Lokale Elektrizitätsgemeinschaften. Abschaffung der geografischen Begrenzung auf das Gemeindegebiet
- ShortId
-
25.4372
- Id
-
20254372
- Updated
-
07.01.2026 11:52
- Language
-
de
- Title
-
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften. Abschaffung der geografischen Begrenzung auf das Gemeindegebiet
- AdditionalIndexing
-
66
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 17d des Stromversorgungsgesetzes regelt die Bildung von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften. </p><p>1 Endverbraucher, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber können sich zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zusammenschliessen und die selbst erzeugte Elektrizität innerhalb dieser Gemeinschaft absetzen. </p><p>2 Vorausgesetzt ist, dass die Teilnehmer: </p><p>a. im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander am Elektrizitätsnetz angeschlossen sind; </p><p>b. [...] </p><p>c. [...] </p><p>3 Der Bundesrat legt die zulässige geografische Ausdehnung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft und damit die erforderliche örtliche Nähe der Teilnehmer fest. Die Ausdehnung kann maximal das Gebiet einer Gemeinde umfassen. </p><p>4 [...]</p><p>Um die Gleichbehandlung zu gewährleisten und mehr Möglichkeiten zu schaffen, auch in kleinen Gemeinden eine LEG zu bilden, soll sich die Definition der Ausdehnung einer LEG künftig nicht mehr an der Gemeindegrenze orientieren; vielmehr soll sie sich einzig nach der Struktur des Stromnetzes richten, das sich für viele Verteilnetzbetreiber über mehr als eine Gemeinde erstreckt.</p><p>Die Begrenzung in Absatz 3 auf «maximal das Gebiet einer Gemeinde» in Kombination mit der Bedingung in Absatz 2 Buchstabe a, dass sie «im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander am Elektrizitätsnetz angeschlossen» sein müssen, ist willkürlich und benachteiligt kleine Gemeinden. Die Begrenzung der Ausdehnung von LEG auf das Gemeindegebiet rechtfertigt sich weder technisch noch juristisch und behindert die Bildung von LEG.</p><p>Um die geographische Ausdehnung einer LEG festzulegen, reicht die Formulierung in Absatz 2 Buchstabe a. </p><p>Es braucht daher eine Gesetzesanpassung, damit die Bildung von LEG, deren Ausdehnung über die Gemeindegrenze hinausgeht, ermöglicht wird; Voraussetzung ist, dass der Verteilnetzbetreiber und die Netzebene der beiden benachbarten Gemeinden identisch sind. Es würde genügen, in Artikel 17d Absatz 3 «Die Ausdehnung kann maximal das Gebiet einer Gemeinde umfassen.» aufzuheben.</p>
- <span><p><span>Die Frage nach der geographischen Eingrenzung der lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) war Teil der parlamentarischen Beratung zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (AS 2024 679). Dabei wurde die Notwendigkeit betont, dass für eine LEG geeignete Gebiete zu begrenzen sind. Das Parlament einigte sich auf die Grösse der Gemeinde, um eine pragmatische Umsetzung zu ermöglichen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>In Artikel 17</span><em><span>d</span></em><span> Absatz 2 Buchstabe a des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) ist festgehalten, dass LEGs nahe beieinander gegründet werden müssen. Diesem Näheerfordernis wird mit der Begrenzung auf eine Gemeinde auf pragmatische und einfach umsetzbare Weise Rechnung getragen. Auch definieren die Kantone heute die Versorgungsgebiete der Netzbetreiber meist auf Basis der Gemeinden. Ohne diese Beschränkung wären ausserdem überregionale LEG möglich, je nachdem, wie viele Gemeinden über das Mittelspannungsnetz (Netzebene 5) gemeinsam erschlossen sind. Dies käme faktisch einer regionalen Marktöffnung gleich, was der Gesetzgeber explizit so nicht wollte. Dieser hat deshalb beschlossen, die Bildung einer LEG maximal auf das Gebiet einer Gemeinde zu beschränken. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine LEG über mehrere Gemeinden würde zudem bedeuten, dass mehrere Netzbetreiber involviert sein könnten – was die klare Zuteilung erschweren und die Zuständigkeit und Planung der Versorgungsgebiete durch die Kantone komplexer machen würde. Die Aufhebung der geografischen Beschränkung auf eine Gemeinde könnte auch aufgrund der Struktur des Stromnetzes allenfalls zu einer Benachteiligung von Grenzgemeinden führen. Eine LEG wäre nämlich nur möglich, wenn zwei benachbarte Gemeinden über das Mittelspannungsnetz an dasselbe Versorgungsgebiet angeschlossen wären. Ist dies aufgrund der Struktur des Stromnetzes nicht der Fall, wäre eine LEG nicht möglich.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die gesetzlichen Bestimmungen für die Bildung von LEG treten per 1. Januar 2026 in Kraft. Eine Anpassung, bevor es ausreichend Erfahrungen mit der neuen Bestimmung gibt, ist nicht sinnvoll. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat einen Eingriff in die territoriale Aufteilung als nicht zielführend.</span><span></span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, mit der die Bildung von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) über die Gemeindegrenzen hinaus ermöglicht wird, wenn die Teilnehmenden im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander am Elektrizitätsnetz angeschlossen sind.</p>
