Haftbarkeit von Verwaltungsangestellten. Verantwortung statt Deckungskultur

ShortId
25.4360
Id
20254360
Updated
13.11.2025 21:18
Language
de
Title
Haftbarkeit von Verwaltungsangestellten. Verantwortung statt Deckungskultur
AdditionalIndexing
04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweizer Bevölkerung erwartet zu Recht, dass Angestellte der Bundesverwaltung ihre Aufgaben mit Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein wahrnehmen. Wo Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, muss dies Konsequenzen haben, nicht nur intern, sondern auch finanziell und rechtlich. Es darf nicht sein, dass sich Verwaltungsangestellte hinter kollektiven Strukturen verstecken können, während die Steuerzahler für Fehler aufkommen müssen.</p><p>Die SVP setzt sich für eine schlanke, effiziente und rechenschaftspflichtige Verwaltung ein. Dazu gehört auch, dass Fehlverhalten nicht gedeckt, sondern konsequent geahndet wird. Eine Kultur der Verantwortung muss die Kultur der Deckung ablösen.</p>
  • <span><p><span>Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Bundesangestellten grundsätzlich gewissenhaft und mit hohem Verantwortungsbewusstsein arbeiten. Es bestehen keine Anzeichen für eine «Kultur der Deckung» (von Fehlern) in der Bundesverwaltung. Artikel 20 Absatz 1 Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) hält fest, dass die Angestellten des Bundes die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren haben. Im Verhaltenskodex für das Personal der Bundesverwaltung konkretisiert der Bundesrat, dass die Vorgesetzten und die Mitarbeitenden sich verantwortungsbewusst zu verhalten und sicherzustellen haben, dass sie mit den für sie massgebenden Regeln vertraut sind. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass Verletzungen der Verhaltensgrundsätze personal- und allenfalls auch strafrechtliche Folgen haben können. Um den bestehenden Regeln noch zusätzliches Gewicht zu verleihen, ist die Einhaltung des Verhaltenskodex ab 2026 Teil der Personalbeurteilung in der Bundesverwaltung.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Gemäss Artikel 8 Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>170.32) haftet der Beamte dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt. Jede Verwaltungseinheit befindet gemäss Artikel 5 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz (SR</span><span>&nbsp;</span><span>170.321) eigenständig über die Geltendmachung solcher Schadenersatzansprüche gegen ihre Mitarbeitenden. Die Fälle werden daher nicht zentral erfasst. Es liegt jedoch im Interesse jeder Verwaltungseinheit, solche allfälligen Schadenersatzansprüche zu prüfen und gegebenenfalls auch einzufordern. Je nach Situation ist dabei auch die disziplinarische oder strafrechtliche Verantwortlichkeit zu prüfen.&nbsp;</span><span>&nbsp;</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu den Fragen kann der Bundesrat wie folgt Stellung nehmen:</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Fragen 1, 2 und 4:</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Da Ansprüche gegen Bundesangestellte von den einzelnen Verwaltungseinheiten geltend zu machen sind und nicht zentral erfasst werden, besteht keine Übersicht über die Zahl der Fälle und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p>Frage 3: &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Das Identifizieren von Fehlverhalten ist primär eine Führungsaufgabe der Vorgesetzten der Bundesangestellten. Zudem unterliegen die Bundesangestellten gemäss Artikel 22<em>a</em> BPG einer Meldepflicht bei Verdacht auf strafbares Verhalten. Nicht jeder Fehler oder jedes Fehlverhalten löst jedoch eine Haftungsfolge aus. Das Führungspersonal ist gehalten, einen konstruktiven Umgang mit Fehlern zu pflegen und dadurch eine innovationsfreundliche Kultur in der Verwaltung zu fördern.</p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Fragen 5, 6 und 7:</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Haftung der Bundesangestellten gegenüber dem Bund ist nicht mittels Weisung, sondern gesetzlich geregelt.