In welchem rechtlichen Rahmen können Grundversicherungsmodelle geschlechtsspezifisch gestaltet werden?
- ShortId
-
25.4353
- Id
-
20254353
- Updated
-
19.11.2025 17:28
- Language
-
de
- Title
-
In welchem rechtlichen Rahmen können Grundversicherungsmodelle geschlechtsspezifisch gestaltet werden?
- AdditionalIndexing
-
2841;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Personen, die in der Schweiz obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) krankenversichert sind, können den Versicherer frei wählen, ebenso ob sie in der ordentlichen Versicherung (Standardmodell mit 300er Franchise und freier Arztwahl) oder in einer besonderen Versicherungsform versichert sein wollen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Um die Eigenverantwortung zu stärken und dafür im Gegenzug günstigere Prämien anbieten zu können, können Versicherer unter den besonderen Versicherungsformen insbesondere Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Modelle) anbieten. Diese Modelle stehen allen versicherten Personen offen. Das Geschlecht, das Alter oder der Gesundheitszustand sind irrelevant. Die Versicherer dürfen demnach nicht Modelle, die nur für Frauen zugänglich sind, anbieten. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. und 3. Die Versicherungsmodelle beziehungsweise die allgemeinen Versicherungsbestimmungen dieser Modelle werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Rahmen von Geschäftsplanänderungen gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) geprüft und genehmigt. Das Modell FeminaVita der Assura wurde vom BAG nach entsprechender Prüfung am 21. August 2025 genehmigt. Das BAG sah bei der Prüfung keinen Verstoss gegen gesetzliche Bestimmungen. Es hat die Assura darauf aufmerksam gemacht, dass die Voraussetzungen zur Leistungsübernahme gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) in jedem Fall einzuhalten sind. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Modell der Assura (FeminaVita) steht allen versicherten Personen offen. Versicherte Personen, die dieses Modell wählen, müssen sich bei gesundheitlichen Problemen immer zuerst entweder an ein Telemedizinisches Zentrum oder an einen spezifisch gewählten Hausarzt wenden. Zudem hebt die Assura hervor, dass sie auf die Franchise bei gewissen Leistungen verzichtet. Dabei muss sie sich aber an die gesetzlichen Vorgaben halten. Für alle Modelle gilt der rechtliche Rahmen der Leistungspflicht unverändert: es können keine Kosten von Nicht-Pflichtleistungen im Rahmen alternativer Versicherungsmodelle übernommen werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Demgegenüber unterliegt die Kommunikation der Versicherer nicht der vorgängigen Genehmigungspflicht des BAG. Als Aufsichtsbehörde kann das BAG jedoch jederzeit bei den Versicherern intervenieren. Zudem hat es nach Art. 38 KVAG zur Wahrung der Interessen der Versicherten die Möglichkeit sichernde Massnahmen zu ergreifen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4. und 5. Der Bundesrat begrüsst den Wettbewerb bei Versicherungsmodellen. Die Versicherer werden so veranlasst, innovativ zu sein. Die Versicherungsbedingungen als massgebender Vertragsbestandteil zum Modell FeminaVita beschreiben die versicherten Leistungen gesetzeskonform und ohne Hervorhebung gesetzlich vorgesehener Leistungen als besondere Extras (siehe Antwort auf Frage 2 und 3). Allerdings könnten Teile der weiteren Informationen zu diesem Modell auf der Internetseite der Assura tatsächlich den Eindruck erwecken, dass gesetzlich vorgesehene Leistungen als besondere Extras angepriesen werden oder sogar mehr Leistungen übernommen werden als gesetzlich vorgesehen sind. Deswegen wird das BAG bei der Assura eine Anpassung der Angaben im Internet verlangen. Der Bundesrat sieht aber grundsätzlich keine Wettbewerbsverzerrung durch dieses Modell.</span></p></span>
- <p>In der Schweiz soll jede Person Zugang zu einer qualitativ guten medizinischen Versorgung haben, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand. Das KVG gewährleistet dies u.a. durch das Solidaritätsprinzip und den Aufnahmezwang. Nichtsdestotrotz stehen die Krankenkassen im Wettbewerb zueinander und werben aktiv für ihre Angebote. Dabei müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, insbesondere das UWG, das vor irreführender oder aggressiver Werbung schützt und einen fairen Wettbewerb sicherstellt.</p><p> </p><p>Die Assura hat per 1. Januar 2026 das Grundversicherungsmodell «FeminaVita» für «Frauen in allen Lebensphasen» angekündigt. Es übernimmt gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen und Brustkrebs-Screenings franchisebefreit. Die geschlechtsspezifische Ansprache und die Hervorhebung gesetzlicher Leistungen werfen Fragen zur Zulässigkeit und Transparenz auf.</p><p> </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>In welchem rechtlichen Rahmen können Grundversicherungsmodelle geschlechtsspezifisch gestaltet werden?</li><li>Welche Rolle hat das BAG bei Prüfung, Zulassung und laufender Überwachung solcher Modelle?</li><li>Welche Möglichkeiten stehen dem BAG zu Verfügung, um irreführende oder potenziell diskriminierende Kommunikation in der Grundversicherung zu verhindern?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Hervorhebung bereits gesetzlich abgedeckter Leistungen als besondere Extras?</li><li>Inwiefern könnten solche Modellgestaltungen den Wettbewerb zwischen Krankenkassen beeinflussen?</li></ol>
