Kein Asyl ohne Identitätsnachweis
- ShortId
-
25.4378
- Id
-
20254378
- Updated
-
01.12.2025 13:49
- Language
-
de
- Title
-
Kein Asyl ohne Identitätsnachweis
- AdditionalIndexing
-
2811;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ein sehr grosser Teil der Asylsuchenden legt weder mit dem Gesuch noch im Rahmen des Asylverfahrens gültige Ausweisdokumente (Reisepass, Identitätskarte) vor. Regelmässig werden die Papiere vor der Einreise in die Schweiz vernichtet oder versteckt. Dies führt zu zahlreichen Falschangaben hinsichtlich Alter, Identität, Herkunft etc. und verursacht hohe Kosten zur kriminaltechnischen und medizinischen Abklärung.</p><p> </p><p>Die grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bleibt regelmässig ohne Konsequenzen. Wer seine Papiere versteckt oder vernichtet, wird sogar belohnt: Im Abweisungsfall werden Ausschaffungen erheblich erschwert, verteuert und teils verunmöglicht. Wenn sich Erwachsene als Minderjährige ausgeben, führt dies zu unnötig hohen Ausgaben bei den KESB und erhöht die Chancen, als sog. unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender (UMA) in der Schweiz bleiben zu können. Werden solche «Minderjährigen» straffällig, profitieren sie vom milden Jugendstrafrecht.</p><p> </p><p>Falschangaben kommen meist erst dann ans Licht, wenn Flüchtlinge oder vorläufig Aufgenommene zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch um Familiennachzug stellen. Zu diesem Zeitpunkt werden die (zuvor versteckten) echten Heimaturkunden und Papiere meist nachgereicht, zumal ansonsten auch keine Heirat möglich ist. In seltenen Fällen wird das zuvor gewährte Asyl widerrufen, wenn die Behörden nachweisen können, dass nebst den falschen Personalien auch keine Fluchtgründe bestanden haben. Dies alleine hat aber meist keine Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht bleibt somit ohne Folgen, der Missbrauch ohne Konsequenzen.</p><p> </p><p>Künftig soll daher auf Asylgesuche nicht mehr eingetreten werden, wenn keine echten Identitätspapiere vorgewiesen werden oder die eigene Identität nicht anderweitig nachgewiesen wird. Die vorläufige Aufnahme ist in solchen Fällen nicht zu gewähren. Damit werden die bestehenden Fehlanreize, die eine Verletzung der Mitwirkungspflicht belohnen, beseitigt. </p>
- <span><p><span>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren Konsequenzen haben muss. Die Mitwirkungspflicht (Art. 8 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und insbesondere auch die Pflicht, die Identität offenzulegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), ist gesetzlich verankert. Gemäss Artikel 8 Absatz 3</span><sup><span>bis</span></sup><span> AsylG schreibt das SEM Asylgesuche von Asylsuchenden, die im Rahmen der relevanten Verfahrensschritte ihre Mitwirkungspflicht verletzen, ab. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist auch ein Aspekt der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person. Diese erfolgt unter Berücksichtigung der Lage im jeweiligen Herkunftsstaat (z.</span><span> </span><span>B. Krieg oder Fehlen einer Behörde, die Identitätspapiere ausstellt). Hat eine Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen, widerruft das SEM das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das SEM kann auch eine vorläufige Aufnahme widerrufen, wenn die betreffende Person falsche Angaben gemacht hat (Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Vor der Teilrevision des Asylgesetzes, die am 1. Februar 2014 in Kraft trat (AS 2013 4375), existierte die in der Motion geforderte gesetzliche Regelung, dass auf Asylgesuche nicht mehr eingetreten werden soll, wenn keine echten Identitätspapiere vorgewiesen werden bzw. die Identität nicht anderweitig nachgewiesen wird, bereits (Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG). Auch gab es weitere Nichteintretenstatbestände wie Identitätstäuschung oder die grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht, die dazu dienen sollten, gegen offensichtlich unbegründete und missbräuchliche Gesuche vorzugehen (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c aAsylG). Die Erfahrung zeigte jedoch, dass diese Nichteintretenstatbestände weder geeignet waren, die Zahl offensichtlich unbegründeter Asylgesuche zu reduzieren, noch dazu, die Zahl der eingereichten Identitätspapiere zu erhöhen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes festgehalten, dass zahlreiche Nichteintretensentscheide (NEE) eine