Stromabkommen. Wie viel Swiss Finish steckt in der Umsetzung?
- ShortId
-
25.4374
- Id
-
20254374
- Updated
-
19.12.2025 13:01
- Language
-
de
- Title
-
Stromabkommen. Wie viel Swiss Finish steckt in der Umsetzung?
- AdditionalIndexing
-
66;10;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Die Vernehmlassungsvorlage zur Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs mit der Europäischen Union (EU) enthält einen Vorschlag zur Umsetzung des Stromabkommens in der Schweiz. In der Vernehmlassungsvorlage bleiben wesentliche bestehende Fördermassnahmen für erneuerbare Energien, wie die Einspeisevergütung, die Einmalvergütung bei der Erstellung neuer Anlagen, die Vergütung für Herkunftsnachweise und die Netzkosteneinsparungen beim Eigenverbrauch bestehen. Die Vernehmlassungsvorlage sieht jedoch vor, die Minimalvergütung nach einer Übergangsfrist abzuschaffen. Grund dafür ist, dass die aktuell vorgesehene Finanzierung über das Monopol in der Grundversorgung mit der vollständigen Marktöffnung nicht mehr möglich ist. Dies bedeutet nicht, dass die Einspeisung nicht mehr entschädigt wird. Die Elektrizität kleiner Anlagen muss immer noch abgenommen und vergütet werden, jedoch neu zum Marktpreis. Zusätzlich treten per 1. Januar 2026 verschiedene Neuerungen in Kraft, dank denen alternative Modelle zur Einspeisung von dezentral produziertem Solarstrom möglich werden: Die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften erlauben eine lokale Vermarktung des dezentral erzeugten Stroms zu Vorzugsbedingungen. Dynamische und örtlich differenzierte Netztarife setzen Anreize, die Produktion und Speicherung an die aktuelle Marktsituation anzupassen. Stromproduzenten und Speicherbetreiber können ihre Flexibilität anderen Akteuren verkaufen und verschiedene Speicherlösungen werden über die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts finanziell unterstützt. Aufgrund der aktuellen Marktsituation mit deutlich gesunkenen Kosten für Speicherlösungen, was die lokale Verwertung des dezentral produzierten Stroms vereinfacht, und dem bestehenden Förderumfeld für erneuerbare Energien erachtet der Bundesrat eine Kompensation des Wegfalls der Minimalvergütung als nicht zweckmässig.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Ganz grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass die zukünftige Vereinbarkeit Schweizer Fördermodelle mit dem EU-Recht wegen der dynamischen Rechtsübernahme von EU-Recht nicht mit Bestimmtheit vorausgesagt werden kann. Mit dem Stromabkommen bekennen sich die Schweiz und die EU jedoch zum weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. Die Schweiz setzt sich ein indikatives, ambitioniertes sowie erreichbares Ziel eines Anteils von 48,4 Prozent erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030. Die Ziele zum Ausbau der erneuerbaren Energien im Energiegesetz wie auch die wichtigsten Fördermassnahmen für erneuerbare Energien, darunter insbesondere die gleitende Marktprämie und die Investitionsbeiträge für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien bleiben bestehen. Die Integration des dezentral produzierten, erneuerbaren Stroms ins Stromsystem und dessen Verwertung wird über die unter 1. beschriebenen Massnahmen gefördert. Die Mindestanteile für erneuerbaren Strom in der Grundversorgung sollen gemäss Vernehmlassungsvorlage bestehen bleiben, wobei das Kriterium der inländischen Produktion aufgehoben werden soll, da dies im Binnenmarkt diskriminierend sein könnte. Mit diesen Fördermassnahmen kann die erneuerbare Stromproduktion weiter ausgebaut werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat am 27. Juni 2024 die Resultate einer Umfrage im Aussennetz des EDA in der EU zu den Auswirkungen der Öffnung des Strommarkts für Kleinkunden in den EU-Mitgliedsstaaten publiziert (abrufbar unter www.bfe.admin.ch > News und Medien > Publikationen). Die Umfrage zeigt, dass die Wechselraten der Kleinkunden auf einem niedrigen Niveau geblieben sind. Des Weiteren ist gemäss der EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) der europäische Strommarkt auf der Nachfrageseite durch geringe Wechselraten bei den Haushalten gekennzeichnet. Für das Jahr 2023 wurde bei den Haushalten eine Wechselrate von rund sieben Prozent ermittelt. In der Vernehmlassungsvorlage schlägt der Bundesrat vor, dass der Lieferantenwechsel unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen so schnell wie möglich durchzuführen ist. Es ist gemäss Vernehmlassungsvorlage vorgesehen, dass der Grundversorger für unterjährige Eintritte in die Grundversorgung und Austritte daraus eine kostendeckende Wechselgebühr verlangen kann, die seine allfälligen Kosten (zum Beispiel für die vorgeschriebene langfristige Strombeschaffung) abdeckt. Ziel ist, dass die Kunden, welche in der Grundversorgung bleiben, vom allfälligen Wechselverhalten von anderen Kunden nicht benachteiligt werden. