Finanzierung des israelischen Siedlungsbaus durch eine Schweizer Stiftung und Stiftungsaufsicht durch den Bund
- ShortId
-
25.4358
- Id
-
20254358
- Updated
-
06.01.2026 09:56
- Language
-
de
- Title
-
Finanzierung des israelischen Siedlungsbaus durch eine Schweizer Stiftung und Stiftungsaufsicht durch den Bund
- AdditionalIndexing
-
04;24;08;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In seiner Antwort auf die Frage 25.7719 vom 15. September 2025 verwies der Bundesrat auf die Unabhängigkeit der ESA, um inhaltlich nicht Stellung nehmen zu müssen.</p><p> </p><p>Gemäss Artikel 84 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches stehen die Stiftungen jedoch «unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinden), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören». Darüber hinaus legt Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern fest, dass das Generalsekretariat des EDI die Aufsicht über die dem Bund unterstellten gemeinnützigen Stiftungen ausübt. </p><p> </p><p>Der Bundesrat schrieb in der Botschaft zu einer Reformvorlage (BBl 2016 4691, 4763), der Bereich Eidgenössische Stiftungsaufsicht nehme diese Aufgabe wahr. Er sei mithin Teil der zentralen Bundesverwaltung. Der Bundesrat schlug vor, die ESA auszugliedern, um ihre Unabhängigkeit von der Bundesverwaltung zu gewährleisten (BBl 2016 4691, 4762). Die ESA werde die Aufsicht über die Stiftungen fachlich, organisatorisch, finanziell und personell unabhängig ausüben. Sie werde in ihren Entscheiden, insbesondere auch formell, keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden unterstehen. Diese Unabhängigkeit werde gesetzlich verankert und gesichert. National- und Ständerat lehnten den Entwurf zum Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht jedoch ab.</p><p> </p><p>In der Vergangenheit hat der Bundesrat in ähnlichen Situationen Fragen zu Verfahren der Stiftungsaufsicht sehr viel ausführlicher beantwortet (siehe 18.5549 oder 14.3717).</p>
- <p>2. Wie die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates zuletzt 2006 ausgeführt hat, haben politische Betrachtungen grundsätzlich keinen Raum in der Ausübung der Stiftungsaufsicht; diese hat in erster Linie dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zweckbestimmungen gemäss verwendet und der autonome Stifterwillen respektiert wird (BBl 2006 7707, S. 7724). Die juristische Literatur anerkennt denn auch seit jeher, dass es für ein reibungsloses Funktionieren einer Stiftungsaufsichtsbehörde wesentlich ist, dass sie finanziell, personell und politisch unabhängig bleibt. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) ist organisatorisch dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern (GS EDI) angegliedert, sie ist aber in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit unabhängig.</p><p> </p><p>Wie bereits in der zitierten Antwort auf die Frage 25.7719 Mahaim «Finanzierung der israelischen Siedlungspolitik durch eine Schweizer Stiftung» ausgeführt, befindet sich die Hella und Maurice A. Rosengarten-Stiftung unter der Aufsicht der ESA. Die ESA steht im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags im regelmässigen Austausch mit allen ihr unterstellten Stiftungen. Die ESA nimmt alle Anzeigen zu ihr unterstellten Stiftungen jeweils entgegen, prüft die Sachlage und kontaktiert üblicherweise die Stiftung. Bezüglich Auskünfte zu laufenden Geschäften hat die ESA aber die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grundlagen zu beachten.</p><p> </p><p>1 und 3. Materiell ist das Stiftungsrecht hauptsächlich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210), Artikel 80 ff. geregelt. Die Verfahren der ESA richten sich aber nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Die Akteneinsicht der Verfahrensparteien insbesondere richtet sich nach Art. 26 VwVG. Für alle, die nicht Verfahrenspartei sind, richtet sich die Einsicht in Dokumente der ESA nach dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ; SR 152.3). Nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ besteht keine Einsichtsmöglichkeit, solange ein Verfahren noch nicht abgeschlossen wurde.</p><p> </p><p>Die ESA steht in Kontakt mit der Stiftung, erteilt aber keine Auskunft über den Stand der Abklärungen oder allenfalls geplanter Massnahmen, solange das Verwaltungsverfahren noch läuft.</p><p> </p><p>4. Die Frage wird voraussichtlich im erwähnten Verfahren geprüft.</p>
- <p>Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ol><li>Warum ist der Bundesrat ‒ entgegen seiner bisherigen Praxis– in seiner Antwort nicht inhaltlich auf die Frage 25.7719 eingegangen?</li><li>Wie unabhängig ist die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA)? Dürfen der Bundesrat oder das Departement in laufende Verfahren eingreifen? Dürfen sie sich über laufende Verfahren informieren und darüber Bericht erstatten, insbesondere im Parlament? Welche rechtlichen Grundlagen regeln diese Fragen?</li><li>Geht der Bundesrat in Bezug auf den Inhalt der Frage 25.7719 nicht davon aus, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, der breiten Öffentlichkeit eine Antwort und Erklärungen zu liefern?</li><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Finanzierung der Organisation Elad durch eine Schweizer Stiftung mit dem Schweizer Recht und dem Völkerrecht vereinbar ist?</li></ol>
