Rechtssicherheit bei der Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung gewährleisten

ShortId
25.4392
Id
20254392
Updated
22.12.2025 10:28
Language
de
Title
Rechtssicherheit bei der Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung gewährleisten
AdditionalIndexing
15;2446;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Der Bundesrat hat die Mindestbesteuerung in der Schweiz mit der Mindestbesteuerungs-verordnung (MindStV; SR 642.161) umgesetzt und hat – gestützt auf die Übergangs-bestimmungen in der Verfassung (Art. 197 Ziff. 15 BV; SR 101) – die Global Anti-Base Erosion (GloBE) Mustervorschriften mittels eines Verweises direkt anwendbar gemacht. Weiter sieht die MindStV vor, dass die GloBE-Mustervorschriften nach Massgabe des zugehörigen Kommentars und zugehöriger Regelwerke der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der G20-Staaten auszulegen sind.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Grundsätzlich liegt eine möglichst einheitliche Umsetzung der Mindestbesteuerung in den verschiedenen Staaten im Interesse der steuerpflichtigen Unternehmen. Damit können Streitigkeiten vermieden und das Risiko von Doppelbesteuerung reduziert werden. Das OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting («IF») erteilt den regelkonform umsetzenden Ländern den sogenannten Qualified (Q)-Status. Damit werden nationale Abweichungen von der internationalen Umsetzung im Interesse der Unternehmen bestmöglich vermieden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Administrative Leitlinie vom Januar 2025 – auch bekannt als Integrity Rule – wurde im Januar 2025 vom IF einstimmig verabschiedet. Sie gilt damit als Teil der genannten Regelwerke und ist darauf ausgerichtet, Steuervorteile aus individuellen Vereinbarungen von Unternehmen mit Steuerverwaltungen einzuschränken. In der genannten Leitlinie werden gewisse kantonale Vereinbarungen zu steuerlichen Vorteilen beschrieben und als Related Benefits eingestuft, die gemäss den GloBE-Mustervorschriften unvereinbar mit einem Q-Status sind und mit der Ergänzungssteuer daher entsprechend neutralisiert werden müssen. Allerdings konnte die Schweiz in den Verhandlungen zur Integrity Rule im Dezember 2024 im Sinne der Rechtssicherheit und in Rücksprache mit den Kantonen eine Übergangsfrist von zwei Jahren (2024, 2025) erreichen, bevor die Neutralisierung der beanstandeten Steuervorteile vollständig greifen muss. In der Folge wurde auch der Schweiz der Q-Status bis Ende 2025 erteilt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Daraus folgt, dass die mit der Motion beantragte Änderung der MindStV eine Abkehr von der bisherigen Strategie von Bundesrat und Kantonen wäre, die Mindestbesteuerung im Sinne der Rechtssicherheit für die Unternehmen international akzeptiert umzusetzen. Der mit dieser Änderung der MindStV absehbare Verlust des Q-Status würde zukünftig aufwändigere Verfahren und mehr Rechtsunsicherheit für die Unternehmen bedeuten. Ob der Q-Status den erwünschten Effekt in der Praxis tatsächlich vollständig entfalten wird, kann sich erst im Verlaufe der nächsten Jahre erweisen und wird eng verfolgt werden müssen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass in der Wirtschaft die Diskussion zum Wert des Q-Status vor dem Hintergrund der aktuell in der OECD diskutierten Koexistenz des US-Steuersystems im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung (Side-by-Side System) dereinst unter neuen Vorzeichen geführt wird. Das dürfte massgeblich auch vom Resultat der noch laufenden Arbeiten zum Side-by-Side System abhängen. Ein Entscheid, mit dem der Q-Status infrage gestellt wird, käme derzeit aber jedenfalls zu früh.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat weist auch darauf hin, dass ein Abweichen von der Integrity Rule für die von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmen nicht zu den erhofften Steuerentlastungen führen dürfte. Denn die Integrity Rule sieht vor, dass die von Steuervorteilen profitierenden Unternehmensgruppen von anderen Staaten unmittelbar mit deren Ergänzungssteuern IIR/UTPR besteuert werden können, wenn die Schweiz diese Steuervorteile mittels ihrer eigenen Ergänzungssteuer nicht selber neutralisiert (sog. Switch off Rule). Mit der Annahme der Motion wäre folglich eine Abschöpfung durch andere umsetzende Staaten mittels IIR oder UTPR verbunden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die gegenwärtigen Arbeiten in der OECD zur Umsetzung des Side-by-Side Systems laufen hingegen darauf hinaus, dass Gesellschaften von amerikanischen Unternehmensgruppen künftig weltweit von der Anwendung der IIR/UTPR ausgenommen werden. Damit könnten zumindest gegenüber Tochtergesellschaften von US-Unternehmensgruppen gewährte Steuervorteile auch von anderen Staaten nicht mehr mit der IIR/UTPR besteuert werden. Allerdings könnten sich aus den Verhandlungen, deren Ausgang wie erwähnt noch offen ist, auch neue steuerliche Möglichkeiten ergeben, um die Standortbedingungen in der Schweiz zu verbessern. Diese wären – zusammen mit den Kantonen – zu prüfen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat plant in jedem Fall eine grundlegende Auslegeordnung im Rahmen der anstehenden Überführung der MindStV in ein ordentliches Gesetz, mit einer Analyse zum Stand der Umsetzung der OECD-Mindeststeuer sowie des Side-by-Side Systems und der Folgen resp. Vor- und Nachteile unterschiedlicher Umsetzungsoptionen für die Schweiz.