Rechtssicherheit für Tierärzte und Tierärztinnen bei Fundtieren
- ShortId
-
25.4371
- Id
-
20254371
- Updated
-
03.12.2025 08:35
- Language
-
de
- Title
-
Rechtssicherheit für Tierärzte und Tierärztinnen bei Fundtieren
- AdditionalIndexing
-
52;2841;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wird heute ein verletztes Heimtier gefunden, wird es oft durch Privatpersonen zu einem Tierarzt gebracht. Die betreffenden Tierärzte und Tierärztinnen sind dann gemäss Tierschutzgesetz verpflichtet, dem Tier zu helfen und es nach Möglichkeit von Schmerzen zu befreien, ansonsten machen sie sich strafbar. Sie wissen aber in dieser Situation nicht, ob ein Halter gefunden werden kann oder wer die Kosten für die Behandlung übernimmt. </p><p>In Notfällen ohne direkte Kostengutsprache muss dann von Tierärzten oft die schwierige und belastende Entscheidung gefällt werden, dem Tier die erforderlichen medizinischen Behandlungen zukommen zu lassen und das damit zusammenhängende finanzielle Risiko selbst zu tragen oder das Tier direkt einzuschläfern. </p><p>Das führt unter anderem dazu, dass viele Tierärzte zum Leidwesen aller Tierhaltenden keinen Notfalldienst mehr anbieten, weil sie zu oft auf den Kosten sitzenbleiben, wenn sie die Patienten nicht umgehend einschläfern. Hier wäre es wichtig die Sicherheit zu haben, dass die Kosten letzten Endes nicht an den Ärztinnen und Ärzten hängen bleiben, sondern wenn Halterinnen und Halter nicht aufzufinden sind, von den Gemeinden übernommen werden. </p><p> </p><p>Dies ist auch insofern sinnvoll, als ein verletztes Heimtier als Fundtier gilt und die Gemeinde für Fundsachen zuständig ist. Sie muss in dieser Funktion sicherstellen, dass die Fundsachen im Interesse des Eigentümers unterhalten und aufbewahrt werden. Hierzu zählt auch die notwendige medizinische Versorgung. Das Tier ist vor Schmerzen, Leiden und Angst zu bewahren (Art. 3 lit. a, Art. 3 lit. b Ziff. 4, Art. 4 Abs. 2 TSchG). Bis ein allfälliger Tierhalter aufgefunden werden kann, hat die Gemeinde für mit der Fundsache im Zusammenhang stehende Kosten in Vorleistung zu gehen. Findet sich später der Halter, sind durch diesen die angefallenen Auslagen zu ersetzen (Art. 722 Abs. 2 ZGB). </p>
- <span><p><span>Der Bundesrat kann das Anliegen der Motionärin nachvollziehen. Betroffen sind insbesondere nicht gechippte Katzen. Andere Heimtiere haben weniger häufig Auslauf im Freien und werden somit viel seltener verletzt aufgefunden. Bei Hunden besteht ein Chipobligatorium, so dass der Halter bzw. die Halterin leicht identifiziert und zur finanziellen Verantwortung gezogen werden kann.</span></p><p><span>Würde ein Chipobligatorium für Heimtiere gelten, insb. für Katzen, wäre in den meisten Fällen ein Rückgriff auf die Tierhaltenden möglich. Das Parlament hat ein solches Obligatorium für Katzen im Mai 2025 jedoch abgelehnt (vgl. Motion 24.4671 Schneider «Nationale Registrierungspflicht für Hauskatzen»).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Anstelle einer bundesrechtlichen Verpflichtung der Gemeinden sollte sich diese jedoch an die Kantone richten. Grund dafür sind die Organisationsautonomie der Kantone, deren Zuständigkeiten für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und für die Fundstelle in Artikel 720</span><em><span>a</span></em><span> Zivilgesetzbuch (ZGB; SR</span><span> </span><span>210), dessen Ergänzung die Motion fordert. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Nach Auffassung des Bundesrates sollten die Kantone regeln, wie im Falle einer notwendigen medizinischen Versorgung eines Fundtieres vorzugehen ist und wie die Kostentragung geregelt sein soll. So könnten sie beispielsweise die zuständigen Personen oder Einheiten auf kantonaler Ebene definieren, die vom behandelnden Tierarzt bzw. von der behandelnden Tierärztin beizuziehen sind und gegebenenfalls auch eine mögliche Kostentragung der Gemeinde vorsehen, auf deren Gebiet das Tier gefunden wurde.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat einen entsprechenden Abänderungsantrag zu stellen, der die Zuständigkeit den Kantonen überträgt. Als Regelungsort würde das Tierschutzgesetz im Vordergrund stehen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch entsprechende Änderung des Tierschutzgesetzes und/oder des Zivilgesetzbuches (Fundrecht) ausdrücklich festzuschreiben, dass die Gemeinden für auf ihrem Grund aufgefundene Heimtiere verantwortlich sind. Denkbar wäre eine Ergänzung von Art. 720a Abs. 2 ZGB durch folgenden Zusatz:</p><p>„Diese Stelle ist bis zum Auffinden eines allfälligen Eigentümers für die Fundsache verantwortlich und trägt für Fundtiere die im Zusammenhang mit der medizinischen Erstversorgung zusammenhängenden Kosten.“</p>