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) wird dabei gewisse Vorgaben für die Festsetzung der Höhe der Wechselgebühr machen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Die Grundversorger müssen für die Grundversorgung eine strukturierte Beschaffungsstrategie verfolgen. Damit werden allfällige Marktpreisschwankungen abgefedert. Der Preis ist allerdings ein wichtiges Knappheitssignal. Knappheitssignale tragen auch zu einer effizienten Stromversorgung bei und haben auf diese Weise letztlich einen Effekt auf die Strompreise aller Stromkunden. Zum Schutz der Endverbraucherinnen und Endverbraucher sieht die Vernehmlassungsvorlage Begleitmassnahmen vor. Dazu gehören Mindestvorgaben an Vertragsinhalte und das Verbot von missbräuchlichen Vertragspraktiken, das Monitoring der Funktionsweise des Markts durch die ElCom, die Gewährleistung einer elektronischen Vergleichsplattform für Stromangebote von Lieferanten und die Schlichtungsstelle/Ombudsstelle für Endverbraucherinnen und Endverbraucher bei Vertragsstreitigkeiten. </span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Die Frage lässt sich aufgrund der Komplexität der Materie und des bestehenden Interpretationsspielraums nicht eindeutig beantworten. Die Vernehmlassungsvorlage umfasst einen spezifisch auf das bestehende Schweizer Energierecht zugeschnittenen Vorschlag für die Umsetzung des Stromabkommens. Bei der Erarbeitung des Vorschlags wurde auf Zweckmässigkeit und Kohärenz geachtet. Für den Bundesrat ist es wichtig, eine mehrheitsfähige Umsetzung des Stromabkommens zu schaffen. Dabei werden die Anliegen der verschiedenen Schweizer Interessengruppen bei der Umsetzung gebührend berücksichtigt und der Spielraum, </span><span>den das relevante EU-Recht </span><span>dafür bietet, wird wo notwendig ausgenutzt. Der Bundesrat wird die eingegangenen Stellungnahmen analysieren und die Vorlage nach Bedarf überarbeiten.</span></p></span>
- <p>Das Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU sieht für den Schweizer Strommarkt die vollständige Strommarköffnung vor und soll damit die Stromversorgungssicherheit, Wahlfreiheit und Preisvorteile für Stromkonsument:innen und zu mehr Innovationskraft der Energiebranche führen. Gleichzeitig behaupten Kritiker:innen der Stromabkommens, dass mit der Liberalisierung des Strommarkts die Erreichung der inländischen Ausbauziele für erneuerbare Stromproduktion gefährdet würde.</p><p>Vor dem Hintergrund der bundesrätlichen Aussagen, wonach alternative Modelle zur Einspeisung von dezentral produziertem Solarstrom eingeführt werden sollen, sind viele Anlagenbesitzer:innen verunsichert. Die Strombranche spricht von einem «Swiss Finish», der in vielen Teilen Unklarheiten schaffe. </p><p>Es stellen sich daher folgende Fragen:</p><ol><li>Wie gedenkt der Bundesrat mit der aktuellen Unsicherheit bei privaten Stromproduzent:innen umzugehen? </li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass der Zubau erneuerbarer Stromproduktion nicht verlangsamt wird? Welche Fördermodelle sieht der Bundesrat mit Inkrafttreten eines vollständigen liberalisierten Strommarktes vor, die nicht aus der Grundversorgung finanziert werden?</li><li>Gibt es zur vom Bundesrat vorgeschlagenen Wahlfreiheit zwischen Grundversorgung und Markt Erfahrungswerte aus dem Ausland insbesondere zu Wechselfristen und -gebühren? Welche Wechselfristen und -gebühren sieht der Bundesrat vor?</li><li>Wir wird sichergestellt, dass die Grundversorgung mit Strom einen echten Schutz vor hohen Preisschwankungen garantiert und bezahlbar bleibt?</li><li>In welchen anderen Bereichen will der Bundesrat weitergehen, als das Stromabkommen zwingend verlangen würde? </li></ol>
