Keinen Spielertourismus von gesperrten Spielerinnen und Spielern in die und aus der Schweiz
- ShortId
-
25.4346
- Id
-
20254346
- Updated
-
06.01.2026 10:03
- Language
-
de
- Title
-
Keinen Spielertourismus von gesperrten Spielerinnen und Spielern in die und aus der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
28;2841;08;1236
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Rutscht eine Person in einer Glücksspielsucht, können die spielende Person selbst oder ihre Angehörigen laut dem Geldspielgesetz in der Schweiz eine Spielsperre fordern (Art. 80 BGS). Besteht der Grund für die Spielsperre nicht mehr, kann die betroffene Person eine Aufhebung beantragen. In das Aufhebungsverfahren wird eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle einbezogen (Art. 81 BGS). Für den Vollzug der Spielsperre führen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, ein Register der gesperrten Personen und teilen sich gegenseitig die Daten mit (Art. 82 BGS). Laut dem Schweizer Casino Verband sind aktuell rund 100’000 Spielsperren in Kraft.</p><p><br>Ist eine Spielerin o. ein Spieler in der Schweiz gesperrt, kann sie o. er heute allerdings ins Ausland ausweichen – und umgekehrt. Diese Lücken gilt es zu schliessen. Besonders akut war der Bedarf gegenüber Liechtenstein, das Land mit der höchsten Casino-Dichte in der Welt und wo jährlich 50 Mio. CHF mit dem Glückspiel verdient werden. Es ist daher zielführend, dass der Bundesrat mit Liechtenstein ein Abkommen beschlossen hat, dass seit Anfangs Jahr in Kraft getreten ist. Somit werden Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich zwischen der Schweiz und Liechtenstein ausgetauscht. Dies ist ein willkommener Schritt im Hinblick auf die Suchtprävention im Bereich der Geldspiele und sollte nun auch auf andere Nachbarländer ausgedehnt werden. Andere Grenzregionen der Schweiz sind nämlich mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert.</p>
- <span><p><span>Der Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel ist für den Bundesrat ein zentrales Anliegen. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich vom 20. Oktober 2022 (SR 0.935.515.14) hat diesen Schutz über die Grenze hinaus verstärkt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat schliesst weitere bilaterale Abkommen mit Nachbarländern nicht aus. Der Abschluss eines bilateralen Abkommens setzt aber voraus, dass das jeweilige Nachbarland Interesse an einem Datenaustausch hat, sowie dass die notwendigen Datengrundlagen bestehen (vgl. auch die Antworten des Bundesrates zur Anfrage Jost 24.1009 «Abkommen mit Liechtenstein und anderen Nachbarländern zu Geldspielen» und Frage Reimann 24.7217 «Austausch von Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich»). Es sind diesbezüglich bereits gewisse Vorabklärungen im Gange (vgl. Tätigkeitsbericht Geldspiele 2024, abrufbar unter www.bj.admin.ch>Wirtschaft>Geldspiele>Tätigkeitsberichte). Einen Bericht über die Voraussetzungen für den Abschluss von bilateralen Abkommen zum Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich erachtet der Bundesrat hingegen nicht als zielführend. Ein theoretischer Bericht wird keinen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung des Spieltourismus leisten.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat prüft unter welchen Voraussetzungen bilaterale Abkommen zum Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich abgeschlossen werden könnten. Er erstellt einen Bericht in dem er auch weitere Schritte erläutert, die die Schweiz zu diesem Zweck unternehmen könnte.</p><p> </p><p>Geprüft werden insbesondere Abkommen mit folgenden Nachbarländern:</p><p>1. Frankreich</p><p>2. Deutschland</p><p>3. Österreich</p><p>4. Italien</p>
- Keinen Spielertourismus von gesperrten Spielerinnen und Spielern in die und aus der Schweiz
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Rutscht eine Person in einer Glücksspielsucht, können die spielende Person selbst oder ihre Angehörigen laut dem Geldspielgesetz in der Schweiz eine Spielsperre fordern (Art. 80 BGS). Besteht der Grund für die Spielsperre nicht mehr, kann die betroffene Person eine Aufhebung beantragen. In das Aufhebungsverfahren wird eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle einbezogen (Art. 81 BGS). Für den Vollzug der Spielsperre führen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, ein Register der gesperrten Personen und teilen sich gegenseitig die Daten mit (Art. 82 BGS). Laut dem Schweizer Casino Verband sind aktuell rund 100’000 Spielsperren in Kraft.</p><p><br>Ist eine Spielerin o. ein Spieler in der Schweiz gesperrt, kann sie o. er heute allerdings ins Ausland ausweichen – und umgekehrt. Diese Lücken gilt es zu schliessen. Besonders akut war der Bedarf gegenüber Liechtenstein, das Land mit der höchsten Casino-Dichte in der Welt und wo jährlich 50 Mio. CHF mit dem Glückspiel verdient werden. Es ist daher zielführend, dass der Bundesrat mit Liechtenstein ein Abkommen beschlossen hat, dass seit Anfangs Jahr in Kraft getreten ist. Somit werden Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich zwischen der Schweiz und Liechtenstein ausgetauscht. Dies ist ein willkommener Schritt im Hinblick auf die Suchtprävention im Bereich der Geldspiele und sollte nun auch auf andere Nachbarländer ausgedehnt werden. Andere Grenzregionen der Schweiz sind nämlich mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert.</p>
- <span><p><span>Der Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel ist für den Bundesrat ein zentrales Anliegen. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich vom 20. Oktober 2022 (SR 0.935.515.14) hat diesen Schutz über die Grenze hinaus verstärkt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat schliesst weitere bilaterale Abkommen mit Nachbarländern nicht aus. Der Abschluss eines bilateralen Abkommens setzt aber voraus, dass das jeweilige Nachbarland Interesse an einem Datenaustausch hat, sowie dass die notwendigen Datengrundlagen bestehen (vgl. auch die Antworten des Bundesrates zur Anfrage Jost 24.1009 «Abkommen mit Liechtenstein und anderen Nachbarländern zu Geldspielen» und Frage Reimann 24.7217 «Austausch von Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich»). Es sind diesbezüglich bereits gewisse Vorabklärungen im Gange (vgl. Tätigkeitsbericht Geldspiele 2024, abrufbar unter www.bj.admin.ch>Wirtschaft>Geldspiele>Tätigkeitsberichte). Einen Bericht über die Voraussetzungen für den Abschluss von bilateralen Abkommen zum Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich erachtet der Bundesrat hingegen nicht als zielführend. Ein theoretischer Bericht wird keinen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung des Spieltourismus leisten.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat prüft unter welchen Voraussetzungen bilaterale Abkommen zum Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich abgeschlossen werden könnten. Er erstellt einen Bericht in dem er auch weitere Schritte erläutert, die die Schweiz zu diesem Zweck unternehmen könnte.</p><p> </p><p>Geprüft werden insbesondere Abkommen mit folgenden Nachbarländern:</p><p>1. Frankreich</p><p>2. Deutschland</p><p>3. Österreich</p><p>4. Italien</p>
- Keinen Spielertourismus von gesperrten Spielerinnen und Spielern in die und aus der Schweiz
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