- In welchem rechtlichen Rahmen können Grundversicherungsmodelle geschlechtsspezifisch gestaltet werden?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1. Personen, die in der Schweiz obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) krankenversichert sind, können den Versicherer frei wählen, ebenso ob sie in der ordentlichen Versicherung (Standardmodell mit 300er Franchise und freier Arztwahl) oder in einer besonderen Versicherungsform versichert sein wollen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Um die Eigenverantwortung zu stärken und dafür im Gegenzug günstigere Prämien anbieten zu können, können Versicherer unter den besonderen Versicherungsformen insbesondere Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Modelle) anbieten. Diese Modelle stehen allen versicherten Personen offen. Das Geschlecht, das Alter oder der Gesundheitszustand sind irrelevant. Die Versicherer dürfen demnach nicht Modelle, die nur für Frauen zugänglich sind, anbieten. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. und 3. Die Versicherungsmodelle beziehungsweise die allgemeinen Versicherungsbestimmungen dieser Modelle werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Rahmen von Geschäftsplanänderungen gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) geprüft und genehmigt. Das Modell FeminaVita der Assura wurde vom BAG nach entsprechender Prüfung am 21. August 2025 genehmigt. Das BAG sah bei der Prüfung keinen Verstoss gegen gesetzliche Bestimmungen. Es hat die Assura darauf aufmerksam gemacht, dass die Voraussetzungen zur Leistungsübernahme gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) in jedem Fall einzuhalten sind. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Modell der Assura (FeminaVita) steht allen versicherten Personen offen. Versicherte Personen, die dieses Modell wählen, müssen sich bei gesundheitlichen Problemen immer zuerst entweder an ein Telemedizinisches Zentrum oder an einen spezifisch gewählten Hausarzt wenden. Zudem hebt die Assura hervor, dass sie auf die Franchise bei gewissen Leistungen verzichtet. Dabei muss sie sich aber an die gesetzlichen Vorgaben halten. Für alle Modelle gilt der rechtliche Rahmen der Leistungspflicht unverändert: es können keine Kosten von Nicht-Pflichtleistungen im Rahmen alternativer Versicherungsmodelle übernommen werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Demgegenüber unterliegt die Kommunikation der Versicherer nicht der vorgängigen Genehmigungspflicht des BAG. Als Aufsichtsbehörde kann das BAG jedoch jederzeit bei den Versicherern intervenieren. Zudem hat es nach Art. 38 KVAG zur Wahrung der Interessen der Versicherten die Möglichkeit sichernde Massnahmen zu ergreifen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4. und 5. Der Bundesrat begrüsst den Wettbewerb bei Versicherungsmodellen. Die Versicherer werden so veranlasst, innovativ zu sein. Die Versicherungsbedingungen als massgebender Vertragsbestandteil zum Modell FeminaVita beschreiben die versicherten Leistungen gesetzeskonform und ohne Hervorhebung gesetzlich vorgesehener Leistungen als besondere Extras (siehe Antwort auf Frage 2 und 3). Allerdings könnten Teile der weiteren Informationen zu diesem Modell auf der Internetseite der Assura tatsächlich den Eindruck erwecken, dass gesetzlich vorgesehene Leistungen als besondere Extras angepriesen werden oder sogar mehr Leistungen übernommen werden als gesetzlich vorgesehen sind. Deswegen wird das BAG bei der Assura eine Anpassung der Angaben im Internet verlangen. Der Bundesrat sieht aber grundsätzlich keine Wettbewerbsverzerrung durch dieses Modell.</span></p></span>
- <p>In der Schweiz soll jede Person Zugang zu einer qualitativ guten medizinischen Versorgung haben, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand. Das KVG gewährleistet dies u.a. durch das Solidaritätsprinzip und den Aufnahmezwang. Nichtsdestotrotz stehen die Krankenkassen im Wettbewerb zueinander und werben aktiv für ihre Angebote. Dabei müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, insbesondere das UWG, das vor irreführender oder aggressiver Werbung schützt und einen fairen Wettbewerb sicherstellt.</p><p> </p><p>Die Assura hat per 1. Januar 2026 das Grundversicherungsmodell «FeminaVita» für «Frauen in allen Lebensphasen» angekündigt. Es übernimmt gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen und Brustkrebs-Screenings franchisebefreit. Die geschlechtsspezifische Ansprache und die Hervorhebung gesetzlicher Leistungen werfen Fragen zur Zulässigkeit und Transparenz auf.</p><p> </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>In welchem rechtlichen Rahmen können Grundversicherungsmodelle geschlechtsspezifisch gestaltet werden?</li><li>Welche Rolle hat das BAG bei Prüfung, Zulassung und laufender Überwachung solcher Modelle?</li><li>Welche Möglichkeiten stehen dem BAG zu Verfügung, um irreführende oder potenziell diskriminierende Kommunikation in der Grundversicherung zu verhindern?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Hervorhebung bereits gesetzlich abgedeckter Leistungen als besondere Extras?</li><li>Inwiefern könnten solche Modellgestaltungen den Wettbewerb zwischen Krankenkassen beeinflussen?</li></ol>
- In welchem rechtlichen Rahmen können Grundversicherungsmodelle geschlechtsspezifisch gestaltet werden?
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