- Finanzierung des israelischen Siedlungsbaus durch eine Schweizer Stiftung und Stiftungsaufsicht durch den Bund
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In seiner Antwort auf die Frage 25.7719 vom 15. September 2025 verwies der Bundesrat auf die Unabhängigkeit der ESA, um inhaltlich nicht Stellung nehmen zu müssen.</p><p> </p><p>Gemäss Artikel 84 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches stehen die Stiftungen jedoch «unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinden), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören». Darüber hinaus legt Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern fest, dass das Generalsekretariat des EDI die Aufsicht über die dem Bund unterstellten gemeinnützigen Stiftungen ausübt. </p><p> </p><p>Der Bundesrat schrieb in der Botschaft zu einer Reformvorlage (BBl 2016 4691, 4763), der Bereich Eidgenössische Stiftungsaufsicht nehme diese Aufgabe wahr. Er sei mithin Teil der zentralen Bundesverwaltung. Der Bundesrat schlug vor, die ESA auszugliedern, um ihre Unabhängigkeit von der Bundesverwaltung zu gewährleisten (BBl 2016 4691, 4762). Die ESA werde die Aufsicht über die Stiftungen fachlich, organisatorisch, finanziell und personell unabhängig ausüben. Sie werde in ihren Entscheiden, insbesondere auch formell, keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden unterstehen. Diese Unabhängigkeit werde gesetzlich verankert und gesichert. National- und Ständerat lehnten den Entwurf zum Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht jedoch ab.</p><p> </p><p>In der Vergangenheit hat der Bundesrat in ähnlichen Situationen Fragen zu Verfahren der Stiftungsaufsicht sehr viel ausführlicher beantwortet (siehe 18.5549 oder 14.3717).</p>
- <p>2. Wie die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates zuletzt 2006 ausgeführt hat, haben politische Betrachtungen grundsätzlich keinen Raum in der Ausübung der Stiftungsaufsicht; diese hat in erster Linie dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zweckbestimmungen gemäss verwendet und der autonome Stifterwillen respektiert wird (BBl 2006 7707, S. 7724). Die juristische Literatur anerkennt denn auch seit jeher, dass es für ein reibungsloses Funktionieren einer Stiftungsaufsichtsbehörde wesentlich ist, dass sie finanziell, personell und politisch unabhängig bleibt. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) ist organisatorisch dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern (GS EDI) angegliedert, sie ist aber in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit unabhängig.</p><p> </p><p>Wie bereits in der zitierten Antwort auf die Frage 25.7719 Mahaim «Finanzierung der israelischen Siedlungspolitik durch eine Schweizer Stiftung» ausgeführt, befindet sich die Hella und Maurice A. Rosengarten-Stiftung unter der Aufsicht der ESA. Die ESA steht im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags im regelmässigen Austausch mit allen ihr unterstellten Stiftungen. Die ESA nimmt alle Anzeigen zu ihr unterstellten Stiftungen jeweils entgegen, prüft die Sachlage und kontaktiert üblicherweise die Stiftung. Bezüglich Auskünfte zu laufenden Geschäften hat die ESA aber die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grundlagen zu beachten.</p><p> </p><p>1 und 3. Materiell ist das Stiftungsrecht hauptsächlich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210), Artikel 80 ff. geregelt. Die Verfahren der ESA richten sich aber nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Die Akteneinsicht der Verfahrensparteien insbesondere richtet sich nach Art. 26 VwVG. Für alle, die nicht Verfahrenspartei sind, richtet sich die Einsicht in Dokumente der ESA nach dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ; SR 152.3). Nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ besteht keine Einsichtsmöglichkeit, solange ein Verfahren noch nicht abgeschlossen wurde.</p><p> </p><p>Die ESA steht in Kontakt mit der Stiftung, erteilt aber keine Auskunft über den Stand der Abklärungen oder allenfalls geplanter Massnahmen, solange das Verwaltungsverfahren noch läuft.</p><p> </p><p>4. Die Frage wird voraussichtlich im erwähnten Verfahren geprüft.</p>
- <p>Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ol><li>Warum ist der Bundesrat ‒ entgegen seiner bisherigen Praxis– in seiner Antwort nicht inhaltlich auf die Frage 25.7719 eingegangen?</li><li>Wie unabhängig ist die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA)? Dürfen der Bundesrat oder das Departement in laufende Verfahren eingreifen? Dürfen sie sich über laufende Verfahren informieren und darüber Bericht erstatten, insbesondere im Parlament? Welche rechtlichen Grundlagen regeln diese Fragen?</li><li>Geht der Bundesrat in Bezug auf den Inhalt der Frage 25.7719 nicht davon aus, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, der breiten Öffentlichkeit eine Antwort und Erklärungen zu liefern?</li><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Finanzierung der Organisation Elad durch eine Schweizer Stiftung mit dem Schweizer Recht und dem Völkerrecht vereinbar ist?</li></ol>
- Finanzierung des israelischen Siedlungsbaus durch eine Schweizer Stiftung und Stiftungsaufsicht durch den Bund
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