- Stromabkommen. Wie viel Swiss Finish steckt in der Umsetzung?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1. Die Vernehmlassungsvorlage zur Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs mit der Europäischen Union (EU) enthält einen Vorschlag zur Umsetzung des Stromabkommens in der Schweiz. In der Vernehmlassungsvorlage bleiben wesentliche bestehende Fördermassnahmen für erneuerbare Energien, wie die Einspeisevergütung, die Einmalvergütung bei der Erstellung neuer Anlagen, die Vergütung für Herkunftsnachweise und die Netzkosteneinsparungen beim Eigenverbrauch bestehen. Die Vernehmlassungsvorlage sieht jedoch vor, die Minimalvergütung nach einer Übergangsfrist abzuschaffen. Grund dafür ist, dass die aktuell vorgesehene Finanzierung über das Monopol in der Grundversorgung mit der vollständigen Marktöffnung nicht mehr möglich ist. Dies bedeutet nicht, dass die Einspeisung nicht mehr entschädigt wird. Die Elektrizität kleiner Anlagen muss immer noch abgenommen und vergütet werden, jedoch neu zum Marktpreis. Zusätzlich treten per 1. Januar 2026 verschiedene Neuerungen in Kraft, dank denen alternative Modelle zur Einspeisung von dezentral produziertem Solarstrom möglich werden: Die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften erlauben eine lokale Vermarktung des dezentral erzeugten Stroms zu Vorzugsbedingungen. Dynamische und örtlich differenzierte Netztarife setzen Anreize, die Produktion und Speicherung an die aktuelle Marktsituation anzupassen. Stromproduzenten und Speicherbetreiber können ihre Flexibilität anderen Akteuren verkaufen und verschiedene Speicherlösungen werden über die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts finanziell unterstützt. Aufgrund der aktuellen Marktsituation mit deutlich gesunkenen Kosten für Speicherlösungen, was die lokale Verwertung des dezentral produzierten Stroms vereinfacht, und dem bestehenden Förderumfeld für erneuerbare Energien erachtet der Bundesrat eine Kompensation des Wegfalls der Minimalvergütung als nicht zweckmässig.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Ganz grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass die zukünftige Vereinbarkeit Schweizer Fördermodelle mit dem EU-Recht wegen der dynamischen Rechtsübernahme von EU-Recht nicht mit Bestimmtheit vorausgesagt werden kann. Mit dem Stromabkommen bekennen sich die Schweiz und die EU jedoch zum weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. Die Schweiz setzt sich ein indikatives, ambitioniertes sowie erreichbares Ziel eines Anteils von 48,4 Prozent erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030. Die Ziele zum Ausbau der erneuerbaren Energien im Energiegesetz wie auch die wichtigsten Fördermassnahmen für erneuerbare Energien, darunter insbesondere die gleitende Marktprämie und die Investitionsbeiträge für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien bleiben bestehen. Die Integration des dezentral produzierten, erneuerbaren Stroms ins Stromsystem und dessen Verwertung wird über die unter 1. beschriebenen Massnahmen gefördert. Die Mindestanteile für erneuerbaren Strom in der Grundversorgung sollen gemäss Vernehmlassungsvorlage bestehen bleiben, wobei das Kriterium der inländischen Produktion aufgehoben werden soll, da dies im Binnenmarkt diskriminierend sein könnte. Mit diesen Fördermassnahmen kann die erneuerbare Stromproduktion weiter ausgebaut werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat am 27. Juni 2024 die Resultate einer Umfrage im Aussennetz des EDA in der EU zu den Auswirkungen der Öffnung des Strommarkts für Kleinkunden in den EU-Mitgliedsstaaten publiziert (abrufbar unter www.bfe.admin.ch > News und Medien > Publikationen). Die Umfrage zeigt, dass die Wechselraten der Kleinkunden auf einem niedrigen Niveau geblieben sind. Des Weiteren ist gemäss der EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) der europäische Strommarkt auf der Nachfrageseite durch geringe Wechselraten bei den Haushalten gekennzeichnet. Für das Jahr 2023 wurde bei den Haushalten eine Wechselrate von rund sieben Prozent ermittelt. In der Vernehmlassungsvorlage schlägt der Bundesrat vor, dass der Lieferantenwechsel unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen so schnell wie möglich durchzuführen ist. Es ist gemäss Vernehmlassungsvorlage vorgesehen, dass der Grundversorger für unterjährige Eintritte in die Grundversorgung und Austritte daraus eine kostendeckende Wechselgebühr verlangen kann, die seine allfälligen Kosten (zum Beispiel für die vorgeschriebene langfristige Strombeschaffung) abdeckt. Ziel ist, dass die Kunden, welche in der Grundversorgung bleiben, vom allfälligen Wechselverhalten von anderen Kunden nicht benachteiligt werden. