Abschaffung der Pflicht, auf dem amtlichen Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses den hypothekarischen Referenzzinssatz und den Landesindex für Konsumentenpreise anzugeben, die für den bisherigen Mietzins massgebend waren
- ShortId
-
25.4376
- Id
-
20254376
- Updated
-
27.11.2025 10:52
- Language
-
de
- Title
-
Abschaffung der Pflicht, auf dem amtlichen Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses den hypothekarischen Referenzzinssatz und den Landesindex für Konsumentenpreise anzugeben, die für den bisherigen Mietzins massgebend waren
- AdditionalIndexing
-
2846;1211;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Pflicht, auf dem amtlichen Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses den hypothekarischen Referenzzinssatz und den Landesindex der Konsumentenpreise anzugeben, soll am 1.<sup></sup>Oktober dieses Jahres eingeführt werden. Diese Massnahme dient zwar dem Ziel der Transparenz, erhöht jedoch in unnötiger Weise den administrativen Aufwand der Vermieterinnen und Vermieter sowie der Liegenschaftsverwaltungen. Denn sie weckt bei vielen Mieterinnen und Mietern die falsche Vorstellung, dass diesen beiden Elementen eine rechtliche Bedeutung zukommt, die jedoch oft unbegründet ist: Sie glauben, damit die Miete rechtmässig anfechten zu können. Dadurch entsteht eine Rechtsunsicherheit, die dem genannten Ziel zuwiderläuft.</p><p>Was es braucht, sind administrative Erleichterungen, um die Vertragsparteien zu entlasten, ohne dabei den Schutz der Mieterinnen und Mieter zu beeinträchtigen; sie sollen ihre Rechte weiterhin im Rahmen der im Mietrecht vorgesehenen Verfahren geltend machen können.</p><p>Mit der Abschaffung dieser Pflicht wäre es möglich, auf dem amtlichen Formular nur noch die wesentlichen Elemente des Mietvertrags aufzuführen, was das Risiko einer Anfechtung begrenzen würde, die möglicherweise auf fehlerhaftem oder ungenauem Wissen in Bezug auf diese beiden Werte erfolgt.</p><p>Aus diesen Gründen wird der Bundesrat gebeten, diese in der VMWG vorgesehene Pflicht nochmals zu überdenken.</p>
- <span><p><span>Um innert nützlicher Frist auf die angespannte Marktlage und steigende Mietzinsen reagieren zu können, liess der Bundesrat 2024 vier Massnahmen auf Verordnungsebene prüfen, führte dazu ein Vernehmlassungsverfahren durch und verabschiedete im März 2025 zwei davon (AS 2025 191). Die mit der Motion angesprochene Erweiterung des Formulars zur Mitteilung des Anfangsmietzinses erzielte in der Vernehmlassung ein ausgewogenes Resultat und wurde von der Mehrheit der Kantone, insbesondere von den meisten mit damals geltender Formularpflicht, positiv beurteilt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Für den Bundesrat trägt diese Massnahme bei nach wie vor angespannter Marktlage zu mehr Transparenz bei und erlaubt den Mietparteien eine bessere Beurteilung des Anfangsmietzinses und ihrer Anfechtungschancen. Entsprechend kann sie bei Wiedervermietungen einen dämpfenden Einfluss auf die Mietzinsgestaltung haben, also dort wo in der Regel die grössten Anstiege möglich sind. Sie kann auch dazu beitragen, absehbar chancenlose Anfechtungsverfahren zu vermeiden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Auch wenn die Festlegung des Anfangsmietzinses in der Regel anhand von absoluten Kriterien erfolgt, ist die Entwicklung der relativen Kriterien des Referenzzinssatzes und der Teuerung relevant. Diese Elemente können bei einer Anfechtung die Vermutung der Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses mitbegründen (vgl. BGE 148 III 209 E. 3.2.1). Im Einzelfall können zudem sogenannte «versteckte» Mietzinserhöhungen sichtbar gemacht werden, etwa, wenn das bisherige Mietzinsniveau beibehalten wird, obwohl der Referenzzinssatz gesunken ist.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat erachtet den zusätzlichen Aufwand, der durch die Erweiterung des Formulars auf Vermieterseite entsteht, als gering und zumutbar. Es darf erwartet werden, dass die Vermieterinnen und Vermieter derart grundlegende Zahlen wie den letzten Stand des Referenzzinssatzes oder der Teuerung für das vorherige Mietverhältnis kennen und der neuen Mietpartei mitteilen können.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Inkraftsetzung der neuen Bestimmung auf den 1. Oktober 2025 war mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden. Die Interessenverbände sowie die Schlichtungsbehörden in Mietsachen haben im Vorfeld ihre Mitglieder sowie die Mietparteien generell über das erweiterte Formular informiert und dabei wertvolle Hilfestellungen entwickelt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Annahme der Motion würde dazu führen, dass diese Bestimmung kurz nach ihrer Inkraftsetzung wieder gestrichen werden müsste. Dies würde bei der Vermieter- wie bei der Mieterseite zu Rechtsunsicherheit führen, den Umstellungsaufwand verdoppeln und wäre der Verlässlichkeit im Mietrecht abträglich.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), insbesondere Artikel 19 Absatz 2, dahingehend anzupassen, dass in den amtlichen Formularen zur Mitteilung des Anfangsmietzinses die Pflicht zur Angabe des hypothekarischen Referenzzinssatzes und des Landesindexes der Konsumentenpreise, die für den bisherigen Mietzins massgebend waren, entfällt.</p>
