Einheitliche Umsetzung und rechtliche Vorgaben bei Wildtierkorridoren
- ShortId
-
25.4368
- Id
-
20254368
- Updated
-
26.11.2025 15:36
- Language
-
de
- Title
-
Einheitliche Umsetzung und rechtliche Vorgaben bei Wildtierkorridoren
- AdditionalIndexing
-
52;2846
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1: Die Funktionalität von Wildtierkorridoren wird anhand einfacher und einheitlicher Kriterien beurteilt, die der Bund im Erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 1.</span><span> </span><span>Februar</span><span> </span><span>2025 festgelegt hat: Wildtierkorridore sind «beeinträchtigt», wenn ihre Funktionalität infolge Verarmung an Leitstrukturen und Vernetzungselementen eingeschränkt ist. Sind sie durch eingezäunte Autobahnen, unter Umständen auch durch stark befahrene Strassen sowie Bahnlinien und Siedlungen permanent fragmentiert, so gelten sie als «unterbrochen». Die Bewertung und die Einteilung in die verschiedenen Kategorien werden von den Kantonen vorgenommen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2 und 3: Die Kantone setzen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen um, d.</span><span> </span><span>h., sie müssen die räumliche und funktionale Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore gewährleisten. Die Wildtierkorridore sind bei der Sach-, Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Was die Situation im Kanton Luzern betrifft, so hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) dem Regierungsrat in einem offiziellen Schreiben mitgeteilt, dass der gesamte Perimeter der Wildtierkorridore in den Sach- und Richtplänen beachtet werden müsse. Beim Vollzug hat der Kanton einen Handlungsspielraum und kann diese Zonen in den Nutzungsplänen der Gemeinden differenziert betrachten (Art.</span><span> </span><span>8</span><em><span>c</span></em><span> Abs.</span><span> </span><span>2 der Jagdverordnung; SR</span><span> </span><em><span>922.01</span></em><span>). Das BAFU beurteilt den Ansatz des Kantons Luzern als bundesrechtskonform. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4: Wasserläufe, Hecken, Feld- und Ufergehölze und extensiv genutzte Flächen sind natürliche Leitstrukturen, an denen sich Tiere auf ihren Wanderungen orientieren können. Die Gesetzgebung zu den Wildtierkorridoren sieht keine Anreize für eine systematische Erweiterung des Gewässerraums vor. Die Gewässerschutzverordnung (SR</span><span> </span><em><span>814.201</span></em><span>) legt Mindestvorgaben zur Gewässerraumbreite fest. Diese Mindestbreite ist insbesondere dann zu erhöhen, wenn andere überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes dies erfordern. Wildtierkorridore können solche Interessen darstellen, die jedoch im Einzelfall geprüft werden müssen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>5: Infrastrukturen wie Folientunnel, Gewächshäuser oder Zäune um Obstkulturen können physische und optische Barrieren für Wildtiere darstellen. Die Kantone müssen für eine angepasste land- und waldwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Wildtierkorridore sorgen, um die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere zu gewährleisten.</span></p></span>
- <p>Die überregionalen Wildtierkorridore sind im Jagdgesetz (Art. 11a JSG) vorgesehen und sollen die Vernetzung von Lebensräumen sicherstellen. In der Umsetzung zeigt sich jedoch ein uneinheitliches Bild: Der „Schlussbericht Überarbeitung der überregionalen Wildtierkorridore“ (B+S AG im Auftrag des BAFU, 2023) weist auf erhebliche Unterschiede zwischen den Kantonen hin – sowohl bei der Festlegung der Perimeter wie auch bei der Einstufung ihrer Funktionalität.</p><p>Diese Unterschiede führen nicht nur zu einer inkonsistenten Beurteilung der Korridore, sondern auch zu Unsicherheiten für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. In der Landwirtschaft ergeben sich Einschränkungen in der Bewirtschaftung sowie offene Fragen zu künftigen Entwicklungsmöglichkeiten. Besonders problematisch sind kantonal unterschiedliche Ansätze, etwa die Beschränkung auf eine Freihaltezone wie im Kanton Luzern.</p><p>Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen zur Einheitlichkeit der Umsetzung, zur Rolle des Bundes und zum Umgang mit spezifischen Konflikten wie Gewässerräumen oder landwirtschaftlichen Sonderkulturen.</p><ol><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Einstufung der Funktionalität (intakt, beeinträchtigt, unterbrochen) schweizweit nach einheitlichen Kriterien erfolgt?<br> </li><li>Wie beurteilt der Bundesrat kantonal unterschiedliche Umsetzungsvarianten, etwa die Beschränkung auf eine eigentümerverbindliche Freihaltezone im Kanton Luzern?<br> </li><li><p>Akzeptiert der Bundesrat, dass die Vorgaben des Jagdgesetzes (Art. 11a JSG) nur auf eine Freihaltezone beschränkt werden?</p><p> </p></li><li>Welche Vorgaben bestehen für die Behandlung von Gewässerräumen innerhalb von Wildtierkorridoren? Sieht der Bundesrat eine Verbreiterung der Gewässerräume als angezeigt, oder handelt es sich hierbei um zwei eigenständige, sich lediglich überlagernde Schutzinstrumente ohne zwingende Verknüpfung?<br> </li><li>Wie beurteilt der Bundesrat den Einfluss von baulichen Pflanzenschutzmassnahmen (z. B. temporäre Folientunnel, Netze oder eingezäunte Obst- und Gemüseanlagen) auf die Funktionalität der Wildtierkorridore?</li></ol><p> </p><p> </p>