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Ein Beschluss, wonach die Schweiz die Mindestbesteuerung nicht mehr entsprechend den derzeit geltenden Vorgaben des IF umsetzen möchte, könnte sich mit Blick auf die Vertretung der Schweizer Interessen im Rahmen der laufenden Verhandlungen nachteilig auswirken. Auch vor diesem Hintergrund kommt die Motion zu einem ungeeigneten Zeitpunkt. Schliesslich hätte die Motion auch keine Verbesserung für zukünftige steuerlich begünstigte Ansiedlungen zur Folge, da steuerliche Vereinbarungen nach dem 1. Januar 2025 gemäss Motion im Einklang mit der administrativen Leitlinie zu neutralisieren wären. Steht ein Verzicht auf den Q</span><span>‑</span><span>Status im Raum, so wären möglicherweise andere, zukunftsgerichtete Massnahmen allenfalls wirkungsvoller.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat anerkennt die Probleme, die sich aus der Umsetzung der Mindestbesteuerung ergeben. Derzeit sind aber noch zu viele Fragen offen. Ein Entscheid im Sinne der Motion käme zu früh und könnte negative Auswirkungen auf die Interessen der Schweiz haben. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt,&nbsp;die Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV, SR 642.161) so zu ändern, dass die Bestimmungen der am 15. Januar 2025 veröffentlichten OECD Administrative Guidance zum Artikel 9.1 der GloBE Model Rules in der Schweiz erst für steuerliche Vorteile gelten, die ab dem 1. Januar 2025 gewährt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit (Wermuth, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Grossen Jürg, Michaud Gigon, Töngi, Widmer Céline) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Rechtssicherheit bei der Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung gewährleisten
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
  • 20254399
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Der Bundesrat hat die Mindestbesteuerung in der Schweiz mit der Mindestbesteuerungs-verordnung (MindStV; SR 642.161) umgesetzt und hat – gestützt auf die Übergangs-bestimmungen in der Verfassung (Art. 197 Ziff. 15 BV; SR 101) – die Global Anti-Base Erosion (GloBE) Mustervorschriften mittels eines Verweises direkt anwendbar gemacht. Weiter sieht die MindStV vor, dass die GloBE-Mustervorschriften nach Massgabe des zugehörigen Kommentars und zugehöriger Regelwerke der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der G20-Staaten auszulegen sind.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Grundsätzlich liegt eine möglichst einheitliche Umsetzung der Mindestbesteuerung in den verschiedenen Staaten im Interesse der steuerpflichtigen Unternehmen. Damit können Streitigkeiten vermieden und das Risiko von Doppelbesteuerung reduziert werden. Das OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting («IF») erteilt den regelkonform umsetzenden Ländern den sogenannten Qualified (Q)-Status. Damit werden nationale Abweichungen von der internationalen Umsetzung im Interesse der Unternehmen bestmöglich vermieden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Administrative Leitlinie vom Januar 2025 – auch bekannt als Integrity Rule – wurde im Januar 2025 vom IF einstimmig verabschiedet. Sie gilt damit als Teil der genannten Regelwerke und ist darauf ausgerichtet, Steuervorteile aus individuellen Vereinbarungen von Unternehmen mit Steuerverwaltungen einzuschränken. In der genannten Leitlinie werden gewisse kantonale Vereinbarungen zu steuerlichen Vorteilen beschrieben und als Related Benefits eingestuft, die gemäss den GloBE-Mustervorschriften unvereinbar mit einem Q-Status sind und mit der Ergänzungssteuer daher entsprechend neutralisiert werden müssen. Allerdings konnte die Schweiz in den Verhandlungen zur Integrity Rule im Dezember 2024 im Sinne der Rechtssicherheit und in Rücksprache mit den Kantonen eine Übergangsfrist von zwei Jahren (2024, 2025) erreichen, bevor die Neutralisierung der beanstandeten Steuervorteile vollständig greifen muss. In der Folge wurde auch der Schweiz der Q-Status bis Ende 2025 