Keine Waffeneinziehungen wegen Fahrlässigkeitsdelikten

ShortId
25.4386
Id
20254386
Updated
01.12.2025 13:46
Language
de
Title
Keine Waffeneinziehungen wegen Fahrlässigkeitsdelikten
AdditionalIndexing
09;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister verzeichnet ist, bekommt keinen Waffenerwerbsschein. Tritt bei Waffenbesitzern später ein solcher sog. Hinderungsgrund ein, werden rechtmässig erworbene Waffen beschlagnahmt (Art. 8 Abs. 2 lit. d und Art. 31 Abs. 1 lit. b WG).</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Regelung macht im Grundsatz Sinn. Das Problem daran: Sie gilt auch bei nur fahrlässig begangenen Vergehen, selbst im Strassenverkehr. Die Straftaten müssen gemäss Bundesgericht ausdrücklich nicht im Zusammenhang mit Gewalt oder der Verwendung einer Waffe stehen (2C_125/2009).</p><p>&nbsp;</p><p>Dieser Entzugsautomatismus führt immer wieder zu stossenden Härtefällen. So führt bspw. das Bestellen einer Wasserpistole im Ausland (Imitationswaffe / sog. «Temu-Falle») zu einem Strafregistereintrag wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz. Kommt ein weiterer Strafregistereintrag wegen eines fahrlässigen Strassenverkehrsdelikts hinzu, muss ein Schütze sämtliche Waffen abgeben.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Mit der Beschlagnahme von Waffen werden Schütze wie Schwerverbrecher behandelt. Von solchen «Delinquenten» geht keine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Wer fahrlässig eine Straftat begeht, handelt nicht absichtlich, mithin ohne vorsätzliche kriminelle Energie.</p><p>&nbsp;</p><p>Das rigide Vorgehen ist unverhältnismässig: Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Das ist beim gesetzlich vorgesehenen Entzugsautomatismus nicht der Fall.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Hinzu kommt, dass dem privaten Waffenbesitz in der Schweiz aus historischen und traditionellen Gründen ein besonders hoher Stellenwert zukommt. Die unverhältnismässige Gängelung von Waffenbesitzern ohne direkte Würdigung des Einzelfalls steht daher nicht im Einklang mit den schweizerischen Grundwerten.</p><p>&nbsp;</p><p>Um solche unverhältnismässigen Waffeneinziehungen künftig zu verhindern, ist der Hinderungsgrund nur noch bei Vorsatzdelikten als erfüllt anzusehen.&nbsp;</p>
  • <span><p><span>Die Schweiz verfügt über ein vergleichsweise liberales Waffengesetz, und das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und das Waffentragen sind im Rahmen des Gesetzes gewährleistet. Im Gegenzug dürfen jedoch bei der Person, die eine Waffe erwerben bzw. besitzen will, keine Hinderungsgründe vorliegen. Als einer dieser Hinderungsgründe gilt seit Inkrafttreten des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) am 1. Januar 1999 eine Verzeichnung im Strafregister unter anderem wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Schweiz kennt, im Unterschied zu vielen anderen Ländern, keinen Bedürfnisnachweis für den Erwerb und den Besitz von Waffen. Ebenso wenig gibt es einen obligatorischen Sachkundenachweis wie in Deutschland oder eine psychologische Abklärung von Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzern. Dies ist mitunter historisch bedingt und hat seinen Ursprung im System der Milizarmee sowie dem damit verbundenen Schiesssport als Breitensport.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Ein Waffenerwerbsschein wird auf Gesuch hin jeder Person ausgestellt, die das 18. Altersjahr vollendet hat, nicht unter Beistandschaft steht oder durch vorsorgebeauftragte Personen vertreten wird. Zudem darf es keinen Anlass zur Annahme geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet, und es darf kein Eintrag wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes (SR 330) verzeichnet sein (Art. 8 Abs. 1 und 2 WG).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (Art. 10 Abs. 3 Strafgesetzbuch; SR 311.0). Es handelt sich bei Vergehen, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, nicht um «Bagatelldelikte». Wenn es sich bei fahrlässig begangenen Vergehen bereits nicht um Bagatelldelikte handelt, so gilt dies erst recht bei fahrlässig begangenen Verbrechen. Ein Urteil wird erst ins Strafregister eingetragen, wenn es rechtskräftig ist. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für den Umgang mit besonders gefährlichen Gegenständen wie Waffen gilt in der Schweiz eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Personen, die wiederholt in einer gewissen Schwere gegen das Gesetz verstossen, wenn auch fahrlässig, geben Anlass zur Annahme, dass sie dieser Pflicht nicht in genügendem Masse nachkommen. Der Hinderungsgrund besteht aber nur, solange mehr als ein Eintrag im Privatauszug sichtbar ist.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat ist im Rahmen der Revision der Waffenverordnung (SR 514.541) dabei, gegenüber Härtefällen wie die in der Begründung der Motion erwähnte «Temu-Falle» bei Imitationswaffen durch eine Änderung des Wortlautes in der Waffenverordnung Abhilfe zu schaffen. Es werden klare Kriterien für die Einstufung von Imitationswaffen festgelegt. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Schmezer 25.3811 «Imitationswaffen. Konsumenten und Konsumentinnen vor heiklen Käufen schützen. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat?» ausgeführt hat, soll auch eine Deklarationspflicht für bewilligungspflichtige Güter vertieft geprüft werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat sieht daher keinen Grund für eine diesbezügliche Anpassung des Waffengesetzes. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Waffengesetz (WG) so anzupassen, dass Personen keinen Waffenerwerbsschein erhalten oder ihre Waffen beschlagnahmt werden, wenn sie wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt <u>und vorsätzlich</u> begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 StReG&nbsp;erscheinen (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG und Art. 31 Abs. 1 lit. b WG).</p>
