KVG. Demokratische Rechte bei der Versorgungsplanung garantieren

ShortId
25.4364
Id
20254364
Updated
21.11.2025 15:04
Language
de
Title
KVG. Demokratische Rechte bei der Versorgungsplanung garantieren
AdditionalIndexing
2841;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Nach der föderalistischen Kompetenzaufteilung sind die Kantone für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zuständig, während der Bund Vorschriften über die Krankenversicherung erlässt. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht entsprechend eine Planungspflicht der Kantone für den stationären Bereich vor. Mit der KVG-Änderung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1</span><em><span>b)</span></em><span> vom 30. September 2022 (AS 2023 630) wurde am 1. Januar 2024 ein Beschwerderecht für Versichererverbände eingeführt betreffend die kantonalen Planungsentscheide zu Spitälern und anderen Einrichtungen. Dieses Beschwerderecht stellt sicher, dass die Kantone bei der Planung nicht nur die Anliegen der Leistungserbringer, die bisher über ein Beschwerderecht verfügten, sondern auch diejenigen der Versicherer, welche die Interessen der Versicherten und damit der Prämienzahlenden vertreten, ausgewogen berücksichtigen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Mit der Einführung des Verbandsbeschwerderechts der Versicherer wird an der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen nichts geändert. Die Spitalplanung bleibt in der Kompetenz der Kantone, während der Bundesrat die einheitlichen Planungskriterien erlässt, welche von den Kantonen eingehalten werden müssen. Das Ziel der Spitalplanung ist in erster Linie die bedarfsgerechte Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Aber auch die Kostendämpfung und namentlich der Abbau von Überkapazitäten gehören weiterhin zu den Zielen der Spitalplanung (vgl. BVGE 2012/30 E. 4.7 und Urteil C-6266/2013 E. 4.5). Auch diese Ziele ändern sich mit dem Verbandsbeschwerderecht der Versicherer nicht. Im Gegenteil soll dieses gewährleisten, dass die Ziele der Kostendämpfung und des Abbaus von Überkapazitäten von den Kantonen angemessen berücksichtigt werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die KVG-Änderung zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen, die in der Volksabstimmung vom 24. November 2024 angenommen wurde, ändert die Kompetenzen der Versicherer ebenfalls nicht. Sie beseitigt lediglich Fehlanreize, die durch die bisher unterschiedliche Finanzierung bedingt sind. Dies kann dazu führen, dass die Versicherer vermehrt alternative Versicherungsmodelle anbieten. Eine Verschiebung der Kompetenz ist darin allerdings nicht ersichtlich, da den Versicherern diese Möglichkeit bereits heute offensteht. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Versicherer hatten und haben auch mit den genannten Neuerungen keine Befugnis, die Kompetenzverteilung zwischen Kantonen und Bund zu ändern, oder einen Sektor des Gesundheitswesens zu privatisieren. Das Verbandsbeschwerderecht der Versicherer gegen die Spitalplanung der Kantone dient dazu, dass neben den Leistungserbringern auch die Versicherer eine gerichtliche Prüfung verlangen können, ob die Spitalplanung der Kantone den Anforderungen des Bundes entspricht. Aufgrund der Ausführungen erachtet der Bundesrat eine Prüfung der im Postulat erwähnten Massnahmen als nicht angezeigt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Mit der EFAS werden aus den Krankenkassen «Gesundheits-Kompetenzzentren» statt «Zahlstellen» (NZZ, 11.07.2025). Die Krankenkassen beeinflussen die Behandlungspfade stark durch Prämienrabatte für Pflegenetze, neuerdings auch durch das «Informieren» der Patientinnen und Patienten auf Grundlage ihrer medizinischen Daten. Prio.Swiss geht mit einer Beschwerde gegen die Spitalplanung des Kantons Schwyz einen Schritt weiter. Ziel: Der Kanton soll weniger Patientinnen und Patienten innerkantonal behandeln und sie in die Nachbarkantone verlegen. Dies bedroht den öffentlichen Dienst in den Kantonen.</p><p>In der Vergangenheit hat das Bundesverwaltungsgericht durch eine sehr breite Auslegung des KVG stark in die Spitalplanungen der Kantone eingegriffen. Die Kantone GE und NE waren z.&nbsp;B. gezwungen, Leistungen von Privatkliniken in zweistelliger Millionenhöhe zu übernehmen. Dies ist auch für den aktuellen Fall zu befürchten. Die Zuständigkeit der Kantone für die medizinische Versorgung würde gewissermassen durch ein richterliches Konstrukt auf private Einheiten übertragen, die keinem demokratischen Prinzip folgen.</p><p>Ebenso erzwingen die Krankenkassen in den Kantonen Umstrukturierungen der ambulanten Versorgung, weil die Tarife für die Infrastruktur für ambulante Behandlungen in den Spitälern zu tief sind. Folglich treffen die Krankenkassen hochgradig politische Entscheidungen. Weiter begünstigen sie die Schaffung grosser privater ambulanter Operationszentren, die grosses Kapital erfordern, das kleine und mittelgrosse öffentliche Spitäler nicht aufbringen können. Die Kassen privatisieren de facto das öffentliche Spitalwesen.</p><p>Die Krankenkassen haben kein Recht, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen zu verändern ‒ und genausowenig dürfen sie einen Bereich der Gesundheitsversorgung privatisieren. Eine Kompetenübertragung an eine private Einheit ist durch Gesetz und Verfassung geregelt.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Massnahmen vorzuschlagen, damit Krankenkassen und ihre Dachverbände nicht gegen Planungsentscheide der Kantone Beschwerde einlegen können, sowie die demokratischen Rechte für Tarifentscheide zu garantieren, wenn diese den öffentlichen Dienst in den Kantonen bedrohen.</p>