&nbsp;</span><span>&nbsp;</span><span>Die Durchsetzung allfälliger Ansprüche gegen fehlbare Bundesangestellte liegt im eigenen Interesse der Verwaltungseinheiten. Es bestehen keine Anzeichen, dass die gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich nicht angemessen sind oder nicht umgesetzt werden. Der Bundesrat sieht daher derzeit keine Veranlassung, das VG zu überarbeiten.&nbsp;</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Meldepflicht bzw. das Melderecht der Bundesangestellten nach Artikel 22</span><em><span>a</span></em><span>&nbsp;BPG ebenfalls darauf hinwirkt, dass allfälliges Fehlverhalten von Bundesangestellten aufgedeckt und geahndet werden kann.&nbsp;</span></p></span>
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>In wie vielen Fällen hat der Bundesrat in den letzten zehn Jahren gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz (VG) Verwaltungsangestellte persönlich haftbar gemacht?</li><li>Welche konkreten Sachverhalte führten zu einer persönlichen Haftung, und wie wurden diese Fälle rechtlich und administrativ behandelt?</li><li>Welche Bemühungen unternimmt der Bundesrat konkret, um bei Fehlverhalten, groben Fahrlässigkeiten oder Missbräuchen von Amtsbefugnissen verantwortliche Personen zu identifizieren?</li><li>Wie hoch waren die finanziellen Entschädigungen oder Schadenersatzzahlungen, die in diesem Zusammenhang geleistet wurden – und wer hat sie letztlich getragen?</li><li>Welche internen Weisungen bestehen zur Beurteilung der Haftbarkeit von Verwaltungsangestellten, und wie wird sichergestellt, dass diese nicht zu einer pauschalen Schutzkultur führen?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Fehlverhalten, grobe Fahrlässigkeit oder Missbrauch von Amtsbefugnissen nicht zu Lasten der Steuerzahler geht?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, das Verantwortlichkeitsgesetz zu überarbeiten, um die persönliche Rechenschaftspflicht von Verwaltungsangestellten zu stärken und die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu erhöhen?</li></ol>
  • Haftbarkeit von Verwaltungsangestellten. Verantwortung statt Deckungskultur
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizer Bevölkerung erwartet zu Recht, dass Angestellte der Bundesverwaltung ihre Aufgaben mit Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein wahrnehmen. Wo Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, muss dies Konsequenzen haben, nicht nur intern, sondern auch finanziell und rechtlich. Es darf nicht sein, dass sich Verwaltungsangestellte hinter kollektiven Strukturen verstecken können, während die Steuerzahler für Fehler aufkommen müssen.</p><p>Die SVP setzt sich für eine schlanke, effiziente und rechenschaftspflichtige Verwaltung ein. Dazu gehört auch, dass Fehlverhalten nicht gedeckt, sondern konsequent geahndet wird. Eine Kultur der Verantwortung muss die Kultur der Deckung ablösen.</p>
    • <span><p><span>Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Bundesangestellten grundsätzlich gewissenhaft und mit hohem Verantwortungsbewusstsein arbeiten. Es bestehen keine Anzeichen für eine «Kultur der Deckung» (von Fehlern) in der Bundesverwaltung. Artikel 20 Absatz 1 Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) hält fest, dass die Angestellten des Bundes die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren haben. Im Verhaltenskodex für das Personal der Bundesverwaltung konkretisiert der Bundesrat, dass die Vorgesetzten und die Mitarbeitenden sich verantwortungsbewusst zu verhalten und sicherzustellen haben, dass sie mit den für sie massgebenden Regeln vertraut sind. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass Verletzungen der Verhaltensgrundsätze personal- und allenfalls auch strafrechtliche Folgen haben können. Um den bestehenden Regeln noch zusätzliches Gewicht zu verleihen, ist die Einhaltung des Verhaltenskodex ab 2026 Teil der Personalbeurteilung in der Bundesverwaltung.