vorfrageweise Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Hindernisse für den Wegweisungsvollzug erfordern, um dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht zu genügen. Auch bei einem NEE sind nämlich die möglichen Vollzugshindernisse der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit stets zu prüfen (vgl. Art. 44 Abs. 1 aAsylG bzw. Art. 44 AsylG sowie Art. 83 und 84 AIG). Insbesondere die absolute Schranke des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots gemäss Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung und Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ist für die Schweiz verbindlich. Sollte das Non-Refoulement-Gebot der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, ist eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zwingend anzuordnen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit der erwähnten Teilrevision des Asylgesetzes wurde die Systematik der NEE somit grundlegend überarbeitet. Der Gesetzgeber hat die Nichteintretenstatbestände durch ein beschleunigtes materielles Verfahren ersetzt: Diese materiellen Entscheide werden mit einer verkürzten Beschwerdefrist erlassen (Art. 108 Abs. 1 und 3 AsylG), ohne dass eine Anhörung erforderlich ist; das rechtliche Gehör reicht aus (Art. 36 AsylG). Die Vollzugshindernisse sind in jedem Fall zu prüfen (Art. 44 ff. AsylG). Für Asylsuchende aus Herkunftsstaaten mit sehr tiefer Asylgewährungsquote wurde zudem das 24-Stunden-Verfahren eingeführt, bei welchem sie das Asylverfahren besonders beschleunigt durchlaufen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Da die vom Motionär geforderte gesetzliche Regelung in der Vergangenheit nicht wie erhofft zu einem Rückgang der offensichtlich unbegründeten Asylgesuche und zur Minderung des Problems der Nichtvorlage von Ausweispapieren geführt hatte und mit einem komplexeren Asylverfahren einherging, ist der Bundesrat gegen die erneute Einführung einer solchen Regelung.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen so anzupassen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit auf Asylgesuche nicht eingetreten und keine vorläufige Aufnahme gewährt wird, wenn keine echten Identitätspapiere vorgewiesen oder die eigene Identität nicht anderweitig nachgewiesen wird. </p>
- Kein Asyl ohne Identitätsnachweis
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Ein sehr grosser Teil der Asylsuchenden legt weder mit dem Gesuch noch im Rahmen des Asylverfahrens gültige Ausweisdokumente (Reisepass, Identitätskarte) vor. Regelmässig werden die Papiere vor der Einreise in die Schweiz vernichtet oder versteckt. Dies führt zu zahlreichen Falschangaben hinsichtlich Alter, Identität, Herkunft etc. und verursacht hohe Kosten zur kriminaltechnischen und medizinischen Abklärung.</p><p> </p><p>Die grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bleibt regelmässig ohne Konsequenzen. Wer seine Papiere versteckt oder vernichtet, wird sogar belohnt: Im Abweisungsfall werden Ausschaffungen erheblich erschwert, verteuert und teils verunmöglicht. Wenn sich Erwachsene als Minderjährige ausgeben, führt dies zu unnötig hohen Ausgaben bei den KESB und erhöht die Chancen, als sog. unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender (UMA) in der Schweiz bleiben zu können. Werden solche «Minderjährigen» straffällig, profitieren sie vom milden Jugendstrafrecht.</p><p> </p><p>Falschangaben kommen meist erst dann ans Licht, wenn Flüchtlinge oder vorläufig Aufgenommene zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch um Familiennachzug stellen. Zu diesem Zeitpunkt werden die (zuvor versteckten) echten Heimaturkunden und Papiere meist nachgereicht, zumal ansonsten auch keine Heirat möglich ist. In seltenen Fällen wird das zuvor gewährte Asyl widerrufen, wenn die Behörden nachweisen können, dass nebst den falschen Personalien auch keine Fluchtgründe bestanden haben. Dies alleine hat aber meist keine Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht bleibt somit ohne Folgen, der Missbrauch ohne Konsequenzen.</p><p> </p><p>Künftig soll daher auf Asylgesuche nicht mehr eingetreten werden, wenn keine echten Identitätspapiere vorgewiesen werden oder die eigene Identität nicht anderweitig nachgewiesen wird. Die vorläufige Aufnahme ist in solchen Fällen nicht zu gewähren. Damit werden die bestehenden Fehlanreize, die eine Verletzung der Mitwirkungspflicht belohnen, beseitigt. </p>