  • KVG. Demokratische Rechte bei der Versorgungsplanung garantieren
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Nach der föderalistischen Kompetenzaufteilung sind die Kantone für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zuständig, während der Bund Vorschriften über die Krankenversicherung erlässt. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht entsprechend eine Planungspflicht der Kantone für den stationären Bereich vor. Mit der KVG-Änderung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1</span><em><span>b)</span></em><span> vom 30. September 2022 (AS 2023 630) wurde am 1. Januar 2024 ein Beschwerderecht für Versichererverbände eingeführt betreffend die kantonalen Planungsentscheide zu Spitälern und anderen Einrichtungen. Dieses Beschwerderecht stellt sicher, dass die Kantone bei der Planung nicht nur die Anliegen der Leistungserbringer, die bisher über ein Beschwerderecht verfügten, sondern auch diejenigen der Versicherer, welche die Interessen der Versicherten und damit der Prämienzahlenden vertreten, ausgewogen berücksichtigen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Mit der Einführung des Verbandsbeschwerderechts der Versicherer wird an der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen nichts geändert. Die Spitalplanung bleibt in der Kompetenz der Kantone, während der Bundesrat die einheitlichen Planungskriterien erlässt, welche von den Kantonen eingehalten werden müssen. Das Ziel der Spitalplanung ist in erster Linie die bedarfsgerechte Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Aber auch die Kostendämpfung und namentlich der Abbau von Überkapazitäten gehören weiterhin zu den Zielen der Spitalplanung (vgl. BVGE 2012/30 E. 4.7 und Urteil C-6266/2013 E. 4.5). Auch diese Ziele ändern sich mit dem Verbandsbeschwerderecht der Versicherer nicht. Im Gegenteil soll dieses gewährleisten, dass die Ziele der Kostendämpfung und des Abbaus von Überkapazitäten von den Kantonen angemessen berücksichtigt werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die KVG-Änderung zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen, die in der Volksabstimmung vom 24. November 2024 angenommen wurde, ändert die Kompetenzen der Versicherer ebenfalls nicht. Sie beseitigt lediglich Fehlanreize, die durch die bisher unterschiedliche Finanzierung bedingt sind. Dies kann dazu führen, dass die Versicherer vermehrt alternative Versicherungsmodelle anbieten. Eine Verschiebung der Kompetenz ist darin allerdings nicht ersichtlich, da den Versicherern diese Möglichkeit bereits heute offensteht. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Versicherer hatten und haben auch mit den genannten Neuerungen keine Befugnis, die Kompetenzverteilung zwischen Kantonen und Bund zu ändern, oder einen Sektor des Gesundheitswesens zu privatisieren. Das Verbandsbeschwerderecht der Versicherer gegen die Spitalplanung der Kantone dient dazu, dass neben den Leistungserbringern auch die Versicherer eine gerichtliche Prüfung verlangen können, ob die Spitalplanung der Kantone den Anforderungen des Bundes entspricht. Aufgrund der Ausführungen erachtet der Bundesrat eine Prüfung der im Postulat erwähnten Massnahmen als nicht angezeigt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Mit der EFAS werden aus den Krankenkassen «Gesundheits-Kompetenzzentren» statt «Zahlstellen» (NZZ, 11.07.2025). Die Krankenkassen beeinflussen die Behandlungspfade stark durch Prämienrabatte für Pflegenetze, neuerdings auch durch das «Informieren» der Patientinnen und Patienten auf Grundlage ihrer medizinischen Daten. Prio.Swiss geht mit einer Beschwerde gegen die Spitalplanung des Kantons Schwyz einen Schritt weiter. Ziel: Der Kanton soll weniger Patientinnen und Patienten innerkantonal behandeln und sie in die Nachbarkantone verlegen. Dies bedroht den öffentlichen Dienst in den Kantonen.</p><p>In der Vergangenheit hat das Bundesverwaltungsgericht durch eine sehr breite Auslegung des KVG stark in die Spitalplanungen der Kantone eingegriffen. Die Kantone GE und NE waren z.&nbsp;B. gezwungen, Leistungen von Privatkliniken in zweistelliger Millionenhöhe zu übernehmen. Dies ist auch für den aktuellen Fall zu befürchten. Die Zuständigkeit der Kantone für die medizinische Versorgung würde gewissermassen durch ein richterliches Konstrukt auf private Einheiten übertragen, die keinem demokratischen Prinzip folgen.</p><p>Ebenso erzwingen die Krankenkassen in den Kantonen Umstrukturierungen der ambulanten Versorgung, weil die Tarife für die Infrastruktur für ambulante Behandlungen in den Spitälern zu tief sind. Folglich treffen die Krankenkassen hochgradig politische Entscheidungen. Weiter begünstigen sie die Schaffung grosser privater ambulanter Operationszentren, die grosses Kapital erfordern, das kleine und mittelgrosse öffentliche Spitäler nicht aufbringen können. Die Kassen privatisieren de facto das öffentliche Spitalwesen.</p><p>Die Krankenkassen haben kein Recht, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen zu verändern ‒ und genausowenig dürfen sie einen Bereich der Gesundheitsversorgung privatisieren. Eine Kompetenübertragung an eine private Einheit ist durch Gesetz und Verfassung geregelt.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Massnahmen vorzuschlagen, damit Krankenkassen und ihre Dachverbände nicht gegen Planungsentscheide der Kantone Beschwerde einlegen können, sowie die demokratischen Rechte für Tarifentscheide zu garantieren, wenn diese den öffentlichen Dienst in den Kantonen bedrohen.</p>
    • KVG. Demokratische Rechte bei der Versorgungsplanung garantieren

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