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Gemäss Artikel 8 Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>170.32) haftet der Beamte dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt. Jede Verwaltungseinheit befindet gemäss Artikel 5 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz (SR</span><span>&nbsp;</span><span>170.321) eigenständig über die Geltendmachung solcher Schadenersatzansprüche gegen ihre Mitarbeitenden. Die Fälle werden daher nicht zentral erfasst. Es liegt jedoch im Interesse jeder Verwaltungseinheit, solche allfälligen Schadenersatzansprüche zu prüfen und gegebenenfalls auch einzufordern. Je nach Situation ist dabei auch die disziplinarische oder strafrechtliche Verantwortlichkeit zu prüfen.&nbsp;</span><span>&nbsp;</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu den Fragen kann der Bundesrat wie folgt Stellung nehmen:</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Fragen 1, 2 und 4:</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Da Ansprüche gegen Bundesangestellte von den einzelnen Verwaltungseinheiten geltend zu machen sind und nicht zentral erfasst werden, besteht keine Übersicht über die Zahl der Fälle und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p>Frage 3: &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Das Identifizieren von Fehlverhalten ist primär eine Führungsaufgabe der Vorgesetzten der Bundesangestellten. Zudem unterliegen die Bundesangestellten gemäss Artikel 22<em>a</em> BPG einer Meldepflicht bei Verdacht auf strafbares Verhalten. Nicht jeder Fehler oder jedes Fehlverhalten löst jedoch eine Haftungsfolge aus. Das Führungspersonal ist gehalten, einen konstruktiven Umgang mit Fehlern zu pflegen und dadurch eine innovationsfreundliche Kultur in der Verwaltung zu fördern.</p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Fragen 5, 6 und 7:</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Haftung der Bundesangestellten gegenüber dem Bund ist nicht mittels Weisung, sondern gesetzlich geregelt.&nbsp;</span><span>&nbsp;</span><span>Die Durchsetzung allfälliger Ansprüche gegen fehlbare Bundesangestellte liegt im eigenen Interesse der Verwaltungseinheiten. Es bestehen keine Anzeichen, dass die gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich nicht angemessen sind oder nicht umgesetzt werden. Der Bundesrat sieht daher derzeit keine Veranlassung, das VG zu überarbeiten.&nbsp;</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Meldepflicht bzw. das Melderecht der Bundesangestellten nach Artikel 22</span><em><span>a</span></em><span>&nbsp;BPG ebenfalls darauf hinwirkt, dass allfälliges Fehlverhalten von Bundesangestellten aufgedeckt und geahndet werden kann.&nbsp;</span></p></span>
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>In wie vielen Fällen hat der Bundesrat in den letzten zehn Jahren gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz (VG) Verwaltungsangestellte persönlich haftbar gemacht?</li><li>Welche konkreten Sachverhalte führten zu einer persönlichen Haftung, und wie wurden diese Fälle rechtlich und administrativ behandelt?</li><li>Welche Bemühungen unternimmt der Bundesrat konkret, um bei Fehlverhalten, groben Fahrlässigkeiten oder Missbräuchen von Amtsbefugnissen verantwortliche Personen zu identifizieren?</li><li>Wie hoch waren die finanziellen Entschädigungen oder Schadenersatzzahlungen, die in diesem Zusammenhang geleistet wurden – und wer hat sie letztlich getragen?</li><li>Welche internen Weisungen bestehen zur Beurteilung der Haftbarkeit von Verwaltungsangestellten, und wie wird sichergestellt, dass diese nicht zu einer pauschalen Schutzkultur führen?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Fehlverhalten, grobe Fahrlässigkeit oder Missbrauch von Amtsbefugnissen nicht zu Lasten der Steuerzahler geht?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, das Verantwortlichkeitsgesetz zu überarbeiten, um die persönliche Rechenschaftspflicht von Verwaltungsangestellten zu stärken und die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu erhöhen?</li></ol>
    • Haftbarkeit von Verwaltungsangestellten. Verantwortung statt Deckungskultur

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