- Abschaffung der Pflicht, auf dem amtlichen Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses den hypothekarischen Referenzzinssatz und den Landesindex für Konsumentenpreise anzugeben, die für den bisherigen Mietzins massgebend waren
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Pflicht, auf dem amtlichen Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses den hypothekarischen Referenzzinssatz und den Landesindex der Konsumentenpreise anzugeben, soll am 1.<sup></sup>Oktober dieses Jahres eingeführt werden. Diese Massnahme dient zwar dem Ziel der Transparenz, erhöht jedoch in unnötiger Weise den administrativen Aufwand der Vermieterinnen und Vermieter sowie der Liegenschaftsverwaltungen. Denn sie weckt bei vielen Mieterinnen und Mietern die falsche Vorstellung, dass diesen beiden Elementen eine rechtliche Bedeutung zukommt, die jedoch oft unbegründet ist: Sie glauben, damit die Miete rechtmässig anfechten zu können. Dadurch entsteht eine Rechtsunsicherheit, die dem genannten Ziel zuwiderläuft.</p><p>Was es braucht, sind administrative Erleichterungen, um die Vertragsparteien zu entlasten, ohne dabei den Schutz der Mieterinnen und Mieter zu beeinträchtigen; sie sollen ihre Rechte weiterhin im Rahmen der im Mietrecht vorgesehenen Verfahren geltend machen können.</p><p>Mit der Abschaffung dieser Pflicht wäre es möglich, auf dem amtlichen Formular nur noch die wesentlichen Elemente des Mietvertrags aufzuführen, was das Risiko einer Anfechtung begrenzen würde, die möglicherweise auf fehlerhaftem oder ungenauem Wissen in Bezug auf diese beiden Werte erfolgt.</p><p>Aus diesen Gründen wird der Bundesrat gebeten, diese in der VMWG vorgesehene Pflicht nochmals zu überdenken.</p>
- <span><p><span>Um innert nützlicher Frist auf die angespannte Marktlage und steigende Mietzinsen reagieren zu können, liess der Bundesrat 2024 vier Massnahmen auf Verordnungsebene prüfen, führte dazu ein Vernehmlassungsverfahren durch und verabschiedete im März 2025 zwei davon (AS 2025 191). Die mit der Motion angesprochene Erweiterung des Formulars zur Mitteilung des Anfangsmietzinses erzielte in der Vernehmlassung ein ausgewogenes Resultat und wurde von der Mehrheit der Kantone, insbesondere von den meisten mit damals geltender Formularpflicht, positiv beurteilt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Für den Bundesrat trägt diese Massnahme bei nach wie vor angespannter Marktlage zu mehr Transparenz bei und erlaubt den Mietparteien eine bessere Beurteilung des Anfangsmietzinses und ihrer Anfechtungschancen. Entsprechend kann sie bei Wiedervermietungen einen dämpfenden Einfluss auf die Mietzinsgestaltung haben, also dort wo in der Regel die grössten Anstiege möglich sind. Sie kann auch dazu beitragen, absehbar chancenlose Anfechtungsverfahren zu vermeiden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Auch wenn die Festlegung des Anfangsmietzinses in der Regel anhand von absoluten Kriterien erfolgt, ist die Entwicklung der relativen Kriterien des Referenzzinssatzes und der Teuerung relevant. Diese Elemente können bei einer Anfechtung die Vermutung der Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses mitbegründen (vgl. BGE 148 III 209 E. 3.2.1). Im Einzelfall können zudem sogenannte «versteckte» Mietzinserhöhungen sichtbar gemacht werden, etwa, wenn das bisherige Mietzinsniveau beibehalten wird, obwohl der Referenzzinssatz gesunken ist.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat erachtet den zusätzlichen Aufwand, der durch die Erweiterung des Formulars auf Vermieterseite entsteht, als gering und zumutbar. Es darf erwartet werden, dass die Vermieterinnen und Vermieter derart grundlegende Zahlen wie den letzten Stand des Referenzzinssatzes oder der Teuerung für das vorherige Mietverhältnis kennen und der neuen Mietpartei mitteilen können.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Inkraftsetzung der neuen Bestimmung auf den 1. Oktober 2025 war mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden. Die Interessenverbände sowie die Schlichtungsbehörden in Mietsachen haben im Vorfeld ihre Mitglieder sowie die Mietparteien generell über das erweiterte Formular informiert und dabei wertvolle Hilfestellungen entwickelt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Annahme der Motion würde dazu führen, dass diese Bestimmung kurz nach ihrer Inkraftsetzung wieder gestrichen werden müsste. Dies würde bei der Vermieter- wie bei der Mieterseite zu Rechtsunsicherheit führen, den Umstellungsaufwand verdoppeln und wäre der Verlässlichkeit im Mietrecht abträglich.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), insbesondere Artikel 19 Absatz 2, dahingehend anzupassen, dass in den amtlichen Formularen zur Mitteilung des Anfangsmietzinses die Pflicht zur Angabe des hypothekarischen Referenzzinssatzes und des Landesindexes der Konsumentenpreise, die für den bisherigen Mietzins massgebend waren, entfällt.</p>
- Abschaffung der Pflicht, auf dem amtlichen Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses den hypothekarischen Referenzzinssatz und den Landesindex für Konsumentenpreise anzugeben, die für den bisherigen Mietzins massgebend waren
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