in die Belege, ohne Interessennachweis zugänglich machen. Dessen Notwendigkeit entfällt im Einzelfall, da für die im Artikel erwähnten Funktionsträger aufgrund ihrer Tätigkeit ein Interesse nach Artikel 970 Absatz 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) vermutet wird.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Rahmen der Revision der Bestimmungen zum Abrufverfahren, die am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist (AS </span><strong><span>2019</span></strong><span> 3049), hat die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden 2018 eine Beibehaltung des Grundsatzes befürwortet, wonach die Kantone darüber befinden sollen, wie und wem Zugang zum Abrufverfahren zu gewähren ist (Ergebnisbericht abrufbar unter </span><a href="https://www.fedlex.admin.ch"><u><span>https://www.fedlex.admin.ch</span></u></a><span> > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2018 > Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) > Ergebnis > Bericht). Damit hielt die Revision an der seit jeher geltenden Regelung fest, wonach die Datenhoheit und die Verantwortung für den Datenschutz und die rechtskonforme Verwendung der Daten bei den Kantonen liegen. Damit einher geht die Regelung der Modalitäten des Zugriffs nach Artikel 29 f. GBV. Demnach müssen die Kantone für die korrekte Zugriffsgewährung sorgen und die rechtskonforme Nutzung mittels Nutzervereinbarungen sicherstellen. Gerade in Bezug auf einzelne Funktionsträger wie etwa die Anwaltschaft, hat die Vernehmlassung von 2018 ergeben, dass kein Konsens darüber besteht, ob diese das Abrufverfahren nutzen dürfen sollen. Der Umstand, dass der Zugriff für die Rechtsanwaltschaft in zahlreichen Kantonen nicht gewährt wird, ist Ausdruck davon. Insgesamt erachtet der Bundesrat die Kantone weiterhin als die geeignete Stufe, um darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang einzelne Funktionsträger nach Artikel 28 GBV Zugang zu den jeweiligen kantonalen Grundbuchdaten erhalten sollen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der vom Motionär geforderte einheitliche Zugriff im Abrufverfahren für sämtliche Kantone ohne Anmeldepflicht in verschiedenen Systemen könnte durch eine einheitliche Regelung allein nicht gelöst werden. Vielmehr müsste der Bund IKT-Infrastruktur zur Verfügung stellen, um einen zentralen und einheitlichen Zugang zu den kantonalen Registern zu ermöglichen. Mit Einführung des Artikel 949</span><em><span>d</span></em><span> ZGB hat das Parlament sodann beschlossen, dass die Kantone für die Gewährung des Zugriffs auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren private Aufgabenträger einsetzen dürfen. Solche Dienstleister bieten bereits heute für die meisten Kantone die vom Motionär geforderte Zugriffsmöglichkeit an.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Seit Inkrafttreten des geltenden ZGB sind die Organisation und die Gebührenhoheit Sache der Kantone (vgl. Art. 954 ZGB). Diese Regelung hat sich bewährt, denn die Kantone tragen auch die Kosten für ihre Organisation und die erbrachten Dienstleistungen. Die Bemessung der Gebühren durch den Bund festlegen zu lassen, liesse sich nur mittels Eingriffs in die heutige Kompetenzregelung bewerkstelligen. Im interkantonalen Vergleich betragen die Gebühren im Abrufverfahren maximal CHF 20 pro Abruf, was insgesamt als angemessen erscheint. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die heutige Regelung stellt einen Kompromiss zwischen den Interessen der involvierten Kreise dar. Das Risiko, dass eine Einheitslösung nur mit signifikanten Einschränkungen des Zugriffs umsetzbar wäre, erscheint bedeutend gewichtiger als die zu erwartenden Nutzervorteile. Die vorgeschlagenen Änderungen würden zudem zu einem erheblichen Eingriff in die Kompetenzen der Kantone führen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die gegenwärtige Lösung ausgewogen ist, weshalb er daran festhält.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzes- und Verordnungsänderungen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um die Bedingungen für den Zugang zum und die Einsicht in das Grundbuch schweizweit zu vereinheitlichen, insbesondere hinsichtlich:</p><p> </p><ol><li>der Personen, die zur Einsicht in Auszüge und Unterlagen des Grundbuchs berechtigt sind;</li><li>der Liste der einsehbaren Dokumente (Grundbuch selbst, Belege, Pläne usw.); </li><li>der Modalitäten und Voraussetzungen für die Online-Einsicht;</li><li>der Tarife für die Einsichtnahme sowie die Ausstellung von Auszügen oder Kopien von Unterlagen.</li></ol><p>Der Bundesrat wird zudem im Sinne der landesweiten Gleichbehandlung sicherstellen, dass Fachleute mit Wohnsitz in anderen Kantonen nicht benachteiligt werden können, indem sie nur einen eingeschränkten oder gar keinen Zugang zum Grundbuch erhalten.</p>
- Die Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch vereinheitlichen
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