  • Keine Waffeneinziehungen wegen Fahrlässigkeitsdelikten
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister verzeichnet ist, bekommt keinen Waffenerwerbsschein. Tritt bei Waffenbesitzern später ein solcher sog. Hinderungsgrund ein, werden rechtmässig erworbene Waffen beschlagnahmt (Art. 8 Abs. 2 lit. d und Art. 31 Abs. 1 lit. b WG).</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Regelung macht im Grundsatz Sinn. Das Problem daran: Sie gilt auch bei nur fahrlässig begangenen Vergehen, selbst im Strassenverkehr. Die Straftaten müssen gemäss Bundesgericht ausdrücklich nicht im Zusammenhang mit Gewalt oder der Verwendung einer Waffe stehen (2C_125/2009).</p><p>&nbsp;</p><p>Dieser Entzugsautomatismus führt immer wieder zu stossenden Härtefällen. So führt bspw. das Bestellen einer Wasserpistole im Ausland (Imitationswaffe / sog. «Temu-Falle») zu einem Strafregistereintrag wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz. Kommt ein weiterer Strafregistereintrag wegen eines fahrlässigen Strassenverkehrsdelikts hinzu, muss ein Schütze sämtliche Waffen abgeben.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Mit der Beschlagnahme von Waffen werden Schütze wie Schwerverbrecher behandelt. Von solchen «Delinquenten» geht keine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Wer fahrlässig eine Straftat begeht, handelt nicht absichtlich, mithin ohne vorsätzliche kriminelle Energie.</p><p>&nbsp;</p><p>Das rigide Vorgehen ist unverhältnismässig: Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Das ist beim gesetzlich vorgesehenen Entzugsautomatismus nicht der Fall.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Hinzu kommt, dass dem privaten Waffenbesitz in der Schweiz aus historischen und traditionellen Gründen ein besonders hoher Stellenwert zukommt. Die unverhältnismässige Gängelung von Waffenbesitzern ohne direkte Würdigung des Einzelfalls steht daher nicht im Einklang mit den schweizerischen Grundwerten.</p><p>&nbsp;</p><p>Um solche unverhältnismässigen Waffeneinziehungen künftig zu verhindern, ist der Hinderungsgrund nur noch bei Vorsatzdelikten als erfüllt anzusehen.&nbsp;</p>
    • <span><p><span>Die Schweiz verfügt über ein vergleichsweise liberales Waffengesetz, und das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und das Waffentragen sind im Rahmen des Gesetzes gewährleistet. Im Gegenzug dürfen jedoch bei der Person, die eine Waffe erwerben bzw. besitzen will, keine Hinderungsgründe vorliegen. Als einer dieser Hinderungsgründe gilt seit Inkrafttreten des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) am 1. Januar 1999 eine Verzeichnung im Strafregister unter anderem wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Schweiz kennt, im Unterschied zu vielen anderen Ländern, keinen Bedürfnisnachweis für den Erwerb und den Besitz von Waffen. Ebenso wenig gibt es einen obligatorischen Sachkundenachweis wie in Deutschland oder eine psychologische Abklärung von Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzern. Dies ist mitunter historisch bedingt und hat seinen Ursprung im System der Milizarmee sowie dem damit verbundenen Schiesssport als Breitensport.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Ein Waffenerwerbsschein wird auf Gesuch hin jeder Person ausgestellt, die das 18. Altersjahr vollendet hat, nicht unter Beistandschaft steht oder durch vorsorgebeauftragte Personen vertreten wird. Zudem darf es keinen Anlass zur Annahme geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet, und es darf kein Eintrag wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes (SR 330) verzeichnet sein (Art. 8 Abs. 1 und 2 WG).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (Art. 10 Abs. 3 Strafgesetzbuch; SR 311.0). Es handelt sich bei Vergehen, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, nicht um «Bagatelldelikte». Wenn es sich bei fahrlässig begangenen Vergehen bereits nicht um Bagatelldelikte handelt, so gilt dies erst recht bei fahrlässig begangenen Verbrechen. Ein Urteil wird erst ins Strafregister eingetragen, wenn es rechtskräftig ist. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für den Umgang mit besonders gefährlichen Gegenständen wie Waffen gilt in der Schweiz eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Personen, die wiederholt in einer gewissen Schwere gegen das Gesetz verstossen, wenn auch fahrlässig, geben Anlass zur Annahme, dass sie dieser Pflicht nicht in genügendem Masse nachkommen. Der Hinderungsgrund besteht aber nur, solange mehr als ein Eintrag im Privatauszug sichtbar ist.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat ist im Rahmen der Revision der Waffenverordnung (SR 514.541) dabei, gegenüber Härtefällen wie die in der Begründung der Motion erwähnte «Temu-Falle» bei Imitationswaffen durch eine Änderung des Wortlautes in der Waffenverordnung Abhilfe zu schaffen. Es werden klare Kriterien für die Einstufung von Imitationswaffen festgelegt. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Schmezer 25.3811 «Imitationswaffen. Konsumenten und Konsumentinnen vor heiklen Käufen schützen. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat?» ausgeführt hat, soll auch eine Deklarationspflicht für bewilligungspflichtige Güter vertieft geprüft werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat sieht daher keinen Grund für eine diesbezügliche Anpassung des Waffengesetzes. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Waffengesetz (WG) so anzupassen, dass Personen keinen Waffenerwerbsschein erhalten oder ihre Waffen beschlagnahmt werden, wenn sie wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt <u>und vorsätzlich</u> begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 StReG&nbsp;erscheinen (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG und Art. 31 Abs. 1 lit. b WG).</p>
    • Keine Waffeneinziehungen wegen Fahrlässigkeitsdelikten

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