erteilt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Daraus folgt, dass die mit der Motion beantragte Änderung der MindStV eine Abkehr von der bisherigen Strategie von Bundesrat und Kantonen wäre, die Mindestbesteuerung im Sinne der Rechtssicherheit für die Unternehmen international akzeptiert umzusetzen. Der mit dieser Änderung der MindStV absehbare Verlust des Q-Status würde zukünftig aufwändigere Verfahren und mehr Rechtsunsicherheit für die Unternehmen bedeuten. Ob der Q-Status den erwünschten Effekt in der Praxis tatsächlich vollständig entfalten wird, kann sich erst im Verlaufe der nächsten Jahre erweisen und wird eng verfolgt werden müssen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass in der Wirtschaft die Diskussion zum Wert des Q-Status vor dem Hintergrund der aktuell in der OECD diskutierten Koexistenz des US-Steuersystems im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung (Side-by-Side System) dereinst unter neuen Vorzeichen geführt wird. Das dürfte massgeblich auch vom Resultat der noch laufenden Arbeiten zum Side-by-Side System abhängen. Ein Entscheid, mit dem der Q-Status infrage gestellt wird, käme derzeit aber jedenfalls zu früh.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat weist auch darauf hin, dass ein Abweichen von der Integrity Rule für die von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmen nicht zu den erhofften Steuerentlastungen führen dürfte. Denn die Integrity Rule sieht vor, dass die von Steuervorteilen profitierenden Unternehmensgruppen von anderen Staaten unmittelbar mit deren Ergänzungssteuern IIR/UTPR besteuert werden können, wenn die Schweiz diese Steuervorteile mittels ihrer eigenen Ergänzungssteuer nicht selber neutralisiert (sog. Switch off Rule). Mit der Annahme der Motion wäre folglich eine Abschöpfung durch andere umsetzende Staaten mittels IIR oder UTPR verbunden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die gegenwärtigen Arbeiten in der OECD zur Umsetzung des Side-by-Side Systems laufen hingegen darauf hinaus, dass Gesellschaften von amerikanischen Unternehmensgruppen künftig weltweit von der Anwendung der IIR/UTPR ausgenommen werden. Damit könnten zumindest gegenüber Tochtergesellschaften von US-Unternehmensgruppen gewährte Steuervorteile auch von anderen Staaten nicht mehr mit der IIR/UTPR besteuert werden. Allerdings könnten sich aus den Verhandlungen, deren Ausgang wie erwähnt noch offen ist, auch neue steuerliche Möglichkeiten ergeben, um die Standortbedingungen in der Schweiz zu verbessern. Diese wären – zusammen mit den Kantonen – zu prüfen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat plant in jedem Fall eine grundlegende Auslegeordnung im Rahmen der anstehenden Überführung der MindStV in ein ordentliches Gesetz, mit einer Analyse zum Stand der Umsetzung der OECD-Mindeststeuer sowie des Side-by-Side Systems und der Folgen resp. Vor- und Nachteile unterschiedlicher Umsetzungsoptionen für die Schweiz.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Ein Beschluss, wonach die Schweiz die Mindestbesteuerung nicht mehr entsprechend den derzeit geltenden Vorgaben des IF umsetzen möchte, könnte sich mit Blick auf die Vertretung der Schweizer Interessen im Rahmen der laufenden Verhandlungen nachteilig auswirken. Auch vor diesem Hintergrund kommt die Motion zu einem ungeeigneten Zeitpunkt. Schliesslich hätte die Motion auch keine Verbesserung für zukünftige steuerlich begünstigte Ansiedlungen zur Folge, da steuerliche Vereinbarungen nach dem 1. Januar 2025 gemäss Motion im Einklang mit der administrativen Leitlinie zu neutralisieren wären. Steht ein Verzicht auf den Q</span><span>‑</span><span>Status im Raum, so wären möglicherweise andere, zukunftsgerichtete Massnahmen allenfalls wirkungsvoller.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat anerkennt die Probleme, die sich aus der Umsetzung der Mindestbesteuerung ergeben. Derzeit sind aber noch zu viele Fragen offen. Ein Entscheid im Sinne der Motion käme zu früh und könnte negative Auswirkungen auf die Interessen der Schweiz haben. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt,&nbsp;die Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV, SR 642.161) so zu ändern, dass die Bestimmungen der am 15. Januar 2025 veröffentlichten OECD Administrative Guidance zum Artikel 9.1 der GloBE Model Rules in der Schweiz erst für steuerliche Vorteile gelten, die ab dem 1. Januar 2025 gewährt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit (Wermuth, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Grossen Jürg, Michaud Gigon, Töngi, Widmer Céline) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Rechtssicherheit bei der Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung gewährleisten

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