Sondertribunal für die Ukraine. Welche Position nimmt die Schweiz ein?

ShortId
25.4356
Id
20254356
Updated
26.11.2025 16:19
Language
de
Title
Sondertribunal für die Ukraine. Welche Position nimmt die Schweiz ein?
AdditionalIndexing
1221;08;1231;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Was genau kritisiert die Schweiz bezüglich der internationalen Standards, die angeblich nicht eingehalten werden?</li><li>In ihrer Erklärung äusserte die Schweiz den Wunsch, das Römer Statut zu reformieren, um das Verbrechen der Aggression darin aufzunehmen. Wie schätzt der Bundesrat die Erfolgsaussichten eines solchen Vorhabens ein und welche Beiträge leistet er zu dessen Unterstützung?</li><li>Wie sieht der Zeitplan für die Einrichtung des Sondertribunals für die Ukraine aus und wann will der Bundesrat über eine Beteiligung der Schweiz entscheiden?</li></ol>
  • <span><p><span>Der Kampf gegen die Straflosigkeit für schwerste Völkerstrafverbrechen ist ein Schwerpunkt der Schweizer Aussenpolitik. Auf internationaler Ebene ist dafür grundsätzlich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) zuständig. Die Zuständigkeit des IStGH für das Verbrechen der Aggression ist jedoch auf Vertragsstaaten des Römer Statuts beschränkt. Aufgrund der fehlenden Mitgliedschaft Russlands kann der IStGH das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine derzeit nicht verfolgen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1.) Das Sondertribunal sollte die genannte Lücke schliessen, erfüllt aber aufgrund politischer Kompromisse in der vom Europarat beschlossenen Form die internationalen Standards nur unzureichend. Insbesondere drei Punkte sind damit im Widerspruch: Erstens verfügt das Sondertribunal nicht über die Kompetenz zur Aufhebung der Immunitäten der höchsten Staatsführung (sog. Troika). Dies stellt einen Rückschritt der völkerrechtlichen Entwicklung dar und riskiert eine Schwächung der internationalen Strafjustiz. Zweitens kann die Anklägerin oder der Ankläger Verfahren nicht unabhängig einleiten, sondern erst nach Überweisung eines Falles durch die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt der Ukraine tätig werden. Drittens sind Abwesenheitsverfahren möglich, welche das Risiko von Schauprozessen bergen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2.) Die Schweiz setzt sich seit langem für die Erweiterung der Zuständigkeit des IStGH für das Verbrechen der Aggression ein. Sie entwickelte konkrete Änderungsvorschläge mit und beteiligte sich an den diesbezüglichen Verhandlungen an der Sondersitzung der IStGH Vertragsstaaten im Juli 2025 in New York. Auch wenn der für den Beschluss erforderliche Konsens nicht erreicht wurde, verpflichteten sich die Vertragsstaaten, die Stärkung der Zuständigkeit als Ziel weiterzuverfolgen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3.) Der Zeitplan für das Sondertribunal ist noch weitgehend offen. In einem ersten Schritt muss der Europaratsprozesses abgeschlossen werden, inklusive einer Schätzung über die Kosten des Sondertribunals. In einem zweiten Schritt soll ein sogenanntes Erweitertes Teilabkommen zur Finanzierung und administrativen Aufsicht des Sondertribunals aktiviert werden. Hierfür muss sich vorab eine ausreichende Zahl von Staaten zur Finanzierung des Sondertribunals verpflichten. Diese erfordert in vielen Staaten ein innerstaatliches Genehmigungsverfahren mit entsprechendem Zeitbedarf. Erst im Anschluss kann das bilaterale Abkommen zwischen der Ukraine und dem Europarat in Kraft treten und ein Sitzstaatabkommen mit den Niederlanden unterzeichnet werden. Der Bundesrat wird auf Grundlage der genannten Entwicklungen über das weitere Vorgehen entscheiden.</span></p></span>
  • <p>Im Juni 2025 haben die Ukraine und der Europarat ein Abkommen über die Einrichtung eines Sondertribunals unterzeichnet, um die Verantwortlichen für das «Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine» zu verfolgen und vor Gericht zu stellen. Das Tribunal soll unter anderem bestehende Lücken des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs schliessen. Es orientiert sich an anderen Sondergerichten, die nach Konflikten mit schweren Verbrechen eingerichtet wurden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schweiz setzte sich seit den ersten Überlegungen zum Thema für die Einrichtung eines Sondertribunals für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine ein. Sie gehört zur «Kerngruppe» jener Staaten, welche die Einrichtung eines solchen Gerichts unterstützen. Diese Gruppe vereint mehr Staaten, als dem Europarat angehören.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei der Unterzeichnung des Abkommens in diesem Sommer gab die Schweiz beim Ministerkomitee des Europarats eine Erklärung ab. Man bedaure, dass das geplante Sondertribunal die Hauptverantwortlichen nicht zur Rechenschaft ziehen könne, solange sie im Amt sind. Weiter erfülle das Gericht die etablierten internationalen Standards wie die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und die Durchführung von Gerichtsverfahren in Anwesenheit der Angeklagten nicht. Die Schweiz werde zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob sie das Tribunal unterstützen oder sich an ihm beteiligen werde.</p>