- <span><p><span>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren Konsequenzen haben muss. Die Mitwirkungspflicht (Art. 8 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und insbesondere auch die Pflicht, die Identität offenzulegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), ist gesetzlich verankert. Gemäss Artikel 8 Absatz 3</span><sup><span>bis</span></sup><span> AsylG schreibt das SEM Asylgesuche von Asylsuchenden, die im Rahmen der relevanten Verfahrensschritte ihre Mitwirkungspflicht verletzen, ab. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist auch ein Aspekt der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person. Diese erfolgt unter Berücksichtigung der Lage im jeweiligen Herkunftsstaat (z.</span><span> </span><span>B. Krieg oder Fehlen einer Behörde, die Identitätspapiere ausstellt). Hat eine Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen, widerruft das SEM das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das SEM kann auch eine vorläufige Aufnahme widerrufen, wenn die betreffende Person falsche Angaben gemacht hat (Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Vor der Teilrevision des Asylgesetzes, die am 1. Februar 2014 in Kraft trat (AS 2013 4375), existierte die in der Motion geforderte gesetzliche Regelung, dass auf Asylgesuche nicht mehr eingetreten werden soll, wenn keine echten Identitätspapiere vorgewiesen werden bzw. die Identität nicht anderweitig nachgewiesen wird, bereits (Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG). Auch gab es weitere Nichteintretenstatbestände wie Identitätstäuschung oder die grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht, die dazu dienen sollten, gegen offensichtlich unbegründete und missbräuchliche Gesuche vorzugehen (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c aAsylG). Die Erfahrung zeigte jedoch, dass diese Nichteintretenstatbestände weder geeignet waren, die Zahl offensichtlich unbegründeter Asylgesuche zu reduzieren, noch dazu, die Zahl der eingereichten Identitätspapiere zu erhöhen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes festgehalten, dass zahlreiche Nichteintretensentscheide (NEE) eine vorfrageweise Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Hindernisse für den Wegweisungsvollzug erfordern, um dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht zu genügen. Auch bei einem NEE sind nämlich die möglichen Vollzugshindernisse der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit stets zu prüfen (vgl. Art. 44 Abs. 1 aAsylG bzw. Art. 44 AsylG sowie Art. 83 und 84 AIG). Insbesondere die absolute Schranke des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots gemäss Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung und Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ist für die Schweiz verbindlich. Sollte das Non-Refoulement-Gebot der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, ist eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zwingend anzuordnen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit der erwähnten Teilrevision des Asylgesetzes wurde die Systematik der NEE somit grundlegend überarbeitet. Der Gesetzgeber hat die Nichteintretenstatbestände durch ein beschleunigtes materielles Verfahren ersetzt: Diese materiellen Entscheide werden mit einer verkürzten Beschwerdefrist erlassen (Art. 108 Abs. 1 und 3 AsylG), ohne dass eine Anhörung erforderlich ist; das rechtliche Gehör reicht aus (Art. 36 AsylG). Die Vollzugshindernisse sind in jedem Fall zu prüfen (Art. 44 ff. AsylG). Für Asylsuchende aus Herkunftsstaaten mit sehr tiefer Asylgewährungsquote wurde zudem das 24-Stunden-Verfahren eingeführt, bei welchem sie das Asylverfahren besonders beschleunigt durchlaufen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Da die vom Motionär geforderte gesetzliche Regelung in der Vergangenheit nicht wie erhofft zu einem Rückgang der offensichtlich unbegründeten Asylgesuche und zur Minderung des Problems der Nichtvorlage von Ausweispapieren geführt hatte und mit einem komplexeren Asylverfahren einherging, ist der Bundesrat gegen die erneute Einführung einer solchen Regelung.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen so anzupassen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit auf Asylgesuche nicht eingetreten und keine vorläufige Aufnahme gewährt wird, wenn keine echten Identitätspapiere vorgewiesen oder die eigene Identität nicht anderweitig nachgewiesen wird. </p>
- Kein Asyl ohne Identitätsnachweis
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