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) wird dabei gewisse Vorgaben für die Festsetzung der Höhe der Wechselgebühr machen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Die Grundversorger müssen für die Grundversorgung eine strukturierte Beschaffungsstrategie verfolgen. Damit werden allfällige Marktpreisschwankungen abgefedert. Der Preis ist allerdings ein wichtiges Knappheitssignal. Knappheitssignale tragen auch zu einer effizienten Stromversorgung bei und haben auf diese Weise letztlich einen Effekt auf die Strompreise aller Stromkunden. Zum Schutz der Endverbraucherinnen und Endverbraucher sieht die Vernehmlassungsvorlage Begleitmassnahmen vor. Dazu gehören Mindestvorgaben an Vertragsinhalte und das Verbot von missbräuchlichen Vertragspraktiken, das Monitoring der Funktionsweise des Markts durch die ElCom, die Gewährleistung einer elektronischen Vergleichsplattform für Stromangebote von Lieferanten und die Schlichtungsstelle/Ombudsstelle für Endverbraucherinnen und Endverbraucher bei Vertragsstreitigkeiten. </span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Die Frage lässt sich aufgrund der Komplexität der Materie und des bestehenden Interpretationsspielraums nicht eindeutig beantworten. Die Vernehmlassungsvorlage umfasst einen spezifisch auf das bestehende Schweizer Energierecht zugeschnittenen Vorschlag für die Umsetzung des Stromabkommens. Bei der Erarbeitung des Vorschlags wurde auf Zweckmässigkeit und Kohärenz geachtet. Für den Bundesrat ist es wichtig, eine mehrheitsfähige Umsetzung des Stromabkommens zu schaffen. Dabei werden die Anliegen der verschiedenen Schweizer Interessengruppen bei der Umsetzung gebührend berücksichtigt und der Spielraum, </span><span>den das relevante EU-Recht </span><span>dafür bietet, wird wo notwendig ausgenutzt. Der Bundesrat wird die eingegangenen Stellungnahmen analysieren und die Vorlage nach Bedarf überarbeiten.</span></p></span>
- <p>Das Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU sieht für den Schweizer Strommarkt die vollständige Strommarköffnung vor und soll damit die Stromversorgungssicherheit, Wahlfreiheit und Preisvorteile für Stromkonsument:innen und zu mehr Innovationskraft der Energiebranche führen. Gleichzeitig behaupten Kritiker:innen der Stromabkommens, dass mit der Liberalisierung des Strommarkts die Erreichung der inländischen Ausbauziele für erneuerbare Stromproduktion gefährdet würde.</p><p>Vor dem Hintergrund der bundesrätlichen Aussagen, wonach alternative Modelle zur Einspeisung von dezentral produziertem Solarstrom eingeführt werden sollen, sind viele Anlagenbesitzer:innen verunsichert. Die Strombranche spricht von einem «Swiss Finish», der in vielen Teilen Unklarheiten schaffe. </p><p>Es stellen sich daher folgende Fragen:</p><ol><li>Wie gedenkt der Bundesrat mit der aktuellen Unsicherheit bei privaten Stromproduzent:innen umzugehen? </li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass der Zubau erneuerbarer Stromproduktion nicht verlangsamt wird? Welche Fördermodelle sieht der Bundesrat mit Inkrafttreten eines vollständigen liberalisierten Strommarktes vor, die nicht aus der Grundversorgung finanziert werden?</li><li>Gibt es zur vom Bundesrat vorgeschlagenen Wahlfreiheit zwischen Grundversorgung und Markt Erfahrungswerte aus dem Ausland insbesondere zu Wechselfristen und -gebühren? Welche Wechselfristen und -gebühren sieht der Bundesrat vor?</li><li>Wir wird sichergestellt, dass die Grundversorgung mit Strom einen echten Schutz vor hohen Preisschwankungen garantiert und bezahlbar bleibt?</li><li>In welchen anderen Bereichen will der Bundesrat weitergehen, als das Stromabkommen zwingend verlangen würde? </li></ol>
- Stromabkommen. Wie viel Swiss Finish steckt in der Umsetzung?
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