- Lokale Elektrizitätsgemeinschaften. Abschaffung der geografischen Begrenzung auf das Gemeindegebiet
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 17d des Stromversorgungsgesetzes regelt die Bildung von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften. </p><p>1 Endverbraucher, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber können sich zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zusammenschliessen und die selbst erzeugte Elektrizität innerhalb dieser Gemeinschaft absetzen. </p><p>2 Vorausgesetzt ist, dass die Teilnehmer: </p><p>a. im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander am Elektrizitätsnetz angeschlossen sind; </p><p>b. [...] </p><p>c. [...] </p><p>3 Der Bundesrat legt die zulässige geografische Ausdehnung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft und damit die erforderliche örtliche Nähe der Teilnehmer fest. Die Ausdehnung kann maximal das Gebiet einer Gemeinde umfassen. </p><p>4 [...]</p><p>Um die Gleichbehandlung zu gewährleisten und mehr Möglichkeiten zu schaffen, auch in kleinen Gemeinden eine LEG zu bilden, soll sich die Definition der Ausdehnung einer LEG künftig nicht mehr an der Gemeindegrenze orientieren; vielmehr soll sie sich einzig nach der Struktur des Stromnetzes richten, das sich für viele Verteilnetzbetreiber über mehr als eine Gemeinde erstreckt.</p><p>Die Begrenzung in Absatz 3 auf «maximal das Gebiet einer Gemeinde» in Kombination mit der Bedingung in Absatz 2 Buchstabe a, dass sie «im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander am Elektrizitätsnetz angeschlossen» sein müssen, ist willkürlich und benachteiligt kleine Gemeinden. Die Begrenzung der Ausdehnung von LEG auf das Gemeindegebiet rechtfertigt sich weder technisch noch juristisch und behindert die Bildung von LEG.</p><p>Um die geographische Ausdehnung einer LEG festzulegen, reicht die Formulierung in Absatz 2 Buchstabe a. </p><p>Es braucht daher eine Gesetzesanpassung, damit die Bildung von LEG, deren Ausdehnung über die Gemeindegrenze hinausgeht, ermöglicht wird; Voraussetzung ist, dass der Verteilnetzbetreiber und die Netzebene der beiden benachbarten Gemeinden identisch sind. Es würde genügen, in Artikel 17d Absatz 3 «Die Ausdehnung kann maximal das Gebiet einer Gemeinde umfassen.» aufzuheben.</p>
- <span><p><span>Die Frage nach der geographischen Eingrenzung der lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) war Teil der parlamentarischen Beratung zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (AS 2024 679). Dabei wurde die Notwendigkeit betont, dass für eine LEG geeignete Gebiete zu begrenzen sind. Das Parlament einigte sich auf die Grösse der Gemeinde, um eine pragmatische Umsetzung zu ermöglichen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>In Artikel 17</span><em><span>d</span></em><span> Absatz 2 Buchstabe a des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) ist festgehalten, dass LEGs nahe beieinander gegründet werden müssen. Diesem Näheerfordernis wird mit der Begrenzung auf eine Gemeinde auf pragmatische und einfach umsetzbare Weise Rechnung getragen. Auch definieren die Kantone heute die Versorgungsgebiete der Netzbetreiber meist auf Basis der Gemeinden. Ohne diese Beschränkung wären ausserdem überregionale LEG möglich, je nachdem, wie viele Gemeinden über das Mittelspannungsnetz (Netzebene 5) gemeinsam erschlossen sind. Dies käme faktisch einer regionalen Marktöffnung gleich, was der Gesetzgeber explizit so nicht wollte. Dieser hat deshalb beschlossen, die Bildung einer LEG maximal auf das Gebiet einer Gemeinde zu beschränken. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine LEG über mehrere Gemeinden würde zudem bedeuten, dass mehrere Netzbetreiber involviert sein könnten – was die klare Zuteilung erschweren und die Zuständigkeit und Planung der Versorgungsgebiete durch die Kantone komplexer machen würde. Die Aufhebung der geografischen Beschränkung auf eine Gemeinde könnte auch aufgrund der Struktur des Stromnetzes allenfalls zu einer Benachteiligung von Grenzgemeinden führen. Eine LEG wäre nämlich nur möglich, wenn zwei benachbarte Gemeinden über das Mittelspannungsnetz an dasselbe Versorgungsgebiet angeschlossen wären. Ist dies aufgrund der Struktur des Stromnetzes nicht der Fall, wäre eine LEG nicht möglich.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die gesetzlichen Bestimmungen für die Bildung von LEG treten per 1. Januar 2026 in Kraft. Eine Anpassung, bevor es ausreichend Erfahrungen mit der neuen Bestimmung gibt, ist nicht sinnvoll. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat einen Eingriff in die territoriale Aufteilung als nicht zielführend.</span><span></span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, mit der die Bildung von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) über die Gemeindegrenzen hinaus ermöglicht wird, wenn die Teilnehmenden im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander am Elektrizitätsnetz angeschlossen sind.</p>
- Lokale Elektrizitätsgemeinschaften. Abschaffung der geografischen Begrenzung auf das Gemeindegebiet
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