- Einheitliche Umsetzung und rechtliche Vorgaben bei Wildtierkorridoren
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1: Die Funktionalität von Wildtierkorridoren wird anhand einfacher und einheitlicher Kriterien beurteilt, die der Bund im Erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 1.</span><span> </span><span>Februar</span><span> </span><span>2025 festgelegt hat: Wildtierkorridore sind «beeinträchtigt», wenn ihre Funktionalität infolge Verarmung an Leitstrukturen und Vernetzungselementen eingeschränkt ist. Sind sie durch eingezäunte Autobahnen, unter Umständen auch durch stark befahrene Strassen sowie Bahnlinien und Siedlungen permanent fragmentiert, so gelten sie als «unterbrochen». Die Bewertung und die Einteilung in die verschiedenen Kategorien werden von den Kantonen vorgenommen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2 und 3: Die Kantone setzen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen um, d.</span><span> </span><span>h., sie müssen die räumliche und funktionale Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore gewährleisten. Die Wildtierkorridore sind bei der Sach-, Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Was die Situation im Kanton Luzern betrifft, so hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) dem Regierungsrat in einem offiziellen Schreiben mitgeteilt, dass der gesamte Perimeter der Wildtierkorridore in den Sach- und Richtplänen beachtet werden müsse. Beim Vollzug hat der Kanton einen Handlungsspielraum und kann diese Zonen in den Nutzungsplänen der Gemeinden differenziert betrachten (Art.</span><span> </span><span>8</span><em><span>c</span></em><span> Abs.</span><span> </span><span>2 der Jagdverordnung; SR</span><span> </span><em><span>922.01</span></em><span>). Das BAFU beurteilt den Ansatz des Kantons Luzern als bundesrechtskonform. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4: Wasserläufe, Hecken, Feld- und Ufergehölze und extensiv genutzte Flächen sind natürliche Leitstrukturen, an denen sich Tiere auf ihren Wanderungen orientieren können. Die Gesetzgebung zu den Wildtierkorridoren sieht keine Anreize für eine systematische Erweiterung des Gewässerraums vor. Die Gewässerschutzverordnung (SR</span><span> </span><em><span>814.201</span></em><span>) legt Mindestvorgaben zur Gewässerraumbreite fest. Diese Mindestbreite ist insbesondere dann zu erhöhen, wenn andere überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes dies erfordern. Wildtierkorridore können solche Interessen darstellen, die jedoch im Einzelfall geprüft werden müssen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>5: Infrastrukturen wie Folientunnel, Gewächshäuser oder Zäune um Obstkulturen können physische und optische Barrieren für Wildtiere darstellen. Die Kantone müssen für eine angepasste land- und waldwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Wildtierkorridore sorgen, um die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere zu gewährleisten.</span></p></span>
- <p>Die überregionalen Wildtierkorridore sind im Jagdgesetz (Art. 11a JSG) vorgesehen und sollen die Vernetzung von Lebensräumen sicherstellen. In der Umsetzung zeigt sich jedoch ein uneinheitliches Bild: Der „Schlussbericht Überarbeitung der überregionalen Wildtierkorridore“ (B+S AG im Auftrag des BAFU, 2023) weist auf erhebliche Unterschiede zwischen den Kantonen hin – sowohl bei der Festlegung der Perimeter wie auch bei der Einstufung ihrer Funktionalität.</p><p>Diese Unterschiede führen nicht nur zu einer inkonsistenten Beurteilung der Korridore, sondern auch zu Unsicherheiten für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. In der Landwirtschaft ergeben sich Einschränkungen in der Bewirtschaftung sowie offene Fragen zu künftigen Entwicklungsmöglichkeiten. Besonders problematisch sind kantonal unterschiedliche Ansätze, etwa die Beschränkung auf eine Freihaltezone wie im Kanton Luzern.</p><p>Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen zur Einheitlichkeit der Umsetzung, zur Rolle des Bundes und zum Umgang mit spezifischen Konflikten wie Gewässerräumen oder landwirtschaftlichen Sonderkulturen.</p><ol><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Einstufung der Funktionalität (intakt, beeinträchtigt, unterbrochen) schweizweit nach einheitlichen Kriterien erfolgt?<br> </li><li>Wie beurteilt der Bundesrat kantonal unterschiedliche Umsetzungsvarianten, etwa die Beschränkung auf eine eigentümerverbindliche Freihaltezone im Kanton Luzern?<br> </li><li><p>Akzeptiert der Bundesrat, dass die Vorgaben des Jagdgesetzes (Art. 11a JSG) nur auf eine Freihaltezone beschränkt werden?</p><p> </p></li><li>Welche Vorgaben bestehen für die Behandlung von Gewässerräumen innerhalb von Wildtierkorridoren? Sieht der Bundesrat eine Verbreiterung der Gewässerräume als angezeigt, oder handelt es sich hierbei um zwei eigenständige, sich lediglich überlagernde Schutzinstrumente ohne zwingende Verknüpfung?<br> </li><li>Wie beurteilt der Bundesrat den Einfluss von baulichen Pflanzenschutzmassnahmen (z. B. temporäre Folientunnel, Netze oder eingezäunte Obst- und Gemüseanlagen) auf die Funktionalität der Wildtierkorridore?</li></ol><p> </p><p> </p>
- Einheitliche Umsetzung und rechtliche Vorgaben bei Wildtierkorridoren
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