  • Sondertribunal für die Ukraine. Welche Position nimmt die Schweiz ein?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Was genau kritisiert die Schweiz bezüglich der internationalen Standards, die angeblich nicht eingehalten werden?</li><li>In ihrer Erklärung äusserte die Schweiz den Wunsch, das Römer Statut zu reformieren, um das Verbrechen der Aggression darin aufzunehmen. Wie schätzt der Bundesrat die Erfolgsaussichten eines solchen Vorhabens ein und welche Beiträge leistet er zu dessen Unterstützung?</li><li>Wie sieht der Zeitplan für die Einrichtung des Sondertribunals für die Ukraine aus und wann will der Bundesrat über eine Beteiligung der Schweiz entscheiden?</li></ol>
    • <span><p><span>Der Kampf gegen die Straflosigkeit für schwerste Völkerstrafverbrechen ist ein Schwerpunkt der Schweizer Aussenpolitik. Auf internationaler Ebene ist dafür grundsätzlich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) zuständig. Die Zuständigkeit des IStGH für das Verbrechen der Aggression ist jedoch auf Vertragsstaaten des Römer Statuts beschränkt. Aufgrund der fehlenden Mitgliedschaft Russlands kann der IStGH das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine derzeit nicht verfolgen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1.) Das Sondertribunal sollte die genannte Lücke schliessen, erfüllt aber aufgrund politischer Kompromisse in der vom Europarat beschlossenen Form die internationalen Standards nur unzureichend. Insbesondere drei Punkte sind damit im Widerspruch: Erstens verfügt das Sondertribunal nicht über die Kompetenz zur Aufhebung der Immunitäten der höchsten Staatsführung (sog. Troika). Dies stellt einen Rückschritt der völkerrechtlichen Entwicklung dar und riskiert eine Schwächung der internationalen Strafjustiz. Zweitens kann die Anklägerin oder der Ankläger Verfahren nicht unabhängig einleiten, sondern erst nach Überweisung eines Falles durch die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt der Ukraine tätig werden. Drittens sind Abwesenheitsverfahren möglich, welche das Risiko von Schauprozessen bergen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2.) Die Schweiz setzt sich seit langem für die Erweiterung der Zuständigkeit des IStGH für das Verbrechen der Aggression ein. Sie entwickelte konkrete Änderungsvorschläge mit und beteiligte sich an den diesbezüglichen Verhandlungen an der Sondersitzung der IStGH Vertragsstaaten im Juli 2025 in New York. Auch wenn der für den Beschluss erforderliche Konsens nicht erreicht wurde, verpflichteten sich die Vertragsstaaten, die Stärkung der Zuständigkeit als Ziel weiterzuverfolgen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3.) Der Zeitplan für das Sondertribunal ist noch weitgehend offen. In einem ersten Schritt muss der Europaratsprozesses abgeschlossen werden, inklusive einer Schätzung über die Kosten des Sondertribunals. In einem zweiten Schritt soll ein sogenanntes Erweitertes Teilabkommen zur Finanzierung und administrativen Aufsicht des Sondertribunals aktiviert werden. Hierfür muss sich vorab eine ausreichende Zahl von Staaten zur Finanzierung des Sondertribunals verpflichten. Diese erfordert in vielen Staaten ein innerstaatliches Genehmigungsverfahren mit entsprechendem Zeitbedarf. Erst im Anschluss kann das bilaterale Abkommen zwischen der Ukraine und dem Europarat in Kraft treten und ein Sitzstaatabkommen mit den Niederlanden unterzeichnet werden. Der Bundesrat wird auf Grundlage der genannten Entwicklungen über das weitere Vorgehen entscheiden.</span></p></span>
    • <p>Im Juni 2025 haben die Ukraine und der Europarat ein Abkommen über die Einrichtung eines Sondertribunals unterzeichnet, um die Verantwortlichen für das «Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine» zu verfolgen und vor Gericht zu stellen. Das Tribunal soll unter anderem bestehende Lücken des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs schliessen. Es orientiert sich an anderen Sondergerichten, die nach Konflikten mit schweren Verbrechen eingerichtet wurden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schweiz setzte sich seit den ersten Überlegungen zum Thema für die Einrichtung eines Sondertribunals für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine ein. Sie gehört zur «Kerngruppe» jener Staaten, welche die Einrichtung eines solchen Gerichts unterstützen. Diese Gruppe vereint mehr Staaten, als dem Europarat angehören.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei der Unterzeichnung des Abkommens in diesem Sommer gab die Schweiz beim Ministerkomitee des Europarats eine Erklärung ab. Man bedaure, dass das geplante Sondertribunal die Hauptverantwortlichen nicht zur Rechenschaft ziehen könne, solange sie im Amt sind. Weiter erfülle das Gericht die etablierten internationalen Standards wie die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und die Durchführung von Gerichtsverfahren in Anwesenheit der Angeklagten nicht. Die Schweiz werde zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob sie das Tribunal unterstützen oder sich an ihm beteiligen werde.</p>
    • Sondertribunal für die Ukraine. Welche Position nimmt die Schweiz ein?

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