- Rechtssicherheit für Tierärzte und Tierärztinnen bei Fundtieren
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wird heute ein verletztes Heimtier gefunden, wird es oft durch Privatpersonen zu einem Tierarzt gebracht. Die betreffenden Tierärzte und Tierärztinnen sind dann gemäss Tierschutzgesetz verpflichtet, dem Tier zu helfen und es nach Möglichkeit von Schmerzen zu befreien, ansonsten machen sie sich strafbar. Sie wissen aber in dieser Situation nicht, ob ein Halter gefunden werden kann oder wer die Kosten für die Behandlung übernimmt. </p><p>In Notfällen ohne direkte Kostengutsprache muss dann von Tierärzten oft die schwierige und belastende Entscheidung gefällt werden, dem Tier die erforderlichen medizinischen Behandlungen zukommen zu lassen und das damit zusammenhängende finanzielle Risiko selbst zu tragen oder das Tier direkt einzuschläfern. </p><p>Das führt unter anderem dazu, dass viele Tierärzte zum Leidwesen aller Tierhaltenden keinen Notfalldienst mehr anbieten, weil sie zu oft auf den Kosten sitzenbleiben, wenn sie die Patienten nicht umgehend einschläfern. Hier wäre es wichtig die Sicherheit zu haben, dass die Kosten letzten Endes nicht an den Ärztinnen und Ärzten hängen bleiben, sondern wenn Halterinnen und Halter nicht aufzufinden sind, von den Gemeinden übernommen werden. </p><p> </p><p>Dies ist auch insofern sinnvoll, als ein verletztes Heimtier als Fundtier gilt und die Gemeinde für Fundsachen zuständig ist. Sie muss in dieser Funktion sicherstellen, dass die Fundsachen im Interesse des Eigentümers unterhalten und aufbewahrt werden. Hierzu zählt auch die notwendige medizinische Versorgung. Das Tier ist vor Schmerzen, Leiden und Angst zu bewahren (Art. 3 lit. a, Art. 3 lit. b Ziff. 4, Art. 4 Abs. 2 TSchG). Bis ein allfälliger Tierhalter aufgefunden werden kann, hat die Gemeinde für mit der Fundsache im Zusammenhang stehende Kosten in Vorleistung zu gehen. Findet sich später der Halter, sind durch diesen die angefallenen Auslagen zu ersetzen (Art. 722 Abs. 2 ZGB). </p>
- <span><p><span>Der Bundesrat kann das Anliegen der Motionärin nachvollziehen. Betroffen sind insbesondere nicht gechippte Katzen. Andere Heimtiere haben weniger häufig Auslauf im Freien und werden somit viel seltener verletzt aufgefunden. Bei Hunden besteht ein Chipobligatorium, so dass der Halter bzw. die Halterin leicht identifiziert und zur finanziellen Verantwortung gezogen werden kann.</span></p><p><span>Würde ein Chipobligatorium für Heimtiere gelten, insb. für Katzen, wäre in den meisten Fällen ein Rückgriff auf die Tierhaltenden möglich. Das Parlament hat ein solches Obligatorium für Katzen im Mai 2025 jedoch abgelehnt (vgl. Motion 24.4671 Schneider «Nationale Registrierungspflicht für Hauskatzen»).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Anstelle einer bundesrechtlichen Verpflichtung der Gemeinden sollte sich diese jedoch an die Kantone richten. Grund dafür sind die Organisationsautonomie der Kantone, deren Zuständigkeiten für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und für die Fundstelle in Artikel 720</span><em><span>a</span></em><span> Zivilgesetzbuch (ZGB; SR</span><span> </span><span>210), dessen Ergänzung die Motion fordert. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Nach Auffassung des Bundesrates sollten die Kantone regeln, wie im Falle einer notwendigen medizinischen Versorgung eines Fundtieres vorzugehen ist und wie die Kostentragung geregelt sein soll. So könnten sie beispielsweise die zuständigen Personen oder Einheiten auf kantonaler Ebene definieren, die vom behandelnden Tierarzt bzw. von der behandelnden Tierärztin beizuziehen sind und gegebenenfalls auch eine mögliche Kostentragung der Gemeinde vorsehen, auf deren Gebiet das Tier gefunden wurde.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat einen entsprechenden Abänderungsantrag zu stellen, der die Zuständigkeit den Kantonen überträgt. Als Regelungsort würde das Tierschutzgesetz im Vordergrund stehen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch entsprechende Änderung des Tierschutzgesetzes und/oder des Zivilgesetzbuches (Fundrecht) ausdrücklich festzuschreiben, dass die Gemeinden für auf ihrem Grund aufgefundene Heimtiere verantwortlich sind. Denkbar wäre eine Ergänzung von Art. 720a Abs. 2 ZGB durch folgenden Zusatz:</p><p>„Diese Stelle ist bis zum Auffinden eines allfälligen Eigentümers für die Fundsache verantwortlich und trägt für Fundtiere die im Zusammenhang mit der medizinischen Erstversorgung zusammenhängenden Kosten.“</p>
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